Urteil
7 A 880/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1213.7A880.16.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 27.5.2015 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 27.5.2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Zurückweisung eines Bauantrags und die Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung einer Teestube in eine „Wettannahmestelle“. Gegenstand des Vorhabens der Klägerin sind etwa 60 qm große Räumlichkeiten im Erdgeschoss eines siebengeschossigen Wohngebäudes mit der Anschrift U. -Q. -Str. 11 in L. ; das Gebäude steht auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 94, Flurstück 1055. Auf dem Flurstück 1055 befinden sich mehrere aneinander gebaute, im Wesentlichen zu Wohnzwecken genutzte siebengeschossige Gebäude. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des am 15.1.1968 bekannt gemachten, 1975 und 1976 geänderten Bebauungsplans Nr. der Beklagten, der an dieser Stelle ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Für den Gebäudekomplex auf dem Grundstück und eine zugeordnete Tiefgarage wurden von der Beklagten 1972 Baugenehmigungen erteilt. In der Baugenehmigung für den Gebäudekomplex heißt es, die Stellplätze seien in der Tiefgarage nachgewiesen. Unter dem 18.10.2011 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Teestube ohne Ausschank alkoholischer Getränke in den oben beschriebenen Räumlichkeiten. In dem Genehmigungsbescheid wurde ausgeführt, Stellplätze für die Teestube seien nicht erforderlich. Die Klägerin beantragte am 19.9.2014 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teestube in eine „Wettannahmestelle“. Beigefügt waren Auszüge aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:500, Bauzeichnungen und eine Baubeschreibung. In der Baubeschreibung waren die Abschnitte des Formulars zur Anzahl notwendiger Stellplätze nicht ausgefüllt. Als Öffnungszeiten waren gemäß der Betriebsbeschreibung an allen Wochentagen dieZeiten von 10.00 Uhr bis 22:00 Uhr vorgesehen. Es waren Herstellungskosten von 8.000 € angegeben. Der Stellplatzbedarf für die bisherige Nutzung als Teestube war mit 4 Plätzen, der Bedarf für die geplante „Wettannahmestelle“ mit 3 Plätzen angegeben. Die Klägerin bemerkte ferner, es solle sich nicht um eine Vergnügungsstätte handeln. Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2014, die im Antrag eingereichten Unterlagen seien nicht vollständig: Es sei ein Stellplatznachweis für das ganze Haus erforderlich, da es sich um eine wesentliche Nutzungsänderung handele, einer Ablösung der Stellplatzpflicht werde nicht zugestimmt, es handele sich um eine im allgemeinen Wohngebiet unzulässige Nutzung, einer Abweichung von der Barrierefreiheit werde nicht zugestimmt; es fehlten Angaben, weshalb eine Barrierefreiheit nicht möglich sei; das Feld für den Bevollmächtigten im Antragsformular sei nicht ausgefüllt, es fehlten Angaben zum baulichen Brandschutz; zu der in den Grundrisszeichnungen dargestellten Theke fehlten Angaben dazu, ob dort Getränke abgegeben würden. Sie räumte der Klägerin unter Fristsetzung die Gelegenheit ein, fehlende Unterlagen zur Vermeidung einer gebührenpflichtigen Zurückweisung nachzureichen. Die Klägerin reichte daraufhin durch Schreiben vom 7.1.2015 einen geänderten Satz mit Planunterlagen ein. Mit Schreiben vom 26.2.2015 erklärte die Beklagte, die Bauvorlagen seien nach wie vor unvollständig. Sie bemängelte erneut Punkte aus dem Schreiben vom 17.11.2014 (Feld für Bevollmächtigten nicht ausgefüllt, keine Angaben zum Brandschutz, keine Angaben zu Getränken und Dienstleistungen an Theke). Ferner fragte sie, welche Nutzung an den Stehtischen stattfinde, ob es richtig sei, dass keine Bildschirme oder TV-Geräte aufgestellt werden und ob zusätzliche Sitzgelegenheiten oder Stehhilfen geplant seien. Ferner bemängelte sie das Fehlen der Übereinstimmungserklärung, das Datum (1.9.2013) der Bau- und Betriebsbeschreibung und dass die Betriebsbeschreibung keine Angaben zu einem Personal-WC enthalte. Schließlich fragte sie, welches Produkt