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Beschluss

15 B 1971/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1211.15B1971.20.00
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Leitsätze

Bei Versammlungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese „gemischte“ Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Versammlungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese „gemischte“ Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerden der Antragsgegner mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Dezember 2020 abzuändern und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen, haben keinen Erfolg. Die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei der für morgen geplanten streitigen Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG handelt. Bei Versammlungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris Rn. 17, vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 41, und vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 19. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit dem Anliegen der Versammlung entsprechend einzuwirken. Die Erörterung und Kundgebung muss Angelegenheiten betreffen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind. Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht dabei demjenigen des Grundgesetzes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 15. Hinzutreten muss nach dem Versammlungsgesetz lediglich das Merkmal der Öffentlichkeit der Versammlung. Insofern geht der Einwand des Antragsgegners zu 1., die Öffentlichkeit der Veranstaltung sei fraglich, ins Leere. Denn für die getroffene Feststellung, dass es sich um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG handelt, bedarf es des Merkmals der Öffentlichkeit nicht. Unbeschadet dessen ist die Veranstaltung öffentlich. Die Öffentlichkeit bestimmt sich danach, ob die Versammlung einen abgeschlossenen oder einen individuell nicht abgegrenzten Personenkreis umfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - 1 C 12.97 -, juris Rn. 18. Das vom Antragsgegner zu 1. in den Vordergrund gestellte Veranstaltungsthema „Hilfe für Deutsche! Traditionelle Weihnachten trotz Corona!“, besagt nichts darüber, dass die Teilnehmerschaft auf einen konkret bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Zum einen zielen die öffentlichen Verlautbarungen und Einladungen zu der Veranstaltung schon nicht explizit auf deutsche Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, zum anderen ist die Gruppe der „Deutschen“ kein individuell abgegrenzter Personenkreis. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen allerdings unter den Versammlungsbegriff ebenso wenig wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen. Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit beispielsweise auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese „gemischte“ Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird. Die rechtliche Beurteilung ist danach zu richten, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ihrem Gesamtgepräge nach als Versammlung darstellt oder ob andere Zwecke im Vordergrund stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 u. a. -, juris Rn. 14, und vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 15 f. Die Beurteilung, ob eine „gemischte“ Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Das besondere Gewicht, das die Verfassung der Versammlungsfreiheit beimisst, gebietet, dass alle wesentlichen Umstände in die Beurteilung einbezogen und ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt werden. Die Gesamtschau hat in mehreren Schritten zu erfolgen. Zunächst sind alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Zu vernachlässigen sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Bei der Ausklammerung von an sich auf die Meinungsbildung gerichteten Elementen unter Hinweis auf die mangelnde Ernsthaftigkeit des Anliegens ist mit Blick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit Zurückhaltung zu üben und ein strenger Maßstab anzulegen. In die Betrachtung einzubeziehen sind nur Elemente der geplanten Veranstaltung, die sich aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstellen. Abzustellen ist in erster Linie auf einen Außenstehenden, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet. Auf diesen Betrachter kommt es deshalb in erster Linie an, weil eine Versammlung vorrangig durch ihre Präsenz an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf die öffentliche Meinung einwirken will. Die Betrachtung ist aber nicht auf solche Umstände beschränkt. Es können auch Umstände von Bedeutung sein, die nicht von einem Außenstehenden „vor Ort“ wahrgenommen werden können. So liegt es etwa, wenn im Rahmen von den Veranstaltern zurechenbaren öffentlichen Äußerungen im Vorfeld der Veranstaltung zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Veranstaltung auf die öffentliche Meinungsbildung eingewirkt werden soll, diesen Äußerungen die Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden kann und sie von einem durchschnittlichen Betrachter wahrgenommen werden können. Solche Äußerungen sind jedenfalls dann von Relevanz, wenn bei der geplanten Veranstaltung selbst Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung für einen Außenstehenden erkennbar gewesen wären. In diesem Fall erweisen sich die Äußerungen im Vorfeld als gewichtiges Indiz dafür, dass die geplante Veranstaltung mit Ernsthaftigkeit auch auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Im Anschluss an die Erfassung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind diese ihrer Bedeutung entsprechend zu würdigen und in ihrer Gesamtheit zu gewichten. Daran schließt sich der zweite Schritt der Gesamtschau an, bei dem die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und insgesamt zu gewichten sind. Schließlich sind ‑ in einem dritten Schritt ‑ die auf den ersten beiden Stufen festgestellten Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung betreffenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden Elemente andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen. Überwiegt das Gewicht der zuerst genannten Elemente, ist die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung. Im umgekehrten Fall genießt die Veranstaltung nicht den Schutz des Versammlungsrechts. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 17 f. Gemessen daran ist die Veranstaltung des Antragstellers wie eine Versammlung zu behandeln. Als auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Elemente der Veranstaltung sind jedenfalls zu berücksichtigen die geplanten vier Redebeiträge mit einer Gesamtdauer von über zwei Stunden, das beabsichtigte Abspielen politisch geprägter Musik (insbesondere der Bands „I. “ und „T. “), die Parteifahnen, das Informationsmaterial, die zivile Parteikleidung sowie die Einbeziehung des Parteibüros in der Form, dass die dortige - als Teil des politischen Programms der Partei zu bewertende - „Kleiderkammer für Deutsche“ und die „Tiertafel“ genutzt werden können. Es ist - nach dem oben dargelegten strengen Maßstab - davon auszugehen, dass mit diesen Elementen die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ernsthaft bezweckt und nicht nur vorgeschoben wird. Sie sind deshalb der Beurteilung, ob die streitige Veranstaltung eine Versammlung darstellt, zugrunde zu legen. Der Antragsteller hat die Konzeption der Veranstaltung erstmals mit seiner Anmeldung vom 24. November 2020 und sodann mit der Antragsbegründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher umrissen. Die dortigen Angaben sind auf Nachfrage des Senats vom heutigen Tag noch weiter präzisiert worden. Dabei wird deutlich, dass die Konzeption im Wesentlichen unverändert geblieben ist und die Veranstaltung in ihrem Kern seit dem Beginn der Planungen auf die Vermittlung einer politischen Botschaft ausgerichtet sein soll. So werden mit der Veranstaltungsbeschreibung im Internet die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das gesellschaftliche Leben im Allgemeinen und das Weihnachtsfest im Besonderen thematisiert. Ferner soll das „10-Punkte-Programm zur Beendigung der Corona-Krise“ der Partei „Der III. Weg“ erläutert werden. In der Bewerbung im Internet wurden auch - ungeachtet kleinerer Änderungen an der bildlichen Darstellung - jedenfalls im Fließtext durchgehend „politische Redebeiträge“ angekündigt. Die genannten Elemente sind aussagekräftig und lassen deutlich die Absicht erkennen, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Die Veranstaltung dient insofern der Parteiwerbung bzw. der Verfestigung der politischen Ansichten der Mitglieder und Sympathisanten. Ein durchschnittlicher Betrachter wird ihr Gesamtgewicht als bedeutsam einschätzen, insbesondere aufgrund der Verbindung von Parteisymbolik und dem durch die Redebeiträge bewirkten Kundgebungscharakter. Die Veranstaltung wird darüber hinaus aber auch durch das Abspielen weihnachtlicher Musik, ein weihnachtliches Gesamtambiente (Schwedenfeuer, Strohballen, dekorierte Paletten), weihnachtstypische Speisen und Getränke sowie einen Handwerkermarkt geprägt. Diese für sich betrachtet unpolitischen Elemente könnten zwar von Außenstehenden - insbesondere in atmosphärischer Hinsicht - ebenfalls als prägend wahrgenommen werden. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass sie einen konkreten Bezug zur Veranstaltungsthematik aufweisen, und als Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Dieser Zusammenhang ist womöglich nicht auf den „ersten Blick“ für Passanten und Passantinnen erkennbar, dürfte aber jedenfalls bei längerem Verweilen bzw. bei Kenntnis des Veranstaltungskonzepts durchaus erkennbar sein. Ausgehend davon rechtfertigen die Gesamtumstände nicht die Annahme, dass die auf Unterhaltung und Weihnachtsfeierlichkeiten gerichteten Elemente aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters im Vordergrund stehen. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller gewählten Örtlichkeit, Zeit und Dauer der Veranstaltung. Soweit der Antragsgegner zu 1. in diesem Zusammenhang darauf verweist, die Informationsstände der Partei „Der III. Weg“ seien in der Vergangenheit stets im stark frequentierten Bereich der Siegener Fußgängerzonen angesiedelt gewesen, während die streitige Veranstaltung in einem gewerblich geprägten Stadtteil mit wenig Passantenverkehr stattfinde, so spielt dies für die vorzunehmende Gewichtung allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle. Denn eine Versammlung muss sich nicht zwingend an „unbeteiligte“ Außenstehende richten, um auf die öffentliche Meinungsbildung gerichtet zu sein. Es genügt auch die Meinungsbildung der vor Ort befindlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, auf der vorliegend der Fokus liegen dürfte. Die Dauer der Veranstaltung ist zwar vergleichsweise lang, rechtfertigt aber für sich betrachtet ebenfalls kein Überwiegen der auf sonstige Zwecke gerichteten Elemente. Die beabsichtigten politischen Redebeiträge und die politischen Musikstücke decken ausweislich des vom Antragsteller übersandten Programms einen erheblichen Teil der fünfstündigen Veranstaltung ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).