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Beschluss

6 E 1129/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0131.6E1129.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. September 2012 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, aufgrund der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Zusammenhang mit der Beendigung des Verfahrens sei eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV-RVG -) angefallen. Nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt hat. Erforderlich unter dem Stichwort "Mitwirkung" ist eine besondere, über die mit der Geschäftsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung "auf sonstige Weise" gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34.11 -, juris Rdnr. 4 m.w.N. Die Mitwirkung des Anwalts muss sich auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits beziehen; die Mitwirkung an der bloß formellen Beendigung des Rechtsstreits - durch Abgabe einer Erledigungserklärung - genügt nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 6 E 1033/12 -, NRWE Rdnr. 11, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 6 E 305/11 - NRWE Rdnr. 4, und Beschluss vom 25. Januar 2011 – 1 E 32/11 -, juris Rdnr. 26 f.m.w.N.; Bayer. VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 15 C 11.1714 -, juris Rdnr. 12. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Prozessbevollmächtigte habe den Kläger dahin beraten, die Klage nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen, folgt daraus keine Mitwirkung an der Erledigung der Rechtssache. Eine Mitwirkung an der Erledigung im Sinne der Nr. 1002 VV-RVG liegt keineswegs immer dann vor, wenn durch das anwaltliche Verhalten (irgend-)eine gerichtliche Entscheidung erspart wird. Es muss vielmehr wegen der Mitwirkung des Rechtsanwalts eine Entscheidung in der bereits anhängigen Rechtssache entbehrlich werden. So hat ein Rechtsanwalt bei der Erledigung einer Rechtssache mitgewirkt, wenn diese im Wege der Klagehäufung mehrere Streitgegenstände umfasst und der Rechtsanwalt den Kläger dahin beraten hat, das nur teilweise materiell-rechtlich erledigte Verfahren in Übereinstimmung mit der Beklagtenseite insgesamt für erledigt zu erklären. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 6 E 1033/11 -, NRWE Rdnr. 9 ff. Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Streitgegenstand war der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des beklagten Landes vom 8. September 2010 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand. Dessen Erledigung ist eingetreten durch die - nach einem Hinweis des Gerichts - erfolgte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das beklagte Land. Eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hieran ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Dass der Kläger es unterlassen hat, durch eine Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) eine neue Streitsache zwischen den Beteiligten zu begründen, ist bezogen auf die materiell-rechtliche Erledigung des im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung anhängigen Rechtsstreits unerheblich. Durch die Entscheidung, keinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zu stellen, sondern eine Erledigungserklärung abzugeben, hat der Prozessbevollmächtigte lediglich an der formellen Beendigung des Rechtsstreits mitgewirkt. Dies genügt nicht, um eine Erledigungsgebühr zur Entstehung zu bringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.