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Beschluss

6 B 1240/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0209.6B1240.20.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Kreishauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kreishauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stellen Nr. 32.8.32.0 als stellvertretender Dienstgruppenleiter in der Kreisleitstelle des Rechts- und Ordnungsamtes (A 10; Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt - beschränkter prüfungsfreier Aufstieg gemäß § 14 LVO Feu) mit anderen Bewerbern zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu der Annahme gelangt, der Antragsteller habe die Voraussetzungen eines sein Begehren stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 1. Der Antragsteller macht erfolglos geltend, die getroffene Auswahlentscheidung sei bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden, weil eine der beiden zu besetzenden Stellen nicht ausgeschrieben worden sei. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass im Streitfall dahinstehen kann, ob eine Pflicht zur Ausschreibung bestanden hat. Fehl geht allerdings die vom Antragsgegner vertretene Auffassung, das Verwaltungsgericht habe "zutreffend begründet, dass der 2. Dienstposten rechtlich nicht zwingend ausgeschrieben werden musste". Das Verwaltungsgericht hat - erstens - eine solche Aussage nicht getroffen; zweitens spricht einiges dafür, dass auch die zweite Stelle hätte ausgeschrieben werden müssen, da der Antragsgegner wohl nicht den ihm allein alternativ offenstehenden Weg gewählt hat, alle in Betracht kommenden Bewerber - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter - aus dem zulässigerweise festgelegten Bewerberkreis von sich aus in die Auswahl einzubeziehen. Vgl. zur Ausschreibungspflicht OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1134/17 -, juris Rn 75 ff. Ein hier liegender Rechtsfehler hat den Antragsteller aber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt, sondern allenfalls begünstigt, da er ebenso wie die übrigen Bewerber für die ausgeschriebene Stelle von Amts wegen in beiden Verfahren als Bewerber berücksichtigt worden ist. Der Antragsteller zieht zunächst zu Unrecht in Zweifel, dass der Antragsgegner so verfahren ist. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Vorgang zur Stellenbesetzung, insbesondere dem Auswahlvermerk vom 3. März 2020. Der Antragsgegner hat aus den Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle eine Rangliste gebildet, die sich aufgrund der Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ergab. Die Beigeladenen, die hier die Spitzenpositionen einnahmen, sind sodann für die Besetzung der beiden Stellen ausgewählt worden; der Antragsteller war an dritter Stelle eingereiht. Aus mehreren Gründen nicht tragfähig ist der Einwand der Beschwerde, es sei im Falle der Ausschreibung weiterer Stellen nicht auszuschließen, dass sich der Bewerberkreis für eine ausgeschriebene Stelle ändere; wenn sich mehr oder weniger Bewerber auf die weitere Stelle bewürben, könnten sich die Chancen eines Bewerbers für die erste ausgeschriebene Stelle erhöhen. Es bleibt dabei, dass der Antragsgegner im Streitfall sämtliche Bewerber, die sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben haben, auch als Bewerber für die zweite zu vergebende Stelle behandelt hat; durch das Hinzutreten der zweiten Stelle waren sämtliche Bewerber mithin nur begünstigt, nicht belastet. Ein hier liegender Rechtsmangel hat sich demnach lediglich zu Lasten anderer Bewerber ausgewirkt, die sich auf die zweite Stelle beworben hätten, dies aber mangels Ausschreibung nicht tun konnten. Abgesehen von alldem gewährleistet der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG lediglich eine Auswahl unter den Bewerbern für eine bestimmte Stelle nach Bestenauslesekriterien. Er schützt jedoch nicht vor weiterer Konkurrenz. Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2019 - 3 CE 19.314 -, RiA 2019, 179 = juris Rn. 17, und OVG SA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, DÖD 2019, 68 = juris Rn. 8. Es würde schließlich die Anforderungen an die Durchführung eines rechtmäßigen Auswahlverfahrens überspannen und zu einer uferlosen Ausdehnung möglicher Fehler führen, wollte man auch den Umstand, dass in einem anderen, nicht streitbefangenen Auswahlverfahren Fehler vorgekommen sind, bei deren Vermeidung es einen Bewerber in dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren möglicherweise nicht gegeben hätte, in die Überprüfung einbeziehen und als Rechtsmangel letzteren Auswahlverfahrens bewerten. 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner auch den Anforderungen an die Dokumentation der Auswahlentscheidung genügt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und gegebenenfalls durch das Gericht zu ermöglichen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Es würde die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen in unzumutbarer Weise mindern, könnte der Dienstherr die jeweiligen Auswahlerwägungen auch noch erstmals im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens darlegen. Dem unterlegenen Bewerber ist es insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung (etwa im Rahmen der Antragserwiderung) zu erfahren. Eine vollständige Nachholung oder Auswechselung der Ermessenserwägungen erst während des gerichtlichen Verfahrens würde im Übrigen auch den Grundsätzen widersprechen, welche die Rechtsprechung (unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts) zur Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO aufgestellt hat. Vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, NJW 2016, 309 = juris Rn. 14, 17; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 -, BVerwGE 145, 102 = juris Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 6 B 88/18 -, juris Rn. 9, und vom 10. Februar 2016 - 6 B 33/16 -, NVwZ 2016, 868 = juris Rn. 8. Den genannten Anforderungen ist entsprochen. Dem Auswahlvermerk ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner die Beigeladenen aufgrund der besseren Gesamturteile ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen ausgewählt hat. Die Beschwerde überspannt die diesbezüglich geltenden Erfordernisse bei Weitem, wenn sie insoweit beanstandet, es sei nicht erkennbar, wer die Beurteilung bezüglich sämtlicher Bewerber durchgeführt habe, ob derjenige hierzu jeweils berufen gewesen sei und ihm belastbare Tatsachengrundlagen und Erkenntnisquellen zur Verfügung gestanden hätten. Dem Auswahlvermerk muss zu entnehmen sein, welche Erwägungen für die Auswahlentscheidung leitend waren; es ist nicht geboten, dass mit ihm zu sämtlichen Punkten Stellung genommen wird, aus deren Nichtbeachtung sich möglicherweise Rechtsfehler der Auswahlentscheidung ergeben. Insoweit erforderliche Erkenntnisse kann und muss sich der Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen. Ohne rechtliche Einordnung dieses Vortrags weist die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, am 4. Oktober 2019 sei bereits eine Übersicht zu den Bewerbern erstellt worden, zu einem Zeitpunkt also, als die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers noch nicht vorlag. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, inwieweit dies auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers führen könnte. Bei der genannten Übersicht handelte es sich lediglich um eine vorbereitende Zusammenstellung, die insbesondere keine Angaben zu dienstlichen Beurteilungen enthält und mit der kein auswertender Bewerbervergleich vorgenommen wird. 3. Zu Unrecht macht die Beschwerde ferner geltend, es fehlten weitere Auswahlerwägungen; in diesem Zusammenhang erwähnt sie die Qualifikationen des Antragstellers. Es ist schon unklar, ob damit ein Mangel der Entscheidung selbst oder nur ihrer Dokumentation gerügt werden soll. Weder das eine noch das andere trifft überdies zu. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, dass der Antragsgegner auf Erwägungen abgestellt hat, die im Auswahlvermerk nicht dokumentiert sind. Dies wäre auch nicht geboten gewesen. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, wobei in erster Linie auf das abschließende Gesamturteil abzustellen ist, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 C 19.10 -,BVerwGE 140, 83 = juris Rn. 15. f. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner ausweislich des Auswahlvermerks vom 3. März 2020 entsprochen. Die im Anforderungsprofil als konstitutive Anforderungsmerkmale geforderten Qualifikationen erfüllten, wie der Antragsteller nicht in Abrede stellt, alle Bewerber; sie waren - soweit sie nicht in den dienstlichen Beurteilungen Niederschlag gefunden haben - auf der Ebene der Auswahlentscheidung im eigentlichen Sinne nicht (nochmals) zu berücksichtigen. Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht zu beanstanden, wenn es dem Antragsgegner ausgereicht hat, dass Bewerber im Anforderungsprofil geforderte Qualifikationen erst zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorwiesen. Auch für den Antragsteller ist im Übrigen in der Bewerberübersicht zu einem Anforderungsmerkmal vermerkt "kann nachgeholt werden". 4. Auch die Kritik an der an den Antragsteller gerichteten Konkurrentenmitteilung vom 24. März 2020 führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. In dieser wird, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Erfolglosigkeit der Bewerbung des Antragstellers mit einem Eignungsvorsprung der Beigeladenen begründet, indem darauf hingewiesen wird, dass diese über eine bessere aktuelle dienstliche Beurteilung verfügten. Damit ist der Antragsteller hinreichend darüber informiert worden, aus welchen Gründen er für die Stellenbesetzung nicht ausgewählt worden ist. Auch hier gilt, dass er sich ins einzelne gehende Kenntnisse für diese Bewertung erforderlichenfalls durch Akteneinsicht verschaffen muss. Es kann auf sich beruhen, ob es erforderlich ist, in der Konkurrentenmitteilung die ausgewählten Bewerber namentlich zu benennen, woran es hier fehlt. Bedenken insoweit bei Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 6 Mitteilung der Auswahlentscheidung und Wartefrist, Rn. 7. Denn der in einer - unterstellt - unzureichenden Konkurrentenmitteilung liegende Fehler ist jedenfalls auswirkungslos geblieben. Der Zweck der Konkurrentenmitteilung, der darin liegt, den Mitbewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob er Anhaltspunkte für eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs sieht und daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will, ist hier erfüllt. Der Antragsteller hat die Mitteilung zum Anlass genommen, fristgerecht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, diesen näher zu begründen und Akteneinsicht zu nehmen; im Anschluss hat er an dem Antrag festgehalten und ihn nochmals weitergehend begründet. Er hat die ihm offenstehenden Rechtschutzmöglichkeiten damit umfassend genutzt. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 6 B 557/18 -, juris Rn. 17 ff. Im Übrigen betrifft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Unterbleiben einer Konkurrentenmitteilung als solche nicht die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, sondern ausschließlich deren Kommunikation gegenüber den nicht berücksichtigten Bewerbern. Sie hat deshalb lediglich Bedeutung für das Verfahren der Rechtsschutzgewährung, schlägt aber nicht auf die materiell-rechtliche Beurteilung der Auswahlentscheidung selbst durch. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 -, BVerwGE 164, 84 = juris Rn. 43. 5. Der Antragsgegner konnte ferner seine Auswahlentscheidung auf die ihm vorliegenden, dem Auswahlvermerk vom 3. März 2020 zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen stützen. Der Antragsteller dringt mit seinen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der ihm erteilten Beurteilung vom 17. Dezember 2019 nicht durch. a. Ohne Erfolg macht er geltend, für die Beurteilung sei nicht der Arbeitsgruppenleiter Michael L. zuständig gewesen, sondern der Dienststellenleiter Mike B. , bzw., Letzterer hätte jedenfalls zuständig sein müssen. Beides geht fehl. aa. Herr L. war als Erstbeurteiler zuständig. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Regelbeurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Beurteilungsstichtag. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2019 - 6 A 420/19 -, juris Rn. 43. Der Verwaltungspraxis des Antragsgegners entspricht es nach dessen Mitteilung, als Stichtag den Tag zu bezeichnen, der auf den letzten Tag des Beurteilungszeitraums folgt, hier also den 15. Mai 2019. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dagegen aus Rechtsgründen etwas zu erinnern wäre. Nach Ziff. 11.1 Abs. 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten und der Beamtinnen und Beamten des Kreises N. -M. vom 1. März 2016 in der Fassung vom 17. April 2019 - im Folgenden: BRL - sind Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler grundsätzlich für die sachbearbeitenden Fachkräfte die Arbeitsgruppenleiter/-innen. In Ämtern, in denen es aufgrund ihrer dezentralen Struktur Leitungen vor Ort gibt, können diese dezentralen Leitungen zu Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern bestellt werden (Abs. 2). Im Streitfall war mit Verfügung vom 22. Mai 2019 zum Beurteilungsstichtag 15. Mai 2019 bestimmt, dass die Kreisleitstelle nicht mehr zu dezentralen Einheiten im Sinne der Ziff. 11.1 BRL gehörte. Dies hatte zur Folge, dass nicht mehr die Leitung der Kreisleitstelle, sondern nach der Grundregel der Ziff. 11.1 BRL der Leiter der Arbeitsgruppe "Bevölkerungsschutz, Rettungswesen", mithin Herr L. , als Erstbeurteiler für die Mitarbeiter der Kreisleitstelle zuständig war. bb. Die Bestellung des Herrn L. zum Erstbeurteiler war auch nicht rechtswidrig. Wen er zum Beurteiler bestellt, liegt im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, der aber dabei den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht nicht außer Acht lassen darf. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 16, und vom 2. April 1981- 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135 = juris Rn. 19; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 = juris Rn. 3. Dass die Grenzen dieses Organisationsermessens im Streitfall überschritten wären, legt die Beschwerde nicht dar. Es ist - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Beurteilungsrichtlinien - insbesondere nicht zwingend erforderlich, dass der Erstbeurteiler die Dienstausübung des Beurteilten aus eigener Anschauung kennt; inwieweit dies - was zwischen den Hauptbeteiligten umstritten ist - in Bezug auf Herrn L. der Fall ist, kann deshalb dahinstehen. Abweichende Bestimmungen in den Beurteilungsrichtlinien bestehen hier nicht; vielmehr bestimmt auch Ziff. 11.1 Abs. 5 BRL ebenfalls, dass sich der Erstbeurteiler anderweitiger Erkenntnisquellen bedienen muss, wenn die Bildung eines Urteils über das Leistungsbild des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung nicht möglich ist. Der Antragsteller zieht auch nicht durchgreifend die hinreichende Qualifikation des Herrn L. und auch des Herrn T. mit dem - ohnehin vage gehaltenen - Vorbringen in Zweifel, es handele sich bei ihnen "eher um Verwaltungsfachleute, also nicht um Feuerwehrbeamte". Dem hat der Antragsgegner entgegen gesetzt, Herr L. sei Bezirksbrandmeister des Regierungsbezirks E. und Herr T. Kreisbrandmeister des Kreises N. -M. . Beide hätten eine ehrenamtliche Feuerwehrausbildung und sämtliche Führungslehrgänge bis zum Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr" erfolgreich absolviert. Ob mit der Beschwerde die Rüge aufrechterhalten werden soll, Herr L. dürfe nicht als Beurteiler fungieren, da er nicht Beamter ist, ist unklar; das Vorbringen verfehlt damit schon die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Im Übrigen trifft die Auffassung nicht zu. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2019 - 6 ZB 19.151 -, juris Rn. 6. b. Ferner bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerde keine Bedenken gegen die Eignung der herangezogenen dienstlichen Beurteilung als Vergleichsgrundlage. Wie die Beschwerde im Ausgangspunkt richtig darlegt, setzt dies voraus, dass die Beurteilungen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, NVwZ 2016, 1654 = juris Rn. 21. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass diese Anforderungen verfehlt werden. Sie macht namentlich nicht erkennbar, dass der Erstbeurteiler trotz der Hinzuziehung von Herrn T. und Herrn C. über eine unzureichende Erkenntnisgrundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung verfügt hätte. Der Antragsteller dringt mit seinem Vorbringen nicht durch, Herr T. und Herr C. seien als Erkenntnisquelle ungeeignet gewesen. Im Hinblick auf Herrn C. trägt der Antragsteller dazu nichts von Substanz vor; er stellt insbesondere nicht in Abrede, dass Herr C. aus unmittelbarer Zusammenarbeit über Erkenntnisse zu seinem Leistungs- und Befähigungsbild verfügte. Dieser ist seit September 2020 neuer Leiter der Kreisleitstelle N. -M. und war zuvor nach übereinstimmender Angabe von Antragsteller und Antragsgegner stellvertretender Leiter der Kreisleitstelle, in der der Antragsteller tätig ist. Zur Qualifikation des Herrn T. kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Wenn Herr T. möglicherweise nur in geringerem Umfang über dienstliche Kontakte mit dem Antragsteller verfügte, bedeutet das nicht, dass er zu dessen dienstlichen Leistungen gar nichts sagen konnte. Der Antragsteller vertritt in diesem Zusammenhang demnach wiederum erfolglos die Ansicht, Herr B. hätte in das Beurteilungsverfahren einbezogen werden müssen. Die Einholung von Beurteilungsbeiträgen resp. anderer Informationen soll Beurteiler in die Lage versetzen, die dienstliche Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung erstellen zu können. Es liegt im Ermessen des Beurteilers, auf wen er als (ergänzende) Erkenntnisquelle für eine dienstliche Beurteilung zurückgreift. Er ist auch nicht gehalten, alle erdenklichen Erkenntnisquellen in ihrer Vollständigkeit heranzuziehen. Die Heranziehung weiterer Quellen ist namentlich dann entbehrlich, wenn bereits in Anspruch genommene Erkenntnisquellen eine hinreichend differenzierte Aussage über die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten zulassen. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, a, a, O. Rn. 26. Ausgehend hiervon war der Erstbeurteiler nicht gehalten, auf Herrn B. als Erkenntnisquelle zurückzugreifen, nachdem er hierfür bereits Herrn T. und insbesondere Herrn C. herangezogen hatte. Soweit der Antragsteller für seine Auffassung, dem Erstbeurteiler habe eine zureichende Erkenntnisgrundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung gefehlt, daneben auf die erhebliche Kluft zwischen seiner Beurteilung und derjenigen des Beigeladenen verweist, die er nicht nachvollziehen kann, handelt es sich um eine rechtlich unerhebliche Selbstbewertung. bb. Nicht nachvollziehbar ist die Kritik der Beschwerde an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Ausbildertätigkeit des Antragstellers während des Beurteilungszeitraums habe in der Beurteilung Berücksichtigung gefunden. Das Verwaltungsgericht hat dies zu Recht aus dem Umstand gefolgert, dass in der textlichen Begründung des Gesamturteils ausgeführt ist, der Antragsteller habe "sich als Ausbilder für die neu in den Dienst eingetretenen Kollegen maßgeblich mit deren Ausbildung eingebracht". Es ist entgegen der Ansicht der Beschwerde - ohne eine entsprechende Bestimmung in den BRL, die hier nicht gegeben ist - nicht erforderlich, in der Beurteilung im Einzelnen auszuführen, wie sich dies auf das Beurteilungsergebnis des Antragstellers ausgewirkt hat. Unzutreffend ist ferner die Auffassung, die erhebliche Leitstellenerfahrung des Antragstellers seit dem Jahr 2002 sei in der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Bereich "fachliche Leistung" zu berücksichtigen gewesen. Eine dienstliche Beurteilung darf vielmehr insoweit nur die im Beurteilungszeitraum gezeigte Leistung erfassen. c. Ebenso wenig ist es Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung, dass für den von dem beurteilten Beamten ausgefüllten Dienstposten eine schriftliche Arbeitsplatz- bzw. Stellenbeschreibung vorhanden ist. Die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamts, also nicht an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens zu messen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, a. a. O. Rn. 27 m. w. N. Allerdings bestimmt Ziff. 5 Satz 2 BRL, dass Grundlage der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung eine Aufgabenbeschreibung ist, die die prägenden Tätigkeiten sowie die übertragenen Sonderaufgaben des/der zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum aufführt. In der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers finden sich dort lediglich die Angabe "Kreisleitstelle - Disponent im Schichtdienst". Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, es sei allgemein bekannt, welche Aufgaben die Tätigkeit eines Disponenten auf einer Leitstelle beinhalte. Die vom Antragsteller daneben - wohl nur punktuell - übernommenen Aufgaben in der Ausbildung hätten nicht aufgeführt werden müssen. Ob letztere Auffassung zutrifft, kann auf sich beruhen. Denn der dienstlichen Beurteilung ist, wie soeben unter b. ausgeführt, zu entnehmen, dass jene Aufgaben berücksichtigt worden sind. Es ist daher auszuschließen, dass es das Beurteilungsergebnis geändert hätte, wenn die Tätigkeit in der Ausbildung (auch) im Rahmen der Aufgabenbeschreibung aufgeführt worden wäre, und in der Folge ebenso, dass der Antragsteller bei einer erneuten, den unterstellten Rechtsfehler vermeidenden Auswahlentscheidung ausgewählt werden könnte. Zu diesem Erfordernis etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 6 B 708/19 -, juris Rn. 18 f. m. w. N. d. Gleichfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt der Umstand, dass nicht schriftlich festgehalten ist, was in den Gesprächen im Einzelnen besprochen worden ist, die der Erstbeurteiler mit Herrn C. und Herrn T. am 19. Juni, 4. Juli und 25. Juli 2019 geführt und in denen er nach dem Vorbringen des Antragsgegners deren Einschätzungen und Bewertungen mit seinen eigenen Erkenntnissen abgeglichen hat. Beurteilungsbeiträge können - vorbehaltlich abweichender Regelungen in den maßgeblichen Regelungen - auch mündlich erstattet werden. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 34.79 -, a. a. O. Rn. 19, und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 29.18 -, juris Rn. 4, Bay. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2016 - 3 ZB 13.1994 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 A 360/14 -, ZBR 2016, 57 = juris Rn. 70 ff. m. w. N. Mündliche Informationen durch den Vorgesetzten sind eine zulässige Form der Erkenntnisverschaffung. Gerade die mündliche Informationsverschaffung durch unmittelbare Vorgesetzte kann dem Beurteiler mit ihrer Gelegenheit zu Nach- und Rückfragen und dem dadurch möglichen intensiven Austausch über Einzelmerkmale und -wertungen einen weit tieferen Einblick in das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten gewähren, als dies ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag vermag. Dabei besteht keine Pflicht zur Dokumentation des Inhalts mündlich erteilter Beurteilungsbeiträge. Vielmehr widerspräche eine Verpflichtung zur Verschriftlichung ursprünglich mündlicher Äußerungen dem Sinn mündlicher Berichte, in denen Umstände gesprächsweise näher konkretisiert und erläutert werden können und der Beurteiler etwa durch gezielte Nachfragen besonders klare Erkenntnisse gewinnen kann. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 29.18 -, a. a. O. Rn. 4. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass es (auch) nach den Beurteilungsrichtlinien der Einholung eines schriftlichen Beitrags im Streitfall nicht bedurfte, setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander. Mit ihr wird diesbezüglich lediglich geltend gemacht, der Antragsgegner stelle Beurteilungsrichtlinien nach eigenem Ermessen auf; das bedeute nicht, dass diese den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ausreichend berücksichtigten. Insoweit ist der Senat nicht gehalten, der Frage nachzugehen. e. Der Antragsteller kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegner habe die Werturteile in der ihm erteilten dienstlichen Beurteilung nicht hinreichend plausibilisiert. Grundsätzlich gilt allerdings, dass der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen muss. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-) Werturteilen tun. BVerwG, etwa Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, a. a. O. Rn. 20. Es kann hier indes dahinstehen, inwieweit der Antragsgegner dem gerecht geworden ist. Denn dem Antragsteller ist es nach dem Grundsatz des widersprüchlichen Verhaltens - "venire contra factum proprium" - verwehrt, sich auf einen hier möglicherweise liegenden Rechtsmangel zu berufen. Er hat bei der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung am 15. Januar 2020 auf die Möglichkeit einer Besprechung derselben ausdrücklich verzichtet und ferner erklärt, von der Möglichkeit der Gegenäußerung keinen Gebrauch zu machen. Das Eröffnungsgespräch, wie es hier in Ziff. 12.6 BRL vorgesehen ist, dient jedoch gerade dazu, dem Beurteilten die Möglichkeit zur Nachfrage und dem Beurteiler die Möglichkeit zur Erläuterung der Bewertungen zu geben; es ist demnach die Gelegenheit, die zuvördest für die Erläuterung der Bewertungen in einer dienstlichen Beurteilung bestimmt und geeignet ist. Verzichtet ein Beamter ausdrücklich auf diese Möglichkeit, verhält er sich widersprüchlich, wenn er sich - erstmals - in einem Konkurrentenstreit mehrere Monate später darauf beruft, die Bewertungen in seiner dienstlichen Beurteilungen seien ihm nicht erläutert worden; der entsprechende Einwand ist ihm verwehrt. Der Beamte darf durch einen Verzicht auf die angebotene Besprechung insbesondere nicht bewirken können, dass eine vom Dienstherrn angebotene zeitnahe Plausibilisierung von Werturteilen in das Rechtsbehelfsverfahren verschoben wird. So Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 69. Aktualisierung 10/2020, b) Besprechungsverzicht Rn. 329; auch Thür OVG, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 2 EO 961/11 -, IÖD 2012, 241 = juris Rn. 34. Dagegen wendet der Antragsteller vergeblich ein, nach Ziff. 12.6 BRL bestehe lediglich eine Gelegenheit zur Besprechung der dienstlichen Beurteilung, deren Ablehnung "keinesfalls zum Ausschluss des Rechtswegs" führe. Der Senat geht nicht davon aus, dass der Antragsteller das Recht verwirkt hat, sich gegen seine dienstliche Beurteilung zu wenden, weshalb die zahlreichen weiteren dagegen vorgebrachten Einwände in der Sache überprüft worden sind. Auszuschließen ist lediglich, dass ein Beamter, der auf die Möglichkeit der Erläuterung der Bewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung ausdrücklich verzichtet, erstmals Monate später gegenüber einer Auswahlentscheidung in einem Konkurrentenstreit mit Erfolg einwenden kann, die Bewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung seien ihm nicht erläutert worden und daher für ihn nicht nachvollziehbar. Es führt ferner zu keiner abweichenden Bewertung, wenn der Antragsteller geltend macht, er habe zunächst deswegen nichts weiter gegen die ihm erteilte dienstliche Beurteilung unternommen, weil ihm Herr L. bei Vorlage der (auf seine Einwände hin bereits angehobenen) Beurteilung gesagt habe, "dass er mit dieser Beurteilung wohl eine der nächsten Stellen bekommen würde". Ob diese Aussage tatsächlich gefallen ist, was zwischen den Hauptbeteiligten streitig ist, kann dahinstehen. Denn es ist abwegig, wenn der Antragsteller der behaupteten Aussage entnimmt, er habe davon ausgehen können, mit dem Ergebnis der Beurteilung voraussichtlich die nächste Beförderungsstelle zu erhalten. Dies gibt die behauptete Angabe schon aufgrund des unverbindlich gehaltenen Wortlauts "wohl eine der nächsten Beförderungsstellen" nicht her. Angesichts seines Beurteilungsergebnisses mag der Antragsteller, der im streitgegenständlichen Bewerberfeld an dritter Stelle einzureihen war, eine der nächsten Stellen im Übrigen durchaus erhalten können. f. Die Beschwerde dringt auch nicht mit dem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - gestützten Vorbringen durch, es fehle an einer Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung, das erkennen lasse, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet worden sei und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten zukomme. Insoweit ist der Beschwerde allerdings Recht zu geben, wenn sie beanstandet, den textlichen Begründungen des Gesamturteils der der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen sei - jedenfalls ausdrücklich - nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, wie das Gesamturteil jeweils aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Punkten gegeben worden sei. Die diesbezüglichen Erwägungen erschöpfen sich in einer Paraphrasierung der erteilten Einzelbewertungen. Die Beschwerde lässt es allerdings an jeder Auseinandersetzung mit den weiteren Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - und vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - fehlen. Darin ist ausgeführt, einer Begründung des Gesamturteils bei einer im sog. Ankreuzverfahren oder allein anhand von Zahlen- oder Buchstabenwerten erstellten dienstlichen Beurteilung bedürfe es nicht, wenn diese eine vergleichsweise geringe Zahl von Einzelmerkmalen (hier: sieben) betreffe, denen der Dienstherr zulässigerweise eine gleich große Bedeutung (dasselbe Gewicht) zumesse. Urteile vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305 = juris Rn. 65 f., und vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 27. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien abgeleitet, nach deren Ziff. 8.1 die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen und ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale nicht zu bilden ist. Ganz ähnliche Regelungen bestehen im Streitfall in Ziff. 6.3 BRL zur Bildung der Gesamtnote für die Leistungsbeurteilung und in Ziff. 8.1 BRL für die Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung. So ist nach letzterer Vorschrift das Gesamturteil aufgrund des Gesamtbildes von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zu bilden und schriftlich zu begründen und eine arithmetische Ermittlung des Gesamturteils ausgeschlossen. Nachdem die jeweils maßgeblichen Bestimmungen nahezu gleichlautend sind und der Antragsteller auch im Streitfall angibt, die ebenfalls jeweils sieben Einzelmerkmale sowohl der Leistungs- als auch der Befähigungsbeurteilung gleich gewichtet zu haben, liegt es nahe, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts übertragbar und eine Begründung des Gesamturteils, die erkennen lässt, mit welchem Gewicht die Einzelmerkmale in dessen Bildung eingeflossen sind, auch hier entbehrlich ist. Wollte man hier gleichwohl einen Rechtsmangel annehmen, hätte sich dieser überdies nicht ausgewirkt. Denn für die Leistungsbewertung ist im Fall des Antragstellers aufgrund von vier Einzelbewertungen mit 3 und drei Einzelbewertungen mit 4 Punkten plausiblerweise eine Gesamtnote von 3 Punkten gebildet worden. In der Befähigungsbeurteilung findet sich zweimal eine Bewertung mit 4 und fünfmal wiederum eine Bewertung mit 3 Punkten. Angesichts dessen kam ein anderes Gesamturteil als 3 Punkte nicht in Betracht. 6. Vergeblich macht der Antragsteller ohne genügende Darlegung des daraus nach seiner Ansicht abzuleitenden Rechtsfehlers abschließend geltend, das Verwaltungsgericht habe einzelne seiner Einwände nicht gewürdigt. Mit der Behauptung von im erstinstanzlichen Verfahren vorgekommenen Verfahrensfehlern kann eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2018 - 1 B 1024/18 -, juris Rn. 9. Zu der hier nochmals erhobenen Rüge, der als Erkenntnisquelle herangezogene Herr T. habe für die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags nicht über ausreichende Arbeitskontakte verfügt, ist bereits oben Stellung genommen worden. Inwieweit es für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers von Relevanz sein soll, ob und wie die Tätigkeit des Herrn T. als ehrenamtlicher Kreisbrandmeister mit einer Tätigkeit im Bereich der Leitstelle überhaupt vereinbar sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es ist gerechtfertigt, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie jeweils einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).