Beschluss
7 A 3809/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0119.7A3809.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der beantragten Nutzungsänderung der Gaststätte des Klägers stehe der Bebauungsplan Nr. … entgegen, der Vergnügungsstätten ausschließe. Die Festsetzung des Bebauungsplans zum Ausschluss von Vergnügungsstätten sei auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB wirksam. Die Nutzungsänderung führe dazu, dass der Betrieb als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei, da der Unterhaltungszweck deutlich im Vordergrund stehe. Live-Musik wäre nach der weiten Fassung der Betriebsbeschreibung innerhalb der gesamten Betriebszeit möglich. Die Bewirtung mit Speisen und Getränken sei demgegenüber nicht mehr prägend. Für eine eigenständige Bedeutung der Live-Musik sprächen auch die Öffnungszeiten von 17.00 bis 3.00 Uhr, insbesondere in den späten Abendstunden sei der Betrieb durch das Element der Unterhaltung geprägt; dass vorher auch Speisen und Getränke angeboten würden, ändere nichts an dieser Bewertung. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit der Kläger meint, es fehle die planerische Rechtfertigung im Sinne von § 9 Abs. 2a BauGB, weil ein sogenannter "Trading-Down-Effekt" für den zentralen Versorgungsbereich etwa durch bestimmte Nutzungen, die der Plan ausschließe, nicht zu befürchten sei, fehlt es schon an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 8 des Urteilsabdrucks), in der aufgezeigt wird, woraus sich ein solcher Effekt ergäbe. Ungeachtet dessen greift die Rüge des Klägers nicht durch, weil er die Bedeutung der Voraussetzung des § 9 Abs. 2a i. V. m. dem heranzuziehenden § 1 Abs. 3 BauGB, vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 242b, als Schranke für die Bebauungsplanung verkennt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, und daher die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BRS 81 Nr. 1 = BauR 2013, 1399. Gemessen daran greift auch die Rüge des Klägers nicht durch, es fehle für den Plan an einem schlüssigen Plankonzept. Dies betrifft insbesondere seine Erwägung, der Ausschluss bestimmter Arten von Vergnügungsstätten sei mit Blick auf die Zielsetzung nicht erforderlich. Das gleiche gilt für die Rüge, nach dem Ziel der Verhinderung einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben sei ein an sich gebotener Ausschluss von Wohnnutzungen im Erdgeschoss bzw. von Beherbergungsbetrieben, Büronutzungen, Gaststätten und Tankstellen unterblieben. Der vom Kläger bemängelte Abwägungsausfall in Bezug auf den Bebauungsplan führt schon deshalb nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit, weil es an der mit Blick auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung erforderlichen Darlegung fehlt, dass die genannten Mängel gemäß § 215 BauGB rechtzeitig gerügt worden sind. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass es sich bei der zur Beurteilung gestellten Gastronomie mit Live-Musik auf dem Grundstück E.-Straße 2 in L. in der geplanten Gestaltung um eine Vergnügungsstätte im Sinne des Planungsrechts handelt. Die Vergnügungsstätte ist als planungsrechtlicher Begriff durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13.12.2017 - 7 A 880/16 ‑, juris, m. w. N. und Bay. VGH, Beschluss vom 4.10.2017 - 1 ZB 15.1673 -, juris, Hier ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass eine Vergnügungsstätte im Sinne des Planungsrechts aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen anzunehmen ist. Die Unschärfe der im Bauantrag gebrauchten Formulierungen in Bezug auf den zeitlichen Umfang der Musikdarbietungen ("gelegentlich", "überwiegend am Freitagabend") hat zur Folge, dass damit gerade nicht eine eindeutige Beschränkung der Live-Darbietung auf einen den Gesamtbetrieb nicht mehr prägenden Umfang erfolgt ist, die hier zum Ausschluss des Vergnügungsstättencharakters erforderlich gewesen wäre. Soweit der Kläger ferner meint, es müsse darauf abgestellt werden, dass er in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er sei damit einverstanden, dass Musikdarbietungen auf den Freitag und Sonnabend ab 22.00 Uhr beschränkt seien, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Es bedarf keiner Klärung, ob ein solcher Betrieb noch als Vergnügungsstätte zu werten wäre. Dass ein solcher Betrieb zum Gegenstand der erstinstanzlichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung gemacht worden wäre, ist jedenfalls nicht hinreichend aufgezeigt und auch nicht sonst ersichtlich. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich lediglich, dass der bereits erstinstanzlich fachanwaltlich vertretene Kläger das Einverständnis mit einer entsprechenden Betriebszeitbeschränkung in einer Nebenbestimmung erklärt hat. Ebenso wenig ist danach hinreichend aufgezeigt, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht käme. Der Kläger macht hierzu geltend, es handele sich um einen Betrieb, der dem Schutz und der Weiterentwicklung des zentralen Versorgungsbereichs diene, da er diesen belebe. Damit verkennt er die planerische Konzeption, die darauf zielt, einer Verdrängung traditionellen Einzelhandels durch Vergnügungsstätten entgegen zu wirken, ohne dabei zwischen verschiedenen Kategorien von Vergnügungsstätten zu differenzieren. Soweit der Kläger weiter geltend macht, der Betrieb sei im Kellergeschoss angesiedelt, in dem die nach den Zielsetzungen des Bebauungsplans gewünschte nahversorgungsrelevante Einzelhandelsnutzung nicht stattfinde, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Ziel des Plans der Beklagten ist insbesondere eine Ergänzung der Potentiale im Bereich des Einzelhandels mit Gütern für den mittelfristigen und langfristigen Bedarf, um die bezirkszentrale Angebotsfunktion des zentralen Versorgungsbereichs Bezirkszentrum V. Platz/G. Straße in L. zu stärken. Dass diese Zielsetzung auch durch eine Verfestigung anderweitiger selbständiger Nutzungen in Kellergeschossen in Gestalt von Vergnügungsstätten berührt sein könnte, erscheint keineswegs ausgeschlossen. Die Berufung ist aus den vorstehenden Gründen danach auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Ebenso wenig ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinreichend dargelegt. Soweit der Kläger meint, dass der vorliegende Fall Gelegenheit bietet, zum einen die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Vergnügungsstätten und Gaststätten fortzuentwickeln, zum anderen klarzustellen, welche Anforderungen für einen Bebauungsplan gelten, soweit dieser auf Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB Vergnügungsstätten (umfassend) in einem zentralen Versorgungsbereich ausschließt, ist eine grundsätzliche Bedeutung dieser Fragen nicht aufgezeigt. Die Abgrenzung zwischen Vergnügungsstätte und Gaststätte ist nach Maßgabe der Grundsätze zu beantworten, die in der erstinstanzlich zitierten Rechtsprechung des OVG NRW und der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bayerischen VGH wiedergegeben sind, ein weiter gehender Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich, im Übrigen betrifft die Abgrenzung nach diesen Grundsätzen die Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls. Die Anforderungen an Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a BauGB, die auch Vergnügungsstätten ausschließen, sind ebenfalls rechtsgrundsätzlich bereits hinreichend geklärt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = BauR 2012, 1212, m. w. N. Im Rahmen von Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB können danach auch Beschränkungen von Vergnügungsstätten festgesetzt werden, um zu verhindern, dass diese den Zielsetzungen der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche widersprechen. Vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 242f und Rn. 243, m. w. N. Die hierzu im Übrigen vom Kläger angesprochenen Aspekte betreffen lediglich die Würdigung der Einzelfallumstände im Rahmen der Anwendung dieser Grundsätze. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.