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Beschluss

1 B 181/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1222.1B181.20.00
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Leitsätze

Die erstmalige Konkretisierung von fristgerecht geltend gemachten, aber nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerde­gründen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist qualitativ neues Vorbrin­gen, das über eine zulässige Vertiefung oder Ergänzung fristgerechter Beschwerde­gründe hinausgeht. Um eine zulässige Vertiefung von bereits geltend gemachten Beschwerdegründen handelt es sich umso weniger je weniger das fristgemäße Be­schwerdevorbringen die Darlegungsanforderungen erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die erstmalige Konkretisierung von fristgerecht geltend gemachten, aber nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerde­gründen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist qualitativ neues Vorbrin­gen, das über eine zulässige Vertiefung oder Ergänzung fristgerechter Beschwerde­gründe hinausgeht. Um eine zulässige Vertiefung von bereits geltend gemachten Beschwerdegründen handelt es sich umso weniger je weniger das fristgemäße Be­schwerdevorbringen die Darlegungsanforderungen erfüllt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Beförderungsplanstellen der Beförderungsliste „Beteiligung intern_VCS_nT“ der Beförderungsrunde 2019/2020 nach der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, kann auch in Ansehung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), nicht entsprochen werden. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletze seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Es bestünden Bedenken, ob die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 eine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung darstelle. Es spreche Einiges dafür, dass die Begründung des Gesamtergebnisses dieser Beurteilung fehlerhaft sei und die Beurteiler den Beurteilungsmaßstab verkannt hätten. Sofern der Antragsteller aber einwende, bei einer leistungsgerechten Beurteilung sei ihm die Note „Sehr gut +“ oder „Sehr gut ++“ zuzuerkennen, sei ihm nicht zu folgen. Er verkenne, dass dienstliche Beurteilungen einschließlich ihrer zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich seien. Es obliege allein dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Vorgesetzten, in der Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und in welcher Weise der zu Beurteilende den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ausgeübten Amtes entspreche. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle habe sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen könne, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Der Antragsteller trage aber weder substantiiert vor noch sei sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihren Beurteilungsspielraum überschritten und sich von sachfremden, willkürlichen Erwägungen hätte leiten lassen. Seine Ausführungen beschränkten sich darauf, seine eigene Einschätzung an die Stelle der des Beurteilers zu setzen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass Herr U. als für den Antragsteller in der Zeit von November 2016 bis einschließlich November 2017 zuständige unmittelbare Führungskraft über keine ausreichenden eigenen Erkenntnisse bezüglich seiner Leistungen verfüge. Die dahingehenden Ausführungen des Antragstellers blieben vage und böten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es Herrn U. an einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage für seinen Beurteilungsbeitrag gefehlt haben könnte. Dies könne aber dahinstehen. Jedenfalls bestehe nicht die Möglichkeit, dass der Antragsteller – auch auf Grundlage einer neu erstellten dienstlichen Beurteilung – bei der noch zu treffenden Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese ausgewählt werde. Es sei auszuschließen, dass er bei einer neuerlichen dienstlichen Beurteilung die für ihn zu