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Beschluss

19 E 536/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0429.19E536.20.00
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Leitsätze

Im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 StAG dürfen die Einbürgerungsbehörden die Einbürgerung vom Vorliegen eines integrationsoffenen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG abhängig machen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen ihrer Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 StAG dürfen die Einbürgerungsbehörden die Einbürgerung vom Vorliegen eines integrationsoffenen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG abhängig machen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihr Beschwerdevorbringen gibt im Ergebnis keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG besteht nicht, weil die Klägerin die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht erfüllt. Sie besitzt weiterhin weder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht noch einen der in dieser Vorschrift genannten Aufenthaltstitel. Ihre zuletzt bis zum 1. Mai 2020 befristete Aufenthaltserlaubnis zu humanitärem Zweck nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG ausdrücklich von den für eine Anspruchseinbürgerung geeigneten Aufenthaltstiteln ausgenommen. Der den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht genügende Aufenthaltsstatus der Klägerin rechtfertigt auch die Ablehnung der Einbürgerung nach § 8 StAG. Die diesbezügliche (hilfsweise) Ermessenserwägung des Beklagten in dem Ablehnungsbescheid vom 22. September 2017, die auf Nr. 8.1.2.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG) vom 1. Juni 2015 Bezug nimmt, ist ermessensfehlerfrei. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs zwischen Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung ist eine Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen und ‑ausschlussgründe der §§ 10 und 11 StAG auch im Rahmen des § 8 StAG gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 12, juris, Rn. 27, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 5 C 9.12 ‑, BVerwGE 146, 89, juris, Rn. 25 (jeweils zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit), und Urteil vom 27. Mai 2010 ‑ 5 C 8.09 -, NVwZ 2010, 1502, juris, Rn. 32 (zu den Sprachanforderungen); OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2011 ‑ 19 E 322/10 -, juris, Rn. 8 ff., und vom 26. Mai 2010 ‑ 19 E 655/09 -, AuAS 2010, 197, juris, Rn. 5 ff. (jeweils zum rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland). Der rechtssystematische Unterschied zwischen § 8 Abs. 1 StAG als Ermessensermächtigung und § 10 Abs. 1 StAG als zwingender Anspruchsnorm verwehrt es der Verwaltungspraxis insbesondere nicht, ihr Ermessen nach § 8 Abs. 1 StAG grundsätzlich an dem Erfordernis eines integrationsoffenen Aufenthaltsrechts im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG auszurichten und damit beide Einbürgerungsarten im praktischen Ergebnis einander in diesem Punkt anzugleichen. Auch wenn der erforderliche Aufenthaltsstatus in § 8 StAG nicht als Tatbestandsvoraussetzung normiert ist, entspricht es im Sinn von § 40 VwVfG NRW dem Zweck der Ermächtigung, eine Einbürgerung bei Aufenthaltserlaubnissen, die im Grundsatz nur für vorübergehende Zwecke erteilt werden, nicht vorzunehmen, weil der Aufenthalt in diesen Fällen grundsätzlich nicht auf eine dauerhafte Integration angelegt ist. Es kann daher an dieser Stelle dahinstehen, ob der Einbürgerung nach § 8 StAG auch weiterhin die fehlende Unterhaltsfähigkeit im Sinn von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG entgegensteht oder ob die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Umstände nunmehr die Prognose rechtfertigen, die Klägerin werde voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern, sie Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII also in diesem Zeitraum voraussichtlich nicht werde in Anspruch nehmen müssen. Zur erforderlichen Prognose BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2015 ‑ 1 C 23.14 -, BVerwGE 152, 156, juris, Rn. 23, und vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 ‑ 19 A 416/14 -, juris, Rn. 27 f., und vom 8. März 2016 ‑ 19 A 1670/13 -, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rn. 27 f. m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).