OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 94/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0224.2B94.21.00
4mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 3422/20 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. November 2020 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Ersatzvornahme lägen voraussichtlich vor, sodass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung überwiege. Ein den Antragsgegner verpflichtender Verwaltungsakt sei in Gestalt der Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014 vorhanden. Er sei auch bestandskräftig geworden, nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner das hiergegen gerichtete Klage- und Eilverfahren im November 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, ohne dass die Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014 zuvor aufgehoben worden sei. Mit den prozessbeendenden Erklärungen sei nicht zugleich die Erledigung der Ordnungsverfügung eingetreten. Diese Erledigungserklärungen ließen vielmehr die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit eines tatsächlich nicht erledigten Verwaltungsaktes unberührt. Eine solche tatsächliche Erledigung sei hier nicht festzustellen. Der Kläger habe die ihm in den Nrn. 1 bis 3 der Verfügung vom 14. Oktober 2014 auferlegten Verpflichtungen nicht bzw. nicht vollständig erfüllt. Entgegen der Regelung in Ziffer 1 sei das auf dem Grundstück I. -M. -Straße 39 vorhandene Gebäude bis heute nicht vollständig abgebrochen, insbesondere stehe die Giebelwand an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen weiterhin. Auch die Nr. 2 sei nicht vollständig umgesetzt. Die durch den Abbruch freigelegte Dachfläche des Nachbargebäudes sei zwar witterungsbeständig verschlossen, bis heute jedoch ersichtlich nicht ordnungsgemäß wiederhergestellt worden. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Bestimmtheitsbedenken griffen nicht durch. Abgesehen davon, dass die Grundverfügung insoweit bestandskräftig geworden sei, ergebe sich aus den Gesamtumständen eindeutig, dass zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung die Vervollständigung der Dacheindeckung und die Errichtung einer funktionsfähigen Dachentwässerung gehörten. Die Regelung diene der Gefahrenabwehr, sodass unerheblich sei, ob die Beigeladene insofern (noch) einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Antragsteller oder der Antragsteller ihr gegenüber einen Ersatzanspruch in diesem Zusammenhang habe. Die in Nr. 3 aufgestellte Forderung, die durch den Abbruch freigelegte Außenwand an der Nordseite des Nachbargebäudes spätestens zehn Tage nach dem Abbruch bautechnisch so herzustellen, dass die Außenwand den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche und den notwendigen Schutz gegen schädliche Einflüsse biete, bestehe weiterhin. Sie gehe nicht deshalb ins Leere, weil das Nachbargebäude in diesem Bereich über keine eigene Außenwand verfügte. Dies ergebe sich bereits daraus, dass in den Teilen, die über die noch bestehende Giebelwand auf dem Grundstück des Antragstellers hinausreichten, eine Außenwand vorhanden sei, die indes offenkundig nicht den Regeln der Technik entspreche. Abgesehen davon spreche zwar manches dafür, dass es tatsächlich in Teilen, etwa im Bereich des Treppenraumes, an einer eigenen Außenwand am Gebäude der Beigeladenen fehle. Gleichwohl müsse dort aber eine Konstruktion vorhanden sein, die zumindest die Decken bzw. Fußböden des Gebäudes trage. Diese müsse im Falle eines vollständigen Rückbaus des Gebäudes des Antragstellers als Außenwand verschlossen werden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich sei, ergäben sich gerade aus den vorliegenden Gutachten nicht. Die damit nicht erledigte Ordnungsverfügung sei bereits seit langem vollziehbar, wobei maßgeblich die am 14. Oktober 2014 gesetzten Fristen seien. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 habe der Antragsgegner dem Antragsteller lediglich noch einmal die Gelegenheit gegeben, die Arbeiten selbst bis zum 30. Oktober 2020 durchzuführen. Vor diesem Hintergrund sei nach allgemeinen Regeln in aller Regel die Festsetzung des Zwangsmittels gerechtfertigt. Außergewöhnliche Umstände, die hier für ein anderes Ergebnis stritten, lägen nicht vor. Zunächst sei die gesetzte Nachfrist nicht zu kurz bemessen, zumal in Rechnung zu stellen sei, dass der Antragsteller jedenfalls seit März 2019 damit habe rechnen müssen, dass der Antragsgegner nunmehr die vollständige Erfüllung der Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014 verlangen werde. Dies entspreche auch dem Ergebnis eines gerichtlichen Ortstermins vom 16. September 2020. Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe sich im Anschluss an einen gerichtlichen Hinweis in einem im Jahr 2014 durchgeführten gerichtlichen Ortstermin, nach dem der Antragsgegner keinen Anspruch auf die geforderte bautechnische Wiederherstellung der Außenwand des Nachbargebäudes habe, mit dem Antragsgegner darauf verständigt, dass die Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014 mit dem Abriss seines Gebäudes ihr Bewenden haben solle. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine Behörde auf die Umsetzung einer Ordnungsverfügung (teilweise) verzichten könne, wenn diese den Schutz eines Dritten bezwecke und dieser aus der nur teilweisen Vollziehung zwangsläufig einen Schaden erleide. Dies könne indes auf sich beruhen, weil es eine solche eindeutige und noch wirksame Erklärung des Antragsgegners nicht gebe. Es spreche bereits viel dafür, dass in einem solchen Fall die Ordnungsverfügung (teilweise) zur Klarstellung hätte aufgehoben werden müssen. Daran fehle es ebenso wie an einer Protokollierung der angeblich im Jahr 2014 anlässlich des Ortstermins getroffenen Vereinbarung. Zudem habe der Antragsgegner insoweit eine abweichende Sachdarstellung abgegeben. Danach habe der damalige Berichterstatter lediglich Zweifel geäußert, ob die Regelung in Ziffer 3 tatsächlich der Gefahrenabwehr diene, eine endgültige Festlegung habe es nicht gegeben. Dies erschließe sich auch ohne weiteres aus dem summarischen Charakter des damaligen Eilverfahrens, wobei hier hinzukomme, dass der Ortstermin wegen der besonderen Eilbedürftigkeit bereits drei Tage nach Antragseingang stattgefunden habe. Angesichts dieser Umstände bestünden an der Annahme eines endgültigen Verzichts auf die Durchführung von Teilen der Ordnungsverfügung zumindest erhebliche Zweifel. Ferner habe der Antragsgegner plausibel dargelegt, er habe angesichts dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts zunächst den Ausgang zivilrechtlicher Verfahren abwarten und sich gewissermaßen nur als letztes Mittel die Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorbehalten wollen. Schließlich sei der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 8. Januar 2015 darauf hingewiesen worden, dass es an einer vollständigen Erfüllung insbesondere der Anordnung unter Ziffer 3 weiterhin fehle. Insgesamt könne deshalb nicht von einem unzweifelhaften und dauerhaften Verzicht auf die weitere Umsetzung insbesondere der Ziffer 3 ausgegangen werden. Unabhängig davon hinderte aber selbst eine entsprechende Vereinbarung die Festsetzung eines Zwangsmittels heute nicht, weil der Antragsteller seinerseits jedenfalls den unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung geforderten vollständigen Abbruch seines Gebäudes bis heute nicht vorgenommen habe. Damit habe er zumindest die nach seiner Darstellung im Ortstermin vom 6. November 2014 vorausgesetzte Gegenleistung der von ihm geltend gemachten Vereinbarung nicht erbracht. Deshalb könne er sich nicht seinerseits auf eine Abrede hinsichtlich der (Nichtvollziehung der) Nr. 3 der Ordnungsverfügung berufen. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Mit Blick auf die Anordnung in Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014 macht der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung erstmals, aber erfolglos geltend, diese sei im Rahmen des gerichtlichen Ortstermins vom 6. November 2014 durch die einvernehmliche Einschaltung eines Sachverständigen dahingehend abgeändert worden, dass der Abriss des Gebäudes I. -M. -Straße 39 nurmehr insoweit erfolgen solle, wie tatsächlich eine Gefahr für die Allgemeinheit durch herabfallende Gebäudeteile bestehe. Dafür gibt das Protokoll des Ortstermins nicht einmal einen Ansatzpunkt, vielmehr hatte die Vertreterin des Antragsgegners ausweislich des Protokolls im Hinblick auf die beabsichtigte Einschaltung eines Sachverständigen lediglich zugesagt, eine Festsetzung des Zwangsmittels werde nicht vor dem 17. November 2014 erfolgen. Eine solche Möglichkeit war im Übrigen auch nicht Gegenstand der an den Statiker gerichteten Fragen. Dieser sollte ausdrücklich nur dazu Stellung nehmen, ob eine Gefahrenbeseitigung auch „mit anderen Mitteln als mit einer Beseitigung des Gebäudes begegnet werden könne“ (Hervorhebung