bzw. von welchem Fabrikat die eingetragenen SB-Wettterminals seien. In einem Vermerk 15.5.2015 hielt die Beklagte fest, erforderlich sei ein Stellplatznachweis für das gesamte Grundstück, d. h. für alle 6 Häuser auf dem Flurstück 1055. Mit Schreiben vom 18.5.2015 reichte die Klägerin verschiedene Unterlagen nach. Sie teilte u. a. mit, dass Wettterminals des Typs C. eingesetzt werden sollten, dass es keine Sitzgelegenheiten gebe, und dass die Stehtische zum Ausfüllen der Wettscheine dienten. Ferner erklärte sie, Franchisegeber wäre der Marktführer U1. ; sollte die Ausübung mit diesem Franchisegeber nicht genehmigungsfähig sein, sei sie gern bereit, auf einen anderen Franchisegeber zu wechseln. Ferner erklärte sie, es sollten nur Monitore zur Übertragung der statischen Quoten aufgestellt werden, bewegte Bilder oder TV-Übertragungen würden nicht gezeigt. Durch Bescheid vom 27.5.2015 wies die Beklagte den Bauantrag der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Bauantrag sei unvollständig, weil die Klägerin die erforderlichen Stellplätze nicht berechnet und nachgewiesen habe. Bei der Stellplatzberechnung sei die erforderliche Stellplatzanzahl aller auf dem Flurstück 1055 existenten Nutzungen sowie der neuen Nutzung zu ermitteln. Die Klägerin hat am 29.6.2015 Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht: Der Zurückweisungsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig. Der Bauantrag sei vollständig. Insbesondere sei für das Vorhaben kein Stellplatznachweis erforderlich. Bezugspunkt für die Beurteilung der Wesentlichkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW sei die gesamte bauliche Anlage und nicht nur der geänderte Bauteil bzw. die geänderte Nutzungseinheit. Der von der Nutzungsänderung betroffene Bereich mache eine Fläche von nur 60,90 qm aus. Im Vergleich zum Gesamtkomplex auf dem Flurstück 1055 liege die zu ändernde Fläche unter 1 Prozent. Weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht könne insoweit im vorliegenden Fall von einer wesentlichen Nutzungsänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW gesprochen werden. Ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu. Insbesondere sei ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Es handele sich nicht um eine Vergnügungsstätte, sondern nur um eine Wettannahmestelle, die als Ladengeschäft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den von ihr eingereichten Bauvorlagen. Das beantragte Betriebskonzept sehe keine Übertragung von Sportereignissen oder eine Ausgestaltung der Räumlichkeit etwa in Gestalt des Ausschanks von Getränken vor, die die Kundschaft zu einem längeren Aufenthalt animieren solle. Ebenso sei es in den Räumlichkeiten nicht möglich, Wettergebnisse live zu verfolgen bzw. abzuwarten. Das Vorhaben diene auch der Versorgung des Gebiets im Sinne von § 4 BauNVO. Qualifiziere man ihr Vorhaben hingegen als sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, so stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2015 (Az.: 63/B 26/3906/2014) aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Objektes U. -Q. -Str. 11 in L. in eine Wettannahmestelle gemäß ihrem Bauantrag vom 19. September 2014 zu erteilen, 3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Nutzungsänderung des Objekts U. -Q. -Str. 11 in L. in eine Wettannahmestelle zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Zurückweisungsbescheid sei rechtmäßig. Eine wesentliche Nutzungsänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW müsse hier angenommen werden. Die beabsichtigte neue Nutzung unterscheide sich von der bisherigen grundlegend. Eine Wettannahmestelle sei im Gegensatz zu einer Teestube in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig. Selbst wenn man unterstelle, es handele sich um einen Laden im Sinne von § 4 BauNVO, sei die Voraussetzung nicht erfüllt, dass er der Gebietsversorgung diene. Der Gesetzgeber habe die Anzahl der Sportwettenvermittlungsstellen auf 920 im Land begrenzt, auf L. entfielen nur 40, daraus ergebe sich, dass eine Vermittlungsstelle am Vorhabenstandort auch Kunden aus Bereichen außerhalb der baulichen Umgebung anziehen werde. Der weitere Verpflichtungsantrag der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung sei unzulässig, da nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung geprüft werden könne . Der auf einen Vorbescheid gerichtete Verpflichtungsantrag sei auch deshalb unzulässig, weil es an einem auf einen Vorbescheid gerichteten Antrag im Verwaltungsverfahren fehle. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.3.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Zurückweisungsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Unvollständigkeit der Bauvorlagen ergebe sich jedenfalls daraus, dass die Klägerin den nach der Bauprüfverordnung erforderlichen Lageplan dem Antrag nicht beigefügt habe. Der Bauantrag lasse damit Lage und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder und der Zu- und Abfahrten offen. Vor allem sei unklar, wie der von der Klägerin errechnete Stellplatzbedarf von nach ihrer eigenen Ermittlung drei Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge gedeckt werden solle. Unvollständig seien die Bauvorlagen auch deshalb, weil die erforderliche nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts nach DIN 277 Teil 1 nicht vorgelegt worden sei. Die weiterhin zur Entscheidung gestellten Verpflichtungsbegehren seien schon unzulässig. Es fehle an einem ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Antrag bei der zuständigen Behörde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Der Zurückweisungsbescheid sei rechtswidrig. Der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil in der Anhörung die vom Verwaltungsgericht überraschenderweise festgestellten Mängel des Bauantrags seitens der Beklagten zuvor nicht gerügt worden seien. Die Beklagte habe die Unvollständigkeit lediglich mit dem fehlenden Stellplatznachweis begründet. Auch ein solcher Nachweis sei jedoch nicht erforderlich. Die Änderung der Fläche eines Gebäudes von deutlich unter einem Prozent der Nutzfläche stelle keine wesentliche Änderung der Nutzung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW dar, die die Stellplatzfrage für das gesamte Gebäude neu aufwerfe. Auch in qualitativer Hinsicht handele es sich weiterhin um ein Gebäude, das zu Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken genutzt werde. Die Prägung der Gesamtnutzung werde von einer Nutzungsänderung auf unter einem Prozent der Fläche nicht verändert. Angesichts der Vollständigkeit des Bauantrags sei auch die Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage zulässig. Es bestehe ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Auch das Verwaltungsgericht habe im Termin der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Klägerin beantragt, den Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 27.5.15 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Objekts U. -Q. Str. 11 in L. in eine Wettannahmestelle zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 19.9.2014 in der Fassung der Ergänzungen vom 7.1.2015, 18.5.2015 und 17.1.2017 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Nutzungsänderung einer Teestube in eine Wettannahmestelle im Erdgeschoss des Objekts U. -Q. -Str. 11 in L. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Der Anfechtungsantrag sei nach wie vor unbegründet. Der Zurückweisungsbescheid sei nicht ermessensfehlerhaft. Die Unvollständigkeit der Bauvorlagen ergebe sich bereits aus dem fehlenden Stellplatznachweis für das gesamte Grundstück. Bezugspunkt für die Bewertung der Wesentlichkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW sei der zu ändernde Bereich und nicht das Gesamtgebäude. Auch die Klägerin selbst habe in ihren Bauantragsunterlagen nicht auf das Gesamtgebäude Bezug genommen, sondern stets nur auf den Bereich der früheren Teestube. Hier ergebe sich eine wesentliche Änderung schon aus qualitativen Gesichtspunkten. Auf quantitative Aspekte sei nicht entscheidend abzustellen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht weitere zutreffende Gründe für eine Zurückweisung angeführt. Die Verpflichtungsbegehren seien bereits unzulässig, da mit der Zurückweisung keine Entscheidung über die materielle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens getroffen worden sei. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 18.5.2017 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist insgesamt zulässig und teilweise begründet. Die Klage hat in Bezug auf die Anfechtung des Zurückweisungsbescheids Erfolg (dazu A.), hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung bleibt sie allerdings ebenso erfolglos wie hinsichtlich der hilfsweise begehrten Verpflichtung zur Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids (dazu B.). A. Die Klage gegen den Zurückweisungsbescheid vom 27.5.2015 ist als Anfechtungsklage nach § 42 VwGO zulässig und auch in der Sache begründet. Der Zurückweisungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Unvollständig sind die Bauvorlagen, wenn nicht sämtliche Unterlagen eingereicht werden, die zur bauaufsichtlichen Prüfung erforderlich sind. Erhebliche Mängel weisen Bauvorlagen auf, wenn sie nicht prüffähig sind, also unklar und/oder in sich widersprüchlich sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2015 - 2 A 326/15 -, BRS 83 Nr. 95 = BauR 2015, 1973. Aus § 72 Abs. 1 BauO NRW ergibt sich allerdings das Erfordernis, vor der Zurückweisung dem Antragsteller hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung seines Antrags zu geben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.5.2017 - 7 A 769/16 -, juris. Dieses Erfordernis hat die Beklagte nicht hinreichend beachtet. Grundlage des Zurückweisungsbescheids ist die Feststellung, es fehle an dem erforderlichen Stellplatznachweis bezogen auf alle auf dem Flurstück 1055 bestehenden Nutzungen sowie die neue Nutzung. Eine solche Forderung eines Stellplatznachweises für das Gesamtgrundstück (Flurstück 1055) war indes nicht Gegenstand der Korrespondenz im Vorfeld der Zurückweisung des Antrags. Nachdem zunächst mit Schreiben der Beklagten vom 17.11.2014 verschiedene andere Punkte beanstandet worden waren und die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 7.1.2015 verschiedene Unterlagen nachgereicht hatte, wurden diese von der Beklagten geprüft. Resultat dieser Prüfung war das weitere Schreiben der Beklagten vom 26.2.2015, in dem sie verschiedene aus ihrer Sicht verbliebene sowie weitere Mängelpunkte benannte. Der letztlich zur Grundlage der Zurückweisung gemachte Aspekt des fehlenden Nachweises von Stellplätzen für den gesamten Gebäudekomplex auf dem Flurstück 1055 mit sechs (siebengeschossigen) Häusern war darin nicht enthalten. Es gilt nichts anderes, wenn man mit dem Vorbringen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats davon ausgehen wollte, dass durch den Hinweis im Schreiben vom 17.11.2014, es sei ein Stellplatznachweis für das „ganze Haus“ erforderlich, hinreichende Gelegenheit bestanden hätte, den von ihr gesehenen Mangel zu beseitigen. Auf diesen in dem Schreiben unter Punkt 1. angesprochenen Aspekt wurde nämlich in dem Mängelschreiben vom 26.2.2015 nicht mehr Bezug genommen. Dort sind nur die Punkte 5-7 des Schreibens vom 17.11.2014 als nicht erledigt angeführt. Aus dem einleitenden Satz des Schreibens vom 26.2.2015, es fehlten noch Angaben zur Prüfung des Antrags und aus dem abschließenden Satz des Schreibens vom 26.2.2015, “sollte dies nicht innerhalb von drei Wochen möglich sein, bitte ich um eine kurze Mitteilung zur Vermeidung einer gebührenpflichtigen Zurückweisung“, lässt sich vielmehr ersehen, dass damit die für die Zurückweisung aus Sicht der Beklagten noch maßgeblichen Aspekte im Raum standen und andere Aspekte einer Zurückweisung nicht (mehr) zugrunde gelegt werden sollten. Danach kann dahinstehen, ob die Forderung eines Stellplatznachweises für das Vorhaben gerechtfertigt - oder ob ein solcher mangels wesentlicher Änderung im Sinne des § 51 Abs. 2 BauO NRW entbehrlich war. Die Erforderlichkeit eines