einer Beförderung führende Auswahlgrenze von „Sehr gut ++“ erreichen könne. Der Antragsteller sei in den rechtlich nicht zu beanstandenden Stellungnahmen seiner unmittelbaren Führungskräfte, auf deren Grundlage die dienstliche Beurteilung zu erstellen sei, unterschiedlich leistungsstark bewertet worden. Selbst wenn die erneute dienstliche Beurteilung unter noch stärkerer Gewichtung der positiveren, für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2017 von der unmittelbaren Führungskraft I. abgegebenen Stellungnahme erstellt würde, könnte der Antragsteller unter Berücksichtigung des nur um eine Besoldungsgruppe höherwertigen Einsatzes die für das Erreichen der Auswahlgrenze erforderliche Gesamtnote „Sehr gut ++“ nicht erreichen. Auch wenn sämtliche Einzelkriterien der dienstlichen Beurteilung u. a. aufgrund seines höherwertigen Einsatzes um jeweils eine Notenstufe angehoben würden, hätte der Antragsteller lediglich in drei von sechs Einzelmerkmalen die Bestnote „Sehr gut“ und in drei Einzelmerkmalen die Note „Gut“ erzielt. Dies sei für die Notenstufe „Sehr gut“ mit dem höchsten der drei Ausprägungsgrade (++) ersichtlich nicht ausreichend. Das Gesamtergebnis „Sehr gut +“ sei dagegen nicht ausreichend. In der einschlägigen Beförderungsrangliste seien Beamte mit dem Gesamtergebnis „Sehr gut +“ nur berücksichtigt worden, wenn sie mit „Sehr gut Basis“ vorbeurteilt seien. In der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 sei der Antragsteller aber lediglich mit „Gut ++“ beurteilt worden. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers entspricht größtenteils schon nicht dem Darlegungserfordernis und greift im Übrigen der Sache nach nicht durch. I. Zunächst hat der Antragsteller mit seinem fristgerechten Beschwerdevorbringen vom 27. Februar 2020 keinen Erfolg, es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auszuschließen, dass er bei einer Neubeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 das Gesamtergebnis „Sehr gut ++“ erhalten könne. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er sich in dem unter dem Aktenzeichen 12 K 7877/17 bei derselben Kammer anhängigen Verfahren noch gegen seine Vorbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 zur Wehr setze. 1. Das Vorbringen entspricht, soweit der Antragsteller auf seinen Vortrag in dem (nach seinen Angaben) gegen die Vorbeurteilung anhängigen Verfahren 12 K 7877/17 – insbesondere auf einen angeblich in Kopie beigefügten Schriftsatz vom 27. Mai 2019 – verwiesen und eine Beiziehung der Verfahrensakte angeregt hat, bereits nicht den an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Darlegungsanforderungen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sie muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend – die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2018– 1 B 1095/17 –, juris, Rn. 4 und vom 12. März 2010 – 1 B 1684/09 –, juris, Rn. 1, jeweils m. w. N. Das Darlegungserfordernis verfolgt den Zweck, das Oberverwaltungsgericht durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und zu einer beschleunigten Abwicklung der vorläufigen Rechtsschutzverfahren beizutragen. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 73 m.w.N. Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt demnach etwa nicht vor, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist bzw. Bezug nimmt. Davon zu unterscheiden sind Konstellationen, in denen sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt, dabei aber zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen beispielsweise auf Ausführungen verweist, die er in einem Schriftsatz des erstinstanzlichen Verfahrens gemacht hat. Bezugnahmen sind jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, sofern diese hinreichend konkret sind (Bezeichnung des Schriftsatzes, ggf. unter Angabe der Seitenzahl), das in Bezug genommene Schreiben selbst den Anforderungen der Beschwerdebegründung genügt und sich dieses bei den Akten befindet bzw. gleichzeitig eingereicht wird. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 79 m.w.N. Gründe, die erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gegen die Richtigkeit der angefochtenen Gerichtsentscheidung vorgebracht werden, sind als unzulässig anzusehen. Nach Fristablauf können lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 85 m.w.N. Nach diesen Maßgaben wird das o. g. Vorbringen des Antragstellers den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. (Offensichtlich) Ungenügend ist der pauschale Verweis des Antragstellers auf seinen Vortrag in dem Verfahren 12 K 7877/17, dessen Verfahrensakte dem Senat nicht vorliegt. Soweit der Antragsteller beantragt hat, dass der Senat diese Verfahrensakte beizieht, verkennt er das Wesen der Darlegungspflicht, die ausschließlich ihn und nicht den Senat trifft. Das Darlegungserfordernis hat der Antragsteller auch nicht mit seinem Verweis auf einen der Beschwerdeschrift angeblich als Anlage beigefügten Schriftsatz vom 27. Mai 2019 aus dem Verfahren 12 K 7877/17 erfüllt. Diesen Schriftsatz hat der Antragsteller dem Senat nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zukommen lassen. Unter den Anlagen der Beschwerdebegründung vom 27. Februar 2020, befindet er sich nicht. Dieses Versäumnis geht zulasten des Antragstellers. Wenn der Beschwerdeführer sich – wie hier – entscheidet, die Darlegungsanforderungen nicht durch Einrücken seines Vortrags aus einem anderen Verfahren, sondern durch Bezugnahme auf einen Schriftsatz aus diesem Verfahren erfüllen zu wollen, so liegt es allein in seiner Sphäre, diesen dem Beschwerdegericht auch zukommen zu lassen. Im Übrigen hätte der Antragsteller, selbst wenn eine entsprechende Hinweispflicht des Senats unterstellt würde, den Schriftsatz vom 27. Mai 2019 nicht mehr innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist einreichen können. Der Antragsteller hat die Beschwerdebegründung erst um 18:18 Uhr und damit nach Dienstschluss am 27. Februar 2020, dem Tag des Fristablaufs per Fax übersandt. Ein Hinweis hätte damit frühestens am Morgen des 28. Februar 2020 nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgen können. Darauf, ob der Antragsteller dem Darlegungserfordernis genügt hätte, wenn sich der Schriftsatz vom 27. Mai 2019 unter den Anlagen der Beschwerdebegründung befunden hätte, kommt es danach nicht mehr an. 2. Soweit die Beschwerdebegründung vom 27. Februar 2020 (wohl) Vortrag aus dem Klageverfahren 12 K 7877/17 anführt, verhilft dieser dem Antragsteller auch in der Sache nicht zum Erfolg. a. Der Antragsteller bringt vor: In der seiner Vorbeurteilung (Beurteilungszeitraum: 1. Juni 2015 bis 31. August 2016) vorangegangenen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2015 sei er mit dem Gesamtergebnis „Hervorragend +“ beurteilt worden. Das Gesamtergebnis hätte aber richtigerweise auf „Hervorragend ++“ lauten müssen, was dazu geführt hätte, dass auch die dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 nicht das Gesamtergebnis „Gut ++“, sondern „Sehr gut ++“ ausgewiesen hätte. Die als Grundlage seiner Beurteilung herangezogenen Stellungnahmen seien nicht von seinen unmittelbaren Führungskräften erstellt worden. Bereits für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2015 habe nicht seine unmittelbare Führungskraft, Frau R. , die ihn durchweg mit „Sehr gut“ bewertet habe, sondern Herr U. eine Stellungnahme abgegeben. Dieser habe sachfremd eine Erkrankung zum Anlass genommen, ihn schlechter, nämlich mit „Zufriedenstellend“, zu bewerten. Die Stellungnahmen und Beurteilungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 hätten durchgehend mit „Sehr gut“ fortgeschrieben werden müssen, hätten die Beurteiler die Stellungnahme des Herrn U. nicht berücksichtigen müssen. Das greift nicht durch. b. Ein Beurteilungsgrundsatz, wie er dem Verständnis des Antragstellers zugrunde liegt und nach dem aus einer besseren Vorbeurteilung automatisch eine bessere nachgehende Beurteilung folgt, existiert nicht. Jede dienstliche Beurteilung ist grundsätzlich eigenständig. Vgl. Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 145; VG Ansbach, Urteil vom 17. Juli 2012 – AN 1 K 09.01299 – juris, Rn. 56. c. Soweit der Antragsteller behauptet, bereits seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Mai 2015 hätte richtigerweise nicht das Gesamtergebnis „Hervorragend +“, sondern „Hervorragend ++“ ausweisen müssen, hat er nicht dargelegt, gegen diese Beurteilung noch (gerichtlich) vorzugehen. Daher ist nichts dafür ersichtlich, dass er noch zu dem ihm erwünschten Gesamtergebnis „Hervorragend ++“ kommen könnte. d. Der Vortrag des Antragstellers, Herr U. , der nicht sein unmittelbarer Vorgesetzter gewesen sei, habe ihn aufgrund einer Erkrankung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2015 sachfremd schlechter beurteilt, liegt neben der Sache. Die den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 5. August 2015 betreffende Stellungnahme des Herrn U. , in der sechsmal die Bewertung „Rundum zufriedenstellend“ angekreuzt ist, ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers schon nicht dem Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2015 zuzuordnen, sondern dem nachfolgenden Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016. In dieser ist sowohl einleitend als auch in der Erläuterung zu jedem Einzelmerkmal das Folgende ausgeführt: „Herr L. hat im Zeitraum von 01.06.2015 bis 05.08.2015 krankheitsbedingt keine Arbeitsleistungen erbringen können, für die eine Leistungseinschätzung abgegeben werden kann. Die ausschließlich systembedingt erforderliche Setzung des Kreuzes bleibt in diesem Fall ohne rechtliche Bedeutung.“ Dafür, dass Herr U. den Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung sachfremd bewertet haben oder diese „sachfremde Bewertung“ in andere Stellungnahmen oder die dienstliche Beurteilung des Antragstellers eingeflossen sein könnte, ist danach nicht im Ansatz etwas ersichtlich. Im Gegenteil ist in der Gesamtnotenbegründung der dienstlichen Beurteilung vom 15. Mai 2017 festgehalten, dass die zuständige Führungskraft für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 5. August 2015 aufgrund der längeren Abwesenheit des Antragstellers keine Leistungseinschätzung habe abgeben können. Darauf, ob Herr U. in diesem Zeitraum die unmittelbare Führungskraft des Antragstellers gewesen ist, kommt es, da die Stellungnahme keine Bewertung seiner Leistung enthält, nicht an. Deshalb greift auch die Auffassung des Antragstellers nicht durch, aufgrund der durchgängig auf „Sehr gut“ lautenden Stellungnahme der Frau R. für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Mai 2015 hätten seine Stellungnahmen und Beurteilungen durchgehend mit „Sehr gut“ fortgeschrieben werden müssen, hätten die Beurteiler nicht die (schlechte) Stellungnahme des Herrn U. berücksichtigen müssen. 3. Selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers zu dem noch gegen seine Vorbeurteilung anhängigen Verfahren 12 K 7877/17 dahingehend verstanden würde, dass er geltend macht, er müsse für eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht die Gesamtnote „Sehr gut ++“ erreichen, sondern aufgrund des noch anhängigen Gerichtsverfahrens gegen seine Vorbeurteilung nur die Gesamtnote „Sehr gut +“, würde ihm dies nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, nach Abschluss des anhängigen Klageverfahrens in seiner Vorbeurteilung noch das (bessere) Gesamtergebnis „Sehr gut +“ erhalten zu können. Der in das Beschwerdeverfahren eingeführte Vortrag aus dem Verfahren 12 K 7877/17 greift – wie soeben ausgeführt – der Sache nach nicht durch. II. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei gegenüber den Beigeladenen offensichtlich chancenlos, hat der Antragsteller auch nicht mit seinem Vorbringen durchgreifend in Frage gestellt, das sich gegen die seiner dienstlichen Beurteilung zugrundliegenden Stellungnahmen richtet. Es ist in Teilen nicht fristgerecht (dazu 1.) und im Übrigen der Sache nach nicht überzeugend (dazu 2.). 1. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. April 2020 vorgebracht hat, es fehle für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober 2016 an einer Stellungnahme als Beurteilungsgrundlage, ist dieser Vortrag erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 27. Februar 2020 eingegangen. Dieser gänzlich neue Vortrag ist auch nicht ungeachtet dessen berücksichtigungsfähig. Dasselbe gilt für das Vorbringen des Antragstellers aus seinem Schriftsatz vom 26. März 2020, „offensichtliche und eklatante Rechtsverstöße“ aus vorangegangenen Beurteilungszeiträumen und Beförderungsrunden wirkten sich zu seinem Nachteil auch auf die Beförderungsrunde 2019/2020 aus. Dieser Vortrag bezieht sich konkret auf zwei namentlich benannte Beamte, die sich bei der Beförderungsrunde 2016 – nach Auffassung des Antragstellers zu Unrecht – vor ihm auf der Beförderungsliste befunden haben sollen. Dieses Vorbringen steht indes in keinem Zusammenhang mit den fristgerecht mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 geltend gemachten, allein auf die eigenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers bezogenen Beschwerdegründen. Nichts anderes gilt schließlich auch, soweit der Antragsteller mit den Schriftsätzen vom 26. März 2020 und 9. April 2020 erstmals konkrete inhaltliche Einwendungen gegen die Stellungnahme des Herrn U. vorgebracht und zur Untermauerung seiner vermeintlich besser zu bewertenden Leistungen „Eidesstattliche Versicherungen“ seiner Kolleginnen I1. und T. vorgelegt hat. Auch hiermit hat der Antragsteller neues Vorbringen in das Beschwerdeverfahren eingeführt, welches über eine zulässige Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht (hier: die Stellungnahme des Herrn U. sei völlig unzutreffend, böswillig, bewusst schädigend und stimme in keiner Weise mit den Beurteilungskriterien und Erläuterungen der Frau I. überein). Werden nicht dem Darlegungserfordernis entsprechende fristgerechte Beschwerdegründe – wie hier – erstmalig nach Ablauf der Begründungsfrist konkretisiert, ist dies neues Vorbringen. Es würde dem Sinn und Zweck des Darlegungserfordernisses widersprechen, könnte der Beschwerdeführer innerhalb der Frist (möglicherweise bewusst) die Beschwerdebegründung derart oberflächlich halten, dass sich jegliches weitere – erstmalig substantiierte – Nachschieben von Gründen nach Fristablauf notwendig als eine Ergänzung des fristgemäßen Beschwerdevorbringens darstellte. Um eine zulässige Vertiefung von bereits geltend gemachten Beschwerdegründen (siehe hierzu bereits I. 1.) handelt es sich danach umso weniger je weniger das fristgemäße Beschwerdevorbringen die Darlegungsanforderungen erfüllt. Damit kann dahinstehen, ob das o.a. neue Vorbringen des Antragstellers geeignet wäre, die durch den Dienstherrn bzw. die für diesen unmittelbar handelnde Führungskraft Herr U. getroffene Einschätzung substantiiert in Zweifel zu ziehen. 2. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen verfängt der Sache nach nicht. a. Ohne Erfolg trägt der Antragsteller mit Blick auf die Stellungnahme des Herrn U. für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 30. November 2017 vor, Herr U. könne seine Leistungen nicht beurteilen, weil er mit dem Antragsteller keinen dienstlichen Kontakt gehabt habe und dessen Arbeitsergebnisse nicht kenne. Vielmehr seien im Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 Herr L1. und Frau I. seine unmittelbaren Dienstvorgesetzten gewesen. aa. Dieser Vortrag genügt gemessen an den o. a. Grundsätzen schon nicht dem Darlegungserfordernis. Der Antragsteller verhält sich nicht zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass Herr U. als für ihn in der Zeit vom 1. November 2016 bis zum 30. November 2017 zuständige unmittelbare Führungskraft über keine ausreichenden eigenen Erkenntnisse bezüglich seiner Leistungen verfüge. Seine dahingehenden Ausführungen blieben vage und böten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es Herrn U. an einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage für einen Beurteilungsbeitrag gefehlt haben könnte (vgl. BA, S. 8, worauf das Verwaltungsgericht auf BA, S. 9 und damit die Entscheidung tragend Bezug genommen hat: „wie oben dargelegt“). Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, für welchen Zeitraum innerhalb des Beurteilungszeitraums Herr L1. und Frau I. jeweils seine unmittelbaren Führungskräfte gewesen sein sollen. bb. Ungeachtet dessen sind die (unsubstantiierten) Behauptungen des Antragstellers zu seinen angeblichen tatsächlichen unmittelbaren Führungskräften auch widersprüchlich. Mit Schriftsatz vom 9. April 2020, S. 2 hat der Antragsteller nämlich anders als zuvor im Schriftsatz vom 27. Februar 2020 behauptet, Frau I. sei während des gesamten Zeitraums vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 seine unmittelbare Dienstvorgesetzte gewesen und hätte dementsprechend auch für den gesamten Zeitraum die dienstlichen Stellungnahmen fertigen müssen. Von Herrn L1. , den er in der Beschwerdebegründung ebenfalls noch als seine unmittelbare Führungskraft innerhalb des Beurteilungszeitraums bezeichnet hat, ist hier nicht mehr die Rede. b. Auch das Vorbringen, die Stellungnahme des Herrn U. sei völlig unzutreffend, böswillig, bewusst schädigend und stimme in keiner Weise mit den Beurteilungskriterien und Erläuterungen der Frau I. überein, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es setzt sich in keiner Weise mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sei aufgrund des dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsspielraums beschränkt und auf Grundlage dessen sei weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert vorgetragen, dass die Antragsgegnerin ihren Beurteilungsspielraum überschritten habe oder sich von sachfremden, willkürlichen Erwägungen habe leiten lassen. Die Ausführungen des Antragstellers beschränkten sich darauf, seine eigene Einschätzung an die Stelle der des Beurteilers zu setzen (vgl. BA, S. 7 f., worauf das Verwaltungsgericht auf BA, S. 9: „wie oben dargelegt“ ebenfalls Bezug genommen hat). Das fristgerechte Beschwerdevorbringen erschöpft sich in den soeben genannten pauschalen und gänzlich unsubstantiierten Behauptungen. Der Antragsteller zeigt weiterhin in keiner Weise auf, dass die Antragsgegnerin bzw. der für sie handelnde unmittelbare Dienstvorgesetzte Herr U. ihren bzw. seinen Beurteilungsspielraum überschritten oder sachfremde Erwägungen angestellt haben könnte. Ebenso wenig hat der Antragsteller durchgreifende Anhaltspunkte dafür geliefert, dass Herr U. ihm gegenüber voreingenommen sein könnte. c. Ohne Erfolg bringt der Antragsteller ferner vor, die Stellungnahme der Frau I. für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. August 2018 laute durchgängig „nur“ deshalb auf die Note „Gut“, weil Herr U. für denselben Beurteilungszeitraum eine völlig unzutreffende und böswillige Stellungnahme abgegeben habe. Dies hat der Antragsteller schon bezüglich der Stellungnahme des Herrn U. – wie ausgeführt – nicht fristgerecht (substantiiert) dargelegt. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch nichts dafür vorgebracht – und solches ist auch nicht im Ansatz aus der offensichtlich wohlwollenden Stellungnahme ersichtlich –, dass Frau I. bei der Abgabe ihrer Einschätzung der Leistungen des Antragstellers durch die Stellungnahme des Herrn U. beeinflusst worden sein könnte. Dies erscheint auch ausgeschlossen, zumal Herr U. seine Stellungnahme erst unter dem 21. Mai 2019 abgegeben hat, also erst nachdem Frau I. sich unter dem 16. Oktober 2018 in ihrer Stellungnahme zu den Leistungen des Antragstellers geäußert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 7. Februar 2020) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 42.831,82 Euro (Januar und Februar 2020 jeweils 3.538,06 Euro, für die übrigen Monate jeweils 3.575,57 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von (aufgerundet) 10.707,96 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.