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Beschluss

10 A 1505/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1025.10A1505.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. November 2020 abgewiesen, mit der dem Kläger unter anderem aufgegeben worden war, einen unter Gehwegplatten liegenden früheren Kellerschacht des in seinem Eigentum stehenden Wohnhauses ordnungsgemäß zu schließen und zu verfüllen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 21. Januar 2021 - 10 A 4608/19 -, mit der die seinerzeitige Klage gegen eine im Wesentlichen gleichlautende, einen weiteren ehemaligen Kellerschacht des Hauses betreffende Ordnungsverfügung im Berufungsverfahren abgewiesen worden sei, würden für die streitgegenständliche Ordnungsverfügung entsprechend gelten. Diese betreffe einen bereits vom Senat in der vorgenannten Entscheidung angesprochenen später aufgetretenen Schaden im Bereich eines anderen nicht oder nicht fachgerecht verfüllten beziehungsweise abgedeckten Kellerschachtes des Hauses, den der Kläger zu beseitigen verpflichtet sei. Der Kläger stellt diese Annahmen nicht schlüssig in Frage. Soweit er meint, dass keine Gefahrensituation vorgelegen habe, legt er Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar. Der Senat ist in seinem ‑ vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen - rechtskräftigen Beschluss vom 21. Januar 2021 im Verfahren 10 A 4608/19 davon ausgegangen, dass eine Gefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 BauO NRW bestand. Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Streitfall einen identischen Sachverhalt betreffe und die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auch unter Anwendung von § 58 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 übertragbar wären, setzt sich der Kläger schon nicht auseinander. Unabhängig davon, ob - worüber die Beteiligten streiten - eine Einsturzgefahr für eine Kehrmaschine bestand, gingen offensichtlich schon deshalb Gefahren für alle Nutzer des Gehwegs von dem nicht ordnungsgemäß verfüllten oder verschlossenen Schacht aus, weil hierdurch Gehwegplatten abgesackt waren beziehungsweise in Zukunft abzusacken drohten und so die Sicherheit des Gehwegs - auch für Fußgänger - nicht mehr gegeben war. Dass die unsachgemäße Abdeckung des Schachts ursächlich für den entstandenen Schaden am Gehweg war, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ist mit der Zulassungsschrift nicht substantiiert angegriffen und im Übrigen auch nicht zweifelhaft. Der vom Kläger erstinstanzlich beauftragte Privatgutachter geht insoweit davon aus, dass wohl die Sandbettung der Gehwegplatten an einzelnen Stellen durch die PE-Folie gesickert sei, mit der die Betonstürze abgedeckt gewesen seien, sodass eine ausreichende Lagerung einer Gehwegplatte nicht mehr gegeben gewesen und diese leicht abgesackt sei. Soweit der Kläger geltend macht, § 3 BauO NRW finde vorliegend keine Anwendung, weil die Vorschrift nur für denjenigen gelte, der eine Änderung der Nutzung von Anlagen durchführe, trifft dies ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht zu. Ohne Erfolg rügt der Kläger der Sache nach, das Verwaltungsgericht sei den Einschätzungen des von ihm vorgelegten Privatgutachtens nicht gefolgt. Die Behauptung des Klägers, der Gutachter komme zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Gefahrensituation nicht anzunehmen sei, trifft schon nicht zu. Das Gutachten befasst sich allein mit der Traglast der zur Abdeckung des Schachts genutzten Betonstürze und macht hier, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, lediglich Ausführungen zu deren theoretischen Belastungsgrenzen. Dass unabhängig von einer Einsturzgefahr die vorbeschriebenen Gefahren von dem nicht vollständig verschlossenen Schacht ausgehen, thematisiert das Gutachten nicht. Im Übrigen geht der Gutachter schon unzutreffend von der Situation eines nicht befahrenen Gehwegs aus. Um einen solchen handelt es sich hier unstreitig nicht. Soweit das Verwaltungsgericht mit dem Senat davon ausgegangen ist, dass die ehemaligen Kellerschächte Teil des Wohnhauses Z.-straße 32 sind, stellt der Kläger dies nicht schlüssig in Frage, indem er sich erstmals im Zulassungsverfahren darauf beruft, der in Rede stehende Schacht könne seinem Grundstück nicht zugeordnet werden. Sein diesbezüglicher Vortrag ist unsubstantiiert und widerspricht zudem seinem übrigen Vorbringen in der Zulassungsschrift, wonach es sich bei den in Rede stehenden Schächten um zu einem früheren Zeitpunkt von einem Voreigentümer hergestellte, ehemalige Kellerlichtschächte des Hauses handele. Ebenso besteht ein Widerspruch zu dem vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Privatgutachten, wonach der Schacht vom Keller des Hauses aus zugänglich und durch einen Voreigentümer angelegt beziehungsweise durch die in Rede stehenden Betonstürze verschlossen worden sei. Dass die Zuordnung des Schachtes zu dem Grundstückseigentümer allein durch eine tatsächliche Nutzung erfolgen könne - wie der Kläger ohne weitere Begründung meint - trifft nicht zu. Schließlich ist die im Zulassungsverfahren erstmals aufgestellte - durch nichts belegte - Behauptung des Klägers, nicht er, sondern die Beklagte habe im Rahmen von Straßenarbeiten vor mehr als 40 Jahren den in Rede stehenden Schacht in seinen jetzigen Zustand versetzt, nach den vorstehenden Ausführungen ersichtlich nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers schon deshalb nicht gerecht, weil diesem - auch sinngemäß - keine Fragen im vorstehenden Sinne zu entnehmen sind. Der Kläger behauptet lediglich, einzelnen Teilen seines Vortrags komme grundsätzliche Bedeutung zu. 4. Der Kläger legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. Dies gilt sowohl für den sinngemäß gerügten Begründungsmangel und die erhobene Aufklärungsrüge als auch für die behauptete Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. a) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft allein auf die Entscheidung des Senats gleichen Rubrums vom 21. Januar 2021 im Verfahren 10 A 4608/19 - ohne erkennbare eigene Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstoff - Bezug genommen, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Der Kläger zeigt insbesondere nicht auf, dass das angefochtene Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen wäre. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht in diesem Sinne mit Gründen versehen ist ein Urteil nur dann, wenn die Entscheidungsgründe nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für das Urteil maßgebend sind und es den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb unmöglich ist, es auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 ‑ 4 B 14.20 -, juris Rn. 38, m. w. N. Auch eine Bezugnahme auf eine den Beteiligten bekannte frühere Entscheidung ist den Verwaltungsgerichten nicht verwehrt. Unzulässig ist die Verweisung allerdings dann, wenn sich die tragenden Entscheidungsgründe nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 - 4 C 18.00 -, juris Rn. 29, m. w. N. Dass dies hier der Fall sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Kläger trägt schon nicht vor, dass beziehungsweise inwieweit die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 21. Januar 2021 - 10 A 4608/19 - nicht erkennen ließen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für das Urteil maßgebend sind. b) Auch die erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 5 B 36.15 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 10 A 591/17 -, juris Rn. 14. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe das von ihm eingereichte Gutachten nicht berücksichtigt, trifft dies ausweislich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht zu. Ferner haben in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls weder er noch sein Prozessbevollmächtigter einen förmlichen Beweisantrag gestellt, den das Verwaltungsgericht - wie er behauptet - übergangen haben könnte. Weshalb sich dem Verwaltungsgericht gleichwohl eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären und welche Ergebnisse eine mögliche Beweiserhebung vermutlich gehabt hätte, geht aus dem Zulassungsvorbringen nicht hervor. Ebenso legt der Kläger nicht dar, warum das Verwaltungsgericht ein Gegengutachten hätte einholen oder den Gutachter schriftlich zur weiteren Stellungnahme auffordern müssen. Aus dem Vortrag, es sei ein Beweisantrag im Verfahren 4 K 7375/21 gestellt worden, der nicht berücksichtigt worden sei, kann sich im vorliegenden Verfahren schon kein Verfahrensfehler ergeben. Im Übrigen hat der Kläger auch dort ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen Beweisantrag gestellt. c) Der Kläger legt auch keine Gehörsverletzung dar. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte und in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher ausgestaltete Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als sie es für richtig halten. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Insbesondere braucht es nicht auf ein Vorbringen einzugehen, das nach seinem Rechtsstandpunkt offensichtlich unsubstantiiert oder unerheblich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 16 ff. Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt haben könnte, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Wie bereits ausgeführt, trifft der Vorwurf nicht zu, das Verwaltungsgericht habe das von ihm vorgelegte Privatgutachten nicht berücksichtigt bzw. sich mit diesem nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Auf das durch nichts belegte Vorbringen, die Beklagte habe Kenntnis vom Zustand des Schachtes gehabt, musste das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht eingehen, weil es offensichtlich unsubstantiiert ist. Überdies legt der Kläger nicht ansatzweise dar, inwiefern dieses Vorbringen entscheidungserheblich hätte gewesen sein können mit der Folge, dass das Verwaltungsgericht angesichts seines, des Klägers, diesbezüglichen Vortrags zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem wiederholt vorgebrachten Argument auseinandergesetzt, dass es keine verbindliche bautechnische Norm dazu gebe, wie die Abdeckung von Hohlräumen im Straßenbereich durchzuführen sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des Senats im Verfahren 10 A 4608/19 (implizit in Gänze) in Bezug genommen, in dem dieser ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 7): „[…] Als maßgeblich wird man insoweit die Standards annehmen können, die im Baugewerbe allgemein für das Verfüllen und/oder Abdecken von Hohlräumen der in Rede stehenden Art vorgeschrieben oder zumindest üblich sind. Regelmäßig dürfte es mehrere Lösungen geben, die diesen Standards genügen. Entscheidend dürfte dabei sein, dass durch die Wahl der verwendeten Materialien und durch die bautechnische Ausführung des Verfüllens und/oder Abdeckens auf Dauer sichergestellt ist, dass durch den verfüllten und/oder abgedeckten Hohlraum weder bauliche Anlagen in ihrer Standsicherheit oder Verkehrsfunktion beeinträchtigt werden noch Gefahren für Leib oder Leben von Menschen entstehen. Um diese in dem Begriff „ordnungsgemäß“ zusammengefassten Vorgaben zu erfüllen, bietet es sich für den nicht sachkundigen Ordnungspflichtigen regelmäßig an, ohne dass ihm dies in der Ordnungsverfügung ausdrücklich vorgeschrieben werden müsste, eine Fachfirma mit den verlangten Maßnahmen zu beauftragen. […]“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).