Beschluss
1 B 1684/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO an die Begründung nicht erfüllt.
• Die Entlassung von Beamten auf Widerruf wegen endgültigen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung tritt kraft Gesetzes mit der Bekanntgabe des Nichtbestehens ein (§37 Abs.2 S.2 Nr.2 BBG); hierfür ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung unerheblich.
• Ein Anordnungsgrund ist für zurückliegende Zeiträume nicht gegeben, wenn der Betroffene keine glaubhafte Darlegung wesentlicher Nachteile vorlegt.
• Streitwertfestsetzung in vorläufigen Rechtsschutzsachen über Anwärterstellungen erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG; vorläufige Ansprüche sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde; Entlassung kraft Gesetzes bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung • Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO an die Begründung nicht erfüllt. • Die Entlassung von Beamten auf Widerruf wegen endgültigen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung tritt kraft Gesetzes mit der Bekanntgabe des Nichtbestehens ein (§37 Abs.2 S.2 Nr.2 BBG); hierfür ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung unerheblich. • Ein Anordnungsgrund ist für zurückliegende Zeiträume nicht gegeben, wenn der Betroffene keine glaubhafte Darlegung wesentlicher Nachteile vorlegt. • Streitwertfestsetzung in vorläufigen Rechtsschutzsachen über Anwärterstellungen erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG; vorläufige Ansprüche sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Der Antragsteller, Anwärter und schwerbehindert, beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, von der Antragsgegnerin weiterhin als Beamter auf Widerruf behandelt zu werden und nicht zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab: für die Zeit nach Bekanntgabe der Vorstandsentscheidung vom 19.09.2009 fehle ihm ein Anordnungsanspruch, für den Zeitraum vom 30.07.2009 bis 19.09.2009 fehle ein Anordnungsgrund wegen nicht glaubhaft gemachter wesentlicher Nachteile. Der Antragsteller legte fristgerecht Beschwerde ein, deren Begründung das Oberverwaltungsgericht als unzureichend im Sinne des §146 Abs.4 VwGO bewertete. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, dass die Entlassung kraft Gesetzes mit Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung eintritt, sodass die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung für die Beendigung des Beamtenverhältnisses unerheblich sei. Das OVG bekräftigt die gesetzes- und zweckbezogene Auslegung des §37 BBG und weist auf existierende Rechtsbehelfe gegen die Prüfungs- bzw. Vorstandsentscheidung hin. • Formelle Unzulässigkeit: Nach §146 Abs.4 VwGO muss die Beschwerde innerhalb eines Monats substantiiert begründet werden; der Beschwerdeführer hat nicht konkret und punktbezogen die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung benannt und auseinandergesetzt. • Materiell-rechtliche Feststellung: Nach §37 Abs.2 S.2 Nr.2 BBG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung bekannt gegeben wird; die Vorschrift knüpft an das tatsächliche Ereignis der Bekanntgabe und nicht an die rechtliche Beständigkeit der Prüfungsentscheidung. • Gesetzeszweck: Die gesetzliche Regelung verfolgt das Ziel, statusrechtlich klare Verhältnisse zu schaffen und einen Schwebezustand zu vermeiden; dies rechtfertigt, dass eine negative Entscheidung über eine Einzelfallzulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung die Entlassungswirkung nicht hinauszögern kann. • Anordnungsgrund: Für den rückliegenden Zeitraum von knapp zwei Monaten hat der Antragsteller keine glaubhafte Darstellung erheblicher Nachteile vorgelegt; damit fehlt der erforderliche Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz. • Rechtsfolge und Hinweis: Der Kläger bleibt auf den Rechtsweg gegen die Prüfungsentscheidung und die Vorstandsentscheidung verwiesen; diese Rechtswege sind unabhängig vom Fortbestehen des Beamtenverhältnisses zu verfolgen. • Streitwert und Kosten: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde gemäß §§53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.5 S.1 Nr.2, 47 Abs.1 GKG unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit festgesetzt (3.133,00 Euro). Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung den Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO nicht entsprach. Materiell liegt kein Anordnungsanspruch für die Zeit nach Bekanntgabe der Vorstandsentscheidung vor, weil das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung endete (§37 Abs.2 S.2 Nr.2 BBG) und die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung hierfür unerheblich ist. Für den Zeitraum zwischen Bekanntgabe des Nichtbestehens und der Vorstandsentscheidung hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann gegen die Prüfungs- und Vorstandsentscheidung vorgehen, dies führt aber nicht notwendigerweise zur Fortdauer des Beamtenverhältnisses. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 3.133,00 Euro festgesetzt.