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Beschluss

4 E 1063/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht nur bei anwaltlicher Mitwirkung an der materiell-rechtlichen Erledigung des Verfahrens, nicht bei bloßer Abgabe einer Erledigungserklärung. • Sind Verwaltungsakt und Streitgegenstand bereits durch Aufhebung des Bescheids erledigt, genügt die nachfolgende Beratung oder Abgabe einer Erledigungserklärung nicht für die Entstehung der Erledigungsgebühr. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG; für das Beschwerdeverfahren ist eine Festgebühr nach Nr. 5502 VV GKG anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Erledigungsgebühr: Keine Entstehung ohne anwaltliche Mitwirkung an materieller Erledigung • Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht nur bei anwaltlicher Mitwirkung an der materiell-rechtlichen Erledigung des Verfahrens, nicht bei bloßer Abgabe einer Erledigungserklärung. • Sind Verwaltungsakt und Streitgegenstand bereits durch Aufhebung des Bescheids erledigt, genügt die nachfolgende Beratung oder Abgabe einer Erledigungserklärung nicht für die Entstehung der Erledigungsgebühr. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG; für das Beschwerdeverfahren ist eine Festgebühr nach Nr. 5502 VV GKG anzusetzen. Der Kläger legte gegen einen Bescheid Widerspruch ein und sein Vertreter reichte Klage ein. Das Verwaltungsgericht wies wegen Aufhebung des angegriffenen Bescheids durch die Behörde auf Hinweis des Gerichts das Verfahren als erledigt. Der Kläger beanspruchte im Kostenerstattungsverfahren eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurück. Der Kläger führte insoweit an, sein Anwalt habe zur Erledigung beigetragen. Das Oberverwaltungsgericht hatte über die zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung zu entscheiden. • Entstehungsvoraussetzung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG ist eine anwaltliche Mitwirkung an der materiell-rechtlichen Erledigung der Rechtssache, also eine Tätigkeit, die über die Geschäftsgebühr und die bloße Einlegung oder Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf eine Beilegung ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. • Die Rechtsprechung stellt klar, dass die Abgabe einer Erledigungserklärung nach bereits eingetretener materieller Erledigung nicht ausreichend ist; die Mitwirkung muss sich auf die Herbeiführung der materiell-rechtlichen Erledigung beziehen. • Im vorliegenden Fall war der Streit materiell bereits durch die Aufhebung des Bescheids erledigt. Ein Vortrag bzw. Nachweis dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers materiell-rechtlich an der Erledigung mitgewirkt habe, fehlt; seine Tätigkeit beschränkte sich auf Beratung nach der Aufhebung und auf die Abgabe einer Erledigungserklärung. • Folgerung: Die geforderte Erledigungsgebühr ist nicht angefallen und die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war damit unbegründet. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG; für das Beschwerdeverfahren gilt die Festgebühr nach Nr. 5502 VV GKG. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Begründet wurde dies damit, dass die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG nur bei nachweislicher anwaltlicher Mitwirkung an der materiell-rechtlichen Erledigung entsteht. Hier war der Bescheid bereits durch Aufhebung materiell erledigt und es fehlt ein Vortrag, dass der Anwalt zur materiellen Erledigung beigetragen hat; reine Beratung nach der Aufhebung oder die Abgabe einer Erledigungserklärung genügen nicht. Die Kostenentscheidung folgt den einschlägigen Vorschriften des VwGO und RVG, und das Beschwerdeverfahren unterliegt der Festgebührregelung nach Nr. 5502 VV GKG.