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Beschluss

19 A 2706/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1214.19A2706.18A.00
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Leitsätze

Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 ‑ C‑238/19 ‑ zum Herkunftsland Syrien ergibt sich für Eritrea kein erneuter oder weiter gehender Klärungsbedarf zu der in der Senatsrechtsprechung geklärten Feststellung, dass na­tionaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaß­nahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene oppositionelle po­litische Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüp­fen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020  19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 36 ff.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 ‑ C‑238/19 ‑ zum Herkunftsland Syrien ergibt sich für Eritrea kein erneuter oder weiter gehender Klärungsbedarf zu der in der Senatsrechtsprechung geklärten Feststellung, dass na­tionaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaß­nahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene oppositionelle po­litische Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüp­fen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 36 ff.). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Gehörsverletzungen (II.) zuzulassen. I. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger auf S. 3 f. seiner Antragsschrift die Tatsachenfragen, 1. „ob die Sanktionen des eritreischen Staates, die wehrpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise aus Eritrea entzogen haben, drohen, an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG hier insbesondere § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, anknüpfen,“ 2. „ob die illegale Ausreise und eine nachfolgende Asylantragstellung eritreischer Staatsangehöriger vom eritreischen Staat allgemein als Regimegegnerschaft angesehen wird und der im Fall der Rückkehr drohenden Bestrafung (s. Frage 1) damit ein politischer Sanktionscharakter im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG zukommt“, 3. „ob die Tatsache, dass freiwillige Rückkehrer, die zuvor illegal aus Eritrea ausgereist waren und sich dem Wehrdienst entzogen haben, bei Zahlung einer sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung einer sog. Reueerklärung eine Sanktionierung der Wehrdienstentziehung und illegalen Ausreise abwehren können, die Annahme, dass die Sanktionierung keine politische Verfolgung darstellt, zulässt.“ Keine dieser Fragen rechtfertigt eine Berufungszulassung. Sie sind nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt sind. Danach sind die beiden unter 1. und 2. genannten Grundsatzfragen zu verneinen. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit regelmäßig weder in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung im Sinn der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG noch an einen sonstigen Verfolgungsgrund. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 ‑ 19 A 3624/18.A ‑, juris, Rn. 14 f., und vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 30, 36 ff., 110 ff. Hingegen ist die unter 3. genannte Grundsatzfrage nach der Bedeutung der Zahlung einer sog. Diaspora-Steuer und Unterzeichnung einer sog. Reueerklärung in dem Sinn zu bejahen, dass sie gemeinsam mit anderen generalisierenden Indiztatsachen den Schluss auf ein Fehlen einer solchen Anknüpfung rechtfertigt. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020, a. a. O., Rn. 91 ff. Entgegen der im Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 vertretenen Auffassung des Klägers ergibt sich ein erneuter oder weiter gehender Klärungsbedarf in Bezug auf diese Grundsatzfragen auch nicht aus dem das Herkunftsland Syrien betreffenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 ‑ C‑238/19 - (das im Schriftsatz des Klägers versehentlich angegebene Aktenzeichen C-33/18 betrifft das hier nicht einschlägige Urteil vom 6. Juni 2019). Die im Urteil vom 19. November 2020 hervorgehobene starke Vermutung für das Vorliegen der Verknüpfung im Sinn des Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU bei Verweigerung des Militärdienstes knüpft der Gerichtshof ausdrücklich an die in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e) RL 2011/95/EU näher erläuterten Voraussetzungen, also an einen bewaffneten Konflikt, insbesondere einen Bürgerkrieg, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen (juris, Rn. 57, 61). Inwiefern der Kläger im Nationaldienst des Staates Eritrea von einem solchen Konflikt betroffen wäre, geht aus seinem Schriftsatz nicht hervor. In Bezug auf die genannten Grundsatzfragen ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N. Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt, dass Sanktionierungen von Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise durch den eritreischen Staat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen (S. 6 ff. des Urteils). Die auf S. 2 der Antragsschrift als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Tatsachenfrage, 4. „ob mit dem Schulabschluss der Klasse 12 in der militärischen Einrichtung in Sawa/Eritrea durch wehrdienstpflichtige Personen der Nationaldienst beendet ist, wenn der Schulabsolvent im Anschluss daran einer durch staatliche Behörden organisierten Ausbildung zugeteilt wird, so dass eine Desertion durch Flucht aus dieser Ausbildung ausscheidet“, ist nicht entscheidungserheblich. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist nur noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG an den Kläger. Den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG hat das Bundesamt ihm in Nr. 1 seines Bescheides vom 12. August 2016 bereits zuerkannt. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft spielt es keine Rolle, ob der Kläger seinen Nationaldienst vollständig abgeleistet hat. Denn selbst wenn der Kläger als Schulabsolvent trotz seiner Demobilisierung nach dem 12. Schuljahr weiterhin als Dienstpflichtiger im zivilen Teil des Nationaldienstes angesehen werden sollte und ihm in diesem Zusammenhang Verfolgungsmaßnahmen drohen sollten, fehlt es nach dem oben Ausgeführten jedenfalls an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen den in den § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen. II. Auch die geltend gemachten Gehörsverstöße im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO zunächst nicht in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache abgelehnt hat, „dass eine an die 12. Klasse in Sawa anschließende Ausbildung als Krankenpfleger im Institut P. Teil des auch einen zivilen Bereich umfassenden Nationaldienstes ist und eine Demobilisierung insoweit nicht stattfindet.“ Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 2 BvR 113/20 ‑, juris, Rn. 45, und vom 20. Dezember 2018 ‑ 1 BvR 1155/18 ‑, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 ‑ 1 B 65.19 ‑, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2020 ‑ 19 A 3067/18.A ‑, juris, Rn. 11 f., und vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 183/18.A ‑, juris, Rn. 3 f. jeweils m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Hier hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags in seinem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO damit begründet, der Beweisantrag sei als Ausforschungsbeweisantrag unzulässig, „weil für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger durch Verlassen der Ausbildungsstelle auch den Nationaldienst verlassen hat, allein die konkreten individuellen Lebensverhältnisse und Tatsachenbegebenheiten ‑ im vorliegenden Fall des Klägers ‑ maßgeblich sind und nicht darüber hinausgehende Betrachtungen grundsätzlicher Art, die mit Blick auf den konkreten Einzelfall nicht zwingend Rückschlüsse zu geben vermögen.“ (S. 6 des Terminprotokolls vom 30. April 2018). Ob diese Begründung die Ablehnung des Beweisantrags im vorliegenden Fall trägt, erscheint zweifelhaft, kann aber offenbleiben. Zum unzulässigen Ausforschungsbeweis vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. August 2014 ‑ 1 BvR 3001/11 ‑, juris, Rn. 16, und vom 22. September 2009 ‑ 1 BvR 3501/08 ‑, juris, Rn. 15 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2020 ‑ 1 B 65.19 ‑, juris, Rn. 18, vom 14. August 2017 ‑ 9 B 4.17 ‑, juris, Rn. 6, und vom 26. Juni 2017 ‑ 6 B 54.16 ‑, NVwZ 2017, 1388, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A -, juris, Rn. 24 f., und vom 18. Februar 2020 ‑ 19 A 2494/19.A ‑, juris, Rn. 8 f. Denn selbst eine irrige Annahme des Verwaltungsgerichts vom Vorliegen des in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Ablehnungsgrundes rechtfertigt eine Berufungszulassung nur dann, wenn auch keine anderen Beweisablehnungsgründe vorlagen, aus denen das Verwaltungsgericht den Beweisantrag ohne Verstoß gegen das Prozessrecht hätte ablehnen können. Bei der Prüfung der Ablehnung eines Beweisantrags ist der Senat nicht auf die von dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zur Begründung des ablehnenden Beschlusses angeführten Gründe beschränkt. Zwar ist ein Gerichtsbeschluss, mit dem ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag abgelehnt wird, zu begründen (§ 86 Abs. 2 VwGO), um die Beteiligten auf die durch die Ablehnung eines Beweisantrages entstandene prozessuale Lage hinzuweisen. Der Antragsteller soll die zur Ablehnung seines Antrags führenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Gerichts erkennen können, damit er sich in der Verfolgung seiner Rechte darauf einrichten kann. Allein diese Kenntnis versetzt ihn in die Lage, ggf. einen zweckdienlichen neuen oder ergänzenden Beweisantrag zu stellen, neue Tatsachen vorzutragen und sich mit der sich aus dem Beschluss ergebenden Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 5 B 59.08 ‑, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 50, juris, Rn. 4. Trägt die in der mündlichen Verhandlung für die Ablehnung des Beweisantrags gegebene Begründung im Einzelfall nicht, führt dies gleichwohl nicht zwingend zur Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Beweisantrag aus anderen Gründen verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden konnte. Nach der verfahrensökonomischen Zielsetzung, die für die Revision in § 144 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck kommt und für das Berufungszulassungsverfahren entsprechend gilt, soll ein Verfahren nicht um eines Fehlers Willen fortgeführt werden, wenn sich der Verstoß auf einzelne Feststellungen (oder deren Unterlassung) oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht, die sich unter keinen Umständen für die Entscheidung als erheblich erweisen. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 ‑ 11 C 48.92 -, NVwZ 1994, 1095, juris, Rn. 21. Es begegnet auch keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es ‑ soweit rechtliches Gehör gewährt ist ‑ die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Jedoch widerspricht es sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO und § 78 Abs. 3 AsylG geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 ‑ 1 BvR 3057/11 ‑, BVerfGE 134, 106, juris, Rn. 40, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 AV 4.03 ‑, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris, Rn. 9; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2020, a. a. O., Rn. 21 f. Hier liegt ohne weiteres auf der Hand, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag unerheblich war. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags findet im Prozessrecht auch dann eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 ‑ 5 B 48.15 ‑, juris, Rn. 10. Diese Voraussetzungen lagen hier aus den oben unter I. zur Grundsatzfrage Nr. 4 bereits genannten Gründen vor. Auf die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung, eine an die 12. Klasse in Sawa anschließende Ausbildung als Krankenpfleger im Institut P. sei Teil des auch einen zivilen Bereich umfassenden Nationaldienstes, kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht an, weil es die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU erforderliche kausale Verknüpfung zwischen den in den § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen verneint hat. Der Senat hat dem Kläger zum vorgenannten Beweisablehnungsgrund im Berufungszulassungsverfahren mit der Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 19. November 2020 rechtliches Gehör gewährt. Mit diesem Hinweis hat der Senat dem Gehörsanspruch des Klägers insoweit Rechnung getragen, als dieser sich als Rechtsmittelführer jedenfalls darauf verlassen können muss, dass das Oberverwaltungsgericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf Umstände abstellt, zu denen er nicht verpflichtet ist, von sich aus vorzutragen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2006 ‑ 2 BvR 767/02 ‑, BVerfGK 7, 350, juris, Rn. 163. In seiner Stellungnahme zur genannten Hinweisverfügung im Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 macht der Kläger geltend, die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung zur Zugehörigkeit der Ausbildung im Institut P. zum Nationaldienst sei aus der Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen, auch dem angefochtenen Urteil liege insoweit keine Alternativbegründung zugrunde. Hierbei lässt der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 6 ff. des Urteils unberücksichtigt, in denen es eine Anknüpfung von Sanktionierungen wegen Nationaldienstentziehung und illegaler Ausreise an einen Verfolgungsgrund im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verneint hat. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO entgegen seiner Auffassung schließlich auch nicht dadurch verletzt, dass es eine Überraschungsentscheidung getroffen hat. Als überraschend stuft er zu Unrecht die Feststellung des Verwaltungsgerichts ein, er habe nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er eine in Eritrea gegebenenfalls unterdrückte religiöse Betätigung seines pfingstchristlichen Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfinde, um seine religiöse Identität zu wahren (S. 6 des Urteils). Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen und Sachverhaltswürdigungen nicht zu rechnen braucht. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑, juris, Rn. 24, vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18 m. w. N., und vom 14. Juni 2018 ‑ 3 BN 1.17 ‑, juris, Rn. 26, Urteil vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2020 ‑ 19 A 3256/19.A ‑, juris, Rn. 6 f., vom 15. Juli 2020 ‑ 19 A 1553/19.A ‑, juris, Rn. 16 f., und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 19. Nach diesem Maßstab musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter im vorliegenden Fall nach dem bisherigen Verfahrensverlauf damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zu seiner Religion dahin werten würde, er habe nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er eine in Eritrea gegebenenfalls unterdrückte Betätigung seines pfingstchristlichen Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfinde, um seine religiöse Identität zu wahren. Insoweit räumt der Kläger in der Begründung seiner diesbezüglichen Zulassungsrüge selbst ein, dass die rechtliche Bewertung dieses Vorbringens Diskussionsgegenstand der mündlichen Verhandlung war, von einem bis zum Ergehen des Urteils nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt also keine Rede sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).