Beschluss
1 E 317/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0911.1E317.18.00
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Leitsätze
Die Anrechnung einer Regelaltersrente auf die Versorgungsbezüge nach der Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 BeamtVG unterliegt auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als diese Rente auf einer Tätigkeit des Rentenberechtigten als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson beruht. Insbesondere kann eine solche Rente bei der Anwendung des § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG auch nicht im Wege einer (nur in Betracht kommenden) analogen Heranziehung des § 55 Abs. 4 BeamtVG außer Ansatz bleiben.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anrechnung einer Regelaltersrente auf die Versorgungsbezüge nach der Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 BeamtVG unterliegt auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als diese Rente auf einer Tätigkeit des Rentenberechtigten als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson beruht. Insbesondere kann eine solche Rente bei der Anwendung des § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG auch nicht im Wege einer (nur in Betracht kommenden) analogen Heranziehung des § 55 Abs. 4 BeamtVG außer Ansatz bleiben. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass – erstens – die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann und dass – zweitens – die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers bietet die Klage als beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegensvoraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts exemplarisch die Beschlüsse vom 13. März 1990– 2 BvR 94/88 juris, Rn. 23 bis 31, und vom 4. September 2017 – 1 BvR 2443/16 –, juris, Rn. 9 bis 12; ferner zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 1 E 624/16 –, n. v., BA S. 4, m. w. N. Namentlich braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheint. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2017– 1 BvR 2443/16 –, juris, Rn. 12, m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Erfolg der Klage, mit welcher der Kläger die Gewährung von Versorgungsbezügen ohne Anrechnung der ihm von der Deutschen Rentenversicherung gezahlten Rente begehrt, soweit diese auf seiner Tätigkeit als Pflegeperson beruht, auch im Lichte des Beschwerdevorbringens fernliegend. Nicht in Frage gestellt wird diese Bewertung, wie vorsorglich klargestellt werden soll, durch die Länge dieses Beschlusses, die im Wesentlichen zwei Umständen geschuldet ist: Zum einen der überaus knapp ausgefallenen Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses und zum anderen dem Bemühen des Senats, auf die insbesondere mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente des Klägers einzugehen. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2017 sind offensichtlich rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat ersichtlich keinen Anspruch darauf, dass ihm Versorgungsbezüge ohne Anrechnung des in Rede stehenden, aus der Pflegetätigkeit resultierenden Rentenanteils (von dem Zahlbetrag gemäß Bescheid i. H. v. 526,21 Euro war das ein Teilbetrag i. H. v. 360,82 Euro, da 11,8496 Entgeltpunkte von insgesamt 17,2812 Entgeltpunkten auf die Pflegetätigkeit entfallen) gewährt werden. 1. Zunächst ist es offensichtlich, dass die Voraussetzungen der Ruhensregelung nach der Regelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG erfüllt sind, nach der Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenzen gezahlt werden. Die von dem Kläger neben seinem Ruhegehalt bezogene Rente zählt insgesamt so klar und eindeutig, wie es für eine Anrechnungsregelung zu fordern ist, zu den in § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ausdrücklich genannten, seit jeher so bezeichneten Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Als Renten in diesem Sinne gelten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG u. a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Damit sind die auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) gezahlten Renten gemeint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 356/13 –, Juris, Rn. 8; Schachel, in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht, Stand: August 2018, BeamtVG § 55 Rn. 17; Zahn, in: Stegmüller/Schmalho-fer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2018, BeamtVG § 55 Rn. 33. Bei der an den Kläger von der Deutschen Rentenversicherung gezahlten Rente handelt es sich insgesamt um eine solche Rente. Das ergibt sich aus dem insoweit maßgeblichen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung S. vom 15. November 2016 an den Kläger. Mit diesem Bescheid wird eine ab dem 1. Dezember 2016 zu zahlende Regelaltersrente festgesetzt, bei der es sich um eine Rente wegen Alters nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI handelt. 