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Beschluss

19 A 285/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist unbegründet, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen. • Die Reduzierung der Zügigkeit einer bestehenden Schule ist nach §81 Abs.2 Satz2 SchulG NRW genehmigungspflichtig und kann versagt werden, wenn dadurch das nach §78 Abs.4 SchulG NRW bestehende Fortführungsbedürfnis der Schule beeinträchtigt wird. • Die Prüfung des Fortführungsbedürfnisses nach §78 Abs.4 SchulG NRW ist auf die Schulform und das schulwahlbezogene Schüleraufkommen bezogen; Fragen der konkreten Verteilung schulischer Angebote, einschließlich inklusiver Angebote, sind Gegenstand der Schulentwicklungsplanung nach §80 SchulG NRW. • Art.24 VN-BRK steht einer engeren Bedürfnisprüfung auf Einzelschulebene nicht entgegen; die Umsetzung inklusiver Angebote ist primär Aufgabe der Schulentwicklungsplanung und nicht der unmittelbaren Bedürfnisfeststellung.
Entscheidungsgründe
Genehmigungspflichtige Reduzierung der Zügigkeit; Bedarf und Schulentwicklungsplanung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist unbegründet, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen. • Die Reduzierung der Zügigkeit einer bestehenden Schule ist nach §81 Abs.2 Satz2 SchulG NRW genehmigungspflichtig und kann versagt werden, wenn dadurch das nach §78 Abs.4 SchulG NRW bestehende Fortführungsbedürfnis der Schule beeinträchtigt wird. • Die Prüfung des Fortführungsbedürfnisses nach §78 Abs.4 SchulG NRW ist auf die Schulform und das schulwahlbezogene Schüleraufkommen bezogen; Fragen der konkreten Verteilung schulischer Angebote, einschließlich inklusiver Angebote, sind Gegenstand der Schulentwicklungsplanung nach §80 SchulG NRW. • Art.24 VN-BRK steht einer engeren Bedürfnisprüfung auf Einzelschulebene nicht entgegen; die Umsetzung inklusiver Angebote ist primär Aufgabe der Schulentwicklungsplanung und nicht der unmittelbaren Bedürfnisfeststellung. Die Klägerin beschloss am 29. Februar 2012, an ihrer N.-O.-Gesamtschule ab dem Schuljahr 2012/2013 die Zügigkeit von acht auf sieben Parallelklassen zu verringern und gleichzeitig bei der Bezirksregierung die Einrichtung einer zweiten Integrativen Lerngruppe zu beantragen. Die Bezirksregierung lehnte die Genehmigung der Zügigkeitsreduzierung ab mit der Begründung, dass im Gebiet des Schulträgers insgesamt ein Fortführungsbedürfnis für die bestehende Größenstruktur (achtzügig) bestehe. Die Klägerin focht diese Entscheidung an und beantragte die Zulassung der Berufung; sie berief sich unter anderem auf zurückgehende Anmeldezahlen an ihrer Schule und auf völkerrechtliche Vorgaben zur inklusiven Beschulung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag und die Begründungen der Klägerin zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich der Zulassungsantrag der Klägerin, der vom Oberverwaltungsgericht geprüft wurde. • Zulässigkeit und unbegründetheit: Der Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet; weder §124 Abs.2 Nr.1 noch Nr.2 VwGO sind erfüllt. • Genehmigungspflicht und Widerspruch zur Rechtslage: Die Reduzierung der Zügigkeit ist eine genehmigungspflichtige Änderung nach §81 Abs.2 Satz2 SchulG NRW; die Bezirksregierung durfte die Genehmigung gemäß §81 Abs.3 S.2 SchulG NRW versagen, weil die Maßnahme §78 Abs.4 S.2 und S.3 SchulG NRW widerspricht. • Begriff des Bedürfnisses: Der Bedürfnisbegriff des §78 Abs.4 SchulG NRW bezieht sich auf die Schulform und auf die Erforderlichkeit im Rahmen der Schulentwicklungsplanung; maßgeblich sind das schulwahlbezogene Schüleraufkommen und die Anmeldeentwicklung im Gebiet des Schulträgers. • Schulentwicklungsplanungspflicht: Nach §80 SchulG NRW obliegt es dem Schulträger, eine Schulentwicklungsplanung vorzunehmen; nur im Rahmen dieser Planung kann die Zügigkeit einer einzelnen Schule dauerhaft reduziert werden, wenn ein gesamtstädtischer Rückgang festgestellt und prognostiziert ist. • Fehlende Planungsgrundlage: Die Klägerin hat keine hinreichende Prognose des Schüleraufkommens für alle Gesamtschulen vorgelegt und die Reduzierung nicht in die Schulentwicklungsplanung eingebettet; die bloßen Anmeldezahlen für ein Schuljahr sind keine taugliche Grundlage. • VN-BRK und Auslegung: Eine an Art.24 VN-BRK orientierte Auslegung des §78 Abs.4 SchulG NRW rechtfertigt keine andere Bedürfnisprüfung auf Einzelschulebene; die Schaffung inklusiver Angebote ist primär Aufgabe der Schulentwicklungsplanung (§80 SchulG NRW). • Mitwirkung der Schule: Die Einrichtung Gemeinsamen Lernens kann nicht allein von der einzelnen Schule verhindert werden; die Schulkonferenz hat nur Vorschlagsrecht (§20 Abs.5 i.V.m. §65 Abs.2 Nr.8 SchulG NRW). • Keine besonderen Rechtsfragen: Die rechtlich relevanten Fragen sind durch Gesetzeswortlaut und Senatsrechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten zu lösen, weshalb §124 Abs.2 Nr.2 VwGO nicht greift. Der Zulassungsantrag der Klägerin auf Berufung wird abgelehnt; das Administrative Gerichtsurteil bleibt damit bestätigt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die beantragte Verringerung der Zügigkeit einer bestehenden Gesamtschule genehmigungspflichtig ist und angesichts des im Gebiet des Schulträgers fortbestehenden Fortführungsbedarfs nach §78 Abs.4 SchulG NRW nicht genehmigt werden durfte. Die Klägerin hat keine ausreichende Schulentwicklungsplanung vorgelegt, die eine ersatzlose Reduzierung der Zügigkeit rechtfertigen würde, und kann Art.24 VN-BRK nicht zu einer abweichenden Bedürfnisprüfung auf Einzelschulebene heranziehen.