Beschluss
1 A 1499/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1120.1A1499.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.845,29 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.845,29 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulas-sen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen der Klägerin die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulas-sungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung, dass die Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 a) BVO NRW beihilfefähig seien. Die Voraussetzungen der Vorschrift lägen im Fall der im Zeitpunkt des Behandlungsbeginns über 18 Jahre alten Klägerin nicht vor. Zwar sei bei ihr eine schwere Kieferanomalie gegeben, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere; doch sei die angestrebte Behandlung keine solche. Eine Ausnahme von der Altersbegrenzung komme vorliegend nicht in Betracht, weil es diesbezüglich schon an der Notwendigkeit einer Behandlung durch Aligner-Systeme fehle, jedenfalls aber eine Behandlungsalternative bestehe. Das Gericht folge der in sich stimmigen und sorgfältig begründeten sachverständigen Stellungnahme von Prof. Dr. I. vom 23. Mai 2017 und der ebenso sorgfältig begründeten Stellungnahme der Leiterin des zahnärztlichen Dienstes des Landrats des Kreises V. vom 6. Oktober 2017. Die von der Klägerin vorgelegte privatärztliche Stellungnahme des Dr. I1. vom 25. September 2018 und der physiotherapeutische Befund des Herrn K. vom 25. Oktober 2018 stünden dem nicht entgegen. Für Letzteres gelte dies bereits deswegen, weil dieser als Physiotherapeut für die Beurteilung der Notwendigkeit einer kieferchirurgisch/-orthopädischen Behandlung fachlich nicht über die notwendige Kompetenz verfüge. Mit Blick auf die Ausführungen des Dr. I1. komme der medizinischen Beurteilung des Amts(zahn)arztes jedoch ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, weil beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes voneinander abwichen. Das Gericht habe darüber hinaus keinen Anlass gesehen, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen enthielten keine offen erkennbaren Mängel, sie gingen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und wiesen keine unlösbaren Widersprüche auf. Außerdem ergäben sich aus ihnen keine Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter und es habe sich nicht herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordere, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden sei. I. Die Berufung kann nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Die Klägerin macht als Verfahrensfehler eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Das Verwaltungsgericht habe ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Auf dessen Notwendigkeit habe sie in ihrer Klagebegründung ausdrücklich hingewiesen. Diese Erwägungen führen nicht zu einem Aufklärungsmangel. Soweit die Klägerin mit ihrem Hinweis auf einen "Beweisantrag" in der Klagebegründung sinngemäß geltend machen sollte, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, vor seiner abschließenden Entscheidung in der Sache über ihren entsprechenden Beweisantritt im klägerischen Schriftsatz vom 11. Mai 2018 durch Beschluss zu entscheiden, greift diese Rüge – ungeachtet der Frage ihrer hinreichenden Darlegung – der Sache nach nicht durch. Die Pflicht zur Vorabentscheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gilt im Grundsatz nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge, nicht dagegen für (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2011– 9 B 48.11 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2015 – 1 A 486/14 –, juris, Rn. 20, und vom 10. Januar 2019 – 1 A 4171/18 –, juris, Rn. 25. Einen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls vom 7. März 2019 (vgl. GA Bl. 51) nicht gestellt. Auch der weiter geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor. Ein solcher, im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei anwaltlich vertretenen Beteiligten, die ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben, nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Vgl. statt aller Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191, m. w. N. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung betreffend der Notwendigkeit einer Behandlung durch Aligner-Systeme und ggf. bestehende Behandlungsalternativen aufdrängen musste, legt die Klägerin in der Zulassungsbegründung jedoch nicht dar. Dies ist nicht zuletzt aufgrund der eingehenden Auseinandersetzung der erstinstanzlichen Entscheidung mit den dort vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen sowie der Argumentation zur fehlenden Notwendigkeit einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auch sonst nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung dessen hat die Klägerin insbesondere nicht aufzeigen können, dass die ärztlichen Stellungnahmen, denen das Verwaltungsgericht hinsichtlich der inmitten stehenden Streitfrage gefolgt ist, mit durchgreifenden Mängeln behaftet sind und deshalb ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters. Das Gericht kann hierfür ein im Verwaltungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten heranziehen. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Klägerin auf verschiedene ärztliche Stellungnahmen gestützt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, BVerwGE 150, 1-17, juris, Rn. 30 m. w. N. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, BVerwGE 150, 1-17, juris, Rn. 31, Beschlüsse vom 29. Mai 2009 – 2 B 3.09 –, juris, Rn. 7, und vom 25. Februar 2013 – 2 B 57.12 –, juris, Rn. 5. Das Vorliegen eines solchen, sich zudem aufdrängenden Mangels zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Die Klägerin hat insoweit nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Der klägerische Einwand, die einzelnen Stellungnahmen wichen inhaltlich voneinander ab, genügt hierfür nicht, da das Verwaltungsgericht ausdrücklich – und in der Sache nicht zu beanstanden – einen eingeschränkten Vorrang der Beurteilung des Amts(zahn)arztes gegenüber dem behandelnden Privatarzt angenommen hat. Das weitere Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe es jedenfalls versäumt, wenigstens eine ergänzende Stellungnahme des Amts(zahn)arztes einzuholen, die sich mit der ergänzenden Bewertung des behandelnden Privatarztes auseinandersetze, erschüttert diese Annahme im erstinstanzlichen Urteil ebenfalls nicht. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung, ohne dass dies inhaltlich zu beanstanden wäre, selbst umfassend dargelegt, dass die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Die Klägerin zeigt insbesondere nicht auf, dass und aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht eine der o. g. Voraussetzungen für die Einholung weiterer sachverständiger Äußerungen habe bejahen müssen. Gleiches gilt für den Hinweis, die ergänzende Stellungnahme habe von einem Amtsarzt mit kieferorthopädischer Ausrichtung eingeholt werden müssen; konkrete Zweifel an der Sachkunde der begutachtenden Personen legt die Klägerin nicht dar. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zu-mindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden An-nahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die von der Klägerin behaupteten Mängel der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht. 1. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags ausführt, das Verwaltungsgericht habe nicht ohne weiteres den ihm vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen folgen dürfen, sondern mindestens eine ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin einholen müssen, gehen die Einwände nicht über diejenigen Ausführungen hinaus, die sie bereits zur Zulassungsbegründung eines Verfahrensfehlers im Sinne von Nr. 5 ausgeführt hat. Auf die Ausführungen unter Gliederungsziffer I. dieses Beschlusses wird insoweit Bezug genommen. 2. Mit ihren hierüber hinausgehenden Einwänden, das Verwaltungsgericht habe die Stellungnahme des Physiotherapeuten pauschal und undifferenziert zu Unrecht außer Betracht gelassen, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Inwiefern der Physiotherapeut nach ihrem Vorbringen – entgegen der Darstellung im erstinstanzlichen Urteil – über die notwendige Kompetenz verfüge, legt die Klägerin nicht näher dar. Ihre Ausführungen, dass die Physiotherapie der Linderung der Beschwerden diene und der Physiotherapeut daher, nicht zuletzt wegen seiner Spezialisierung, die Auswirkungen der Schienen-Therapie auf das Gebiss und den zahnärztlichen Befund "sehr gut feststellen und beurteilen" könne, stellen sich vielmehr als bloße Gegenbehauptung gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts dar. Dessen in der Sache erfolgte Konzentration auf medizinisch-ärztliche Aussagen wird hierdurch nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, zumal mehrere begründete ärztliche Stellungnahmen vorlagen, auf die sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung stützen konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unan-fechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).