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Beschluss

19 A 1112/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0128.19A1112.19.00
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Leitsätze

Die Aufnahmekapazität einer Schule wird nicht durch den Schulentwicklungsplan bestimmt, sondern durch den die jahrgangsübergreifende Zügigkeit festlegenden Organisationsbeschluss nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.005,96 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufnahmekapazität einer Schule wird nicht durch den Schulentwicklungsplan bestimmt, sondern durch den die jahrgangsübergreifende Zügigkeit festlegenden Organisationsbeschluss nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.005,96 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (II.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers (III.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.19 -, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 - 10 B 17.17 -, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 - 1 B 39.17 -, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris, Rn. 24 f. m. w. N. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, für den geltend gemachten Anspruch auf die Erstattung der für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 entstandenen Schülerfahrkosten seien die materiellen Voraussetzungen nicht gegeben, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die Klägerin macht insoweit nur geltend, das N. -Gymnasium U. sei im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht das nächstgelegene Gymnasium im Sinne von § 9 SchfkVO NRW gewesen. Die erwartete Dreizügigkeit ergebe sich aus dem Schulentwicklungsplan der Stadt U. für die Jahre 2012 bis 2017, der bereits zu Mitte des Jahres 2012 öffentlich bekannt gemacht worden sei. Damit wendet sie sinngemäß ein, gemessen an dem Schulentwicklungsplan der Stadt U. sei die Aufnahmekapazität des mit geringerem Kostenaufwand erreichbaren N. -Gymnasiums erschöpft gewesen und dem Besuch hätten damit schulorganisatorische Gründe im Sinn des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW entgegengestanden. Der Schulentwicklungsplan enthält jedoch keine Festlegung der Aufnahmekapazitäten, sondern stellt mit der erwarteten Dreizügigkeit lediglich die aus den prognostizierten Schülerzahlen abgeleitete voraussichtlich erforderliche Anzahl der Parallelklassen dar. Die Schulentwicklungsplanung nach § 80 SchulG NRW bietet insoweit nur die Grundlage für eine etwaige Änderung der bei der Errichtung der Schule festgelegten jahrgangsübergreifenden Zügigkeit nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2014 ‑ 19 A 285/13 -, juris, Rn. 3, und Urteil vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 -, NWVBl. 2013, 448, juris, Rn. 67. Dass die Stadt U. als Schulträgerin die Zügigkeit des N. -Gymnasiums im hier maßgeblichen Zeitraum auch förmlich durch einen Organisationsbeschluss des Rates nach dieser Vorschrift reduziert hätte, ist weder der Antragsbegründung zu entnehmen noch sonst aus den Akten erkennbar. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass die materielle Anspruchsberechtigung von der Erschöpfung der Aufnahmekapazität des mit geringerem Kostenaufwand erreichbaren N. -Gymnasiums in U. abhängt. Dass sich die Beklagte verpflichtet hätte, die Fahrkosten unabhängig davon zu erstatten, wird von der Klägerin weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen. Vgl. zu den bei genehmigten Ersatzschulen geltenden rechtlichen Maßstäben: OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 ‑ 19 A 1095/17 ‑, juris, Rn. 29, und Beschluss vom 26. Juni 2001 ‑ 19 E 404/01 ‑, NVwZ-RR 2001, 762, juris, Rn. 1. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. III. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin zitiert lediglich den Wortlaut von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, aber legt nicht dar, welcher Verfahrensfehler ihrer Ansicht nach vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).