Stellplatznachweises erschiene allerdings zweifelhaft, wenn man - in Anknüpfung an die Auffassung der Beklagten im Vermerk vom 15.5.2015 - das gesamte Baugrundstück (Flurstück 1055) mit mehreren siebengeschossigen Gebäuden in den Blick zu nehmen und gemessen daran die Wesentlichkeit der in Rede stehenden Änderung durch das Vorhaben zu beurteilen hätte. Ungeachtet dessen hätte sich die Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit eines Stellplatznachweises im Übrigen allein an den maßgeblichen gesetzlichen Kriterien und nicht an den städtebaulichen Vorstellungen der Beklagten über die „Erwünschtheit“ beantragter Vorhaben zu orientieren. B. Die auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage ist ebenso wie das hilfsweise verfolgte Begehren auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids jedenfalls in der Sache nicht begründet, da das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich unzulässig ist. Das Vorhaben soll in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklicht werden und ist nach Maßgabe der Regelungen der BauNVO 1968 zu beurteilen (dazu I.), in dem allgemeinen Wohngebiet ist es nach diesen Regelungen planungsrechtlich unzulässig (II.). I. Das Vorhaben soll im Bereich eines durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiets verwirklicht werden (dazu 1.), für seine Beurteilung sind die Regelungen der Baunutzungsverordnung vom 26.6.1962 (BGBl. I. S. 429) in der Fassung der Änderung vom 26.11.1968 - im folgenden BauNVO 1968 - maßgeblich, die zum 1.1.1969 in Kraft traten (2.). 1. Das Vorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans der Beklagten mit der Nummer , der 1968 erlassen und zuletzt 1976 geändert wurde. Der Plan setzt für die in Rede stehende Fläche ein allgemeines Wohngebiet fest. Diese räumliche Zuordnung lässt sich hinreichend den vorliegenden Ablichtungen der Originalplanurkunde und dem von der Klägerin eingereichten Auszug aus dem Liegenschaftskataster (BA 1, Bl. 2/4) entnehmen und ist im Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des genannten Plans sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. 2. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens ist die BauNVO 1968. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1968. Die Verweisung auf die jeweils einschlägigen Zulässigkeitsregelungen der Baunutzungsverordnung ist statisch und nicht dynamisch. Danach werden die einschlägigen Regelungen der Baunutzungsverordnung jeweils in der Fassung Bestandteil des Bebauungsplans, die in dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Plans gültig ist. Diese Fassung bleibt auch dann Bestandteil des Plans, wenn die Baunutzungsverordnung später geändert wird. Spätere Änderungen der BauNVO werden zum Inhalt des Plans, wenn eine Planänderung erfolgt und der Plan dadurch auf die neue Fassung der BauNVO umgestellt wird. Vgl. Kuschnerus/Bischopink/Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Aufl., Rn. 45, m. w. N. Der Plan ist erstmalig am 15.1.1968 bekannt gemacht, zu diesem Zeitpunkt galt noch die Fassung von 1962; der Plan wurde anschließend am 28.7.1975 sowie am 27.12.1976 geändert. Damit wurde der Plan auf die Baunutzungsverordnung in der genannten Fassung von 1968 umgestellt. In dem allgemeinen Wohngebiet, für das der Plan hinsichtlich der Art der Nutzung keine abweichenden Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO 1968 enthält, richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben ihrer Art nach mithin nach § 4 der BauNVO 1968. Nach § 4 BauNVO 1968 dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 sind zulässig Wohngebäude (Nr. 1), die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe (Nr. 2.) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (Nr. 3). Ausnahmsweise können nach Abs. 3 zugelassen werden: Betriebe des Beherbergungsgewerbes (1.), sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (2.), Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke (3.), Gartenbaubetriebe (4.), Tankstellen (5.), Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen (6.). Nach Abs. 4 kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in bestimmten Teilen des Gebietes nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind. Nach Abs. 5 kann festgesetzt werden, dass in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des Gebietes im Erdgeschoss nur die in Abs. 2 Nr. 2 genannten Nutzungsarten zulässig sind. II. Auf der Grundlage des § 4 BauNVO 1968 ist das Vorhaben der Klägerin im allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich unzulässig; als Grundlage für eine Zulassung sind allenfalls § 4 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. oder Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 in Betracht zu ziehen, es handelt sich hier bei dem Vorhaben der Klägerin nach den Umständen des Einzelfalls aber nicht um einen Laden, sondern um eine Vergnügungsstätte im Rechtssinne (dazu 1.) und es kann auch nicht etwa als nicht störender Gewerbebetrieb angesehen und deshalb ausnahmsweise zugelassen werden (dazu 2.). 1. Das Vorhaben ist nicht als Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. BauNVO 1968 anzusehen; nach den Umständen des Einzelfalles handelt es sich vielmehr um eine Vergnügungsstätte, die nicht mehr durch einen ladenmäßigen Charakter geprägt ist. Läden im Sinne der Baunutzungsverordnung sind Räume, die nach dem herkömmlichen Sprachverständnis eine Beschränkung der Grundfläche aufweisen und in denen ein auf bestimmte Warengattungen beschränktes Warensortiment oder Dienstleistungen angeboten werden. Dazu rechnen etwa auch die Ladengeschäfte der Lotto-Toto-Annahmen, die in der Regel gleichzeitig Zeitungen, Schreib- und Tabakwaren verkaufen und zu deren Angebot seit Jahren auch staatlich veranstaltete Sportwetten (so genannte Oddset-Wetten) gehören. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.1.2016 - 7 A 1899/14 -, BauR 2016, 643. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls handelt es sich aber nicht um eine ladenmäßig betriebene Sportwettenvermittlungsstelle, sondern um eine solche, die allein als Vergnügungsstätte im Rechtssinne zu werten und auch nach der genannten Fassung der Baunutzungsverordnung grundsätzlich einem Kerngebiet (§ 7 BauNVO 1968) zugeordnet ist. Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie z.B. Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen. Für den städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass solche Einrichtungen typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie z.B. Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität verbunden sind. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 27.1.2016 - 7 A 1899/14 -, BauR 2016, 643. Dass das Vorhaben der Klägerin allein eine solche Vergnügungsstätte im Rechtssinne und nicht einen Laden betrifft, ergibt sich zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Angaben in dem Bauantrag vom 19.9.2014 mit den nachfolgenden Ergänzungen und Erläuterungen der Klägerin. Die allgemeine Erklärung der Klägerin, keine Vergnügungsstätte betreiben zu wollen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ebenso wenig ist die Bezeichnung als „Wettannahmestelle“ maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr das, was nach den eingereichten Unterlagen und nachfolgenden Ergänzungen bzw. Erläuterungen als Betriebsweise für das Vorhaben realistischerweise in Betracht gezogen werden muss. Danach handelt es sich um eine Vergnügungsstätte im Rechtssinne, die sich unter Ansprache des Spieltriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmet. Nach dem Dafürhalten des Senats ist bei „Wettannahmestellen“ die Grenze zur Vergnügungsstätte im Regelfall unter anderem dann überschritten, wenn so genannte Live-Wetten angeboten werden. Derartige Wetten bilden eine rasche Aufeinanderfolge ständig aktualisierter Wettmöglichkeiten. Sie sprechen den Spieltrieb besonders nachhaltig an und sind ähnlich wie Geld- oder Glücksspielautomaten auf Unterhaltung an Ort und Stelle angelegt. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2017 - 10 B 1295/17 - sowie Urteil vom 11.7.2017 - 2 A 470/15 -, juris und Bay. VGH, Beschluss vom 21.5.2015 - 15 CS 15.9 -, NVwZ-RR 2015, 774. Nach den Bauvorlagen besteht das Vorhaben aus einem Raum mit zwei Wettterminals, drei Stehtischen und einer Theke sowie TV-Monitoren. Aus den Bauvorlagen ergibt sich ferner, dass den Kunden der „Wettannahmestelle“ die Wettangebote eines Franchisegebers - genannt ist die Firma U1. - auf Wettterminals zur Verfügung gestellt werden. Diese Wettangebote umfassen typischerweise auch so genannte Live-Wetten, die unter anderen von der Firma U1. angeboten werden. Dass dieses Angebot an den Wettterminals nicht zur Verfügung steht, ergibt sich aus den Bauvorlagen nicht. Lediglich für die TV-Monitore wird dort ausgeführt, dass die Quoten von Live-Wetten nicht angezeigt werden sollen. In der mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen eingeräumt, dass die Wettterminals auch Gelegenheit bieten sollen, Live-Wetten abzuschließen. Dass die Zahl der Wettterminals einen längeren Aufenthalt zum Abschluss von Livewetten ausschließe - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht worden ist -, überzeugt nicht. Dabei ist vorliegend im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Positionierung und Gestaltung der Wettterminals auch die Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Beobachtung des Livewetten-Angebots und darüber hinaus auch ein gegebenenfalls gemeinsames Wetten ermöglicht. 2. Das Vorhaben kann nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht als ein nicht störender Gewerbebetrieb angesehen werden, der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 ausnahmsweise zugelassen werden könnte. Es kann dahinstehen, ob solche Sportwettenvermittlungsstellen, die - wie hier -nach den Umständen des Einzelfalls als Vergnügungsstätte anzusehen sind, nicht bereits dadurch im allgemeinen Wohngebiet ausgeschlossen sind, dass Vergnügungsstätten nach der Baunutzungsverordnung 1962 bzw. 1968 ausdrücklich nur in Kerngebieten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung 1962/1968) für zulässig erklärt worden sind. Nach älterer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind allerdings etwa Spielhallen, die als Vergnügungsstätten eine besondere Art gewerblicher Betriebe sind, nicht bereits dadurch im allgemeinen Wohngebiet ausgeschlossen, dass Vergnügungsstätten nach der Baunutzungsverordnung 1962 ausdrücklich nur in Kerngebieten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) für zulässig erklärt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.1990 - 4 C 49/89 -, BRS 50 Nr. 166 = BauR 1990, 582. Das Vorhaben ist nämlich - ungeachtet seines aus den vorstehenden Gründen gegebenen Charakters als Vergnügungsstätte im Rechtssinne - nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 anzusehen. Voraussetzung für die Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebs im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist, dass er typischerweise keine wesentlichen Störungen für die Wohnruhe, in erster Linie am Abend und in der Nacht mit sich bringt und mit dem Charakter des Wohngebiets auch im Übrigen verträglich ist. Maßgeblich ist eine typisierende Betrachtungsweise. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.3.2004 - 4 B 15.04 -, BRS 67 Nr. 70. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Vielmehr ist insbesondere mit Blick auf die für Sportwettenvermittlungsstellen üblichen, auch hier gegebenen, ausgedehnten Öffnungszeiten, die bis in die späte Abendzeit (22.00 Uhr) hineinreichen und alle Wochentage erfassen und damit die Ruhezeiten an den Abenden und an den Wochenenden betreffen, typischerweise davon auszugehen, dass es sich um eine Nutzung handelt, die die benachbarte Wohnnutzung stört. Solche Wohnnutzungen sind, wie die Ortsbesichtigung des Berichterstatters ergeben hat und schon die bei den Akten befindlichen Fotos dokumentieren, unmittelbar darüber bzw. angrenzend zu den in Rede stehenden Räumlichkeiten vorhanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO.