Urteil
2 D 67/19.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0416.2D67.19NE.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 147 O. „S.---------markt “ (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 1. betreibt überregional Tankstellen, unter anderem im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eine Aral Tankstelle unter der Anschrift C. Straße 113. Sie ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Gemarkung F. , Flur 2, Flurstücke 491 und 490. Das von ihr aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 22. November 2012 erworbene Grundstück liegt zwischen der B 236 und der nordwestlichen Grenze des Plangebiets und weist eine Fläche von ca. 550 m² auf. Dabei ist das rechteckige Flurstück 491 etwa 10 m breit und 48,50 m lang. Daran grenzt das schmale, ca. 48,50 lange und 1,00 m breite Flurstück 490 an. Die Entfernung zu der genannten Tankstelle beträgt ca. 2,6 km. Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des sich westlich an das Plangebiet anschließenden, ausgedehnten Grundstücks Gemarkung F. , Flur 2, Flurstücke 712 und 761. Sie betreibt dort eine Kfz-Werkstatt für Pkw, Busse und Lkw mit – nach eigenen Angaben – 30 Mitarbeitern. In dem auf dem südlichen Grundstücksbereich aufstehenden Gebäudeteil wird im Erdgeschoss ein Bike-Shop betrieben. Im Obergeschoss befinden sich eine Wohnung und Büroräume. Für die vorgenannten Grundstücke existiert kein Bebauungsplan. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 147 umfasst eine ca. 1,9 ha große, bisher ebenfalls unbeplante Fläche östlich des Ortsteils O. und südlich bis südwestlich der B 236. Mit Ausnahme des Betriebes der Antragstellerin zu 2. grenzen keine weiteren bebauten Flächen an das Plangebiet. Dieses wurde – wie auch das Grundstück der Antragstellerin zu 2. – seit 1978 von einem Bauunternehmen mit einem Verwaltungs-/Lagergebäude und einem Schüttgutbodenlager genutzt und zu diesem Zweck umfangreich aufgeschüttet. Mit Umzug des Betriebes wurden die Gebäude entfernt und das Gelände „baufrei“ gemacht. Nördlich des Plangebiets jenseits der B 236 befinden sich drei Gebäude mit Wohnnutzungen, ein Imbiss sowie Lagerhallen. Der Bebauungsplan Nr. 147 setzt für den überwiegenden Teil des Plangebietes ein Sondergebiet „Landhandel“ mit einer Verkaufsfläche von max. 2.070 m² fest, das in 3 Teilflächen gegliedert ist. Nach den textlichen Festsetzungen dient das Sondergebiet vorwiegend der Unterbringung eines Betriebes des Groß- und Einzelhandels (Hervorhebung im Original). Zulässig ist in der Teilfläche 1 ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 2.070 m², die sich aufteilen in eine Fläche für ein gartenspezifisches Kernsortiment mit 1.140 m², ein baumarktspezifisches Kernsortiment mit 605 m², Tiere, Tiernahrung und Zooartikel mit 150 m² und (Berufs-)Bekleidung/Schuhe mit insgesamt 125 m². Dabei dürfen Nahrungs- und Genussmittel auf einer Fläche von max. 20 m² und Spielwaren auf einer Fläche von max. 30 m² angeboten werden. In der Teilfläche 2 sind ein Großhandelsbetrieb und Lagerstätten zulässig, in der Teilfläche 3 eine Tankstelle. Hier ist ein zugehöriger Tankstellen-Shop unzulässig. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch großzügige Baugrenzen bestimmt. Zum Schutz vor Verkehrslärm von der B 236 sind im Plangebiet Lärmpegelbereiche (V-III) vorgesehen. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan im Bereich der hier ins Plangebiet einbezogenen B 236 Festsetzungen über die Straßenverkehrsfläche und eine sich nördlich anschließende Fläche für eine Böschung, die als Straßenbegleitgrün definiert ist sowie als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern u. ä. Die Zufahrt zum Sondergebiet erfolgt etwa mittig unmittelbar von der B 236 aus. Darüber hinaus wird im Bebauungsplan im Bereich der festgesetzten Straßenverkehrsflächen ein „geplanter Geh- und Radweg“ nebst Sicherheitsstreifen ausgewiesen. Dieser verläuft vom östlichen Ende des Plangebietes zunächst parallel zur B 236, verschwenkt dann kurz vor der östlichen Grenze des Plangebietes zum Grundstück der Antragstellerin zu 1. nach Süden, um anschließend nach parallelem Verlauf zur südlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin zur 1. bis zum Ende des Plangebietes an dessen nordwestlicher Grenze zum Grundstück der Antragstellerin zu 2. zu enden. Weiter nach Nordwesten (außerhalb des Plangebietes) verläuft der vorhandene Radweg wieder parallel zur Bundesstraße. Ausweislich seiner Begründung verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, die Ansiedlung eines S1.----------marktes /Landhandels längs der B 236 zu ermöglichen. Im Stadtgebiet seien großflächige Einzelhandelsbetriebe bisher stets in Sondergebieten errichtet worden, um die Gewerbegebiete von Einzelhandelsnutzungen grundsätzlich freihalten zu können. Die Ansiedlung sei mit übergeordneten Planungen vereinbar. Als klassischer Fall eines atypischen großflächigen Einzelhandelsbetriebes sei das Vorhaben städtebaulich vertretbar und mit dem städtischen Einzelhandelskonzept vereinbar. Dies habe eine eingeholte Verträglichkeitsanalyse bestätigt, sodass auch das Ziel 6.5-1 LEP NRW nicht tangiert werde. Insofern diene das Vorhaben auch dem Zweck, bisher abfließende Kaufkraft wieder in M. zu bündeln. Neben dem S.---------markt sollten ein Großhandel mit im Wesentlichen agrartypischen Sortimenten sowie eine Tankstelle mit Waage entstehen. Innerhalb des Landhandels sei die Aufteilung der einzelnen Teilflächen des Sondergebietes dem jeweiligen Flächenbedarf der fraglichen Nutzungen geschuldet und erfolge unter städtebaulichen Gesichtspunkten. Damit werde gesichert, dass der Charakter eines reinen Landhandels und eines Raiffeisenmarktes im Plangebiet gewahrt bleibe. Die Einzelhandelsnutzung solle sich im nordwestlichen Plangebiet anordnen und sich so an die nachbarliche gewerbliche Nutzung anbinden. Die erforderlichen Stellplätze könnten innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen angelegt werden. Bedingt durch die nunmehr vorgesehene Erschließung des Plangebietes sei der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf den nordöstlichen Anschluss zur Bundesstraße zu erweitern gewesen. Hier sei versucht worden, die Inanspruchnahme der Böschungsbereiche so gering wie möglich zu halten, indem die Böschungsneigung steiler geplant werde als üblich. Trotz Anlage der Linksabbiegespur auf der Bundesstraße könnten so ähnliche Strukturen wie bisher wiederhergestellt werden. Mit der Festsetzung der Böschungsfläche als Straßenbegleitgrün werde zugleich verdeutlicht, dass hier keine weitere Versiegelung vorbereitet werde. Um die verkehrliche Anbindung des geplanten Marktes sicherzustellen, sei bereits zu Beginn des Verfahrens eine Verkehrsuntersuchung mit der Begutachtung von zwei möglichen Anbindungsvarianten erstellt worden. Im Betracht gekommen sei eine Anbindung über den bisherigen Knoten B 236/O. oder südlich dieses Knotenpunktes. Beide Varianten seien hinsichtlich ihrer Verkehrsqualität vertretbar, wobei die 2. Variante insgesamt etwas schlechter abschneide. Aus Gründen der Grundstücksverfügbarkeiten sei jedoch nur diese weiterzuverfolgen und mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abzustimmen gewesen. Die daraus resultierenden Planungen lägen diesem Bebauungsplan und seinen Festsetzungen zugrunde. Zur sicheren Erschließung des Plangebietes für den Rad- und Fußgängerverkehr werde ein öffentlicher Weg innerhalb des Planbereichs auf dem privaten Grundstück des Vorhabenträgers parallel zur Bundesstraße festgesetzt. Dieser Rad- und Fußweg sei mit Straßen NRW ebenfalls abgestimmt und im Detail geplant. In Richtung Nordwesten solle er perspektivisch über das private Grundstück der Firma Dolle weitergeführt werden. Eine vormals beabsichtigte vertragliche Regelung durch einen städtebaulichen Vertrag zur Fortführung des Radwegs außerhalb des Plangebietes sei derzeit jedoch fraglich. Sollten die für die geplante Radwegeführung benötigten Flächen außerhalb des Plangebiets nicht nach einer Einigung mit der Grundstückseigentümerin zur Verfügung stehen, wäre als letzte Möglichkeit ein Enteignungsverfahren durchzuführen. Diese Prüfung bleibe jedoch vollständig dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 175 überlassen; der Radweg im Plangebiet werde erst hergestellt, wenn dessen Fortführung über das Plangebiet hinaus sichergestellt sei. Gleichwohl habe sich die Stadt dazu entschieden, den Radweg schon jetzt planungsrechtlich vorzubereiten. Dieses Vorgehen habe den Vorteil, dass das mit diesem Bebauungsplan geschaffene Planungsrecht nicht geändert werden müsse, sobald die Fortführung des Radwegs rechtlich und tatsächlich sichergestellt sei. Gleichzeitig würden Kosten für die Realisierung nur eines Teilstücks des Radwegs nicht entstehen, weil mit dem Bau erst begonnen werde, wenn die Weiterführung des Radwegs gesichert sei. Die im Planungsverfahren geprüften Alternativen hätten sich nach Scheitern der Grunderwerbsverhandlungen als nicht umsetzbar erwiesen, weil ihnen Natur- und Artenschutzbelange (FFH/Talaue) entgegenstünden. Der Landesbetrieb habe sich daher bereit erklärt, auf die ursprünglich von ihm geforderte Eintragung einer Grunddienstbarkeit zum Lückenschluss zu verzichten. Hinsichtlich der Lärmbelastung seien insbesondere die Auswirkungen des hinzukommenden Gewerbelärms auf die Nachbarschaft begutachtet worden. Maßgeblich seien die nächstgelegenen, nordwestlich und nördlich an das Plangebiet grenzenden Wohnnutzungen. Diese Untersuchung habe ergeben, dass die einschlägigen Belastungswerte tagsüber für ein Mischgebiet deutlich unterschritten würden. Demgegenüber könne es zu einer Überschreitung der Nachtwerte (nur) kommen, wenn die Tankstelle oder der S.---------markt nachts beliefert würden. Die potentielle Überschreitung der Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit könne durch mehrere bauliche oder organisatorische Maßnahmen (naheliegend und am einfachsten durch Verzicht auf nächtliche Anlieferungen, im Übrigen aber etwa auch durch einen größeren baulichen Abstand zur Wohnnutzung oder bauliche Abschirmungen im Bereich der Anlieferzonen) sicher verhindert werden. Eine Festlegung werde daher anhand eines konkreten Vorhabens im Rahmen eines Konflikttransfers im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Für den Bebauungsplan bestehe in diesem Zusammenhang kein weiterer Regelungs- oder Festsetzungsbedarf. Die bereits jetzt bestehenden Richtwertüberschreitungen durch den Straßenverkehrslärm seien durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen hinreichend aufzufangen, nachdem die mit dem Vorhaben verbundenen Zusatzverkehre eine Pegelerhöhung von max. 0,7 dB(A) bewirkten und sich die Gesamtbelastung deutlich unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bewege. Das Planungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nachdem die S2. B. eG mit Schreiben vom 22. November 2011 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das hier in Rede stehende Gelände beantragt und die Antragsgegnerin hierzu am 24. Oktober 2012 eine Bürgerversammlung durchgeführt hatte, beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 4. Dezember 2012 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 147, O. „S.---------markt “. Im Rahmen der zunächst durchgeführten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange machte insbesondere der Landesbetrieb Straßen NRW geltend, der vorgesehene kombinierte Geh- und Radweg müsse mit einer Breite von 3,50 m sowie einem zusätzlichen Sicherheitsabstand zur Fahrbahn der B 236 geplant werden. Darüber hinaus sei dessen Weiterführung im Bereich nordwestlich des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes dringend rechtlich zu sichern. Es müsse zumindest eine Grunddienstbarkeit für den Lückenschluss des Radweges eingetragen werden. In seiner Sitzung vom 1. April 2014 fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen der Antragsgegnerin einen erneuten Aufstellungsbeschluss für den nun nicht mehr vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 147 O. „S3. “ und beschloss den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 147 sowie dessen öffentliche Auslegung. Die Offenlage der Planunterlagen erfolgte im Zeitraum vom 5. Mai bis 6. Juni 2014. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden könnten. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob die Antragstellerin zu 1. Einwände gegen die beabsichtigte Planung. Ihr lägen zwei Erschließungsvarianten zugrunde. Bei der Variante 1 verlaufe die Zufahrt über ihre Grundstücke. Die Realisierung der Planung setze also voraus, dass sie diese veräußere. Das schließe sie zwar nicht grundsätzlich aus, halte insoweit aber Gespräche für erforderlich. Bei Umsetzung der Variante 2 seien hingegen Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums aus ihrer Sicht nicht gegeben. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass sie mit Einwirkungen jeglicher Art auf ihre Grundstücke nicht einverstanden sei. Das gelte auch für eventuelle Beeinträchtigungen durch Veränderungen am Fahrbahnrand der B 236 einschließlich der Entwässerungssituation. In seiner Sitzung vom 17. September 2014 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die im Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden eingegangenen Stellungnahmen auf der Grundlage der Ratsvorlage 3021/2014 und den Bebauungsplan Nr. 147 als Satzung. In der Abwägung der Einwände der Antragstellerin zu 1. führt die Vorlage aus, die zu Beginn der Planungen erwogene Variante 1 werde aufgrund fehlender Grundstücksverfügbarkeiten nicht weiterverfolgt. Der Plan beruhe damit auf der Anbindungsvariante 2. Für diese würden Flurstücke der Antragstellerin zu 1. nicht benötigt. Auch im Übrigen sei nicht erkennbar, dass deren Eigentumsrechte beeinträchtigt würden. Die beschlossene Satzung wurde im Anschluss daran weder ausgefertigt noch bekannt gemacht. Hintergrund war augenscheinlich, dass die seitens des Landesbetriebs Straßen NRW als Bedingung geforderte Sicherung der Radwegeführung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit in Verhandlungen insbesondere mit der Antragstellerin zu 2. nicht realisiert werden konnte. Am 22. Januar 2019 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen der Antragsgegnerin einen (geänderten) Entwurf des Bebauungsplans Nr. 147 und dessen erneute öffentliche Auslegung. In der Begründungsdrucksache 3002/2019 heißt es dazu, das Entschließungskonzept habe nicht wie geplant verwirklicht werden können. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, die Einfahrt zum Marktgelände gegenüber der Einmündung nach T. anzulegen und den Radweg straßenbegleitend aus Richtung Kreisverkehr fortzuführen. Hierfür wäre jedoch ein Grunderwerb der Parzellen 490, 491, 493 und 494 erforderlich gewesen. Alle Bemühungen des Landesbetriebs Straßen NRW und der Firma S3. , diesen zu realisieren, seien erfolglos geblieben. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb sei daher die Zufahrt verschoben worden. Bedingung hierfür sei neben der Anlage einer Abbiegespur auf der B 236 die Darstellung einer Radwegetrasse, die als Umfahrung vorgenannter Parzellen ausgestaltet werden solle. Hierfür sollte auf dem benachbarten Betriebsgrundstück eine Fortführung des Radweges erfolgen. Dieser habe durch eine entsprechende Grunddienstbarkeit abgesichert werden sollen. In den nachfolgenden Verhandlungen habe der Grundstückseigentümer für die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für unproblematisch gehaltene Eintragung einer Grunddienstbarkeit jedoch umfangreiche Forderungen gestellt. Alle Versuche, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, seien gescheitert. Gleichzeitig bleibe es dabei, dass sowohl die Stadt als auch der Landesbetrieb Straßen NRW ein großes Interesse an der Realisierung einer Radwegetrasse hätten. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb solle gleichwohl nunmehr das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 147 zum Abschluss gebracht werden. Die im Plan bisher dargestellte Radwegetrasse bleibe erhalten. Die Forderung nach Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf dem benachbarten Betriebsgelände werde vom Landesbetrieb jedoch nicht mehr erhoben. Damit könne die notwendige Vereinbarung mit der Stadt über die Anlage einer Linksabbiegespur zur Anfahrt auf das Marktgelände nunmehr abgeschlossen werden. Allerdings müsse hierfür eine Böschung hergestellt werden; die hierfür erforderliche Fläche sei in der bisherigen Plandarstellung nicht enthalten. Entsprechend sei der Geltungsbereich des Bebauungsplanes anzupassen, während alle übrigen Planinhalte unverändert blieben. Es sei daher beabsichtigt, den geänderten Plan erneut auszulegen und dabei darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden könnten. Anschließend solle der Satzungsbeschluss vom 17. September 2014 aufgehoben und ein neuer Satzungsbeschluss gefasst werden. Für die Umsetzung des Radweges und der Straßenplanung zwischen dem Vorhabengrundstück und dem bisherigen Ausbauende im Bereich der Firma E. werde ein eigenständiges Bebauungsplanverfahren (Nr. 175 „O. Verkehrsflächen“) eingeleitet. Die beschränkte erneute Offenlage erfolgte im Zeitraum vom 11. bis 22. Februar 2019 (jeweils einschließlich) mit dem Hinweis, dass Gegenstand der erneuten Beteiligung der geänderte Planinhalt, demnach die Ausweitung des Geltungsbereiches nordöstlich der Bundesstraße B 236 sei. Stellungnahmen könnten nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden. Dies könne während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift geschehen. Im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bemängelten die Antragstellerinnen über ihre jetzigen, gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zunächst, es seien nicht alle Unterlagen offengelegt und die Änderungen zum Ursprungsplan nicht ausreichend kenntlich gemacht worden. Die detaillierte Verkehrsplanung sei nicht ausgelegt worden, obwohl in der Planbegründung auf diese für Straße und Radweg Bezug genommen worden sei. Sie sehe offenbar vor, dass der Radweg neben der B 236 über das Grundstück der Antragstellerin zu 2. geführt werden solle und für sie nur noch eine der beiden bisher vorhandenen Grundstückszufahrten erhalten bliebe. Die Verkehrsflächenplanung des Bebauungsplanes Nr. 175 baue damit auf der Verkehrsplanung des vorliegenden Bebauungsplanes auf, der damit enteignende (Vor-)Wirkung habe. Aus diesem Grund sei auch der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 175 auszulegen gewesen. Fehlerhaft sei zudem, dass die Flurstücke 712 und 761 nicht mit in die Planung einbezogen worden seien. Das sei erforderlich gewesen, um die Verkehrsprobleme insgesamt zu lösen. Durch den ausgelösten Ziel- und Quellverkehr des Vorhabens sei die Zu- und Abfahrt zu dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. nicht mehr ausreichend gewährleistet. Ohne die Einbeziehung vorgenannter Grundstücke ende der vorgesehene Radweg auch buchstäblich im Nichts. Durch die vorgesehene Verkehrsführung sei das Grundstück der Antragstellerin zu 1. letztlich überhaupt nicht mehr nutzbar. Insoweit sei auch eine Einbeziehung der unbebauten und bisher als Parkplatz für den gegenüberliegenden Imbiss genutzten Flurstücke 491 und 494 zwingend erforderlich gewesen. Wegen der geringen Größe und des Zuschnitts mit einer Breite von nur 10 m und der Lage unmittelbar an der B 236 könne dieses Grundstück sinnvoll nur als Tankstelle oder Imbiss genutzt werden. Schon aus Lärmschutzgründen hätte auch diese Fläche mit überplant werden müssen. Eine vorhabenbezogene Begutachtung nur der Zusatzbelastung, auf die sich die Planung beschränke, reiche nicht aus, weil es sich um einen Angebotsbebauungsplan handele, der auch eine intensivere als die begutachtete Nutzung zulasse. Insoweit sei die Planung letztlich darauf angelegt, dass ihr Grundstück nicht mehr gewerblich genutzt werden könne. Es sei erforderlich gewesen, Lärmemissionskontingente festzusetzen. Zudem führe die vorgesehene Verschwenkung des Radweges zu unzumutbaren Risiken für die Radfahrer. Auch greife die Verkehrsuntersuchung zu kurz, weil sich in Spitzenzeiten ein Rückstau über die Abbiegespur hinaus bilden könne. Das Stauende befinde sich dann in einer nur schwer einsehbaren Kurve; es werde ein massives Unfallrisiko erzeugt. Eine ausreichende Alternativenprüfung für den Radweg habe es nicht gegeben. Auch die alternative Erschließung des Sondergebietes über die Flurstücke 491 und 494, bei der es keine Verkehrsprobleme geben würde, sei zu Unrecht verworfen worden. Sie betreibe Tankstellen, eine solche solle im Plangebiet verwirklicht werden, sodass durch eine Baulandumlegung erreicht werden könne, dass sie im Austausch für ihr Eigentum die im Plangebiet vorgesehene Tankstelle betreiben könne. In seiner Sitzung vom 5. Juni 2019 hob der Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss vom 17. September 2014 auf, beschloss über die im gesamten Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden eingegangenen Stellungnahmen auf der Grundlage der Ratsvorlage 3024/2019 und den Bebauungsplan Nr. 147 als Satzung. Zu den Einwänden der Antragstellerinnen wird festgehalten, die Änderungen seien ausreichend kenntlich gemacht und alle relevanten Unterlagen ausgelegt worden. Die Detailplanung hinsichtlich der Straßenführung sei keine wesentliche umweltbezogene Stellungnahme. Sie sei auch nicht Teil des Bebauungsplanes oder seiner Begründung. Letztere weise nur darauf hin, dass der Bauleitplanung eine bereits abgestimmte Straßenplanung zugrundeliege, die durch die Planfestsetzungen vorbereitet, aber nicht schon determiniert werde. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 175 habe schon deshalb nicht mit ausgelegt werden müssen, weil er eben erst im Entwurf vorliege. Eine wie auch immer geartete Bindung für das vorliegende Planverfahren könne hieraus nicht resultieren. Es bestehe auch kein Anlass dazu, die Grundstücke der Antragstellerinnen in das Plangebiet einzubeziehen. Der Stadt komme ein weites Auswahlermessen zu, wie sie den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes festlege. Die vorliegende Planung führe mit dem Umriss des Plangebietes nicht zu einer städtebaulichen Unordnung mit Blick auf die angrenzenden Grundstücke. Deren Erschließung werde durch die vorliegende Planung nicht berührt. Das Grundstück der Antragstellerin zu 2. sei bereits bebaut, sodass sich ein Erfordernis planerischer Steuerung hier nicht erkennen lasse. Da sich zumindest die Flurstücke 491 und 494 außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befänden, dränge sich eine gewerbliche Nutzung hier demgegenüber nicht auf. Bauanträge oder dergleichen lägen ebenfalls nicht vor. Zugleich werde durch die vorliegende Planung allerdings deren gewerbliche Nutzung weder in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht noch aus verkehrsplanerischen Gesichtspunkten heraus ausgeschlossen. Es sei jedoch grundsätzlich unklar, wie eine Verkehrserschließung unter Berücksichtigung der im Bestand vorhandenen Bushaltestelle verkehrstechnisch überhaupt funktionieren könne. Die Verkehrsuntersuchung habe auch ergeben, dass die vorgesehene Radwegführung grundsätzlich machbar sei und auch mit der Verschwenkung keine besonderen Gefahren für Verkehrsteilnehmer entstünden. Richtig sei dann zwar, dass infolge dieser Verschwenkung eine Fortführung sinnvoll nur diagonal über das benachbarte Grundstück der Antragstellerin zu 2. möglich wäre. Diese Prüfung sei jedoch Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens Nr. 175; der Radweg werde erst hergestellt, wenn die Fortführung über das Plangebiet hinaus sichergestellt sei. Sollten sich andere Möglichkeiten ergeben, etwa eine Parallelführung an der Bundesstraße entlang über die Flurstücke 491 und 494, könne von den Festsetzungen hinsichtlich des Radweges im Bebauungsplan auch befreit werden. Insgesamt sei der weitere Verlauf durch den Bebauungsplan letztlich nicht determiniert. Der geplante Linksabbiegestreifen sei verkehrstechnisch ausreichend und sicher dimensioniert. Ein nennenswerter Rückstau bis in einen Kurvenbereich hinein sei realistischer Weise nicht zu befürchten. Der Satzungsbeschluss wurde erstmals am 3. Juli 2019 aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2019 öffentlich bekanntgemacht. Am 13. November 2019 wurde der Bebauungsplan (erneut) ausgefertigt und am 5. Dezember 2019 mit Rückwirkung ortsüblich bekannt gemacht. Die Antragstellerinnen haben am 5. Juli 2019 die vorliegenden Normenkontrollanträge gestellt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke hätten sich nach ursprünglichen Planungsentwürfen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 147 befunden, bevor dieser auf das jetzige Plangebiet beschränkt und für die übrigen Flächen die Aufstellung eines eigenständigen Bebauungsplanes Nr. 175 beschlossen worden sei. Schon daraus ergebe sich, dass es um eine einheitliche (Verkehrs-)Flächenplanung gehe. Von dieser Planung seien sie unmittelbar betroffen. Sie sehe vor, einen Radweg um das Grundstück der Antragstellerin zu 1. herumzuführen, der dann über das Grundstück der Antragstellerin zu 2. wieder an die B 236 herangeführt werde. Das nur 10 m breite Grundstück der Antragstellerin zu 1. solle durch den Bebauungsplan Nr. 175 um 4 m für eine Verkehrsfläche verkleinert werden. Der hier in Rede stehende Bebauungsplan lasse wegen der vorgesehenen Trassenführung für den Radweg auf der straßenabgewandten Rückseite ihres Grundstücks eine rückwärtige Erweiterung nicht zu. Wegen des Fehlens einer Festsetzung von Emissionskontingenten und der Zulassung von Belastungswerten, die die zulässigen Immissionsrichtwerte ausschöpften, werde zudem eine gewerbliche Nutzung der Flurstücke 490 und 491 ausgeschlossen. Der Antrag sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Sie, die Antragstellerin zu 1., habe das Grundstück in der Absicht erworben, dieses für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Hierauf sei dann im Gegenzug mit einem Antrag auf Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes reagiert worden. Nur mit Blick auf diese Planungen habe sie ihre eigenen Nutzungsüberlegungen zurückgestellt. Für die Antragstellerin zu 2. gelte, dass der Radweg nur über ihr Grundstück weitergeführt werden könne. Eine alternative Trassenplanung mache der Bebauungsplan Nr. 147 unmöglich. Die weitere straßenparallele Radwegführung über ihr Grundstück erzwinge eine Enteignung und Schließung einer der beiden Grundstückszufahrten. Insoweit bestehe ein enger konzeptioneller Zusammenhang zu dem bereits avisierten Bebauungsplan Nr. 175, so dass auch dessen Folgen hier abwägungserheblich seien. Auch für sie gelte, dass eine betriebliche Entwicklung unter Immissionsschutzaspekten nicht mehr möglich sei. Im Übrigen sei auch das Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes für sich genommen abwägungserheblich. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide bereits an mehreren formellen Mängeln. Die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung und des Planes selber habe die ihr zugedachte Anstoßwirkung nicht entfalten können, weil die betroffenen Grundstücke nicht bezeichnet und Planungsziele sowie -inhalte nicht konkretisiert, sondern kaschiert würden. Der Hinweis, dass Einwendungen nur schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden könnten, sei unzureichend. Ferner habe auch der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 175 mit ausgelegt werden müssen. Die erneute Offenlage habe nicht nur als beschränkte durchgeführt werden dürfen, zudem sei die Einwendungsfrist mit weniger als 2 Wochen viel zu kurz. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass seit der letzten Öffentlichkeitsbeteiligung 4 Jahre vergangen seien. Es sei auch nicht klar zu erkennen gewesen, worin sich der erneut ausgelegte Bebauungsplan von dem ursprünglichen unterscheide. In materieller Hinsicht liege ein Verstoß gegen Ziel 6.5-1 LEP NRW vor. Ob hier ein atypischer Sachverhalt im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 4 BauNVO vorliege, sei insofern unerheblich. Zudem sei das Kongruenzgebot des Zieles 6.5-4 LEP NRW nicht beachtet worden. Auch das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sei verletzt, weil der Gemeinde G. , die wegen eines dort bereits ansässigen S4.---------marktes besonders betroffen sei, nur die (allgemeine) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Ferner sei der Bebauungsplan städtebaulich nicht erforderlich. Weder der vorgesehene Radweg noch die Zufahrt zur B 236 seien realisierbar. Eine Weiterführung des Radweges über das Eigentum der Antragstellerin zu 2. sei auf freiwilliger Basis ausgeschlossen. Die Realisierung stehe und falle mit dem Bebauungsplan Nr. 175, sodass hier nicht hätte offenbleiben dürfen, welchen Inhalt dieser Bebauungsplan habe bzw. ob er überhaupt einen rechtmäßigen Inhalt haben könne. Die Festsetzung des Sondergebietes verletze den Typenzwang des § 9 Abs. 1 BauGB. Die Textfestsetzung 1.1.1 stehe in Widerspruch zur Festsetzung 1.1.2. Die Aufteilung des Sondergebiets in 3 Teilflächen, in denen unterschiedliche Arten von Anlagen zulässig sein sollten, widerspreche der Zweckbestimmung, wonach nur ein Betrieb des Groß- und Einzelhandels untergebracht werden dürfe. Unabhängig davon sei die Festsetzung 1.1.2.1 unwirksam, weil die Zahl der zulässigen Anlagen auch in einem Sondergebiet nicht festgesetzt werden dürfe. Die Festsetzungen 1.1.2.2 und 1.1.2.3 seien unzulässig, weil die zugelassenen Nutzungen auch in einem Gewerbegebiet hätten festgesetzt werden können. Die Lärmschutzfestsetzungen und die Festsetzung „Straßenbegleitgrün“ seien nicht hinreichend bestimmt. Zudem lägen Abwägungsfehler vor. Die Auswirkungen des zugelassenen Einzelhandels seien fehlerhaft bzw. überhaupt nicht abgewogen worden. Die vorgesehene Erschließung könne nicht funktionieren. Gleiches gelte für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die Ausgleichsflächenfestsetzung sei unzureichend. Lärmschutzbelange seien nicht ordnungsgemäß ermittelt und demzufolge auch nicht ausreichend abgewogen worden. Die Antragsgegnerin habe nur eine vorhabenbedingte Zusatzbelastung geprüft. Zur Vermeidung einer unzulässig hohen Gesamtbelastung an den Immissionsorten innerhalb und außerhalb des Plangebietes hätten hingegen ihre Grundstücke in die Planung mit einbezogen werden müssen. Die Verkehrssicherheit auf der B 236 sei ebenfalls nicht ausreichend untersucht worden. Die aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes zwangsläufig eintretende Enteignungswirkung für die Antragstellerin zu 2. habe der Plangeber zu Unrecht im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt. Die Antragstellerinnen beantragen, den Bebauungsplan Nr. 147 O. „S.---------markt “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Anträge seien bereits unzulässig, die Antragstellerinnen seien nicht antragsbefugt. Die Antragstellerin zu 1. verfüge nicht über Grundeigentum im Plangebiet. Sie habe lediglich die Flurstücke 490 und 491 aus Anlass des Planverfahrens erworben, um sich hierdurch eine Antragsbefugnis (vermeintlich) zu verschaffen. Da sie im Ortsteil H. bereits eine Tankstelle betreibe, sei ihr wahres Ziel, den Wettbewerb durch eine im Plangebiet vorgesehene Tankstelle zu verhindern. Ein eigenes Nutzungsinteresse an den erworbenen Grundstücken bestehe ersichtlich nicht. Sie habe auch nach dem Erwerb keinerlei Bestrebungen unternommen, um die Grundstücke einer Nutzung zuzuführen. Eine solche sei mit Blick auf deren Zuschnitt und Lage auch nicht möglich. Sie versuche mit dem vorliegenden Normenkontrollverfahren lediglich in rechtsmissbräuchlicher Weise, durch das öffentliche Baurecht nicht geschützte Wettbewerbsinteressen durchzusetzen. Auch die Antragstellerin zu 2. verfüge nicht über Grundeigentum innerhalb des Plangebietes. Inwieweit ihr benachbarter Betrieb durch die Nutzungen innerhalb des Plangebietes berührt sein könne, sei nicht ersichtlich. Der im Bebauungsplan Nr. 147 vorgesehene Radweg ende an ihrem Grundstück. In eigenen Rechten betroffen sein könne sie nur durch die Planung seiner Weiterführung. Hierfür sei aber ein eigenes Planverfahren erforderlich. Auf etwaige formelle oder materielle Mängel des Bebauungsplanes komme es deshalb nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 2 B 691/20, 2 B 826/20, 2 E 129/21 und 2 E 130/21 und auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Normenkontrollanträge bleiben ohne Erfolg. Sie sind bereits unzulässig. Weder die Antragstellerin zu 1. noch die Antragstellerin zu 2. sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem eigenen Recht verletzt wird. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibiltätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 ‑, juris, Rn. 4, und vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ‑ wie hier die Antragstellerinnen - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder ‑ objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2019 – 4 BN 44.18 -, ZfBR 2019, 689, vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, BauR 2018, 667 = juris Rn. 7, und vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 2015 ‑ 2 D 91/14.NE -, BauR 2016, 1006 = juris, und vom 27. September 2016 - 2 D 8/15.NE ‑, BauR 2017, 833. 1. Ausgehend hiervon kann sich die Antragstellerin zu 1., die über keinen Grundbesitz im Plangebiet verfügt, nicht auf einen abwägungserheblichen Belang berufen. Es ist zunächst nicht zu erkennen, dass sie durch die vom Bebauungsplan (nur für das Plangebiet) vorgegebene Führung des Radweges oder die sonstige Erschließung des Plangebietes in irgendeiner Weise und sei es auch nur in Form einer Vorfestlegung in ihrem Eigentum betroffen sein könnte. Im Gegenteil ist die im Plan vorgesehene Führung des Radweges gerade so ausgestaltet, dass Grundstücke der Antragstellerin zu 1. nicht in Anspruch genommen werden sollen. Nur dadurch kommt es zu der verkehrstechnisch sicher nicht optimalen und nur wegen des fehlenden Grundstückszugriffs für eine parallele Weiterführung des Radweges an der B 236 überhaupt verfolgten Verschwenkung vor ihrem Grundstück. Das verbleibende Zwischenstück hinter der Kurve bis zur Grenze des Plangebiets und damit zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1. ist auch nicht mehr Teil der festgesetzten Verkehrsfläche für einen „geplanten Fuß-/Radweg“. Damit wird dieser Radweg in der derzeitigen Planung eindeutig um ihr Grundstück herumgeführt; dass sie dadurch in Rechten verletzt sein könnte, lässt sich nicht begründen. Solches ist jedenfalls auch nicht für eine nachfolgende Planung im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 175 in irgendeiner Weise vorgezeichnet. Die Befürchtung der Antragstellerin zu 1., durch die Bauleitplanung entstehe eine in der Abwägung potentiell zu beachtende unzumutbare Erschließungssituation ihres - unbebauten - Grundstücks, lässt sich ebenfalls objektiv nicht nachvollziehen. Ein etwaiger, von Fahrzeugen, die von der B 236 zum geplanten Markt links abbiegen wollen, verursachter Rückstau beträfe ihr Grundstück von vornherein nicht. Die Linksabbieger erreichen das Plangebiet über die Bundesstraße aus östlicher Richtung, das Grundstück der Antragstellerin zu 1. liegt jedoch im westlichen Anschluss. Dass sich demgegenüber beim Rechtsabbiegen auf das S5. nennenswerte Rückstaus bilden könnten, ist mindestens fernliegend, ebenso die Überlegung, zur Anfahrt auf dieses Grundstück könne eine eigene Linksabbiegespur ernsthaft in Betracht kommen und werde (nur) wegen der geplanten Verkehrsführung unmöglich. Letzteres gilt umso mehr in Anbetracht der dort bestehenden Bushaltestelle. Dabei kann hier sogar unterstellt werden, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1. trotz der Regelung der §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 8a FStrG von der B 236 aus legal angefahren werden kann. Welchen Einfluss die Feststellung des von ihr angeführte Verkehrsgutachtens von Mai 2012 zur (ausreichenden) Qualität der bestehenden Einmündungssituation der diesem Grundstück gegenüberliegenden Straße O. zur B 236 auf dessen – ausreichende – Erschließung haben könnte, erschließt sich im Weiteren nicht. Lediglich klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zur hinreichenden Erschließung eines Grundstücks auch planungsrechtlich jedenfalls nicht gehört, dass man dieses „ohne Wartezeiten“ zu einer Bundesstraße hin verlassen oder anfahren kann. Einen solchen „Belang“ konnte der Plangeber mithin auch nicht missachten. Angesichts der Tatsache, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1. jedenfalls ohne die Verwirklichung des geplanten Vorhabens im Außenbereich liegt, – insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 8. September 2020 - 2 B 691/20 -, BauR 2021, 205 = juris Rn. 9 ff., Bezug genommen, denen die Antragstellerin zu 1. weder im vorliegenden Verfahren noch – soweit ersichtlich – im Hauptsacheverfahren VG Arnsberg - 8 K 2585/19 -, zuletzt im Rahmen des Verfahrens 2 E 130/21 eingesehen im März 2021, entgegen getreten ist, ist die von ihr ins Feld geführte, durch die Planung beeinträchtigte Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung unzulässig und auch im Übrigen nicht konkret absehbar, sodass es insoweit schon an der Abwägungsbeachtlichkeit der in diesem Zusammenhang thematisierten Emissionschancen fehlt. Nach Aktenlage hat die Antragstellerin zu 1. für das sich seit etwa acht Jahren in ihrem Besitz befindliche Grundstück bisher auch keinen Bauantrag gestellt und auch keine konkretisierten Nutzungsvorstellungen entwickelt, die im Rahmen einer Abwägung allenfalls zu berücksichtigen wären. Vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Urteil vom 26. März 2021 – 2 D 4/20.NE – und Beschluss vom 28. März 2019 – 2 B 1425/18.NE -, BauR 2019, 1274 = juris Rn. 32 ff., m. w. N. Die fehlende Abwägungserheblichkeit solcher Nutzungsoptionen wird zudem dadurch außer Zweifel gestellt, dass das Grundstück vollständig in der Anbauverbotszone der B 236 liegt und deshalb überhaupt nicht mit Hochbauten bebaut werden kann. Zu dieser vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. September 2020 (juris Rn. 4) aufgeworfenen rechtlichen Unmöglichkeit einer baulichen Nutzung hat sich die Antragstellerin zu 1. im Weiteren nicht mehr geäußert, auch nicht nachdem die Antragsgegnerin dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufgegriffen hat. Eine emittierende wie auch eine schutzbedürftige Bebauung auf dem Grundstück ist damit von vornherein realistischerweise nicht in Betracht zu ziehen (gewesen). Auch die von der Antragstellerin zu 1. bemühten Lärmschutzinteressen waren mithin schon deshalb nicht abwägungsrelevant. Ergänzend kann insoweit auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 8. September 2021 - 2 B 691/20 - Bezug genommen werden: „Als unbebautes Außenbereichsgrundstück dürften die Flurstücke der Antragstellerin nach der auf Baugebiete bzw. bebaute Gebiete zielenden Systematik der TA Lärm bereits grundsätzlich nicht nach Nr. A.1.3 b) des Anhangs zur TA Lärm als maßgebliche Immissionsorte zu betrachten sein. Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 2. November 2016 – 22 CS 16.2048 –, ZNER 2016, 492 = juris Rn. 36, a. A. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 32 (Stand Juni 2016). Unabhängig davon reicht jedoch – entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung der Antragstellerin – eine bloß denkbare (schutzbedürftige) Nutzung eines unbebauten Grundstücks, … jedenfalls nicht aus; zu verlangen ist schon nach dem Schutzzweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, dass unbebaute Flächen nur als Immissionsort zu untersuchen sind, soweit in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist. Vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 32a (Stand Juni 2016); Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, TA Lärm Nr. 2 Rn. 17 m. w. N. (Stand Dez. 2006). ….. Zugleich erschließt sich hiernach nicht, dass das genehmigte Vorhaben der Antragstellerin in unzumutbarer Weise die Möglichkeit nehmen könnte, auf ihrem Grundstück ihrerseits eine emittierende Nutzung zu etablieren. Welche nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässige Nutzung auf dem Grundstück realistischerweise aufgenommen werden könnte, ist im Übrigen ohnehin nicht erkennbar. Unabhängig davon kann die Antragstellerin jedenfalls nicht zulasten der Beigeladenen ein Freihalteinteresse prophylaktisch geltend machen. Sie ist vielmehr darauf verwiesen, bei eigenen Plänen die dann vorhandene legale Vorbelastung zu berücksichtigen. … Dass ihr damit jegliche bauliche Nutzung allein aus immissionsschutzrechtlichen Gründen versagt wäre, ist – nicht zuletzt vor dem Hintergrund von Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 2.2 a) TA Lärm – auch nicht ansatzweise ersichtlich.“(juris Rn. 22 ff.) Im Übrigen werden die zulässigen Immissionsrichtwerte an schutzwürdiger Bebauung in der Umgebung entgegen der Annahme der Antragstellerin zu 1. durch das auf der Grundlage der Planung zu erwartende Vorhaben nicht ausgeschöpft. Unter Lärmgesichtspunkten ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu 1. ihr Grundstück wie von ihr angeblich geplant nutzen könnte. Wie gesagt, steht dem aber aus anderen Gründen fehlendes Baurecht entgegen. Da es keinen Anspruch auf Bauleitplanung gibt, ist im weiteren der mit den Ausführungen zur fehlerhaften Abgrenzung des Plangebiets der Sache nach geltend gemachte Einbeziehungsanspruch als solcher kein abwägungsbeachtlicher Belang, auf den die Antragstellerin zu 1. ihre Antragsbefugnis stützen könnte. Unter diesem Aspekt konnte sich die Antragsgegnerin ohne Weiteres auf das Vorhabengelände beschränken, zumal das Vorhaben einziger Planungsanlass war. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 17. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1. entgegen ihrer Behauptung zu keinem Zeitpunkt zum Plangebiet gehörte; dieses ist vielmehr seit dem Aufstellungsbeschluss vom 12. Dezember 2012 unverändert geblieben. Ebenso geht –- aus letztlich gleichen Gründen - die Annahme fehl, der status quo sei für sich genommen zugunsten der Antragstellerin zu 1. abwägungsrelevant. Dies gilt nur für einen Änderungsplan, auf den allein sich auch die von den Antragstellerinnen zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg bezieht . VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, juris. Anders als für Grundeigentümer im Plangebiet, dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 -, ZfBR 2019, 689, ist ein Interesse der Eigentümer außerhalb des Plangebiets liegender Grundstücke an einem Planerhalt nicht schon als solches abwägungsrelevant. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2019 - 2 D 58/18.NE -, m. w. N. Hier gibt es für die Grundstücke der Antragstellerin zu 1. - ebenso wie auch für das jetzige Bebauungsplangebiet - aber nicht einmal einen Bebauungsplan; es fehlt damit in jeder Hinsicht an einer potentiellen Vertrauensgrundlage. Vor diesem Hintergrund mag offen bleiben, ob der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. auch unter dem Aspekt eines Rechtsmissbrauchs unzulässig ist, weil sie ihre Grundstücke allein mit dem Ziel erworben hat, gegen einen Bebauungsplan zum Zwecke des planungsrechtlich nicht gewährleisteten Schutzes vor Konkurrenz vorzugehen. Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteile 25. Januar 2012 – 9 A 6.10 -, juris Rn. 12 ff., vom 10. April 1997 – 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236 = juris Rn. 19, und vom 27. Juli 1990 – 4 C 26.87 -, NVwZ 1991, 781 = juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1990 – 20 A 50/88 -, NVwZ 1991, 387. Dies liegt zwar – entgegen den Ausführungen der Antragstellerin – mit Blick auf die Historie und die Grundstückseigenschaften nahe, bedarf hier aber keiner abschließenden Bewertung. Zwar ist der Kaufvertrag hinsichtlich der Flurstücke 490 und 491 bereits am 22. November 2012 geschlossen worden, während der Aufstellungsbeschluss erst am 12. Dezember 2012 gefasst wurde. Da aber bereits zuvor am 24. Oktober 2012 eine öffentliche Bürgerversammlung stattgefunden hatte und der Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schon im November 2011 gestellt worden ist, dürfte dies der Anwendung der Sperrrechtsprechung nicht ohne weiteres entgegenstehen, sie allerdings auch noch nicht hinreichend rechtfertigen, selbst wenn letztlich – wie ausgeführt – ein sonstiges eigenständiges Nutzungsinteresse der Antragstellerin zu 1. nicht zu erkennen oder von ihr umzusetzen versucht worden ist. Jedenfalls ihre Behauptung, ihr Grunderwerb sei Grund für den Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel gewesen, ihre Nutzungsoptionen zunichte zu machen, ist demgegenüber in Anbetracht der dargestellten zeitlichen Zusammenhänge falsch. 2. Auch im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2., die ebenfalls nicht über Grundbesitz im Plangebiet verfügt, berührt der Bebauungsplan Nr. 147 keine abwägungserheblichen Belange, zumindest kann sie nicht mehr geltend machen, dass eine unterstellt fehlerhafte Behandlung solcher Belange die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes begründen könnte. Dies gilt zunächst mit Blick auf die von ihr auch in der mündlichen Verhandlung ins Zentrum gerückten verkehrlichen Belange. Insoweit lässt sich den Aufstellungsvorgängen mit der Antragstellerin zu 2. zwar die Vorstellung des Plangebers entnehmen, den auch im Plangebiet angelegten Radweg perspektivisch über ihr Grundstück zu leiten. Die Weiterführung des Radweges ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanes, der – wie auch der „geplante“ Fuß-/Radweg – an der Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 2. endet, sondern allenfalls im Bebauungsplan Nr. 175 zu regeln, für den bisher nur ein Aufstellungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2019 existiert. Für diese Planung setzt die vorliegende Planung dabei gerade keinen schon hier abwägungserheblichen Zwangspunkt mit der Folge, dass damit ein Eingriff in Eigentumsrechte der Antragstellerin zu 2. bereits hier hätte in Betracht gezogen werden müssen. Von dem Grundsatz, dass die planende Gemeinde solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen kann, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren, ist hier keine Ausnahme geboten. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen nur vor, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist oder sie zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. So BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 20 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2017 – 9 N 15.1106 -, BayVBl. 2018, 489 = juris Rn. 24; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE -, juris Rn. 40, und vom 20. Mai 1994 - 10a D 104/93.NE -, OVGE 44, 83 = juris Rn. 54. Dabei reichen jedoch selbst deutliche Planungspräferenzen der Gemeinde für solche Weiterentwicklungen jenseits des Plangebietes, die sich im Laufe des Planungsprozesses erst bewähren müssen, nicht für ein planerisches Konzept als Ausdruck einer Selbstbindung aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 22, und Beschluss vom 14. Juli 2005 – 9 VR 23.04 -, juris Rn. 5 f.; Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2017 – 9 N 15.1106 -, BayVBl. 2018, 489 = juris Rn. 26. Eine solche Vorwirkung auf den Inhalt eines künftigen Bebauungsplans, namentlich auf den durch Aufstellungsbeschluss vom 22. Januar 2019 angedachten Bebauungsplan Nr. 175 „O. Verkehrsflächen“ besteht hier offenkundig nicht. In diesem Zusammenhang wird bereits in Begründung und Abwägung ausdrücklich hervorgehoben, dass dieser Teil der Planung erst realisiert werden wird, wenn der Weiterbau des Radweges gesichert ist. Insoweit entstehen also gerade keine Auswirkungen im Sinne einer Vorfestlegung, vielmehr wird die Realisierung dieser planerischen Festsetzung abhängig gemacht von dem noch nicht absehbaren Inhalt des weiteren Bebauungsplans. Im Übrigen legt die Planung auch zugrunde, dass sich die Wegführung noch ändern könnte und hält ausdrücklich fest, dass avisierte Änderungen bereits mit dem Vorhabenträger abgeklärt seien. Diese Zusammenhänge kommen bereits in der Planurkunde hinreichend zum Ausdruck, der die Verkehrsfläche ausdrücklich als geplanten Fuß-/Radweg bezeichnet (Hervorhebung nicht im Original). Bestätigt wird dies durch die Tatsache, dass Straßen NRW – in Abkehr von einer zuvor eingenommenen Rechtsposition - den Radweg selbst nicht mehr als zwingend ansieht. Es ist daher zumindest nicht auszuschließen, dass auf ihn verzichtet wird, sollte sich herausstellen, dass ein Lückenschluss aus Rechtsgründen so nicht verwirklicht werden kann. Zugleich stehen die in die Planbegründung übernommenen einschlägigen Überlegungen, die Antragsgegnerin habe sich dazu entschieden, den Radweg planungsrechtlich vorzubereiten, weil dieses Vorgehen den Vorteil habe, dass das mit diesem Bebauungsplan geschaffene Planungsrecht nicht geändert werden müsse, sobald die Fortführung des Radwegs rechtlich und tatsächlich sichergestellt sei, ohne Weiteres für sich selbst und bedürfen keines Vor- oder Rückgriffs auf anderweitige Planungen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es nicht die Regelung des vorliegenden Bebauungsplanes ist, die insoweit zu dem „Problem“ führt. Dieses ergibt sich vielmehr daraus, dass der Radweg an der B 236 jenseits des Grundstücks der Antragstellerin zu 2. bereits vorhanden ist und sich die Frage seiner Weiterführung letztlich unabhängig von den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes stellte. Die Planung des Landesbetriebes für diesen Radweg besteht und bestand im Übrigen unabhängig von dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren. Zugleich liegt auf der Hand, dass der westlich vorhandene Radweg irgendwie an die östliche Seite der Grundstücke der Antragstellerinnen geführt werden muss. Insofern schafft der hiesige Bebauungsplan letztlich keine neue Lage, sondern sichert im Plangebiet nur, dass der Radweg hier jedenfalls gebaut werden kann. In der Sache liegt damit kein wie auch immer gearteter „Zwangspunkt“ vor, sondern lediglich eine Vorrats- oder Vorhaltefestsetzung, die zwar materiell-rechtlich planungsrechtlich problematisch oder sogar unzulässig sein könnte, aber jedenfalls nicht in den Rechtskreis der Antragstellerin zu 2. übergreift. So für einen ähnlichen Fall auch Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - 9 N 15.1106 -, BayVBl. 2018, 489 = juris Rn. 24 ff. Zu vorstehendem Befund passt, dass der von den Antragstellerinnen in diesem Kontext stets angeführte Bebauungsplan Nr. 175 in seinem bisher allein vorliegenden Entwurf einen Radweg vorsieht, der im westlichen Anschluss an das hiesige Plangebiet parallel zur B 236 und damit gerade nicht über das Grundstück der Antragstellerin zu 2. führt und dabei „die bisher als Verkehrsflächen zur Führung des Radwegs festgesetzten Flächen des Bebauungsplans Nr. 147 überplant“. Nicht zuletzt die von den Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang nach eigenem Bekunden „aufgedeckte“ Zwickmühle, wonach für den Radweg entweder Eigentum der Antragstellerin zu 1. oder der Antragstellerin zu 2. in Anspruch genommen werden muss, bestätigt, dass diese Frage von der vorliegend allein zu beurteilenden Planung nicht tangiert, jedenfalls aber nicht vorentschieden wird. Insofern ist vielmehr alles offen mit der Folge, dass auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes und effektiver Interessenwahrung im Planungsverfahren kein Grund ersichtlich ist, warum der Antragstellerin zu 2. ein Verweis auf das noch ausstehende Planungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 175 nicht zuzumuten sein sollte. Demgegenüber lässt sich die in der mündlichen Verhandlung seitens der Antragstellerin zu 2. mit Nachdruck vertretene These, die Verkehrsanbindung des Plangebietes mache einen Ausbau der B 236 im weiteren nordwestlichen Verlauf jenseits des Plangebietes auf Höhe ihres Grundstücks unausweichlich, der zu einer Inanspruchnahme dieses Grundstücks und zu einem ihr unzumutbaren Verlust einer Zufahrt mit daraus resultierenden betrieblichen Unzuträglichkeiten führen werde, jedenfalls anhand der planerischen Festsetzungen und der zugrunde liegenden Untersuchungen nicht einmal ansatzweise nachvollziehen. Abzuwägen hatte der Plangeber hierzu letztlich nichts. Es mag insoweit zutreffen, dass eine umfassende Verkehrsplanung mit den von der Antragstellerin zu 2. angeführten potentiellen Konsequenzen für sie existiert, die die „Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung eines S4.---------marktes in M. “ von Mai 2012 etwa im Rahmen der Abbildung 5 auf Seite 16 aufgreift. Dies ändert aber nichts daran, dass die untersuchte und letztlich festgesetzte Erschließungsvariante 2 hierzu keine Aussagen oder gar (Vor-)Festlegungen trifft. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Beschreibung dieser Variante auf Seite 16 der Untersuchung, die im Norden mit dem Einmündungsbereich der Straße O. – und damit deutlich vor dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. – endet. Noch eindeutiger ist dann das gutachterliche Fazit auf S. 19 der Untersuchung: „Sofern die zur Realisierung der Variante 1 erforderlichen Grundstücke nicht verfügbar sind, kommt alternativ auch eine Anbindung gemäß der Variante 2 (Anbindung an die B 236 südlich des bestehenden Knotenpunktes B 236/O. ) in Betracht. An der neuen Einmündung ist künftig eine befriedigende Verkehrsqualität (QSV C) zu erwarten. Hierzu ist die Anlage eines Linksabbiegefahrstreifen in der B 236 erforderlich. Die bestehende Einmündung B 236/O. kann im heutigen Ausbaustand verbleiben. Hier wird sich dann eine ausreichende Qualität des Verkehrsablaufs (QSV D) einstellen.“ (Hervorhebung nicht im Original) Unabhängig davon ergibt sich die fehlende Notwendigkeit einer Änderung des Ausbauzustandes oder der Straßenführung im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 2. aufgrund der vorliegenden Planung aber auch mit aller wünschenswerten Klarheit aus den Angaben zu den zu erwartenden Änderungen des Verkehrsflusses in der Variante 2 bezogen auf den Prognose-Nullfall. In Fahrtrichtung Süden ist danach auf Höhe des Grundstücks der Antragstellerin zu 2. auf der B 236 in der Variante 2 eine Verkehrssteigerung um 29 Fahrzeuge auf 580 in der nachmittäglichen Spitzenstunde im Geradeausverkehr zu erwarten, während sich die Zahl der Linksabbieger in den O. nicht verändert. In Fahrtrichtung Norden erhöht sich die Zahl der Fahrzeuge um 27 auf 399 im Geradeausverkehr. Dass daraus keine abwägungserheblichen zusätzlichen Belastungen für das Gewerbegrundstück der Antragstellerin zu 2. resultieren, bedarf und bedurfte keiner weiteren Betrachtung. Vor diesem Hintergrund sei lediglich ergänzend erwähnt, dass auch weder seitens des Landesbetriebes noch seitens des Plangebers eine Verbindung zwischen der hiesigen (Verkehrs-)Planung und möglichen Ausbauplänen im nordwestlichen Anschluss an den O. auf der B 236 hergestellt worden ist. Der Landesbetrieb hat seine Zustimmung hiermit nicht verknüpft, die Antragsgegnerin keine Notwendigkeit gesehen, das Planungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 175 seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 147 zu fördern. Zugleich hat die vor etwa sechs Monaten erfolgte Eröffnung des S4.---------marktes , der jedenfalls im Wesentlichen von den verschiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in NRW nicht betroffen (gewesen) ist, auch nach Angaben der Antragstellerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung zu keinerlei Verkehrsproblemen bei der Erreichbarkeit ihres Grundstücks geführt. Angesichts dessen kann ergänzend auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 14. September 2020 - 2 B 826/20 -, juris Rn. 16 ff., Bezug genommen werden: „Die Befürchtung der Antragstellerin, aufgrund der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens entstehe eine unzumutbare Erschließungssituation ihres Grundstücks, lässt sich so nicht nachvollziehen. Dies gilt schon deshalb, weil die hierauf zu beziehenden Ausführungen der Beschwerde offenbar weitestgehend gar nicht sie, sondern die ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vertretene Antragstellerin im Verfahren 2 B 691/20 betreffen. …. Ein etwaiger von Fahrzeugen, die von der B 236 zum genehmigten Markt links abbiegen, verursachter Rückstau beträfe ihr Grundstück von vornherein nicht. Die Linksabbieger erreichen das Vorhabengrundstück über die Bundesstraße aus östlicher Richtung, die Einfahrt zum Grundstück der Antragstellerin liegt jedoch ca. 90 m westlich. Dass sich demgegenüber beim Rechtsabbiegen auf das Vorhabengrundstück nennenswerte Rückstaus – geschweige denn solche mit einer Länge von mehr als 90 m - bilden könnten, ist mindestens fernliegend. … Welchen Einfluss die Qualität der bestehenden Einmündungssituation der Straße O. zur B 236 auf die – ausreichende – Erschließung des westlich davon anzufahrenden Grundstücks haben könnte, erschließt sich im Weiteren nicht. Die Einstufung der Leistungsfähigkeit des O1. nach Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen und Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 236 in die Kategorie D, die ohnehin immer noch ausreichenden Verkehrsfluss indiziert, beruht laut der im Bebauungsplanverfahren eingeholten Verkehrsprognose auf der prognostizierten Wartezeit für Linksabbieger aus dem O. in die Bundesstraße. Hiervon wird der sich rechts davon abspielende Zu- und Abgangsverkehr der Betriebe der Antragstellerin jedenfalls nicht tangiert. Lediglich klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zur hinreichenden Erschließung eines Grundstücks jedenfalls nicht gehört, dass man dieses ohne nennenswerte Wartezeiten zu einer Bundesstraße hin verlassen oder anfahren kann. … Soweit sie darüber hinaus bemängelt, die im Verkehrsgutachten verwerteten Verkehrszahlen aus dem Jahr 2012 seien veraltet, dürfte dies – ungeachtet der Frage, welche Konsequenzen dies für die (Nachbarrechtswidrigkeit der) Baugenehmigung haben könnte – nicht zutreffen. Denn das Gutachten aus Mai 2012 enthält auf S. 5 einen Vergleich der DTV seit dem Jahr 2000, die es – zutreffend – als „überaus konstant“ (2000: 12.266 Kfz/24h, 2005: 12.455 Kfz/24h, 2010: 12.212 Kfz/24h) erfasst. Dass und warum sich dies in den letzten Jahren signifikant geändert haben könnte, ist nicht zu erkennen. Indizien hierfür nennt auch die Antragstellerin nicht.“ Im Übrigen gilt auch für die Antragstellerin zu 2., dass eine unzulässige „Wegnahme“ von Emissionsrechten durch die Bauleitplanung nicht einmal ansatzweise plausibel erscheint. Auf eine solche Lärmproblematik hat sie in ihrem Einwendungsschreiben an die Antragsgegnerin vom 22. Februar 2019 – anders als die Antragstellerin zu 1. – auch mit keinem Wort hingewiesen. Im Gegenteil lässt sich den eingeholten Gutachten die Irrelevanz des Vorhabens an allen maßgeblichen Immissionspunkten jedenfalls im Tagbetrieb entnehmen. Die Antragstellerin zu 2. betont jedoch selbst, dass eine nächtliche gewerbliche Nutzung ihres Betriebsgrundstückes nicht stattfindet, sodass nächtliche Immissionen insoweit von vornherein keine Rolle spiel(t)en. Dabei berücksichtigt das eingeholte Lärmgutachten entgegen der Annahme der Antragstellerin zu 2. insbesondere aber auch die aus der gewerblichen Nutzung ihres Grundstücks entstehende Vorbelastung (vgl. Seite 5 des Gutachtens). Damit ist für eine Ausschöpfung von Immissionsrichtwerten nichts Belastbares zu erkennen. Schon gar nicht droh(t)en Betriebseinschränkungen für das Unternehmen der Antragstellerin zu 2., das – so sei hier unterstellt – ordnungsgemäß genehmigt worden ist. Dass Änderungen im Betriebsgeschehen konkret oder auch nur perspektivisch anstünden, hat die Antragstellerin zu 2. selbst nicht behauptet. Im Gegenteil hat sie im Rahmen des 1. Teils des Planaufstellungsverfahrens in den Jahren 2012-2014 überhaupt keine Einwände gegen die Planung erhoben, im erneuten Beteiligungsverfahren jedenfalls keine im Hinblick auf Lärmimmissionen bzw. –emissionen, insbesondere offenbar die nunmehr erhobenen Bedenken nicht gehegt. Solche waren für die Antragsgegnerin damit auch nicht zu erkennen. Im Übrigen kann an dieser Stelle erneut auf den Beschluss vom 14. September 2020 (juris Rn. 31 f.) Bezug genommen werden: „Zugleich erschließt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens …. hiernach nicht, dass das genehmigte Vorhaben der Antragstellerin in unzumutbarer Weise die Möglichkeit nehmen könnte, auf ihrem Grundstück ihrerseits weitergehende emittierende Nutzungen zu etablieren. Dabei unterstellt der Senat, dass der derzeitige Betrieb vollumfänglich genehmigt wurde und sich das faktische Betriebsgeschehen im genehmigten Rahmen hält. Die genehmigte Nutzung wird durch die angefochtene Genehmigung indes nicht beschränkt, Beeinträchtigungen hat die Antragstellerin dadurch nicht zu gewärtigen. Konkretisierte Planungen zur Erweiterung der bestehenden Betriebe behauptet sie … selbst nicht. Die Antragstellerin kann aber jedenfalls nicht zulasten der Beigeladenen ein Freihalteinteresse prophylaktisch geltend machen. Sie ist vielmehr darauf verwiesen, bei eigenen Erweiterungsplänen die dann vorhandene legale Vorbelastung zu berücksichtigen, wie dies die Beigeladene etwa auch im Hinblick auf den bestehenden Betrieb der Antragstellerin bei ihrem Vorhaben tun musste. Dass ihr damit jegliche weitergehende bauliche Nutzung allein aus immissionsschutzrechtlichen Gründen versagt wäre, ist – nicht zuletzt vor dem Hintergrund von Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 2.2 a) TA Lärm – auch nicht ansatzweise ersichtlich. Im Übrigen wäre das von ihr als alternativlos betrachtete Instrument der Festsetzung von Lärmemissionskontingenten im Bebauungsplan Nr. 147 von vornherein zur Lösung eines solchen Konflikts ungeeignet. Vgl. zur Funktion als ausschließlich planinternes „Verteilungsinstrument“ OVG NRW, Urteil vom 17. August 2020 - 2 D 25/18.NE -, BauR 2021, 494 = juris Rn. 122 f.; dazu eingehend auch Vietmeier, BauR 2018, 766 f.; Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81, 85 f.“ Die im Verfahren 2 B 826/20 - dort allerdings nur mit Blick auf die für den S.---------markt und die Tankstelle erteilten Baugenehmigungen, nicht aber für die zugrunde liegende Bauleitplanung, und auch insoweit im Wesentlichen der Sache nach aus der Perspektive der Antragstellerin zu 1. (vgl. insbesondere juris Rn. 19 f., 31) - thematisierte Wohnnutzung auf ihrem Grundstück hat die Antragstellerin zu 2. hingegen im vorliegenden Verfahren weder in ihren Einwendungs- und Rügeschreiben noch in den gerichtlichen Schriftsätzen auch nur erwähnt. Das gilt insbesondere für ihr Einwendungsschreiben vom 22. Februar 2019, das in der Beschreibung der Liegenschaft auf S. 3 wörtlich (nur) Folgendes enthält: „Die Grundstücke unserer Mandantin sind bebaut. Das Gebäude an der Grenze zum Plangebiet 147 wird als Fahrradeinzelhandelsgeschäft mit davor liegenden Pkw-Stellplätzen genutzt. Die übrigen Gebäude werden durch unsere Mandantin genutzt, die dort eine Kfz-Werkstatt für Pkw, Lkw und Busse mit 30 Mitarbeitern betreibt. Die beiden Grundstückszufahrten werden von ca. 100 Fahrzeugen am Tag genutzt.