2. Fehler bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 3. Der in Rede stehende Teil der Regelaltersrente ist offensichtlich auch nicht nach § 55 Abs. 3 oder 4 BeamtVG von der Anrechnung ausgenommen. Soweit Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen ganz oder teilweise nicht der Anrechnung unterliegen sollen, ist dies in § 55 Abs. 3 und 4 BeamtVG vom Gesetzgeber abschließend festgelegt worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993– 2 C 20.91 –, juris, Rn. 14. Ein Anwendungsfall dieser Regelungen ist hier aber, wie auch wohl der Kläger einräumt, nicht gegeben. Namentlich beruht die vorliegende Rente zu keinem Teil auf einer freiwilligen Weiterversicherung, Höherversicherung oder Selbstversicherung i. S. v. § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG. 4. Es besteht auch kein Raum, § 55 BeamtVG entgegen seinem klaren und eindeutigen Wortlaut einschränkend in einer Weise auszulegen, dass Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen insoweit anrechnungsfrei bleiben, als sie auf einer Tätigkeit des Rentenberechtigten als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson beruhen. Eine solche Auslegung widerspräche der Natur des geltenden Beamtenversorgungsrechts und gerade auch der für verschiedene Fälle des Zusammentreffens mehrerer Altersversorgungen geltenden Ruhensregelungen. In diesen sind grundsätzlich die einzelnen Ansprüche bzw. die einzelnen Anrechnungsfälle nach Grund und Höhe durch formelle und zwingende Vorschriften stark kasuistischen Inhalts festgelegt. Eine Regelung dieser Art ist nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regelungen durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich. Ebenso wenig ist eine solche Regelung einer einschränkenden Auslegung entgegen dem Wortlaut zugänglich. Gerade auch bei den Anrechnungsregelungen hat der Gesetzgeber nicht etwa nur einen Grundsatz ausgesprochen und dessen Ausfüllung der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung überlassen, sondern die Konkretisierung selbst vorgenommen und sich dabei auf eine gewisse, typisierende Differenzierung von Fallgruppen beschränkt, um die Regelung praktikabel zu halten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993– 2 C 20.91 –, juris, Rn. 16, OVG NRW, Urteil vom 12. April 2002 – 1 A 192/00 –, juris, Rn. 16 bis 19, m. w. N., und Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2018, BeamtVG § 55 Rn. 93 und (speziell zum abschließenden Charakter des § 55 Abs. 3 BeamtVG) Rn. 193. Zudem hätten dem Gesetzgeber, wenn er den auf der Pflegetätigkeit im o. g. Sinne beruhenden Teil einer Regelaltersrente hätte grundsätzlich von der Anrechnung ausnehmen wollen, hierfür unterschiedliche – auf den Einzelfall abstellende oder wiederum typisierende – Möglichkeiten der Berechnung zur Verfügung gestanden; es ist nicht Sache der Gerichte, sich anstelle des Gesetzgebers für eine der denkbaren Möglichkeiten zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993– 2 C 20.91 –, juris, Rn. 16 (zu einem Rentenanteil, der auf zulässiger Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruht). 5. Die Einwände des Klägers gegen die danach von Gesetzes wegen vorzunehmende Anrechnung des fraglichen Rententeils auf die Ruhestandsbezüge rechtfertigen keine abweichende Bewertung. Der Kläger meint, die erfolgende Anrechnung stelle für ihn und seine Ehefrau eine besondere Härte dar. Es liege (daher) insoweit eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 BeamtVG geschlossen werden müsse. In seinem Fall könne von einem Abbau einer Überversorgung, auf den § 55 BeamtVG allein abziele, nicht ernsthaft die Rede sein. Hätte er sich nicht vorzeitig zur Ruhe setzen lassen, um seine Ehefrau zu pflegen, so hätte er nämlich aller Voraussicht nicht nur die Besoldungsgruppe A 8 BBesO, sondern wenigstens die Besoldungsgruppe A 9Z BBesO erreicht. Die Rentenansprüche wegen der Pflegetätigkeit stellten hierfür die Kompensation dar und dürften ihm wegen des Zwecks der ihnen zugrunde liegenden Regelungen nicht fast vollständig durch Anrechnung genommen werden. Das alles überzeugt nicht. a) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 BeamtVG auf Sachverhalte wie den vorliegenden sind klar erkennbar nicht erfüllt. Eine analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt zunächst eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Dabei darf der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt werden. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013– 1 A 334/11 –, juris, Rn. 63 f., m. w. N.; ausführlich zur Einzel- oder Gesetzesanalogie Möllers, Juristische Methodenlehre, 2017, § 6 Rn. 87 bis 98. Der Senat kann offen lassen, ob überhaupt eine planwidrige Regelungslücke besteht. Denn auch dann, wenn man dies unterstellt, kann gemessen an den vorstehend dargestellten Vorgaben – jedenfalls – eindeutig nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge des § 55 Abs. 4 BeamtVG auf die Fälle einer aus einer Pflegetätigkeit resultierenden Regelaltersrente erstreckt hätte, wenn er diesen Sachverhalt bedacht hätte. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gehört es, dass der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten sowohl während seiner aktiven Zeit als auch im Ruhestand amtsangemessen zu alimentieren; dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der (Ruhestands-)Beamte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen zu bestreiten. Unter bestimmten – engen – Voraussetzungen kann sich indessen der Dienstherr gegenüber einem Beamten im Ruhestand von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die – wie die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen – ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987– 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 85 ff. (90), BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 20.91 –, juris, Rn. 21, und OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2002– 1 A 192/00 –, juris, Rn. 24. Das mit der Ruhensregelung in § 55 BeamtVG verfolgte Ansinnen, eine überhöhte Versorgung abzubauen, die sich nicht aus einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt, stellt einen hinreichend sachlichen Grund für eine solche Regelung dar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987– 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 107 bis 118, und OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2002 – 1 A 192/00 –, juris, Rn. 26. Die versorgungs- und rentenversicherungsrechtliche Besserstellung des in den Blick genommenen Personenkreises mit sog. Mischlaufbahnen beruht allein auf der relativen Überhöhung von Rente und Ruhegehalt bei vorzeitigem Abbruch der Tätigkeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2002– 1 A 192/00 –, juris, Rn. 28, m. w. N.; zu dieser relativen Überhöhung bzw. den regelmäßigen systembedingten Vorteilen, die sich für den Beamten bei einem Zusammentreffen der Beamtenversorgung mit einer Rente u. a. aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben, vgl. etwa Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2018, BeamtVG § 55 Rn. 3. Insoweit führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 114, aus: "Diese Überhöhung rechtfertigt sich unter sozialen Gesichtspunkten aus dem Umstand, dass der Betroffene insgesamt nur in einem geminderten Zeitraum seine Arbeitskraft zur Begründung einer Altersversorgung einsetzen kann. Wenn er aber nur den Status wechselt und während weiterer Zeiten im Bereich eines anderen Versorgungssystems tätig ist, so entfällt damit die Voraussetzung für die erhöhten Ruhebezüge aus dem früheren Rechtsverhältnis. In der neuen Beschäftigungsphase stellt sich das gleiche Problem. Da der Betroffene auch hier nur einen Teil der normalen Lebensarbeitszeit verbringt, erwirbt er wiederum einen überproportional bemessenen Versorgungsanspruch. Es treffen also bei ihm zwei Vergünstigungen zusammen, ohne dass die sie rechtfertigenden Gründe – nämlich die sozialen sowie die fürsorge- und amtsbestimmten Gesichtspunkte – vorliegen." Die Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 4 BeamtVG ist auch in Ansehung der Fälle der vorliegenden Art ausreichend weit gefasst. Hinter den von § 55 Abs. 4 BeamtVG erfassten, bei der Anwendung des § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG außer Ansatz bleibenden Rententeilen aus einer freiwilligen Höher-, Selbst- oder Weiterversicherung ohne eine nach § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG rechtserhebliche Beteiligung des Arbeitgebers steht nach der Annahme des Gesetzgebers – Vgl. BT-Drs. IV/2174 vom 22. April 1964, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, S. 24 (zu dem Entwurf der dem § 55 Abs. 4 BeamtVG entsprechenden Vorgängerregelung des § 160a Abs. 4 BBG) – nur „die Fiktion einer Arbeitsleistung“; das unterscheidet sie grundlegend von den auf Pflichtbeiträgen beruhenden Rentenanteilen, die eindeutig auf eine Arbeitsleistung zurückzuführen sind. § 55 Abs. 4 BeamtVG unterscheidet also danach, ob eine Rente ihre Grundlage tatsächlich im Arbeitsleben hat oder ob ihr keine Arbeitsleistung zugrunde liegt; nur im zweiten Fall soll eine Rentenanrechnung nicht stattfinden. Hat der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst getragen, so wird nach § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vermutet, dass hinter den Beitragszahlungen kein echtes Arbeitsverhältnis, sondern nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht und die Beiträge freiwillig zum Zweck der Eigenvorsorge entrichtet worden sind. Der in dem betreffenden Rentenanteil verkörperte Gegenwert dieser freiwilligen Beitragsleistungen soll– ebenso wie etwa eine Rente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag – dem Versorgungsempfänger ungeschmälert erhalten bleiben. Hat hingegen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet, so nimmt der Gesetzgeber an, dass den Beiträgen und dem auf ihnen beruhenden Rentenanteil eine Arbeitsleistung zugrunde liegt und dass bei ihnen nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie bei den vom „Nur-Beamten“ allein oder überwiegend aufgebrachten Beiträgen ein freiwilliges eigenes Vermögensopfer zum Zweck der Altersvorsorge besteht. Die Beiträge verlieren zwar nicht ihren (sozialversicherungsrechtlichen) Charakter als freiwillige, d. h. nicht aufgrund einer Versicherungspflicht geleistete Beiträge, werden aber nach der typisierenden Regelung des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ebenso behandelt wie alle anderen Beiträge, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987– 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 148 ff. (149), und Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2018, BeamtVG § 55 Rn. 223. Das gewählte Differenzierungsmerkmal der Arbeitsleistung ist in Anbetracht der Zweckbestimmung des § 55 BeamtVG sachgerecht und auch für den vorliegenden Fall einschlägig. Es weist zum Sinn der Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG einen unmittelbaren Bezug auf. Es soll die Überhöhung der Versorgung beseitigt werden, die aus dem Arbeitsleben des Mischlaufbahn-Beamten, insbesondere aus seinem Statuswechsel, erwachsen ist und ohne Verfassungsverstoß als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden kann. Näher hierzu: BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 148 ff. (150 f.), und Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2018, BeamtVG § 55 Rn. 224; ferner OVG NRW, Urteil vom 12. April 2002 – 1 A 192/00 –, juris, Rn. 30 f., m. w. N. Die mithin in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG keinen Bedenken ausgesetzte Anknüpfung des Gesetzgebers an das Differenzierungsmerkmal der Arbeitsleistung (und für dieses Merkmal indiziell an den Umfang der Beteiligung des Arbeitgebers i. S. v. § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) führt bezogen auf die hiesige Fallkonstellation auf der Hand liegend zu der Annahme, dass der Gesetzgeber die hier in Rede stehenden Rentenanteile nicht von einer Anrechnung freistellen will. Denn sie beruhen zwar nicht auf einem Arbeitsverhältnis im herkömmlichen Sinne, wohl aber auf einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung (Pflegetätigkeit), während derer der Kläger versicherungspflichtig war (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI), beitragspflichtige Einnahmen aus der Versicherung des Pflegebedürftigen (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 44 SGB XI) in Höhe eines bestimmten Vom-Hundert-Betrages der sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten in den alten Bundesländern des jeweils vorvergangenen Jahres orientierenden Bezugsgröße vorlagen (vgl. §§ 161 Abs. 1, 166 Abs. 2 SGB VI) und die Beiträge nicht von ihm, sondern von der in § 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI bezeichneten Stelle getragen wurden. b) Die in diesem Zusammenhang ferner angestellten Erwägungen des Klägers zur Zielrichtung der gesetzlichen Anerkennung von Pflegezeiten als rentenrelevante Zeiten und die von ihm daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen führen ersichtlich nicht weiter. Zweck der angesprochenen Anerkennung ist es nach der Vorstellung des Gesetzgebers, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich weiter zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen. vgl. BT-Drs. 12/5262 vom 4. September 1993, Entwurf eines Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versiche-rungsgesetz – PflegeVG), S. 82 (Gesetzesbegründung A., Allgemeiner Teil, VIII. A. 6.). Gemessen an dieser Zwecksetzung und den die Ermittlung des Rentenanspruchs betreffenden Regelungen ist nicht erkennbar, dass der gesetzlichen Anerkennung von Pflegezeiten als rentenrelevante Zeiten, wie der Kläger meint, auch die Zielsetzung für den – anderen – Regelungsbereich der Beamtenversorgung entnommen werden könnte, dem Beamten, der zugunsten einer Pflegetätigkeit auf eine weitere Berufstätigkeit verzichtet hat, eine Kompensation dafür zu verschaffen, dass er ohne diesen Verzicht bei hypothetischer Betrachtung höhere Einnahmen erzielt hätte, weil er möglicherweise befördert worden wäre (zu diesem Argument des Klägers siehe auch die nachfolgenden Ausführungen unter 6. a)). Ferner ist nicht ersichtlich, dass es dem dargelegten generellen Zweck der gesetzlichen Anerkennung von Pflegezeiten als rentenrelevante Zeiten widerspricht, wenn der Dienstherr sich in Bezug auf die zu versorgenden Ruhestandsbeamten von seiner (nur bestehenden) Alimentationspflicht dadurch teilweise entlastet, dass er den Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG auf die aus der Pflegetätigkeit resultierenden, aus einer anderen öffentlichen Kasse stammenden Renteneinkünfte verweist, die ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. 6. Die Anrechnung der Regelaltersrente des Klägers auf seine Versorgungsbezüge verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. a) Dass die entsprechenden Regelungen des § 55 BeamtVG vor Art. 33 Abs. 5 GG auch insoweit Bestand haben, als es um auf eine Pflegetätigkeit zurückzuführende Regelaltersrenten geht, ergibt sich, was die Sachgerechtigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge angeht, bereits aus den obigen Ausführungen. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt entgegen der Ansicht des Klägers aber auch nicht darin, dass nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a BeamtVG bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, also das zuletzt tatsächlich innegehabte Statusamt, zugrunde gelegt wird und dadurch während eines Berufslebens als „Nur-Beamter“ mögliche Beförderungen nicht im Wege einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung berücksichtigt werden. Aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt nicht, dass der Gesetzgeber zwingend verpflichtet gewesen wäre, bei einem Beamten, der nur einen Teil seines Arbeitslebens im Beamtenverhältnis verbracht hat, Beförderungen, die er als „Nur-Beamter“ wahrscheinlich erreicht hätte, im Rahmen der Höchstgrenzenregelung zu berücksichtigen und damit von dem gerade zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Leistungsgedanke; Charakter der Alimentation als Gegenleistung) gehörenden Prinzip abzuweichen, dass das Ruhegehalt des Beamten grundsätzlich (zu den Ausnahmen vgl. § 5 Abs. 3 bis 6 BeamtVG) auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Statusamts zu berechnen sind. Näher: BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 126 bis 135. b) Ferner liegt entgegen der Ansicht des Klägers auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende, auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts geltende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Vgl. statt aller: BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 138, und Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – u. a., juris, Rn. 64, m. w. N. aa) Der Kläger meint insoweit zunächst, es liege eine (nicht zu rechtfertigende) Schlechterstellung von Beamten (in seiner Situation) gegenüber regulär in der Rentenversicherung versicherten Personen vor, denen die aus Pflegezeiten resultierende Rente neben der sonstigen Rente belassen werde. Darin liegt kein Gleichheitsverstoß. Es ist schon nicht erkennbar, dass hinsichtlich der genannten Personengruppen wesentlich gleiche Sachverhalte vorliegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987– 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 159. bb) Ferner behauptet der Kläger, die Anrechnung der „Pflegerente“ stelle auch eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber anderen Ruhestandsbeamten dar. Dieser Einwand ist schon substanzlos, weil er die Gruppe der „anderen Ruhestandsbeamten“ nicht näher umschreibt. Im Übrigen gilt Folgendes: (1) Hinsichtlich derjenigen Beamten, bei denen in gleicher Weise eine Anrechnung (sonstiger) Renten nach § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG stattfindet, fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Kläger. (2) Die Höchstgrenzenregelung des § 55 BeamtVG führt mit ihrer Anknüpfung (nur) an das zuletzt tatsächlich innegehabte Statusamt auch nicht zu einer willkürlichen Schlechterstellung der von ihrer Anwendung betroffenen Ruhestandsbeamten gegenüber „Nur-Beamten“. Vielmehr durfte der Gesetzgeber insoweit typisierend auf dieses den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechende (s. o.) Kriterium abstellen. Näher: BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris, Rn. 141 f. (3) Die damit verbleibenden Fälle solcher Ruhestandsbeamter, deren Renten nach § 55 Abs. 3 oder 4 BeamtVG nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, erlauben ebenfalls nicht die Annahme eines Gleichheitsverstoßes. Denn die Besserstellung dieser Ruhestandsbeamten gegenüber Beamten mit Mischlaufbahn, die– wie der Kläger – eine Regelaltersrente (auch) wegen rentenrechtlich anerkannten Pflegetätigkeiten beziehen, ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Zu den Fällen des § 55 Abs. 4 BeamtVG wurde bereits ausgeführt, dass das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungsmerkmal der Arbeitsleistung nicht zu beanstanden ist. Die sachliche Rechtfertigung für die Besserstellung der Ruhestandsbeamten in den Fällen des § 55 Abs. 3 BeamtVG ergibt sich daraus, dass die von dieser Vorschrift erfassten Renten ihren Ursprung eindeutig nicht im Arbeitsleben des Beamten haben. Vgl. nur Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2018, BeamtVG § 55 Rn. 192. Die auf einer Pflegetätigkeit beruhende Regelaltersrente wurzelt demgegenüber insoweit im Arbeitsleben des Klägers und vergleichbarer Ruhestandsbeamter, als bei diesen eine Mischlaufbahn als Beamter mit Versorgungsanspruch und als Pflegeperson mit erarbeitetem Anspruch auf eine Regelaltersrente vorliegt. 7. Schließlich hält es der Kläger für nicht nachvollziehbar, dass sich einerseits die Alimentation eines Beamten unter den Voraussetzungen der Regelungen über den Familienzuschlag familienbedingt erhöht, dass andererseits aber bei einem Beamten, der durch die Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau auch erheblichen finanziellen Belastungen ausgesetzt sei, keine höhere Alimentation gewährt werde und zudem die bei Ausscheiden aus dem Dienst wegen Aufnahme der Pflegetätigkeit erreichte (und nicht eine fiktive, höhere) Besoldungsgruppe die maßgebliche Obergrenze der Gesamtversorgung darstellen solle. Diese Argumentation, die verschiedene Gesichtspunkte miteinander vermengt, überzeugt insgesamt nicht. Soweit der Kläger im Rahmen des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a BeamtVG ein Anknüpfen an ein fiktiv erreichtes Statusamt für geboten hält, wird auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen, aus denen sich ergibt, dass der Gesetzgeber hierzu nicht verpflichtet war. Die Argumentation des Klägers im Übrigen vernachlässigt bereits in ihrem Ausgangspunkt, dass der Familienzuschlag als Element der dem Beamten geschuldeten Alimentation den regelmäßig bestehenden besonderen familienbedingten Belastungen des Beamten Rechnung tragen soll, aber nicht besondere, z. B. durch Pflegebedürftigkeit geprägte Lebenslagen des Beamten oder eines Familienangehörigen im Blick hat und haben muss. Ferner verkennt der Kläger in diesem Zusammenhang, dass die besonderen finanziellen Belastungen durch die Pflege seiner Ehefrau durch Leistungen wie etwa das Pflegegeld aufgefangen werden; hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2018 auch unwidersprochen hingewiesen. Schließlich berücksichtigt der Kläger nicht, dass er sich aus freien Stücken für den – ihn finanziell relativ begünstigenden – vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zum Zwecke der Aufnahme der Pflegetätigkeit entschieden hat und die damals gegenwärtigen und künftigen finanziellen, auch von § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG geprägten Rahmenbedingungen kannte oder zumindest kennen konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch zur Nichterstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gibt die Regelung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO wieder. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.