durch den Senat). Im Übrigen hat der Gutachter im Anschluss die Auffassung des Antragsgegners vollständig bestätigt und keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs des erforderlichen Abrisses erwogen oder gar vorgeschlagen. Damit entbehrt die so erstmals in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung des Antragstellers, die Hauptbeteiligten hätten sich anlässlich des damaligen Ortstermins verständigt, dass die Verfügung hinsichtlich der Nr. 1 nur eingeschränkt umgesetzt werden solle, jeder Grundlage. Bezeichnenderweise hatte er zuvor im Übrigen auch nur angeführt, der Antragsgegner habe in diesem Ortstermin auf die Umsetzung der Regelung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014 verzichtet. Das spricht in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht dafür, dass die Erinnerung des Antragstellers, was alles anlässlich dieses Termins vereinbarten sein soll, als eine verlässliche Tatsachengrundlage gewertet werden könnte. Dass die Bezirksregierung B. zwischenzeitlich eine andere Auffassung zur Erfüllung der Ordnungsverfügung vertreten haben mag, ändert am Inhalt der Ordnungsverfügung dann ebenso wenig etwas wie die in die gleiche Richtung gehenden, objektiv fehlerhaften zwischenzeitlichen Positionierungen auf Seiten des Antragsgegners. In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass solche Stellungnahmen nicht gegenüber dem Antragsteller, sondern allein gegenüber der Beigeladenen im Hinblick auf ein von ihr gefordertes Einschreiten bzw. in dem von ihr angestrengten Petitionsverfahren abgegeben wurden. Die Frage, ob ein Dritter Anspruch auf Vollzug einer Ordnungsverfügung hat, ist jedoch davon zu trennen, ob die Behörde selbst diese (weiter) vollziehen kann. Ob eine Gefahrenabwehrmaßnahme durchgesetzt werden soll, hängt nicht (allein) davon ab, dass ein Dritter hierauf einen Anspruch hätte. Unbeschadet dessen kann jedenfalls der Antragsteller aus solchen nicht ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen keinen Vertrauensschutz oder eine Vereinbarung für sich herleiten. Lediglich ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, dass die Bezirksregierung B. mit Schreiben vom 7. September 2017 ohnehin auch eine andere Position vertreten hat. Unabhängig davon ist zumindest der Antragsgegner im Anschluss an das im Jahr 2018 durchgeführte Petitionsverfahren bereits spätestens Anfang 2019 wieder zu der – zutreffenden – Überzeugung gelangt, die Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014 sei weiterhin vollziehbar, ohne dass er zuvor gegenüber dem Antragsteller förmlich eine andere Position eingenommen hätte. Dem Umstand, dass die seinerzeitigen Rechtsmittelverfahren im November 2014 durch den Antragsteller und den Antragsgegner für erledigt erklärt worden sind, hat das Verwaltungsgericht mit Recht für die hier allein interessierende Frage einer Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung keine Bedeutung beigemessen und dies im Einzelnen begründet. Hiermit setzt sich die Beschwerde letztlich nicht auseinander. Unbeschadet dessen gehen die Ausführungen jedoch ohnehin am Charakter insbesondere der Erledigungserklärung des Antragsgegners vorbei. Es trifft bereits nicht zu, dass einer gerichtlichen Erledigungserklärung tatsächlich ein erledigendes Ereignis vorausgehen müsste. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist anerkannt, dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung unabhängig davon den Rechtsstreit beendet, ob in der Sache tatsächlich Erledigung eingetreten ist. Vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1974 – 1 WB 30.72 -, BVerwGE 46, 215, 216 f.; R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO – Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 161 Rn. 10 m. w. N.; Neumann/ Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO – Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 24, 73, m. w. N.