Beschluss
19 E 20/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0105.19E20.20.00
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Leitsätze
Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und die spezifisch auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und die spezifisch auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW in der Besetzung von drei Berufsrichtern. Denn die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung nach den §§ 151, 165 VwGO gegen die Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO. Für diese Beschwerde gilt keine derjenigen Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung, wie hier, von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG). Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4. November 2019 mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die von der Antragstellerin beanspruchte Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1000 oder Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) ist nicht angefallen. Das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG setzt den Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Abs. 1 Nr. 1) oder die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird (Abs. 1 Nr. 2). Einen solchen Vertrag haben die Beteiligten hier nicht geschlossen. Nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG bedarf es zum Entstehen einer Erledigungsgebühr einer anwaltlichen Mitwirkung an der nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Erledigung der Rechtssache. Erforderlich ist danach eine besondere, über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung „auf sonstige Weise“ gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 ‑ 6 B 34.11 ‑, Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 4, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2018 ‑ 19 E 262/17 ‑, JurBüro 2018, 353, juris, Rn. 4. Nicht ausreichend ist die Abgabe einer Erledigungserklärung, nachdem die Behörde von sich aus oder auf gerichtlichen Hinweis einen angegriffenen Verwaltungsakt aufgehoben hat oder ‑ wie hier ‑ in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugesagt hat, bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch von einer Vollziehung abzusehen. Die Mitwirkung des Anwalts muss sich auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits beziehen; die Mitwirkung an der bloß formellen Beendigung des materiell bereits vollständig erledigten Rechtsstreits ‑ durch Abgabe einer Erledigungserklärung ‑ genügt nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 4 E 1063/19 ‑, juris, Rn. 4 ff., vom 9. Juli 2019 ‑ 4 E 472/19 ‑, juris, Rn. 4 f., und vom 31. Januar 2013 ‑ 6 E 1129/12 -, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N. Eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an der materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreits ist weder vorgetragen noch erkennbar. Das Eilrechtsschutzbegehren hatte sich in materiell-rechtlicher Hinsicht bereits vollständig mit der von dem Vertreter des Antragsgegners in dem Erörterungstermin am 8. Mai 2019 abgegebenen Erklärung erledigt, aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. März 2019 bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch keine Rechte abzuleiten. Die auf die unstreitige Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beschränkte sich nach seinem eigenen Vortrag letztlich darauf, die Antragstellerin dahingehend zu beraten und zu überzeugen, „dass diese die Erledigungserklärung der Antragsgegnerin annehmen und übereinstimmend Erledigung erklären möge“. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.