“ Noch im gerichtlichen Verfahren hat sie mit Blick auf die von der Antragsgegnerin in Abrede gestellte Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags ausdrücklich betont, durch die Planung ohne Lärmemissionskontingente bei gleichzeitiger Ausnutzung der Belastungsgrenzen nach der TA Lärm werde „das mögliche Lärmemissionskontingent der nur gewerblich genutzten und nur gewerblich nutzbaren Grundstücke auf Null reduziert“ (Schriftsatz vom 31. März 2020, S. 2 - Hervorhebung durch den Senat). Angesichts dieser klaren Eigenfestlegung ist indes auszuschließen, dass die Antragsgegnerin von sich aus diese Frage als für die Antragstellerin zu 2. abwägungserheblich hätte erkennen müssen oder können. Andererseits hat die Antragsgegnerin ausweislich des eingeholten Lärmgutachtens und der Planbegründung gesehen, dass sich ein Immissionspunkt auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. befindet und dieser zwar tagsüber deutlich unterhalb der Irrelevanzschwelle belastet wird, aber bei einer nächtlichen Anlieferung des S4.---------marktes unzulässig belastet werden könnte. Dies ist in der Abwägung – für sich genommen ohne weiteres zulässig – als im Baugenehmigungsverfahren zu regelnde Frage betrachtet worden, die keiner weiteren Vorkehrung auf Planebene bedarf. Insoweit ist zwar möglicherweise eine Betroffenheit der Antragstellerin zu 2. implizit erkannt worden, allerdings handelte es sich wegen der allenfalls hypothetischen Problemlage hier aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls (auch) objektiv um einen wegen Geringfügigkeit schon nicht „wehrfähigen“ bzw. abwägungserheblichen Belang. Dabei kann insbesondere eingestellt werden, dass bereits die als „Entwurf eines Schlussberichts“ bezeichnete, tatsächlich aber abschließende gutachterliche Untersuchung aus März 2014 hervorhebt, dass das Betriebsgeschehen von vornherein im Wesentlichen auf die Tagesstunden beschränkt sei, weil vergleichbare Märkte nur von 8:00 bis 20:00 Uhr genutzt würden und lediglich für die – für die Immissionsbelastung am O. 5 irrelevante - Tankstelle eine Öffnung auch im Nachtzeitraum denkbar sei; dem entspricht es auch, dass tatsächlich in dem bereits verwirklichten Vorhaben eine Anlieferung zwischen 7.30 und 17.00 Uhr erfolgt. Jedenfalls musste sich der Antragsgegnerin ein anderes Gewicht in der Abwägung nicht aufdrängen, nachdem die Antragstellerin zu 2. dies in ihren durchaus umfangreichen Stellungnahmen vor und nach Satzungsbeschluss mit keinem Wort erwähnt hatte. Selbst wenn man indes – entgegen der Überzeugung des Senats – grundsätzlich eine potentielle Antragsbefugnis der Antragstellerin wegen der planinduzierten Konsequenzen für die zu erwartende Immissionsbelastung der Wohnnutzung annähme, bliebe es hier indes bei der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages. Denn die Antragstellerin zu 2. kann nicht mehr geltend machen, dass eine unterstellt fehlerhafte Behandlung dieses Belanges die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes begründen könnte. Der von ihr allenfalls als ihre Rechtsposition berührend geltend zu machende Fehler betrifft offenkundig allein den Abwägungsvorgang und ist aufgrund einer nicht fristgerechten Rüge nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zwischenzeitlich jedenfalls unbeachtlich geworden. Wie ausgeführt, stellt sich die Konfliktverlagerung hinsichtlich der nächtlichen Immissionsbelastung auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren als ohne Weiteres zulässig dar. Das Abwägungsergebnis ist mithin offensichtlich nicht betroffen. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Frist hat die Antragstellerin zu 2. vorliegend nicht gewahrt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte hier am 3. Juli 2019 bzw. am 5. Dezember 2019 (mit Rückwirkung auf den 3. Juli 2019). Eine auf die Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch den Bebauungsplan gerichtete Rüge enthalten die Aufstellungsvorgänge nicht, die vorgelegten Rügeschreiben der Antragstellerinnen und der Gemeinde G. gehen auf diesen Aspekt mit keinem Wort ein. Gleiches gilt für die zur Begründung des Normenkontrollantrages eingereichten Schriftsätze der Antragstellerinnen. Auch den im Rahmen der Anfechtung der dem Vorhabenträger erteilten Baugenehmigung eingereichten Schriftsätzen ist eine solche Rüge jedenfalls nicht in der erforderlichen Erkennbarkeit zu entnehmen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob dies im Rahmen des § 215 BauGB grundsätzlich relevant sein könnte. Soweit es die von der Antragstellerin zu 2. angenommene Unwirksamkeit des Bebauungsplans betrifft, verweisen Klage- und Eilantragsbegründung jeweils nur auf die Begründung des Normenkontrollantrages und beschäftigen sich ausgehend hiervon dann allein mit der Frage, ob das Vorhaben im Innen- oder Außenbereich verwirklicht werden soll und ob es dann ihr gegenüber rücksichtslos ist. In diesen Verfahren hat sich die Antragstellerin zu 2. im Übrigen lediglich im Hinblick auf die Sicherstellung der zulässigen Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. geäußert und ihre Grundstückslage lediglich aus einer Drittperspektive erwähnt (Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2020, S. 10 f.). Unabhängig davon ging es allein um die Frage, ob die Baugenehmigung eine zuträgliche Immissionsbelastung sicherstellt, im Rahmen der angenommenen (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans spielte der Aspekt der Wohnnutzung auf dem Grundstück O. 5, geschweige denn die Abwägungsfehlerhaftigkeit einer Konfliktverlagerung ins Baugenehmigungsverfahren - wie gesagt - überhaupt keine Rolle. Dies wird besonders deutlich auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 9. April 2020 im Verfahren 4 L 307/20 – VG Arnsberg – (nachfolgend 2 B 826/20), und auf den Seiten 8 f. weiter fortgeführt. In der Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2020 im Verfahren 2 B 826/20 wird das ebenfalls (nur) so aufgegriffen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt jedoch Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten („Anstoßfunktion“ der Rüge). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 -, juris; Stock, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, § 215 Rn. 34. Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 ‑ 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 = juris Rn. 4. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2019 ‑ 4 BN 13.19 -, juris, vom 16. Dezember 2014 ‑ 4 BN 25.14 - ZfBR 2015, 270 Rn. 6, und vom 19. Januar 2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 = juris Rn. 4. Bei der Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB ist es erforderlich, dass die Belange, die nach Ansicht des Rügenden nicht oder nicht ausreichend ermittelt bzw. nicht oder nicht zutreffend bewertet worden sind, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde. Damit wahrt eine Rüge, die lediglich pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist, etwa dahingehend, dass alle Rügen aufrechterhalten werden, nicht die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sie keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung herstellt und die Anstoßwirkung verfehlt. Wird im Rügeschreiben ein konkreter Ermittlungs- und Bewertungsmangel dagegen angesprochen, dann kann zur (weiteren) Substantiierung des Tatsachenvortrages auf die in einem Einwendungsschreiben insofern bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden; deren Wiederholung im Rügeschreiben bedarf es nicht. Da sich das in Bezug genommene Einwendungsschreiben bei den Bebauungsplanakten befindet, muss es in diesem Fall auch nicht noch einmal gesondert beigefügt werden. Alles andere wäre reiner Formalismus und würde keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbringen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 -, juris; vgl. in diesem Zusammenhang auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB‑Kommentar, Stand Mai 2019, § 215 Rn. 38. Das leisten die Schriftsätze aus den Verfahren bezüglich der Baugenehmigung vom 3. Juli 2019 offenkundig nicht. Allenfalls kann man ihnen einen pauschalen Verweis auf Abwägungsmängel hinsichtlich der Emissionsproblematik entnehmen, nicht jedoch auf eine möglicherweise unzureichende Bewältigung einer Immissionsproblematik auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. Das genügt indes nach vorstehenden Grundsätzen gerade nicht. Hinsichtlich eines Einbeziehungsanspruchs und des Interesses an der Beibehaltung des status quo gilt schließlich das oben zur fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. Gesagte entsprechend, wobei die Antragstellerin zu 2. ihren vermeintlichen Einbeziehungsanspruch im Einwendungsschreiben vom 22. Februar 2019 – erneut im Unterschied zur Antragstellerin zu 1. – allerdings lediglich mit der Verkehrsproblematik begründet hat, die ihrer Auffassung nach nur unter Einschluss ihres Betriebsgrundstücks möglich sei. Eine Lärmproblematik hat sie auch insoweit nicht erwähnt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.