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO – Kommentar, 15. aufl. 2018, § 161 Rn. 6, m. w. N. Darüber hinaus ist der Antragsgegner hier lediglich der eigeninitiativ abgegebenen Erledigungserklärung des Antragstellers gefolgt - ohne sich aber die Behauptung des Klägers, eine Gefahr bestehe nicht mehr, zu Eigen zu machen. Die – neutrale – Erklärung war prozessual auch ohne Alternative, nachdem ein berechtigtes Interesse des Antragsgegners an der bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers allein noch möglichen Feststellung, dass das Verfahren tatsächlich nicht erledigt sein könnte, offensichtlich nicht bestand. Vgl. zu dieser Folge einer einseitig bleibenden Erledigungserklärung des Klägers/Antragstellers nur R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO – Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 161 Rn. 20 ff. Denn mit Beendigung des Rechtsstreits wurde die Ordnungsverfügung, die Antragsgegner weder explizit noch implizit aufgehoben hatte, bestandskräftig und blieb weiterhin ohne Einschränkungen vollziehbar. Insoweit war der Antragsgegner anders als der Antragsteller nicht auf eine „Unterstützung des Gerichts“ durch eine seine Rechtsposition ausdrücklich bestätigende Entscheidung angewiesen. Aufgrund dessen kann der Antragsteller hier von vornherein für sich nichts aus dieser Erklärung herleiten. Etwaige Zweifel am Erklärungsumfang wären im Übrigen - auch für den Antragsteller ohne weiteres unzweideutig erkennbar – spätestens dadurch beseitigt worden, dass der Antragsgegner noch mit Schreiben vom 8. Januar 2015, mithin deutlich nach Erledigung des Rechtsstreits, gegenüber dem Antragsteller ausdrücklich festgehalten hat, dass er die Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014 mit den bis dahin erfolgten Maßnahmen des Antragstellers gerade nicht als erfüllt betrachte. Dem lag ausweislich der vorgelegten Akten (insbes. BA 7 S. 149) eine ausdrückliche rechtliche Prüfung mit dem Ergebnis zugrunde, dass die Erledigung der gerichtlichen Verfahren nicht zu einer Erledigung der Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014 geführt hatte. Angesichts dessen liegt es mehr als fern zu unterstellen, er habe seiner Erledigungserklärung den vom Antragsteller unterstellten Sinngehalt beigemessen. Auf diesen bereits vom Verwaltungsgericht angesprochenen Umstand geht die Beschwerde auch nicht weiter ein. Die Ausführungen der Beschwerde zu Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014 übersehen bereits im Grundsatz, dass damit gerade nicht nur der witterungsbeständige Verschluss des Daches gefordert worden ist, sondern ausdrücklich auch dessen anschließende ordnungsgemäße Wiederherstellung. Dementsprechend führt der - im Übrigen auch unstreitige - Umstand, dass im Jahr 2014 ein witterungsbeständiger Verschluss erfolgt ist, hier nicht dazu, dass diese Anordnung als erfüllt angesehen werden könnte. Ausgehend hiervon unterliegt es nach den durch Fotos hinreichend dokumentierten örtlichen Verhältnissen – infolge des Teilabrisses klafft ein Loch auch in den Regenrinnen des Hauses I. -M. -Straße 41 - jedoch keinen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht, dem die Örtlichkeit durch vorangegangene Ortstermine vertraut ist, zu Recht neben der ebenfalls nicht erfolgten Vervollständigung der Dacheindeckung auch die Errichtung einer funktionsfähigen Dachentwässerung hierunter subsumiert hat. Insbesondere ist es damit nicht über den Inhalt der Ordnungsverfügung hinausgegangen, wie sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass die der Festsetzung der Ersatzvornahme zugrundeliegende Kostenschätzung des Antragsgegners ausdrücklich auch diesen Posten umfasst. Die Frage, ob die Beigeladene insofern einen Anspruch gegen den Antragsteller hätte bzw. ob ein solcher Anspruch infolge der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen als erfüllt anzusehen wäre, spielt - wie ausgeführt - im vorliegenden Verfahren der Verwaltungsvollstreckung keine Rolle. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Gleiches gilt im Weiteren hinsichtlich der umfangreichen Ausführungen der Beschwerde zur Umsetzung der Anordnung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014. Die Frage, ob bei Abriss auch der Giebelwand der Beigeladenen ein Schaden im Sinne einer Verschlechterung des bisherigen Zustands drohte und sie deshalb den Antragsteller in Anspruch nehmen könnte, ist eben- und gegebenenfalls im Rahmen einer privatrechtlichen Auseinandersetzung zu klären. Unabhängig davon beträfe sie allenfalls die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, die für die hier in Rede stehende Vollstreckung angesichts der seit langem bestehenden Bestandskraft ohne Bedeutung ist. Lediglich klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Außenwand eines Gebäudes in jedem Fall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, die zu entsprechenden Gefahrenabwehrmaßnahmen der Bauaufsicht berechtigt. Angesichts des Umstandes, dass diese Gefahr hier durch das zurechenbare Verhalten des Antragstellers – Verfallenlassen seines Gebäudes – entstanden ist, bestehen insoweit grundsätzlich auch keine Bedenken dagegen, ihn als Verantwortlichen in Anspruch zu nehmen. Wie bereits ausgeführt, kann sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung dieser Anordnung nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner diese zunächst nicht weiter verfolgt hat. Das war vor dem Hintergrund des in dem gerichtlichen Ortstermin vom 6. November 2014 offenbar gegebenen, wenn auch nicht protokollierten Hinweises des damaligen Berichterstatters auf rechtliche Bedenken jedenfalls nachvollziehbar. Es lag für den Antragsgegner nahe, hier einer zivilrechtlichen Klärung zunächst Vorrang einzuräumen. Dass er von dieser Positionierung infolge eines Petitionsverfahrens und gestützt auf eine abweichende rechtliche Beurteilung des jetzigen Berichterstatters später Abstand genommen hat, begründet keinen Rechtsfehler. Anhaltspunkte dafür, dass er ein anderes Verhalten gegenüber dem Antragsteller förmlich und wirksam zugesagt haben könnte, bestehen nicht. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die erforderliche Schriftlichkeit (§ 38 VwVfG) selbst vom Antragsteller nicht behauptet wird. Ob und mit welchem Inhalt Vertreter des Antragsgegners den Begriff einer „Vereinbarung“ verwendet haben sollen, ist damit gleichfalls rechtlich unerheblich. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung hierzu bleiben aber ohnehin ohne Substanz hinsichtlich des konkreten Inhalts einer vermeintlichen Vereinbarung. Auf eine gegenüber dem Antragsteller gegebene verbindliche Zusage, die Forderung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014 nicht zu vollstrecken, führen schließlich auch nicht die Angriffe der Beschwerde gegen die ohne weiteres nachvollziehbaren und rechtlich zweifellos zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Inhalt und Bedeutung des im Ortstermin vom 6. November 2014 wohl gegebenen, wenn auch nicht protokollierten Hinweises auf rechtliche Bedenken gegen diese Anordnung. Denn selbst wenn man ihm den Bedeutungsgehalt beimäße, den der Antragsteller für richtig hält, führte dies jedenfalls nicht auf den von ihm behaupteten „Verzicht“ des Antragsgegners. Ohne rechtliche Einordnung bleiben schließlich die Ausführungen auf Seite 11 und 12 der Beschwerdebegründung zum Bestehen einer Wandkonstruktion am Nachbargebäude. Wie der Antragsteller ist auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im Grenzbereich zumindest, aber möglicherweise auch nur, teilweise eine eigene Außenwand am Wohnhaus der Beigeladenen vorhanden ist. Dies wird durch die im zivilrechtlichen Verfahren eingeholten sachverständigen Stellungnahmen bestätigt. Auch der vom Antragsteller angeführte Berichterstattervermerk zu einem Erörterungstermin des OLG Hamm vom 6. Januar 2020 geht hiervon aus. Ausdrücklich wird festgehalten, dass es (lediglich) fraglich sei, ob diese Wand „durchgeht“. Unbeschadet dessen betreffen auch diese Ausführungen letztlich allein die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, nicht aber die hier allein streitige Festsetzung einer Ersatzvornahme. Insoweit ergibt sich bei der gebotenen verständigen Lesart ohne weiteres, dass eine solche Wanderrichtung erst recht notwendig und aufgegeben sein sollte, wenn ein Teil des Hausinnenbereichs durch den geforderten Abbruch gänzlich freigelegt werden sollte, was zum Erlasszeitpunkt nicht im Einzelnen präsent gewesen sein dürfte. Das ergibt sich nicht nur aus der offenkundigen Zielrichtung der Ordnungsverfügung, sondern lässt sich auch zwanglos mit ihrem Wortlaut in Übereinstimmung bringen. Die selbst nach Auffassung des Antragstellers vorhandene Außenwand ist nur dann nach den Regeln der Technik „hergestellt“, wenn etwaige Löcher beseitigt werden. Dies umfasst damit auch Aufmauerungen in den Bereichen, in denen möglicherweise derzeit eine durchgehende Außenwand am Gebäude der Beigeladenen fehlt. Auch sonst sieht der Senat – zumal vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW keine Veranlassung, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gehen von der fehlerhaften Vorstellung aus, der Festsetzung der Ersatzvornahme sei keine aktuelle Kostenschätzung zugrunde gelegt worden. Dies trifft jedoch nicht zu (Bl. 163 der BA 7). Diese aktuelle Schätzung enthält nur die Kosten des noch nicht erfolgten Teils der Abrissarbeiten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.