OffeneUrteileSuche
Urteil

9 A 570/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0510.9A570.20A.00
45Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

45 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 1. August 1997 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Eigener Darstellung zufolge reiste er im Januar 2019 aus dem Irak aus und am 4. März 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. März 2019 stellte der Kläger einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 20. Mai 2019 führte er zur Begründung im Wesentlichen aus: Er habe bis August 2014 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in dem Ort Hay Saray im Distrikt Sindjar gelebt. Die Familie habe in einem Haus zur Miete gewohnt. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und einen Abschluss. In der Zeit von August 2014 bis zur Ausreise habe er zunächst eine Zeitlang in Zakho gelebt und sei dann in die Region Sindjar zurückgekehrt. Dort hätten sie im Gebirge in Zelten gelebt. Das Haus im Heimatort sei zerstört worden. Sein Onkel habe in der Nähe gelebt und ihnen geholfen. Von Hilfsorganisationen hätten sie außerdem Lebensmittel erhalten. Der Onkel lebe noch immer dort, auch Teile der Großfamilie lebten noch im Irak. Im Irak sei viel passiert. Viele Frauen und Kinder seien entführt worden, viele Menschen getötet worden. Die Lebenssituation im Irak sei schwierig. Im Irak werde man getötet oder man müsse Menschen töten. Er selbst sei nie persönlich bedroht worden, aber Yeziden seien allgemein bedroht. Bei seinem Onkel könne er nicht leben. Dort gebe es keinen Strom und kein Wasser. Es fehle alles, was der Mensch brauche. Der IS sei immer noch nicht ganz vernichtet, es gebe noch Orte, wo sie seien. Mit Bescheid vom 4. Juni 2019 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm bei Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung die Abschiebung mit dem vorrangigen Zielstaat Irak an (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, dass der Kläger den Irak unverfolgt verlassen habe. Anhaltpunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr Verfolgung drohen könnte, seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor, insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherheitslage im Irak. Zwar bestehe in der Provinz Ninive noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Es sei aber kein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen anzunehmen, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Gebiet und dortigen Aufenthalts rechtfertige. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die humanitäre Lage im Irak führe nicht zu einer Schutzgewährung. Der Kläger verfüge über einen Schulabschluss und habe angegeben, von seinem Onkel unterstützt worden zu sein. Außerdem lebten noch weitere Familienangehörige im Irak. Es lägen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nicht mehr in der Lage wäre, sein Existenzminimum zu erlangen. Der Kläger hat am 12. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der IS im Irak Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Yeziden, insbesondere in der Region Sindjar, verfolgt habe und auch nach wie vor verfolge. Eine interne Schutzmöglichkeit gebe es für ihn nicht. Die Flüchtlingslager in der Autonomen Region Kurdistan seien überfüllt, ein Aufenthalt dort sei nicht zumutbar. In seiner Heimatregion Sindjar habe der IS die Lebensgrundlagen der Yeziden systematisch vernichtet. Die Region sei bis heute unbewohnbar. Das Gebiet sei vermint, ökologische Systeme seien zerstört und Brunnen vergiftet worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 4. Juni 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 4. Juni 2019 beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2020 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er sei vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Er sei im Jahr 2014 vor Angriffen des IS aus seinem Heimatdorf im Sindjargebiet geflohen. Zu dieser Zeit seien Yeziden dort einer Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt gewesen. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis 2014 und der Ausreise im Jahr 2019 sei gegeben; er sei nicht durch die dazwischenliegende Zeitspanne und die Aufenthalte in Flüchtlingslagern in Zakho und im Sindjar unterbrochen worden. Die aufgrund der Vorverfolgung greifende Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie werde durch die tatsächliche Entwicklung im Irak für die Herkunftsregion des Klägers nicht widerlegt. Stichhaltige Gründe für eine fehlende Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung von Yeziden durch den IS im Sindjar seien nicht erkennbar. Aufgrund der derzeitigen politischen Lage könne nicht davon ausgegangen werden, dass Yeziden aus der Provinz Ninive keine Gefahr mehr durch den IS drohe. Zwar sei das „Kalifat“ des IS im Irak inzwischen weitestgehend besiegt worden. Es gebe im Land aber noch immer Gruppen von Kämpfern, von denen weiterhin Gefahr ausgehe. Der IS existiere weiterhin im Untergrund und verübe Anschläge. Es bleibe gänzlich spekulativ, davon auszugehen, dass der IS etwa in Zukunft davon absehen könne, gezielt gegen aus seiner Sicht „Ungläubige“ vorzugehen, wie er das in der Vergangenheit getan habe. Es liege völlig fern, von einem Verschwinden des terroristischen Potenzials des IS auszugehen. Dass möglicherweise gegenwärtig das Potenzial für eine erneute Gruppenverfolgung fehle, nehme der Verfolgung in der Vergangenheit nicht die Indizwirkung für die Zukunft. Erneute Übergriffe auf religiöse Minderheiten in der Region und damit auch auf Yeziden könnten nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Verhältnisse in der Provinz Ninive hätten sich noch nicht ausreichend stabilisiert. Dem Kläger stehe auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Aus Berichten insbesondere des UNHCR ergebe sich, dass die Autonome Region Kurdistan mit der Versorgung der Binnenflüchtlinge überfordert sei. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil durch Beschluss vom 17. März 2021 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Beklagte der Sache nach darauf, dass andere Verwaltungsgerichte, etwa das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Klägers davon ausgingen, dass eine (erneute) Gruppenverfolgung von Yeziden durch den IS dort derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2020 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Januar 2020. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2021 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der von der Stadt N. beigezogenen Ausländerakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Bundesamts vom 4. Juni 2019 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (I.) noch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (II.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 AufenthG (III.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamts und die Bestimmung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden (IV.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Danach kann etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) ausreichen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55 = juris Rn. 22. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG konkretisiert. Der Begriff „Religion“ umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 37.18 -, ZAR 2019, 438 = juris Rn. 12 m. w. N. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer ‑ bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr ‑ die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Im Fall der Vorverfolgung greift aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 ‑ 1 C 29.17 ‑, BVerwGE 162, 44 = juris Rn. 14 f., vom 1. Juni 2011 ‑ 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 = juris Rn. 22, und vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 20 ff. Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht. Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen. Eine Verfolgungswiederholung liegt daher ‑ bei gleichbleibender Ausgangssituation ‑ aus tatsächlichen Gründen nahe. Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden ‑ auch seelischen ‑ Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, a. a. O., juris Rn. 21 m. w. N., und ‑ 10 C 4.09 ‑, BVerwGE 136, 360 = juris Rn. 31. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert damit den Vorverfolgten. Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, a. a. O., juris Rn. 23 m. w. N. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann im Einzelfall durch stichhaltige Gründe selbst dann widerlegt sein, wenn im Herkunftsland keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des vom Bundesverwaltungsgericht früher verwendeten „herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes“ bestünde. Die Vermutungswirkung ist daher nicht erst dann widerlegt, wenn die Wiederholung einer Verfolgungsmaßnahme mit der nach diesem Maßstab geforderten „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, a. a. O., juris Rn. 23, und Beschluss vom 23. November 2011 ‑ 10 B 32.11 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 30. Juli 2019 ‑ 9 LB 133/19 ‑, juris Rn. 45. Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne droht. Eine individuelle Verfolgung hat der Kläger nicht geltend gemacht (dazu 1.). Auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden aktuellen Erkenntnisse ist auch eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Distrikt Sindjar nicht beachtlich wahrscheinlich (dazu 2.). 1. Anhaltspunkte für eine erlittene oder drohende individuelle Verfolgung des Klägers lassen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Der Kläger hat zur Begründung seines Asylantrags ‑ sowohl bei seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ‑ allein geltend gemacht, aus Furcht vor Übergriffen, insbesondere durch den IS, gegen die yezidische Bevölkerung aus dem Irak geflohen zu sein. Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat er nicht geschildert. Er beruft sich damit ausschließlich auf eine Verfolgung als Angehöriger der Gruppe der Yeziden (dazu sogleich unter 2.), nicht dagegen auf eine individuelle, gerade gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung. 2. Wegen seines yezidischen Glaubens ist der Kläger bei einer Rückkehr in seine insoweit maßgebliche Herkunftsregion im Irak, den Distrikt Sindjar der Provinz Ninive, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ‑ abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms ‑ eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, NVwZ 2009, 1237 = juris Rn. 13 m. w. N. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsland die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsyG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 ‑ 1 C 15.05 ‑, BVerwGE 126, 243 = juris Rn. 24. Dabei ist es nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen dieser Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden. Diese Maßstäbe zur Feststellung einer Gruppenverfolgung sind auch dann anzuwenden, wenn den Betroffenen schwere Gefahren, insbesondere Gefahren für Leib und Leben drohen. Das Ausmaß der drohenden Gefahr ist vielmehr in die Bewertung einzubeziehen, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist. Diese Bewertung setzt als Grundlage jedoch Feststellungen zu den Merkmalen der Gruppenverfolgung voraus, die alle Möglichkeiten der Tatsachenermittlung ausschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, a. a. O., juris Rn. 19. Diese Grundsätze zur Gruppenverfolgung gelten nicht nur für die staatliche Gruppenverfolgung, sondern sind prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, a. a. O., juris Rn. 14, und vom 18. Juli 2006 ‑ 1 C 15.05 ‑, a. a. O., juris Rn. 21. Nach diesen Maßstäben ist der Senat unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Informationen zur aktuellen Lage im Irak zu der Überzeugung gelangt, dass eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Distrikt Sindjar der Provinz Ninive derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Yeziden droht dort aktuell weder durch den irakischen Staat (dazu a)) noch durch den IS (dazu b)) oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte (dazu c)) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religion anknüpfende Verfolgung als Gruppe. a) Eine systematische Verfolgung von Yeziden durch den irakischen Staat wegen deren Religionszugehörigkeit findet im Irak nicht statt. Die aktuelle Verfassung des Irak von 2005 erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Zwar ist gemäß Art. 2 Abs. 1 der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung. In Art. 2 Abs. 2 wird jedoch das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie zum Beispiel den Abfall vom Islam. Auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, zum Beispiel die Beleidigung des Propheten, gibt es nicht. Die meisten religiösen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Auf die yezidische Minderheit entfällt danach ein Sitz. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021) vom 22. Januar 2021 ‑ Lagebericht ‑, S. 11. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten ‑ so auch Yeziden ‑ im Zentralirak unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet jedoch nicht statt. Vgl. UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 87 f.; AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 11 und 17. Das gilt namentlich auch für die Region Sindjar, die zuletzt im Wesentlichen unter der administrativen Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte stand, aber seit 2005 sowohl von der irakischen Zentralregierung als auch von der Kurdischen Regionalregierung für sich beansprucht wird. De facto ist die Region von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen besetzt ‑ dazu zählen etwa die Iraqi Security Forces (ISF), die syrisch-kurdischen Volksschutzeinheiten (YPG), die Popular Mobilization Forces (PMF), die Shingal Protection Units (YBS) sowie die lokale yezidische Miliz Ezidxan Protection Force (HPE) ‑, die die Stabilität der Region gefährden. Der Kampf dieser rivalisierenden Kräfte in der Region Sindjar, der Status als „umstrittenes Gebiet“ und das Fehlen einer politischen Lösung beeinträchtigen die Sicherheit in der Region. Zudem ist das Sicherheitsempfinden der Yeziden durch die erlebte Gewalt und die Zerrüttung des Vertrauens in (ehemalige) Nachbarn und auch staatliche Sicherheitskräfte belastet. Vgl. die auf dem Internetportal www.southfront.org veröffentlichten Kartendarstellungen zur militärischen Situation im Irak und in Syrien, insbesondere vom 5. Januar 2020, vom 31. März 2020, vom 31. August 2020 und vom 4. Januar 2021; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak, 17. März 2020, S. 87; CIVIC, Caught in the middle. The impact of security and political fragmentation on civilian protection in Sinjar, Oktober 2020, S. 7 und 18 ff.; SEM, Focus Irak. Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16. Januar 2020, S. 10 f. und 27 ff. Gleichwohl sind Bestrebungen seitens des irakischen Staats erkennbar, diese Situation ‑ gerade auch zugunsten der Yeziden ‑ zu verbessern. Im Oktober 2020 hat die irakische Zentralregierung ein Abkommen mit der Kurdischen Regionalregierung über die Region Sindjar geschlossen, das vor allem eine rasche Verbesserung der dortigen Sicherheitslage und eine Klärung der Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel hat, um so insbesondere die Rahmenbedingungen für eine Rückkehr der yezidischen Binnenvertriebenen zu schaffen. So soll etwa die föderale Autorität der Zentralregierung in Sindjar wiederhergestellt und eine lokale Polizei unter Beteiligung zurückgekehrter Binnenflüchtlinge aufgestellt werden. Alle externen Streitkräfte sollen zum Abzug aus der Region bewegt werden. Vgl. AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 6; BAMF, Briefing Notes KW 48/2020 vom 23. November 2020, S. 6; Voice of Amerca, Iraqi, Kurdish Governments reach deal over Yazidi Town, 11. Oktober 2020; Zenith Magazin, Wer in Sindschar das Sagen hat, 20. November 2020; ACAPS, Iraq - The return to Sinjar, 20. November 2020, S. 1. Seitens yezidischer Organisationen wird das Abkommen allerdings teilweise misstrauisch betrachtet. Einige halten es für einen Versuch der irakischen Regierung, die Kontrolle über die Region zu übernehmen, und für ein (weiteres) leeres Versprechen für eine Zusammenarbeit vor Ort. Politische Interessenvertretungen der Yeziden fordern ausdrücklich, dem yezidischen Volk eigene politische und administrative Rechte in der Region einzuräumen. Zudem kritisieren Yeziden, dass sie während der Diskussionsphase zu dem Abkommen nicht beteiligt worden seien. Inzwischen ist jedoch eine yezidische Delegation aus Sindjar zu einem Treffen mit dem irakischen Ministerpräsidenten nach Bagdad eingeladen worden. Vgl. Zenith Magazin, a. a. O. Demgegenüber begrüßt die United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI) das Abkommen und sieht darin einen wichtigen Schritt in Richtung Stabilisierung der Region Sindjar. Vgl. UNAMI, Statement vom 9. Oktober 2020, abrufbar unter www.uniraq.org. Das angespannte Verhältnis zwischen den Yeziden und der irakischen Regierung, die instabilen politischen Verhältnisse in der Region Sindjar, die volatile Sicherheitslage und das beeinträchtigte Sicherheitsempfinden der Yeziden rechtfertigen indes nicht die Annahme einer staatlichen Gruppenverfolgung von Yeziden. Erkenntnisse über gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Yeziden im Sindjar liegen dem Senat nicht vor. Soweit einige yezidische Führer davon berichtet haben, im Jahr 2019 körperlicher Misshandlung, Belästigungen und Bedrohungen seitens der Peshmerga und der Asayish in den von der Autonomen Region Kurdistan kontrollierten Gebieten der Provinz Ninive ausgesetzt gewesen zu sein, vgl. hierzu EASO, Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 88, ergeben sich daraus keine Hinweise auf eine aktuell stattfindende staatliche Verfolgung. Dem genannten Bericht des European Asylum Support Office (EASO) zufolge erfolgten die Übergriffe im Wesentlichen wegen territorialer Streitigkeiten und waren nicht religiös motiviert. Im Übrigen geht der Senat nach den oben angeführten Erkenntnissen davon aus, dass sich aktuell jedenfalls in weiten Teilen des Distrikts Sindjar keine kurdischen Sicherheitskräfte mehr aufhalten. b) Es besteht derzeit auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine (erneute) Gruppenverfolgung von Yeziden in der Region Sindjar durch den IS. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Kläger im August 2014 vor einer drohenden (Gruppen-)Verfolgung durch den IS aus seinem Heimatdorf im Sindjar geflohen ist und den Irak vorverfolgt verlassen hat (dazu aa)). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats sprechen allerdings stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung durch den IS (dazu bb)). aa) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger als Yezide aus dem Distrikt Sindjar im Sommer 2014 von einer Gruppenverfolgung durch den IS bedroht gewesen ist. Nachdem der IS im Jahr 2014 zahlreiche Gebiete im Irak, darunter im August 2014 die Region Sindjar, unter seine Kontrolle gebracht hatte, war die dort lebende yezidische Bevölkerung flächendeckend systematischen Übergriffen durch Mitglieder des IS ausgesetzt. Berichten zufolge hat der IS Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten im Rahmen einer groß angelegten Strategie zur systematischen Unterdrückung, Vertreibung und Auflösung vieler dieser Gemeinschaften in den von ihm kontrollierten Gebieten verfolgt. Yezidische Pilgerstätten wurden zerstört. Yeziden ‑ wie auch Angehörige anderer Minderheiten ‑ wurden vom IS schwer misshandelt. Es kam zu Hinrichtungen, Massakern, Entführungen, Folter, Zwangskonvertierungen, Vergewaltigungen, Versklavungen, Zwangsverheiratungen, Zwangsabtreibungen, Zwangsvertreibungen und zur Einberufung von Kindern zum Militärdienst. Die Mehrzahl der Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten in Gebieten, die vom IS kontrolliert worden sind, sind laut den Berichten entweder getötet, entführt oder vertrieben worden. Vgl. UNHCR, UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016, S. 4 f; AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 18 f.; Amnesty International (AI), Amnesty International Report 2015/2016 - Iraq, 24. Februar 2016. Tausende yezidische Frauen und Mädchen sollen vom IS verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als „Trophäen“ an IS-Kämpfer gegeben oder nach Syrien „verkauft“ wurden. Zum Verbleib zahlreicher Entführungsopfer gibt es noch immer keine gesicherten Erkenntnisse. In Sindjar wurden bisher ca. 70 Massengräber entdeckt, darüber hinaus Dutzende Einzelgräber. Vgl. AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 19 und 14. Nach Auffassung des UN-Menschenrechtsrats hat der IS an den Yeziden einen Völkermord begangen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verübt. Vgl. UN-Menschenrechtsrat, „They came to destroy: ISIS crimes against the Yazidis“, 15. Juni 2016. Der Kläger war als Yezide aus dem Distrikt Sindjar von dieser Verfolgung durch den IS unmittelbar bedroht. Die Frage, welche Folgen es im Hinblick auf das Eingreifen der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU hat, dass der Kläger zunächst weiter im Irak verblieben und erst im Jahr 2019 ausgereist ist, kann hier offen bleiben. Zugunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass die Vorschrift in seinem Fall Anwendung findet und der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. bb) Allerdings ist die deshalb nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bestehende Vermutung, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist, widerlegt. Es sprechen zur Überzeugung des Senats stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Distrikt Sindjar im Irak erneut von einer Gruppenverfolgung durch den IS bedroht wird. Die tatsächlichen Verhältnisse im Irak und auch im Distrikt Sindjar haben sich insoweit zwischenzeitlich entscheidend verändert (dazu (1)). Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte liegt nach Einschätzung des Senats im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht (mehr) vor (dazu (2)). Dass der IS zu einer Gruppenverfolgung der Yeziden im Sindjar in absehbarer Zeit erneut in der Lage wäre, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ebenfalls nicht zu erkennen (dazu (3)). So schon Nds. OVG, Urteil vom 30. Juli 2019 ‑ 9 LB 133/19 ‑, juris Rn. 68 ff. (bezogen auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt). (1) Die Machtverhältnisse im Irak haben sich inzwischen maßgeblich verändert. Der IS hat seine früheren Herrschaftsgebiete im Irak weitgehend verloren. Die von ihm kontrollierten Gebiete wurden nach und nach durch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Peschmerga befreit. Die Stadt Sindjar wurde bereits im November 2015 zurückerobert. Im Juli 2017 wurde die seit Oktober 2016 andauernde Operation zur Befreiung Mosuls abgeschlossen. Danach folgte die vergleichsweise schnelle Befreiung von Tal Afar, Hawija und der Grenzregion zu Syrien um al-Qaim. Vgl. AA, Lageberichte vom 18. Februar 2016 (Stand: Dezember 2015), S. 9, und vom 12. Februar 2018 (Stand: Dezember 2017), S. 4. Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den IS. Die Sicherheitslage im Irak hat sich seitdem verbessert. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak, 17. März 2020, S. 14. Mit der Rückeroberung der vom IS besetzten Gebiete, namentlich auch der Region Sindjar, hat sich die Ausgangssituation im Vergleich zum Zeitpunkt der Vorverfolgung des Klägers maßgeblich geändert und sprechen daher stichhaltige Gründe gegen eine Verfolgungswiederholung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der IS im Irak trotz seiner territorialen Zurückdrängung weiterhin aktiv ist. Allerdings lassen sich den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der IS derzeit die yezidische Bevölkerung im Distrikt Sindjar (nach wie vor) als Gruppe verfolgt. Schätzungen zufolge verfügt der IS im Irak über 3.500 bis 4.000 aktive und 8.000 passive Kämpfer, verteilt über elf regionale Sektoren im Irak. Etwa 2.000 der aktiven Kämpfer sollen in einigen wenigen, über das gesamte Land verteilten Gebieten (sog. „Triangles of Death“) konzentriert sein. Eines dieser „Todesdreiecke“ erstreckt sich über die Region südlich des Distrikts Sindjar. Vgl. Newline Institute for strategy and policy, ISIS 2020: New Structures and Leaders in Iraq Revealed, 19. Mai 2020. Auch weitere Quellen berichten von aktiven Zellen des IS, insbesondere auch in der Provinz Ninive. Im Süden dieser Provinz gibt es ausweislich einer Kartendarstellung von liveuamap einen Bereich, der sich offenbar unter der Kontrolle des IS befindet. Der Bereich erstreckt sich aber nicht auf den Distrikt Sindjar. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak, 17. März 2020, S. 16; Kartendarstellungen auf www.southfront.org (Military situation in Iraq vom 20. Juli 2020 und vom 31. August 2020) und www.liveuamap.com; AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 16; Knights/Almeida, Remaining and Expanding: The recovery of Islamic State Operations in Iraq in 2019-2020, in: CTC Sentinel (Volume 13, Issue 5), Mai 2020, S. 17. Seit der Verkündung des territorialen Sieges des Irak über den IS hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt und ist vermehrt im Untergrund aktiv. Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak, 17. März 2020, S. 16; AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 6; Newline Institute for strategy and policy, ISIS 2020: New Structures and Leaders in Iraq Revealed, 19. Mai 2020; Knights/Almeida, Remaining and Expanding: The recovery of Islamic State Operations in Iraq in 2019-2020, in: CTC Sentinel (Volume 13, Issue 5), Mai 2020, S. 17. Die Taktik des IS umfasst Angriffe mit improvisierten Sprengvorrichtungen (improvised explosive device, IED) auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen. Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit IEDs durch. Er setzt nach wie vor auf Gewaltakte, aber vor allem gegen Regierungsziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter („strategy/war of attrition“). Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak, 17. März 2020, S. 16 f; zu den sog. „mukhtar slayings“, nächtlichen Angriffen auf Dorfvorsteher, in Teilen der Provinz Ninive, siehe auch Knights/Almeida, Remaining and Expanding: The recovery of Islamic State Operations in Iraq in 2019-2020, in: CTC Sentinel (Volume 13, Issue 5), Mai 2020, S. 17 und 25; Joel Wing, Islamic State attacks decline in December 2020, 4. Januar 2021 (sämtliche Berichte von Joel Wing abrufbar unter www.musingsoniraq.blogspot.com). Insbesondere in den beiden Provinzen Diyala und Kirkuk scheint der IS sein Fundament wieder aufzubauen. In der Provinz Ninive, die der IS vor allem als „Logistikroute“ nutzt, etwa um Material von Syrien in den Irak zu transportieren, gehen die IS-Aktivitäten dagegen tendenziell zurück. Offenbar bewegen sich die Aktivitäten leicht südwärts - was den IS auch näher an große Städte bringt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak, 17. März 2020, S. 17; ACLED, A sudden surfacing of strength: Evaluation the possibility of an IS resurgence in Iraq and Syria, 24. Juli 2020, S. 6 f.; Joel Wing, Islamic State`s spring offensive in Iraq ends in June, 6. Juli 2020; EASO, Iraq - What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30. September 2020, S. 3. Auf die Provinz Ninive entfielen im dritten Quartal ca. 11,5 % der IS-Angriffe im Irak. Im vierten Quartal waren es ca. 12,3 %, darunter Angriffe unmittelbar (süd‑)westlich bzw. südlich der Stadt Sindjar. Vgl. Lead Inspector General Reports to the United States Congress, Operation Inherent Resolve, July 1, 2020 - September 30, 2020, S. 19, und October 1, 2020 - December 31, 2020, S. 14. Joel Wing erfasst in seinem Blog für das Jahr 2020 insgesamt 146 Aktivitäten des IS in der Provinz Ninive - mit einer vergleichsweise erhöhten Zahl von Vorfällen im April und Mai des Jahres. Vgl. Joel Wing, Islamic State Attacks Decline in December 2020, 4. Januar 2021 (Aktivitäten: Shootings, IEDs/Sticky Bombs, Gun Battles, Attacks on Checkpoints, Attacks on Mukhtars/Sheikhs, Kidnappings, Attacks on Towns, Suicide Bombers, Car Bombs). Für Januar 2021 berichtet Joel Wing von neun Vorfällen in der Provinz Ninive unter Beteiligung des IS, für Februar 2021 von zwei Vorfällen. Vgl. Joel Wing, Violence continues to decline in Iraq winter 2020-21, 4. Februar 2021, und Security in Iraq, Feb 22-28, 2021, 2. März 2021. Aus der erhöhten Anzahl an Aktivitäten im Frühjahr 2020 („spring offensive“) liest Joel Wing zwei Tendenzen ab: Zum einen zeige die Offensive, dass die Stärke des IS zugenommen habe. Zum anderen lasse die Dauer der Offensive von nur zwei Monaten aber erkennen, dass der IS noch nicht zu einer ernsten Rückkehr in der Lage sei. Vgl. Joel Wing, Islamic State`s spring offensive in Iraq ends in June, 6. Juli 2020. (2) Die Aktivitäten des IS gegenüber Yeziden im Distrikt Sindjar erfüllen bei der gebotenen wertenden Betrachtung aktuell nicht das Erfordernis der Verfolgungsdichte, so dass eine Gruppenverfolgung mit der Regelvermutung individueller Betroffenheit aller Yeziden nicht (mehr) angenommen werden kann. (a) Für die zahlenmäßige Grundlage der gebotenen Relationsbetrachtung ist zunächst die Gesamtzahl der im Distrikt Sindjar lebenden Yeziden zu ermitteln. Der Senat geht im Wege einer Schätzung davon aus, dass im Distrikt Sindjar derzeit ungefähr 100.000 Yeziden leben. Gesicherte Angaben zur aktuellen Bevölkerungszahl im Distrikt Sindjar und insbesondere zur Anzahl der Yeziden in der Bevölkerung lassen sich den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen. Sämtliche Zahlenangaben hierzu betreffen die Zeit vor der Gebietseroberung durch den IS im Jahr 2014 und beruhen auf Schätzungen. Auch verlässliche Zahlen, die Rückschlüsse auf die Zahl der aktuell im Sindjar lebenden Yeziden zulassen, wie etwa aktuelle (zahlenmäßige) Angaben zur Rückkehr von Binnenvertriebenen, liegen nicht vor. Die Anzahl der im Sindjar lebenden Yeziden vor dem Einmarsch des IS in die Region im Jahr 2014 wird von EASO unter Berufung auf eine Angabe der International Organization for Migration (IOM) auf ca. 142.000 geschätzt. Vgl. EASO, Iraq - What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30. September 2020, S. 2. Andere Quellen sprechen demgegenüber von rund 205.000 Yeziden. Vgl. CIVIC, Caught in the middle, Oktober 2020, S. 10, wonach im Distrikt Sindjar im Jahr 2014 308.315 Personen lebten, von denen etwa 2/3 Yeziden waren. Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien (EZKS) gelangt in einer vom Senat eingeholten Stellungnahme aus dem Jahr 2013 unter Rückgriff auf die Zahl der ausgegebenen Lebensmittelkarten zu dem Ergebnis, dass damals ca. 290.000 Yeziden im Sindjar lebten. Vgl. EZKS, Auskunft an das OVG NRW vom 16. September 2013, S. 11 ff. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht nach einer Auswertung verschiedener Quellen von 300.000 Yeziden im Sindjar vor dem Einmarsch des IS aus. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30. Juli 2019 ‑ 9 LB 133/19 ‑, juris Rn. 84 f. Die Angriffe des IS im Jahr 2014 haben zur Flucht von etwa 200.000 Menschen geführt. Dabei sollen während der ersten (großen) Flüchtlingswelle Anfang August 2014 fast alle Yeziden, Christen sowie sunnitische und schiitische Kurden aus der Region geflohen sein. Viele sind in die Autonome Region Kurdistan geflohen oder in andere, nicht vom IS besetzte Gebiete der Provinz Ninive. Zehntausende haben zudem in den umliegenden Bergen Zuflucht gesucht. Vgl. AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 18; CIVIC, Caught in the middle, Oktober 2020, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak, 17. März 2020, S. 86. Nach der Befreiung des Distrikts Sindjar haben die meisten yezidischen Binnenvertriebenen (internally displaced persons, IDPs), die aus dem Distrikt geflohen waren, aufgrund der weitreichenden Zerstörung von Häusern und Infrastruktur, des Mangels an Lebensgrundlagen und Grundversorgung, der anhaltenden Spannungen in der Bevölkerung und der schlechten Sicherheitslage zunächst nicht versucht, in ihre Heimatregion zurückzukehren. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak, 17. März 2020, S. 86; EASO, Iraq - Security situation, Country of origin information report, October 2020, S. 136; CIVIC, Caught in the middle, Oktober 2020, S. 11. Bis Ende 2017 sind nach Angaben der IOM insgesamt 48.816 Personen in den Distrikt Sindjar zurückgekehrt, wobei diese Zahl sämtliche Rückkehrer und nicht nur Yeziden erfasst. Vgl. IOM, Iraq Displacement Crisis 2014-2017, Oktober 2018, S. 34. Erst seit Sommer 2020 ist eine größere Rückkehrbewegung festzustellen. Ursächlich dafür sind u. a. die Corona-Pandemie und damit zusammenhängende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die schwieriger werdenden Lebensbedingungen in der Autonomen Region Kurdistan sowie Campschließungen, durch die eine Rückkehr erzwungen wurde. Von Anfang Juni bis Mitte Juli 2020 sollen mindestens 1.694 Familien (ca. 10.165 Personen) in die Region zurückgekehrt sein, bis Anfang Januar 2021 fast 8.000 ‑ größtenteils yezidische ‑ Familien (über 40.000 Personen). Vgl. EASO, Iraq - Security situation, Country of origin information report, October 2020, S. 137; CIVIC, Caught in the middle, Oktober 2020, S. 14; UNOCHA, Humanitarian Bulletin, Juni 2020, S. 1, und März 2021, S. 4; BAMF, Briefing Notes KW 29/2020 vom 13. Juli 2020, S. 4; AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 7; IOM, Displacement and returns to Sinjar and Al-Ba’aj districts, October 2020; BR, Corona: Jesiden kehren in ihre Heimat zurück, 4. August 2020. Insbesondere wegen der schlechten Lebensverhältnisse in der Region Sindjar entscheiden sich Rückkehrer aber zum Teil auch dazu, wieder in das IDP-Camp zu gehen, in dem sie zuvor gelebt hatten. Die Zahl der Menschen, die wieder in Camps zurückgehen, ist zwar vergleichsweise niedrig, aber konstant. Bis Ende März 2020 sollen es schätzungsweise 100 Familien gewesen sein. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin, März 2021, S. 4. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen seit 2014 und der genannten Zahlenangaben schätzt der Senat die Anzahl der derzeit im Distrikt Sindjar lebenden Yeziden auf ca. 100.000. (b) Weiter sind Anzahl und Intensität der vom IS ausgehenden, gezielt gegen Yeziden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen im Distrikt Sindjar möglichst detailliert festzustellen. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass der IS, der derzeit keine Gebietsherrschaft im Distrikt Sindjar ausübt, dort lebende Yeziden bei ihrer Religionsausübung behindert oder sonst deren Religionsausübung einschränkt. Ebenso findet aktuell keine Vertreibung von Yeziden aus dem Distrikt Sindjar durch den IS statt. Allerdings ist der IS ‑ wie unter (1) dargestellt ‑ in der Region gleichwohl aus dem Untergrund heraus aktiv, er verübt insbesondere Anschläge und führt Angriffe durch, die zu Toten und Verletzten führen. Von diesen Gewalttaten sind auch Yeziden betroffen. Inwieweit es sich bei sicherheitsrelevanten Vorfällen jedoch um ‑ hier zu ermittelnde ‑ vom IS ausgehende Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3a AsylG gegen im Distrikt Sindjar lebende Yeziden handelt, ist den vorhandenen Informationen zu Vorfällen und Opferzahlen häufig nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Bei einigen sicherheitsrelevanten Vorfällen ist bereits der Akteur nicht bekannt, so dass der konkrete Vorfall nicht dem IS zugerechnet werden kann, selbst wenn er von diesem verübt wurde; andererseits dürfte es Anschläge geben, zu denen sich der IS bekennt, obwohl er hierfür nicht verantwortlich ist. Zum Teil beschränken sich Zahlenangaben zu Opfern sicherheitsrelevanter Vorfälle auf die Anzahl an Toten, die für die vorliegende Fragestellung nach Opfern gezielter Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG jedoch nur bedingt aussagekräftig ist. Häufig lässt sich Berichten über zivile Opfer zudem nicht entnehmen, ob die Opfer Yeziden waren. Selbst wenn diese Tatsache bekannt ist, ist weiter oftmals nicht sicher festzustellen, ob die Opfer zielgerichteten Übergriffen in Anknüpfung an ihre Religion ausgesetzt waren oder aber (Zufalls-)Opfer allgemeiner, nicht zielgerichteter Gewalt gewesen sind. Schließlich lassen sich Berichte über sicherheitsrelevante Vorfälle und Opfer zum Teil örtlich nicht exakt zuordnen, namentlich nicht konkret zur Region Sindjar. So werden Zahlen in einigen Quellen etwa nur für die gesamte Provinz Ninive erfasst, ohne dass daraus erkennbar ist, in welchem Umfang der Distrikt Sindjar betroffen gewesen ist. Unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Anzahl und Intensität der vom IS ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen gegen Yeziden stellt sich die Verfolgungslage für diese Gruppe im Distrikt Sindjar nach Auswertung der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse in quantitativer Hinsicht wie folgt dar: Nach einem Bericht des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), für den Daten des Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED) verwendet worden sind, kam es im Jahr 2019 zu insgesamt 262 Vorfällen in der Provinz Ninive mit 438 Todesopfern. Vorfälle wurden auch im Distrikt Sindjar lokalisiert. Genauere Angaben zur Anzahl der Vorfälle dort, zum jeweiligen Akteur und zu den Opfern lassen sich dem Bericht jedoch nicht entnehmen. Vgl. ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) für das Jahr 2019 vom 23. Juni 2020, S. 4 und 6. In den ersten beiden Quartalen 2020 sind von ACCORD für die Provinz Ninive insgesamt 92 Vorfälle mit 80 Todesopfern erfasst. Auch in diesem Zeitraum gab es Vorfälle in der Region Sindjar. Vgl. ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) für das erste und das zweite Quartal 2020 vom 23. Juni 2020 und vom 28. Oktober 2020, jeweils S. 4 und 5. Hochgerechnet auf das dritte und vierte Quartal ergäben sich auf der Grundlage dieser Zahlen für das Jahr 2020 insgesamt 184 Vorfälle mit 160 Todesopfern in der Provinz Ninive. Im Vergleich zu 2019 wären die Zahlen damit rückläufig. Eine Dashboard-Abfrage unmittelbar bei ACLED ergibt für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 für die Provinz Ninive 156 Vorfälle mit 203 Todesopfern. Vgl. ACLED, Dashboard-Abfrage für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 für die Provinz „Ninewa“. Für den Distrikt Sindjar sind bei ACLED für das Jahr 2019 insgesamt 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 49 Todesopfern erfasst und für das Jahr 2020 insgesamt 52 Vorfälle mit 27 Todesopfern. Vgl. ACLED, Abfrage über das Data Export Tool (gefiltert nach Provinz „Ninewa“, Bezirk „Sinjar“ sowie „Jahr 2019“ bzw. „Jahr 2020", Zahlen nach Addition der Einzelangaben). Die Vorfälle unter Beteiligung des IS belaufen sich dabei nach den Daten von ACLED im Jahr 2019 auf 13 (34 Todesopfer) und im Jahr 2020 auf 7 (14 Todesopfer). Für Anfang des Jahres 2021 ist keine relevante Erhöhung der Zahlen zu erkennen. Vgl. ACLED, Abfrage über das Data Export Tool (gefiltert nach Provinz „Ninewa“, Bezirk „Sinjar“ sowie Akteur „IS (Iraq)“ und „IS (Syria)“, Zahlen nach Addition der Einzelangaben). Auch Joel Wing nennt in seinem Blog Musings on Iraq Zahlen im Zusammenhang mit IS-Angriffen. Er berichtet, dargestellt auch in Grafiken und Tabellen, von einem Rückgang der Vorfälle im gesamten Irak und namentlich auch in der Provinz Ninive in der Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2020. Seit dem Frühjahr 2020 habe der IS zudem erklärt, einen „Abnutzungskrieg“ gegen Sicherheitskräfte zu führen, was zur Folge habe, dass die meisten Opfer nicht mehr Zivilisten, sondern vielmehr Polizisten, Soldaten und Mitglieder der Hashd seien. Für das Jahr 2019 erfasst Joel Wing insgesamt 164 Aktivitäten des IS in der Provinz Ninive, für das Jahr 2020 insgesamt 146 Aktivitäten. Vgl. Joel Wing, Islamic State attacks decline in December 2020, 4. Januar 2021. Für Anfang des Jahres 2021 berichtet Joel Wing von einem seit November 2020 in etwa gleich bleibenden ‑ vergleichsweise niedrigen ‑ Niveau der vom IS verübten Gewalt in der Provinz Ninive (neun Vorfälle im Januar 2021, vier Vorfälle im Februar 2021 und fünf Vorfälle im März 2021). Er weist darauf hin, dass die Provinz Ninive vom IS überwiegend dazu genutzt werde, Menschen und Material von Syrien in den Irak zu bewegen, und deshalb kein Hauptziel mehr sei. Er erwähnt außerdem, dass die Mehrzahl der Opfer bei Vorfällen unter Beteiligung des IS Sicherheitskräfte seien, was auf den vom IS erklärten „Abnutzungskrieg“ zurückzuführen sei. So sei es im gesamten Irak im März 2021 zu 59 Vorfällen mit 83 Opfern gekommen, wovon 53 Sicherheitskräfte (Hashd und ISF) gewesen seien. Vgl. Joel Wing, Violence continues to decline in Iraq in winter 2020-21, 4. Februar 2021, und Violence in Iraq, March 2021, 5. April 2021. In der Provinz Ninive sind nach Auswertungen von Joel Wing im Januar 2021 durch Vorfälle unter Beteiligung des IS fünf Zivilisten getötet und sechs verletzt worden. Vgl. Joel Wing, Violence continues to decline in Iraq in winter 2020-21, 4. Februar 2021. Im Februar 2021 waren es drei zivile Tote und keine Verletzten, vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Feb 1-7, 2021, 11. Februar 2021; Security in Iraq Feb 8-14, 17. Februar 2021; Security in Iraq Feb 15-21, 2021, 23. Februar 2021 sowie Security in Iraq Feb 22-28, 2021, 2. März 2021, im März 2021 ein getöteter Zivilist und vier Verletzte, vgl. Joel Wing, Violence in Iraq, March 2021, und im April 2021 bisher ebenfalls ein getöteter Zivilist sowie acht Verletzte. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq Apr 1-7, 2021, 12. April 2021, Security in Iraq Apr 8-14, 2021 sowie Security in Iraq Apr 15-21, 2021 vom 26. April 2021. In dem letztgenannten Bericht weist Joel Wing darauf hin, dass in der dritten Aprilwoche die IS-Anschläge zugenommen hätten, was er auf die jährliche Frühjahrsoffensive („spring offensive“) des IS zurückführt. Besonders betroffen gewesen sei Bagdad. Die Provinz Ninive sei dagegen kaum von der Gewalt betroffen, weil sie hauptsächlich Logistikzentrum („logistics hub“) sei. EASO berichtet unter Berufung auf Zahlen von UNAMI von insgesamt 221 zivilen Opfern (Tote und Verletzte) in der Provinz Ninive in der Zeit von Januar 2019 bis Juli 2020. Unter Auswertung von ACLED-Daten für den genannten Zeitraum kommt EASO zu dem Ergebnis, dass sich die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Distrikt Mosul ereignet habe. Der Distrikt Sindjar sei am zweitstärksten betroffen gewesen. Aus der entsprechenden Grafik ist jedoch ebenfalls zu erkennen, dass es dort vergleichsweise wenig Gewalt gegen Zivilisten („violence against civilians“) gab, der Großteil der Vorfälle war den Kategorien Kämpfe („battles“), Explosionen/ferngesteuerte Gewalt („explosions/remote violence“) sowie Proteste („protests“) zuzuordnen. Vgl. EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 132 und S. 129 (Kartendarstellung mit Vorfällen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 26. Juni 2020). Konkrete Opferzahlen nur für den Distrikt Sindjar lassen sich dem EASO-Bericht allerdings nicht entnehmen. Die genannten Zahlen für die Provinz Ninive sind zudem nicht auf Vorfälle unter Beteiligung des IS begrenzt und erfassen außerdem sämtliche zivile Opfer sicherheitsrelevanter Vorfälle und nicht nur Yeziden, die Opfer zielgerichteter Gewalt geworden sind. Berücksichtigt man dazu die Umstände, dass sich ein Großteil der Vorfälle nicht im Distrikt Sindjar, sondern in anderen Distrikten der Provinz Ninive, insbesondere in und um Mosul, ereignet hat, und dass im Distrikt Sindjar die Gewalt gegen Zivilisten ‑ in diese Kategorie dürften am ehesten die hier interessierenden zielgerichteten Verfolgungshandlungen fallen -, so auch Nds. OVG, Urteil vom 30. Juli 2019 ‑ 9 LB 133/19 ‑, juris Rn. 102, im Rahmen der Bewertung von ACLED- bzw. ACCORD-Zahlen, vergleichsweise gering gewesen ist, können die von EASO genannten Zahlen für die hier zu treffende Bewertung nur mit einem erheblichen Abschlag berücksichtigt werden. Die Erkenntnisse des Iraq Body Count-Projekts (IBC) sind aus ähnlichen Gründen nur begrenzt aussagekräftig in Bezug auf Anzahl und Intensität von gezielten Verfolgungshandlungen gegen Yeziden im Distrikt Sindjar. Denn die dort genannten Zahlen erfassen ‑ im ersten Zugriff ‑ nur zivile Tote im gesamten Irak (ohne weitere Differenzierung). Zwar lassen sich Einzelberichten, namentlich in der Rubrik „Recent Events“, auch weitere Informationen entnehmen (Datum, Ort und Anzahl der Opfer, teilweise die Art des Vorfalls und nähere Angaben zu Opfern, selten Angaben zum Akteur). Diese Informationen reichen jedoch ‑ insbesondere mangels Angaben zum Akteur, zur Identität des/r Opfer/s und zum Hintergrund des Vorfalls ‑ nicht aus, um aus ihnen Rückschlüsse auf gezielte, vom IS begangene Verfolgungshandlungen gegen Yeziden zu ziehen. Informationen wie etwa diejenige, dass am 2. Januar 2020 in Sindjar eine Person durch eine IED getötet worden sei, vgl. www.iraqbodycount.org, dort den Eintrag in der Rubrik Database - Recent Events zum Datum 2. Januar 2020: „Sinjar: 1 killed by IED“, bestätigen allenfalls die ‑ ohnehin nicht in Frage stehende ‑ Tatsache, dass es (auch) im Distrikt Sindjar zu sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zivilen Opfern kommt, ohne jedoch weiterführende Erkenntnisse zu einer etwaigen Verfolgung von Yeziden durch den IS zu liefern. (c) Ausgehend von diesen Zahlen zur Größe der Gruppe der Yeziden im Sindjar und zu Verfolgungshandlungen gegen diese Gruppe durch den IS ergibt sich in quantitativer Hinsicht keine Verfolgungswahrscheinlichkeit, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt. Nach den (zum Teil hochgerechneten) Zahlen aus den genannten ACCORD-Berichten gab es in den Jahren 2019 und 2020 durchschnittlich 299 Tote pro Jahr in der gesamten Provinz Ninive. Unterstellt man, dass sich die Todesfälle gleichmäßig auf die neun Distrikte der Provinz, vgl. hierzu EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 118, verteilt haben, ergäbe sich für den Distrikt Sindjar ein Zahl von ca. 34 Toten. Von dieser Zahl ist ein Abschlag vorzunehmen, weil darin sämtliche Todesfälle enthalten sind, namentlich auch Opfer sonstiger, nicht vom IS ausgehender Gewalt, yezidische Opfer nicht-zielgerichteter Gewalt und nicht-yezidische Opfer. Geht man davon aus, dass die Hälfte der Opfer Yeziden waren, die durch zielgerichtete Verfolgung durch den IS getötet wurden (17 Fälle), dass auf einen Todesfall ein Verletzter kommt (34 Fälle), sowie dass es eine Dunkelziffer von 1:2 gibt, liegt die Fallzahl bei 68 pro Jahr. Bei einer angenommenen Bevölkerungszahl von 100.000 errechnet sich daraus eine Wahrscheinlichkeit dafür, als Yezide im Sindjar vom IS verfolgt zu werden, von ca. 1:1.471 (0,068 %). Legt man die unmittelbar aus ACLED ermittelten, in Bezug auf die vorliegende Fragestellung gefilterten Zahlen zugrunde, gab es in den Jahren 2019 und 2020 durchschnittlich 24 Tote pro Jahr im Distrikt Sindjar durch Vorfälle unter IS-Beteiligung. Unterstellt man dabei zugunsten des Klägers, dass alle Todesopfer Yeziden und Opfer zielgerichteter Gewalt seitens des IS gewesen sind, und geht wiederum davon aus, dass auf einen Todesfall ein Verletzter käme, und berücksichtigt weiter eine Dunkelziffer von 1:2, errechnet sich eine Fallzahl von 96. Die Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann bei ca. 1:1.041 (0,096 %). Joel Wing berichtet von sinkenden Opferzahlen seit 2018 und aktuell im Jahr 2021 von ca. 8 Opfern (Tote und Verletzte) pro Monat in der Provinz Ninive. Bei einer Hochrechnung auf ein Jahr ergäben sich 96 Fälle, wobei bei unterstellter gleichmäßiger Verteilung auf die Distrikte ca. 11 auf den Distrikt Sindjar entfielen. Selbst bei Berücksichtigung aller Opfer, unter denen nicht nur Yeziden sein dürften, sowie einer Dunkelziffer von 1:2 (22 Fälle) bleibt die Verfolgungswahrscheinlichkeit noch weit unter den zuvor errechneten Zahlen, nämlich bei ca. 1:4.545 (0,022 %). Auch aus den (anzupassenden) EASO-Zahlen ergibt sich keine höhere Verfolgungswahrscheinlichkeit. Aus den dort erfassten 221 zivilen Opfern innerhalb von 18 Monaten in der gesamten Provinz Ninive errechnet sich eine Zahl von 147 Opfern (Tote und Verletzte) pro Jahr. Nur theoretisch - nach Angaben von EASO ereigneten sich die Mehrzahl der Fälle im Distrikt Mosul - entfielen 16 davon (= ein Neuntel) auf den Distrikt Sindjar. Herausgerechnet werden müssten weiter diejenigen Opfer, die nicht Yeziden und nicht Opfer zielgerichteter Gewalt durch den IS gewesen sind (etwa durch Halbierung der Zahl). Auch bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer von 1:2 läge die Verfolgungswahrscheinlichkeit nochmals unterhalb der aufgrund der Zahlen von Joel Wing ermittelten Wahrscheinlichkeit. Bei dieser Verfolgungswahrscheinlichkeit von jedenfalls unter 1:1.000 (0,1 %) ist die ‑ rechtlich maßgebliche - Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht erreicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach (dem heutigen) § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, bei dem es den gleichen Prognosemaßstab ansetzt und eine vergleichbare zahlenmäßige Ermittlung der Gefahrendichte fordert, bei einer sogar noch etwas höheren Gefährdungswahrscheinlichkeit von 1:800 (0,125 %) davon ausgegangen, dass das Risiko eines drohenden Schadens weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 ‑, NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 22 f. Bei einer wertenden Betrachtung dieser zahlenmäßigen Feststellungen zur Verfolgungswahrscheinlichkeit gelangt der Senat nicht zu einem anderen Ergebnis. Die allgemeine Sicherheitslage im gesamten Irak und auch in der Provinz Ninive hat sich ‑ wie unter (1) ausgeführt ‑ seit der Beendigung der territorialen Gebietsherrschaft des IS im Irak kontinuierlich verbessert. Zwar gibt es immer wieder Phasen, in denen die Anzahl der IS-Angriffe (zum Teil erheblich) ansteigt, etwa im Rahmen der jährlichen Frühjahrsoffensiven des IS. Gleichwohl ist die Zahl der Vorfälle tendenziell sinkend. Vgl. hierzu bereits Urteil des Senats vom 28. August 2019 ‑ 9 A 4590/18.A ‑, juris Rn. 58 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak, 17. März 2020, S. 14; Joel Wing, Violence continues to decline in Iraq in winter 2020-21, 4. Februar 2021. Hinzu kommt, dass sich der Kampf des IS derzeit schwerpunktmäßig gegen Sicherheitskräfte richtet und weniger gegen Zivilpersonen, und dass die Provinz Ninive aktuell kein Hauptziel von Anschlägen ist, sondern vom IS vielmehr als „Nachschubroute“ genutzt wird. Jedenfalls als Indiz für eine fehlende drohende Gruppenverfolgungsgefahr kann schließlich auch der Umstand angesehen werden, dass seit Juni 2020 mehrere Tausend Yeziden in den Distrikt Sindjar zurückgekehrt sind. So auch Nds. OVG, Urteil vom 30. Juli 2019 ‑ 9 LB 133/19 ‑, juris Rn. 113. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Rückkehr teilweise gewissermaßen erzwungen war, etwa bedingt durch Campschließungen oder Bewegungseinschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie. Gleichwohl war neben dem Wunsch, wieder in der Heimatregion zu leben, gerade auch die verbesserte Sicherheitslage ein Grund für Yeziden, in den Sindjar zurückzukehren. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletins, Juni 2020, S. 1, und März 2021, S. 4. Über die Gründe, warum zurückgekehrte Binnenvertriebene nach einiger Zeit doch wieder in Camps Aufnahme suchen, lässt sich den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen kein abschließendes Bild entnehmen. Hauptgründe scheinen Einzelberichten zufolge aber eher die prekären Lebensbedingungen vor Ort sowie eine gewisse Besorgnis über die noch immer angespannte Sicherheitslage in der Region zu sein als drohende Verfolgungsmaßnahmen durch den IS. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin, März 2021, S. 4. (3) Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senat ist auch nicht zu erkennen, dass der IS in absehbarer Zeit, zu der zeitlich begrenzten Reichweite der bei der Prüfung eines asylrechtlichen Schutzgesuchs vorzunehmenden prognostischen Beurteilung einer Gefährdungslage vgl. bereits das Urteil des Senats vom 28. August 2019 ‑ 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 126 ff. (dort zur Sicherheitslage in Bagdad), sowie Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2019 ‑ 9 A 2045/19.A -, n. v., (erneut) zu einer Gruppenverfolgung in der Lage wäre. Nach Auswertung der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse gibt es zwar Anhaltspunkte für das teilweise Wiedererstarken des IS. Allerdings fehlen belastbare Hinweise dafür, dass er in naher Zukunft im Distrikt Sindjar einen Herrschaftsbereich aufbauen könnte, der es ihm ermöglicht, Yeziden erneut flächendeckend, das heißt als Gruppe, zu verfolgen. So auch Nds. OVG, Urteil vom 30. Juli 2019 ‑ 9 LB 133/19 -, juris Rn. 72 ff. (bezogen auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt). Unterschiedliche Quellen, darunter Irak-Sicherheitsexperten, gehen übereinstimmend davon aus, dass der IS derzeit nicht die Stärke und die Fähigkeiten besitzt, die er in den Jahren 2014 und 2015 auf dem Höhepunkt seines „Kalifats“ hatte. Vgl. ACLED, A sudden surfacing of strength: Evaluation the possibility of an IS resurgence in Iraq and Syria, 24. Juli 2020, S. 12; Knights/Almeida, Remaining and Expanding: The recovery of Islamic State Operations in Iraq in 2019-2020, in: CTC Sentinel (Volume 13, Issue 5), Mai 2020, S. 25; Lead Inspector General Report to the United States Congress, Operation Inherent Resolve, October 1, 2020 - December 31, 2020, S. 12 ff. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der IS nach diesen Berichten trotz seines Gebietsverlusts und der aktuell im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 deutlich geringeren Aktivität im Irak nach wie vor eine ernsthafte Bedrohung darstellt. So auch AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 5 und 15 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak, 17. März 2020, S. 16; EASO, Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 88. Es ist zwar davon auszugehen, dass unterschiedliche Entwicklungen seit Ende 2017, als der militärische Sieg über den IS im Irak erklärt worden ist, dazu beitragen, dass der inzwischen strukturell veränderte IS an Stärke gewinnt und seinen Machtbereich ausdehnt. Dazu gehören insbesondere die wachsenden Spannungen zwischen den USA und dem Iran infolge der Tötung des iranischen Generals Ghassem Soleimani sowie des Kommandeurs der PMF Abu Mahdi al-Muhandis durch die USA im Januar 2020, die zu Sicherheitslücken führen. Ferner ist es aufgrund der Corona-Pandemie zum Abzug von Mitgliedern der internationalen Koalition aus dem Irak gekommen und haben die Bemühungen der Bekämpfung des IS durch den irakischen Staat nachgelassen, dessen Kapazitäten durch die Bewältigung der Pandemielage gebunden waren. Vgl. ACLED, A sudden surfacing of strength: Evaluation the possibility of an IS resurgence in Iraq and Syria, 24. Juli 2020, S. 3 ff.; Knights/Almeida, Remaining and Expanding: The recovery of Islamic State Operations in Iraq in 2019-2020, in: CTC Sentinel (Volume 13, Issue 5), Mai 2020, S. 25; EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 126. Als weitere Risikofaktoren für ein mögliches Wiedererstarken des IS im Irak werden die Lage in Syrien nach der türkischen Militäroffensive im Norden des Landes im Jahr 2019 sowie die Massenunruhen im Irak seit Ende 2019 und die schwierige wirtschaftliche Lage im Land genannt. Vgl. ACLED, A sudden surfacing of strength: Evaluation the possibility of an IS resurgence in Iraq and Syria, 24. Juli 2020, S. 2 f. und 4 f. Diese Erkenntnisse rechtfertigen aber nicht die Annahme, der IS werde in absehbarer Zeit erneut zu einer Gruppenverfolgung der Yeziden in der Lage sein. Die ISF führen, zum Teil mit Unterstützung durch die internationale Koalition, nach wie vor Militäroperationen gegen den IS durch, um ein Wiedererstarken zu verhindern. Auch andere bewaffnete Gruppen, insbesondere die PMF, kämpfen in der Provinz Ninive gegen den IS. Vgl. Lead Inspector General Report to the United States Congress, Operation Inherent Resolve, October 1, 2020 - December 31, 2020, S. 4; ACLED, A sudden surfacing of strength: Evaluation the possibility of an IS resurgence in Iraq and Syria, 24. Juli 2020, S. 6; EASO, Iraq - What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30. September 2020, S. 3 f.; EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 127. In Umsetzung des Sindjar-Abkommens aus Oktober 2020 sind zudem mit dem Ziel, staatlicherseits mehr Sicherheit in der Region zu gewährleisten, bereits Ende November 2020 mindestens drei Brigaden der irakischen Sicherheitskräfte in Sindjar stationiert worden. Vgl. BAMF, Briefing Notes KW 48/2020 vom 23. November 2020, S. 6. Damit sind weitere Bemühungen erkennbar, die Sicherheitslage in der Region zu verbessern. Um seinen Machtbereich trotz der gegen ihn geführten Operationen weiter auszudehnen, verfügt der IS aktuell wohl auch nicht über ausreichend Mitglieder. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht davon auszugehen, dass sich zahlreiche arabische Sunniten aus einem „Gefühl der Viktimisierung“ heraus dem IS zuwenden könnten. Erkenntnissen des Senats zufolge scheinen Sunniten in der aktuellen Situation im Irak den IS nicht (mehr) als brauchbare Lösung anzusehen und hat sich der mögliche Kreis an Unterstützern des IS innerhalb der Gruppe der Sunniten verkleinert. Vgl. ACLED, A sudden surfacing of strength: Evaluation the possibility of an IS resurgence in Iraq and Syria, 24. Juli 2020, S. 5 f. Dass es zu den oben dargestellten Übergriffen bzw. Verfolgungshandlungen gegen Yeziden durch den IS kommt und diese auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden können, steht der Annahme nicht entgegen, dass stichhaltige Gründe gegen eine (erneute) Gruppenverfolgungssituation sprechen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Vorverfolgung des Klägers. Nach den oben genannten Maßstäben ist für die Widerlegung der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht erforderlich, dass die Wiederholung der Verfolgung mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ ‑ im Sinne eines herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ‑ ausgeschlossen ist. c) Yeziden droht in der Region Sindjar derzeit auch keine Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure, insbesondere nicht durch in der Region agierende Milizen oder durch die dort lebende muslimische Bevölkerung. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es aktuell zu Behinderungen oder Einschränkungen der Religionsausübungsfreiheit der Yeziden im Sindjar durch nichtstaatliche Akteure kommt. Die tatsächliche Ausübung der Religion scheint gewährleistet zu sein. So wurde beispielsweise erst kürzlich auf dem Berg Shingal ein yezidischer Schrein, der durch den IS zerstört worden war, nach seiner Wiedererrichtung geweiht. Vgl. BAMF, Briefing Notes KW 15/2021 vom 12. April 2021, S. 6. Sollte es aufgrund der Corona-Pandemie zu Einschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit kommen mit der Folge, dass Yeziden etwa ihr zentrales Heiligtum Lalish im Norden der Provinz Ninive an der Grenze zur Autonomen Region Kurdistan nicht besuchen können, dürfte es sich dabei zum einen schon um eine staatliche Maßnahme handeln. Zum anderen knüpfte eine solche Einschränkung der Bewegungsfreiheit auch nicht an die Religion an. Sie beträfe alle Personen in der Region und nicht nur die Yeziden als Gruppe. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Vertreibungen von Yeziden aus der Region Sindjar durch nichtstaatliche Akteure stattfinden. Im Gegenteil kehren seit Sommer 2020, wie ausgeführt, viele Yeziden in die Region zurück. Soweit in den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln davon berichtet wird, dass religiöse Minderheiten, so auch Yeziden, im (Zentral‑)Irak unter weitreichender faktischer Diskriminierung leiden, etwa AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 17, lässt sich dieser allgemeinen Aussage nicht entnehmen, dass es sich dabei um gezielte Verfolgungsmaßnahmen handelt, die insbesondere die von § 3a AsylG vorausgesetzte Intensität aufweisen, und von wem diese Handlungen ausgehen. Berichtet wird zum Teil weiter, dass in den Jahren 2019 und 2020 die PMF, in der sich unterschiedlichste Milizen und Gruppierungen vereinen, an Erpressungen, unrechtmäßigen Festnahmen und Entführungen beteiligt gewesen sind, die sich insbesondere auch gegen Yeziden richteten, die in die Region Sindjar zurückkehren wollten. Vgl. EASO, Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 88, sowie Iraq - What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30. September 2020, S. 7. Es erscheint allerdings bereits fraglich, ob sich derartige Vorfälle auch aktuell noch (in großem Umfang) ereignen, nachdem seit Sommer 2020 Tausende von Menschen in die Region Sindjar zurückgekehrt sind. Berichten über die Rückkehr lässt sich insoweit nur entnehmen, dass es teilweise wegen Sicherheitsüberprüfungen zu erheblichen Verzögerungen an Checkpoints gekommen ist. Vgl. etwa UNOCHA, Humanitarian Bulletins, Oktober 2020, S. 1, September 2020, S. 2, und Juni 2020, S. 1. Zudem waren von diesen Übergriffen offenbar alle Rückkehrer, etwa auch Christen, betroffen. Die Übergriffe knüpften daher nicht an die yezidische Glaubenszugehörigkeit an. Dass es zu Spannungen zwischen Muslimen und Yeziden kommt und dass daraus resultierende etwaige Übergriffe, die im Übrigen offenbar gegenseitig erfolgen, im Einzelfall als Verfolgungshandlung zu qualifizieren sein können, so auch die Bewertung von EASO, Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 89, rechtfertigt nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden durch die muslimische Bevölkerung im Sindjar. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass derartige Vorfälle über bloße individuelle Übergriffe hinausgehen und in einer solchen Vielzahl stattfinden, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreicht wäre. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass Yeziden im Sindjar als Teil ihres traditionellen Siedlungsgebiets die Bevölkerungsmehrheit darstellen und Muslime dort in der Minderheit sind. Vgl. EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 119. Darüber hinaus gibt es Berichte, dass gerade arabische Sunniten nicht in den Sindjar zurückkehren, u. a. weil sie sich dort von der yezidischen Bevölkerung und den yezidischen Milizen bedroht fühlen. Vgl. CIVIC, Caught in the middle, Oktober 2020, S. 16 f. und 25. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3.) Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 ‑, a. a. O., juris Rn. 20. Auch bei der Prüfung eines Anspruchs auf subsidiären Schutz greift die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. unmittelbar davon bedroht war. Erforderlich für das Eingreifen der Beweiserleichterung ist im Rahmen des § 4 AsylG ‑ wie auch im Rahmen des § 3 AsylG ‑ jedoch, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, a. a. O., juris Rn. 20, sowie - 10 C 4.09 -, a. a. O., juris Rn. 31. Dabei dürfte regelmäßig davon auszugehen sein, dass sich die Vermutungswirkung im Fall einer Vorschädigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, etwa wegen eines erlittenen oder unmittelbar drohenden Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit, nicht auf das Bestehen allgemeiner Gefahren, wie insbesondere aufgrund der humanitären Lage, oder auf das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG oder auf das insoweit zu prüfende Niveau willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung erstreckt. Dagegen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Eingriff durch eine der Konfliktparteien eines später entstandenen Konflikts als ernsthafter Hinweis auf einen persönlichen gefahrerhöhenden Umstand angesehen werden kann, der zu einer Individualisierung der konfliktbedingten Gewalt in der Person des Betroffenen führen kann. Vgl. hierzu auch (offen lassend) BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑, a. a. O., juris Rn. 31. Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Fall des Klägers auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er den Irak insoweit vorgeschädigt verlassen hat, als er vor der Ausreise von einer Verfolgung durch den IS unmittelbar bedroht war, nicht erfüllt. Soweit wegen der erlittenen Vorschädigung die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU greift, sprechen nunmehr stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Auch im Übrigen besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. 1. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach den oben gemachten Ausführungen nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger unabhängig von der von ihm (allein) geltend gemachten Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Religionszugehörigkeit im Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte, sind nicht ersichtlich. 2. Dem Kläger droht im Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG. Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des ‑ an Art. 3 EMRK orientierten ‑ Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 22, und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen. Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland -, Rn. 220 m. w. N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/). a) Hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Übergriffe durch den IS, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würden, greift angesichts der insoweit anzunehmenden Vorschädigung zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Aufgrund der inzwischen geänderten tatsächlichen Verhältnisse im Irak und auch im Distrikt Sindjar (dazu oben) sprechen jedoch stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einer solchen Behandlung durch den IS bedroht wird. b) Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt auch nicht aus der gegenwärtigen schlechten humanitären Lage im Distrikt Sindjar. In der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist anerkannt, dass - allerdings nur - in ganz außergewöhnlichen Fällen („in very exceptional cases“) auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen. Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, a. a. O., juris Rn. 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, auch m. w. N. zur Rspr. des EGMR. Allein das Vorliegen einer tatsächlich drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen der humanitären Verhältnisse im Zielstaat ist jedoch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht ausreichend, um den Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu begründen. Anspruchsbegründende Voraussetzung ist daneben, dass diese Gefahr von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG ausgeht. Es bedarf einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 ‑, NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 11 f. m. w. N. Daher können schlechte humanitäre Verhältnisse, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, sondern allenfalls zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK führen. So auch Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 ‑, juris Rn. 66, sowie Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 102. Dies zugrunde gelegt, führt die gegenwärtige schlechte humanitäre Lage im Distrikt Sindjar nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, da diese nicht (mehr) auf einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. So auch Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 ‑, juris Rn. 67; a. A. VG Aachen, etwa Urteil vom 19. Februar 2021 ‑ 7 K 339/19.A ‑, juris Rn. 76 ff. aa) Die Gefahr eines ernsthaften Schadens wegen der schlechten humanitären Verhältnisse im Distrikt Sindjar geht im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr vom IS als nichtstaatlichem Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG aus. Zwar sind nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen etwa 80 % des Distrikts Sindjar vom IS zerstört worden. Während der Gebietsherrschaft des IS in der Region haben fast alle der dort lebenden yezidischen Familien ihre Existenzgrundlage verloren. Der IS hat im Sindjar etwa 70 % der Häuser und 80 % der öffentlichen Infrastruktur (Krankenhäuser, Kraftwerke, Stromnetze, Schulen, Straßen, Brücken) zerstört, die Region vermint und gezielt yezidisches Kulturgut wie Tempel vernichtet. Insbesondere der südliche Teil des Distrikts Sindjar ist stark zerstört; die südlich von Sindjar gelegenen Dörfer gelten als stark vermint. Die Zerstörung der Lebensgrundlagen der yezidischen Bevölkerung, die hauptsächlich in der Landwirtschaft tätig ist, ist vom IS zielgerichtet herbeigeführt worden. Neben der Zerstörung von Häusern und der Verminung ganzer Städte und Dörfer hat er gezielt landwirtschaftliche Infrastruktur sabotiert, etwa Bewässerungsanlagen zerstört, Brunnen vergiftet, Vieh und Landwirtschaftsmaschinen geplündert, Felder und andere Nutzflächen abgebrannt und Landwirtschaftsland vermint. Im Subdistrikt Sinune / Sinuni etwa sind 400-450 Brunnen zerstört und bis zu 88 % der Bewässerungsanlagen unbrauchbar gemacht worden. Vgl. EASO, Iraq - What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30. September 2020, S. 4 f.; SEM, Focus Irak. Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16. Januar 2020, S. 37 f.; AI, Dead land. Islamic State`s deliberate destruction of Iraq`s farmland, Dezember 2018. Die humanitäre Lage im Distrikt Sindjar ist nach wie vor schlecht. Viele Gebiete und Häuser sind noch immer zerstört und / oder stark vermint. Die Versorgungslage hinsichtlich Wohnraum, Strom- und Wasserversorgung, Nahrung, medizinischer Versorgung und sonstiger Infrastruktur wie Schulen ist prekär. Vgl. etwa AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 19 und 24; EASO, Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 89; SEM, Focus Irak. Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16. Januar 2020, S. 3 ff. Für diese Situation sind die insbesondere vom IS während seiner Gebietsherrschaft verursachten Zerstörungen zwar mit-, wenn nicht sogar hauptursächlich. Allerdings werden die schlechten humanitären Verhältnisse im Sindjar aktuell nicht mehr maßgeblich durch Handlungen des IS verursacht. Sie sind vielmehr inzwischen, jedenfalls seit der Rückeroberung des Gebiets vom IS, bedingt durch einen fehlenden bzw. unzureichenden Wiederaufbau einschließlich der Schaffung der lebensnotwendigen Infrastruktur. Dadurch wirken die früheren Handlungen des IS in der Region zwar fort, dieser ist aber aktuell kein Akteur (mehr) im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG, auf dessen direkte oder indirekte Aktionen die schlechten humanitären Bedingungen maßgeblich zurückzuführen sind. So auch Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 ‑, juris Rn. 70. Der fehlende bzw. unzureichende Wiederaufbau im Sindjar ist auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen. Neben der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Lage im Irak und fehlenden Mitteln zum Wiederaufbau verhindert zwar offenbar auch die instabile politische und Sicherheitslage im Distrikt Sindjar eine Verbesserung der dortigen humanitären Lage. Die volatile Sicherheitslage ist dabei auch, aber nicht nur, auf Aktivitäten des IS zurückzuführen. Dem Senat liegen allerdings keine Erkenntnisse darüber vor, dass der IS aktuell den Wiederaufbau in der Region zielgerichtet und maßgeblich verhindert oder sonst wesentlichen Einfluss auf die humanitäre Lage dort hat. Einzelne Aktivitäten des IS im Sindjar können zwar Auswirkungen auf die dortigen Lebensbedingungen haben. Das gilt sowohl hinsichtlich vom IS verübter Anschläge, die zur Zerstörung von Wohngebäuden oder Infrastruktureinrichtungen führen, als auch hinsichtlich etwaiger sonstiger Handlungen wie zum Beispiel des Inbrandsetzens landwirtschaftlicher Flächen. Vgl. hierzu etwa BAMF, Briefing Notes, KW 25/2019 vom 17. Juni 2019, S. 3, wonach laut irakischen Sicherheitskräften der IS für schwere Brände auf Weizen- und Getreidefeldern in der Gegend um Sindjar verantwortlich gewesen sein soll. Den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Aktivitäten des IS in der Region der maßgebliche Grund für die schlechte humanitäre Lage sind und diese Lage vom IS derzeit zielgerichtet aufrechterhalten wird. bb) Die schlechte humanitäre Lage im Sindjar ist auch nicht auf Handlungen oder Unterlassungen des irakischen Staates oder der Autonomen Region Kurdistan als Akteure nach § 3c Nr. 1 AsylG zurückzuführen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass diese staatlichen Akteure den Wiederaufbau in der Region bewusst verhindern oder verzögern, um die prekären Lebensbedingungen dort aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist der schleppende Wiederaufbau, wie ausgeführt, maßgeblich auf die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage im Irak, fehlende Mittel sowie die instabile politische und Sicherheitslage in der Region zurückzuführen. Gleichwohl gibt es aber staatliche Bemühungen, die anhaltenden politischen und Sicherheitsprobleme im Sindjar zu lösen und die Lebensbedingungen für die Bevölkerung dort zu verbessern. So hat etwa das bereits erwähnte, im Oktober 2020 zwischen der irakischen Zentralregierung und der Kurdischen Regionalregierung geschlossene Sindjar-Abkommen auch zum Ziel, die dortige Lage so zu stabilisieren, dass eine (weitere) Rückkehr von Binnenvertriebenen möglich ist. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) und von internationalen Gebern unterstützt. Vgl. AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 24. Auch Hilfsorganisationen sind vor Ort tätig und leisten humanitäre Hilfe. Im April 2021 haben IOM und UN-Habitat neue Projekte gestartet, um Yeziden weitere Unterstützung zu bieten. Vgl. etwa BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak, 17. März 2020, S. 128; UNOCHA, Humanitarian Bulletin, April 2021, S. 1 f. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass staatliche Stellen diese Hilfe verhindern oder beeinträchtigen und so die humanitäre Lage negativ beeinflussen würden. cc) Den Erkenntnissen ist auch nicht zu entnehmen, dass die schlechten humanitären Verhältnisse maßgeblich auf aktives Tun oder Unterlassen sonstiger Akteure im Sindjar, etwa von Milizen, zurückzuführen sind. Dass sie zur instabilen Sicherheitslage beitragen und diese wiederum den Wiederaufbau beeinträchtigt, reicht nach den vorstehenden Ausführungen nicht aus für die Annahme, durch diese Akteure würden die schwierigen Lebensbedingungen herbeigeführt oder aufrechterhalten. c) Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht dem Kläger weiter nicht wegen der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage im Irak. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich grundsätzlich auch aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem. Allerdings begründet nicht schon jede allgemeine Situation der Gewalt eine solche Gefahr. Ein Abschiebungsverbot ist nur in äußerst extremen Fällen („in the most extreme cases“) anzunehmen, nämlich dann, wenn die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv ist, dass die betreffende Person dieser Gewalt bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich ausgesetzt ist. Nur dann ist die Gefahr beachtlich wahrscheinlich („real risk that the person concerned will be subjected in the receiving country to treatment prohibited by Article 3“ of the Convention). Vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 ‑ Nr. 59166/12, J. K. u. a. ./. Schweden -, Rn. 86, und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 216 ff. und 241; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, a. a. O., juris Rn. 25. Eine solche - extreme ‑ allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit des Klägers anzunehmen wäre, liegt hier aber aus den nachfolgenden Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor. 3. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Bezugspunkt für die zu treffende Prognose, ob dem Schutzsuchenden bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine ernsthafte individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge konfliktbedingter Gewalt droht, ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kommt etwa dann in Betracht, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 ‑, a. a. O., juris Rn. 17, und vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, a. a. O., juris Rn. 13 f., jew. m. w. N. Danach ist hier der Distrikt Sindjar maßgeblicher Bezugspunkt für die Gefahrenprognose. Dort hat sich der Kläger vor seiner Flucht vor dem IS aufgehalten. Der anschließende Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in der Autonomen Region Kurdistan stellt keine freiwillige Ablösung von der Herkunftsregion dar. Es kann offen bleiben, ob die derzeitige allgemeine Sicherheitslage im Distrikt Sindjar die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Zum Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑, juris Rn. 23 f. Denn jedenfalls ist der Kläger auch bei Annahme eines derartigen Konflikts keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, a. a. O. Die von dem bewaffneten Konflikt ausgehende - allgemeine - Gefahr muss sich so verdichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr wird. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist allerdings ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 17 ff. m. w. N. (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.); OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 - 9 A 670/08.A -, juris Rn. 82 ff. Für die Frage, ob eine Person in diesem Sinne durch den bewaffneten Konflikt individuell gefährdet ist, bedarf es daher zunächst einer Feststellung zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung, d. h. zum Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dies umfasst eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Erforderlich ist die Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Erst auf dieser Grundlage ist - mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung - eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden möglich. Zu dieser wertenden Gesamtbetrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a. a. O., juris Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, a. a. O., juris Rn. 18 f. und 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 ‑ 9 A 4590/18.A ‑, a. a. O., juris Rn. 34. An diesen vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Maßstäben für die Feststellungen zur Gefahrendichte ist festzuhalten. Der Senat kann auch entscheiden, ohne eine Entscheidung des EuGH im Vorlageverfahren des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs abzuwarten. VGH Bad.-Württ., Vorlagebeschluss vom 29. November 2019 ‑ A 11 S 2374/19 u. a. ‑, ZAR 2020, 261 (Leitsatz) = juris (Leitsatz und Gründe). Der Verwaltungsgerichtshof meint, es bestünden ‑ im Hinblick auf die unionsrechtlichen Maßstäbe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Fällen konfliktbedingter willkürlicher Gewalt zulasten der Zivilbevölkerung ‑ Zweifel an der Auslegung von Art. 15 Buchst. c i. V. m. Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU. Er hält für die Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG die Frage für entscheidungserheblich, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (in dem Sinne, dass eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit im betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein) in denjenigen Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, nur vorliegen kann, wenn eine Mindestzahl an bereits zu beklagenden zivilen Opfern (Tote und Verletzte) festgestellt worden ist (vgl. Frage 1 des Vorlagebeschlusses). Dem ist nicht zu folgen. Diese Frage geht zu Unrecht davon aus, dass eine Auslegung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU vom Bundesverwaltungsgericht dahingehend vorgenommen worden ist oder jedenfalls in Betracht kommt, dass es für das Bestehen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz wegen konfliktbedingter Gewalt im Herkunftsland allein auf eine quantitative Betrachtung ankommt. Eine solche Auslegung lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht entnehmen. So auch Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 126. Vielmehr ist danach eine zahlenmäßige Relationsbetrachtung (Verhältnis Opferzahlen zu Einwohnerzahl) nur Grundlage für eine wertende Gesamtbetrachtung, die dann Raum lässt für qualitative Wertungen. Der Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb kein „rein quantitativer“ Ansatz, sondern auf eine sowohl quantitative als auch qualitative Würdigung der Lage am Zielort der Rückkehr gerichtet. Er zielt auch nicht auf einen gar höchstrichterlich auf alle Konfliktlagen anzuwendenden „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen Mindestschwelle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 ‑, a. a. O., juris Rn. 21. Anhaltspunkte dafür, dass es für die Gefahrenprognose einer rein quantitativen Betrachtung bedürfte, ohne dass qualitative Aspekte ‑ welcher Art auch immer ‑ zu berücksichtigen wären und eine Gesamtwürdigung der konkreten Situation unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände vorzunehmen wäre, lassen sich nach Auffassung des Senats auch der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht entnehmen. Insbesondere dürfte sich aus der Entscheidung F. , EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 -, a. a. O., nicht ergeben, dass die Beurteilung, ob der Grad willkürlicher Gewalt das erforderliche hohe Niveau erreicht, allein aufgrund der Anzahl der bisherigen Opfer zu erfolgen hat, ohne andere Umstände zu berücksichtigen. In diesem Sinne auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 11. Februar 2021 in dem genannten, vom VGH Bad.-Württ. eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren ‑ C‑901/19 ‑, juris. Dass überhaupt eine (ungefähre) Feststellung der Anzahl der zivilen Opfer zu erfolgen hat, mithin nicht eine „rein qualitative“ Betrachtung vorzunehmen ist, zieht der Senat ebenfalls nicht in Zweifel. Denn erforderlich ist ‑ auch nach der Rechtsprechung des EuGH ‑ in jedem Fall, das Gefahrenniveau in dem maßgeblichen Gebiet zu ermitteln. Auch ein „rein qualitativer Ansatz“ müsste daher hierzu Feststellungen treffen. Die Ermittlung der (ungefähren) Anzahl an Zivilpersonen, die Opfer der willkürlichen Gewalt werden, ist nach Überzeugung des Senats insoweit jedenfalls ein aussagekräftiges Kriterium ‑ wenn auch sicherlich nicht das einzige - zur Bestimmung des Gefahrenniveaus. So auch die Einschätzung des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren ‑ C‑901/19 ‑, juris Rn. 32. Dabei ist sich der Senat der Tatsachen bewusst, dass die zahlenmäßige Feststellung der Gefahrendichte in einem bestimmten Gebiet in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, dass es sich bei den ermittelten Zahlen selbst dann, wenn die Sammlung und Auswertung der Daten über Bevölkerungs- und Opferzahlen mit größtem Aufwand betrieben werden, niemals um mit Sicherheit „richtige“ Zahlen handeln wird und dass diese Zahlen kein Ergebnis liefern, das die Lage vor Ort exakt nachzeichnet. Gleichwohl ergeben sich daraus ‑ je nach Verlässlichkeit der Zahlen mehr oder weniger deutliche ‑ Hinweise auf das Ausmaß der willkürlichen Gewalt gegenüber Zivilpersonen. Der Umstand, dass die entsprechende Tatsachenfeststellung mit Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden ist, rechtfertigt es daher jedenfalls nicht generell, von Feststellungen auch quantitativer Art zum Gefahrenniveau gänzlich abzusehen. So auch Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 ‑, juris Rn. 88 ff. Das Bundesverwaltungsgericht betont insoweit in ständiger Rechtsprechung im Übrigen auch, dass eine nur „annäherungsweise“ quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos erforderlich - aber eben auch ausreichend - ist. Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 ‑, a. a. O., juris Rn. 21 m. w. N. Sonstige Umstände, die neben der Anzahl ziviler Opfer Rückschlüsse auf das Gefahrenniveau zulassen, können im Rahmen der wertenden Betrachtung berücksichtigt werden. Soweit der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof mit seinem Vorlagebeschluss eine Konkretisierung der Kriterien durch den EuGH erstrebt, die zur Bestimmung des Grads willkürlicher Gewalt herangezogen werden müssen oder können (vgl. Frage 2 des Vorlagebeschlusses), mag es sein, dass der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU präzisieren wird. Da der Senat die zu treffende Gefahrenprognose aber ohnehin aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH trifft, und insbesondere nicht allein auf die Anzahl der Opfer abstellt, erscheint ein Abwarten der Entscheidung des EuGH in dem Vorabentscheidungsverfahren auch insoweit nicht erforderlich. Ausgehend von den genannten Maßstäben besteht für den Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des ‑ hier unterstellten ‑ bewaffneten Konflikts im Distrikt Sindjar. Der Kläger weist keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände auf (dazu a)). Das Niveau willkürlicher Gewalt ist im Distrikt Sindjar auch nicht derart hoch, dass ihm trotzdem die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht (dazu b)). a) Im Fall des Klägers liegen keine persönlichen Umstände vor, aus denen sich eine Individualisierung der allgemeinen konfliktbedingten Gewalt ergibt. Insbesondere ist der Kläger nicht allein wegen seiner Religionszugehörigkeit von Gewaltakten stärker betroffen als die sonstige Zivilbevölkerung im Distrikt Sindjar. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Irak von Übergriffen des IS unmittelbar bedroht und als Yezide einer besonderen Gefahr von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit ausgesetzt war. Ihm kommt daher insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Die erlittene Vorschädigung ist demnach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Vermutung, dass der Kläger als Yezide erneut in besonderem Maße von Gewaltakten des IS betroffen sein wird, mithin einen persönlichen gefahrerhöhenden Umstand aufweist, ist jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegt. Denn die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Klägers hat sich zwischenzeitlich maßgeblich verändert; auf die diesbezüglichen Ausführungen unter I. 2. b) wird verwiesen. Danach bestehen keine Anhaltspunkte mehr für die Annahme, Yeziden seien im Distrikt Sindjar derzeit über die allgemeine konfliktbedingte Gewalt hinaus zusätzlichen gezielten Gewaltakten, namentlich durch den IS, ausgesetzt. Die derzeitigen Aktivitäten des IS in der Region richten sich nicht speziell gegen Yeziden, sondern betreffen regelmäßig alle dort lebenden Personen. Der Kampf des IS richtet sich derzeit zudem schwerpunktmäßig gegen Sicherheitskräfte und weniger gegen Zivilisten. Auch von anderen im Distrikt Sindjar agierenden Akteuren geht nach den oben gemachten Ausführungen (vgl. I. 2. a) und c)) aktuell nicht die Gefahr gezielter Gewaltakte gegen sämtliche dort lebende Yeziden aus. Sonstige gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nicht ersichtlich. b) Die derzeitige Situation im Distrikt Sindjar ist auch nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Da in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, wäre für diese Annahme ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Daran fehlt es hier. So auch die jüngste Einschätzung von EASO in: Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 149. aa) Die Anzahl der konfliktbedingten zivilen Opfer bzw. das Tötungs- und Verletzungsrisiko infolge willkürlicher Gewalt im Distrikt Sindjar rechtfertigen nicht die Annahme, dass aktuell dort ein besonders hohes Gewaltniveau besteht. (1) Der Senat schätzt die aktuelle (Gesamt-)Bevölkerungszahl im Distrikt Sindjar auf 125.000. Ebenso wie zur Anzahl der derzeit im Sindjar lebenden Yeziden liegen dem Senat auch insoweit keine gesicherten Angaben vor. Schätzungen zufolge lebten im Jahr 2011 etwa 350.000 Personen im Distrikt Sindjar, von denen ungefähr 2/3 Yeziden waren. Vgl. SEM, Focus Irak. Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16. Januar 2020, S. 10. UNOCHA schätzt, dass im Jahr 2014 308.315 Menschen im Distrikt Sindjar gelebt haben, und geht ebenfalls davon aus, dass etwa 2/3 Yeziden waren. Vgl. hierzu CIVIC, Caught in the middle, Oktober 2020, S. 10. Diese Zahlen lassen jedoch keine verlässlichen Rückschlüsse auf die aktuelle Bevölkerungszahl zu, weil es in der Zeit von 2014 bis heute zu Vertreibungen in großem Ausmaß und erheblichen Flucht- und auch Rückkehrbewegungen gekommen ist. Der Senat geht allerdings davon aus, dass Yeziden im Distrikt Sindjar, der zu ihrem traditionellen Siedlungsgebiet gehört, nach wie vor die Bevölkerungsmehrheit darstellen. Die Stadt Sindjar soll seit dem Ende der Militäroperationen 2015 sogar fast ausschließlich von Yeziden bewohnt sein. Vgl. etwa CIVIC, Caught in the middle, Oktober 2020, S. 7 und S. 15. Zugunsten des Klägers und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen, wonach sunnitische Araber, die aus dem Sindjar geflohen waren, aus verschiedenen Gründen noch nicht wieder zurückkehren wollen oder können, vgl. hierzu CIVIC, Caught in the middle, Oktober 2020, S. 7 und S. 15 ff., nimmt der Senat an, dass Yeziden derzeit sogar mehr als 2/3, schätzungsweise 80 % der Bevölkerung im Distrikt Sindjar ausmachen. Ausgehend von der oben annäherungsweise ermittelten Zahl von 100.000 derzeit im Sindjar lebenden Yeziden ergibt sich eine Gesamtbevölkerungszahl von 125.000. (2) Aussagekräftige Zahlen in Bezug auf zivile Opfer aufgrund konfliktbedingter Gewalt im Distrikt Sindjar enthält der jüngste EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak. Vgl. EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020. Denn der Bericht ist ausdrücklich (auch) im Hinblick darauf erstellt worden, Informationen für die Beurteilung der Frage zu liefern, ob die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes (nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU) vorliegen. Die dort genannten Zahlen, die EASO zufolge im Wesentlichen auf Daten von UNAMI und ACLED beruhen, erfassen deshalb ‑ wie für die vorliegende Fragestellung erforderlich ‑ nur zivile Opfer und dabei sowohl Tote als auch Verletzte. Dem Umstand, dass sie sich auf die gesamte Provinz Ninive beziehen ohne nach Distrikten zu differenzieren, lässt sich durch eine entsprechende Anpassung der Zahlen unter Berücksichtigung der weiteren Angaben in dem Bericht zum Umfang der sicherheitsrelevanten Vorfälle in den einzelnen Distrikten der Provinz Ninive hinreichend Rechnung tragen. EASO geht in dem Zeitraum von Januar 2019 bis Juli 2020 von insgesamt 221 zivilen Opfern in der Provinz Ninive aus (vgl. S. 132 des Berichts), so dass sich eine Zahl von 147 Opfern pro Jahr errechnet. Die deutliche Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle ereignete sich allerdings in Mosul (vgl. ebenfalls S. 132 des Berichts), so dass davon auszugehen sein dürfte, dass auch ein Großteil der Opfer auf diesen Distrikt entfallen. Nimmt man gleichwohl zugunsten des Klägers an, dass es im Distrikt Sindjar zu überproportional vielen zivilen Opfern gekommen ist, und berücksichtigt daher 1/3 sämtlicher Opfer für den Distrikt Sindjar, ergibt sich eine Zahl von 49 pro Jahr. Bei Annahme eines Faktors von zwei für etwaige nicht erfasste Fälle läge die Zahl bei 98. Aus den Berichten von ACCORD, das ebenfalls auf ACLED-Daten zurückgreift, vgl. ACCORD, Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) für das Jahr 2019 und für die ersten beiden Quartale 2020, lassen sich keine weiterführenden Erkenntnisse gewinnen, insbesondere weil sie nur Todesopfer (nicht Verletzte) erfassen und sich ihnen zudem nicht der Anteil der zivilen Todesopfer entnehmen lässt. Eine rein hypothetische Ermittlung der zivilen Opferzahlen aus diesen Zahlen könnte deshalb allenfalls einen ungefähren Anhaltspunkt für das bestehende Gefahrenniveau für Zivilpersonen liefern. Die ermittelte Zahl wäre aufgrund der vielen Schätzungen und hypothetischen Annahmen aber jedenfalls nicht verlässlicher als die oben genannten Zahlen von EASO. Auch nach Auswertung weiterer Quellen ist für den Senat nicht zu erkennen, dass es abweichend von den von EASO ermittelten Zahlen eine deutlich höhere Anzahl an zivilen Opfern im Distrikt Sindjar gibt. So ergibt sich etwa bei einer Addition der von Joel Wing in seinen monatlichen Berichten genannten Opferzahlen (getötete und verwundete Zivilisten) mit einer Zahl von 152 im Jahr 2020 in der (gesamten) Provinz Ninive fast exakt die auch bei Zugrundelegung der Zahlen aus dem EASO-Bericht ermittelte Zahl. Vgl. Joel Wing, Violence continues its up and down pattern in Iraq, 3. Februar 2020; Violence largely unchanged in Iraq in February 2020, 5. März 2020; Violence drops in Iraq in March 2020, 2. April 2020; Spike in violence in April 2020 but can it be sustained?, 1. Mai 2020; Islamic State offensive in Iraq takes off in May, 3. Juni 2020; Islamic State`s spring offensive in Iraq ends in June, 6. Juli 2020; Violence remains low in Iraq Juli 2020, 4. August 2020; Is a new Islamic State offensive beginning in Iraq?, 2. September 2020; Islamic State and pro-Iranian groups both pick up attacks in Iraq in September, 5. Oktober 2020; Islamic State attacks slowly creep up in Iraq, 5. November 2020; Security in Iraq November 2020, 3. Dezember 2020; Islamic State attacks decline in December 2020, 4. Januar 2021. (3) Setzt man die Zahl der zivilen Opfer (98) ins Verhältnis zur Einwohnerzahl (125.000) läge das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Zivilpersonen bei ca. 1:1.276 (0,0784 %). In quantitativer Hinsicht liegt damit das erforderliche besonders hohe Niveau willkürlicher Gewalt nicht vor. bb) Auch die Berücksichtigung weiterer Umstände führt nicht zu der Annahme eines besonders hohen Niveaus der willkürlichen Gewalt gegen Zivilpersonen im Sindjar. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage im Distrikt Sindjar in den letzten Jahren verbessert, die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen und die Opferzahlen haben tendenziell abgenommen. Aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich auch keine belastbaren Hinweise darauf, dass sich die Sicherheitslage in dieser Region in naher Zukunft ‑ nur in einem solchen begrenzten zeitlichen Rahmen ist eine Prognose wegen der instabilen politischen und Sicherheitslage möglich ‑ in rechtlich erheblichem Maß verschlechtern könnte. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die dem Senat derzeit zur Stärke und zu Aktivitäten des IS in der Region vorliegenden Erkenntnisse, aber auch hinsichtlich anderer Entwicklungen, die Einfluss auf die Sicherheitslage im Distrikt Sindjar haben könnten, wie etwa (weitere) türkische Militäroperationen in der Region. Zu der in zeitlicher Hinsicht nur begrenzten Belastbarkeit der Tatsachenfeststellungen im Hinblick auf das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. die Gefahrendichte in einem Land mit volatiler Sicherheitslage und zu der daraus folgenden Pflicht der Verwaltungsgerichte zur „tagesaktuellen“ Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 ‑ 2 BvR 2435/17 ‑, juris Rn. 34 m. w. N. In Bezug auf IS-Angriffe ist zudem zum einen zu berücksichtigen, dass der Distrikt Sindjar nach den oben gemachten Ausführungen zu § 3 AsylG nicht zu denjenigen Regionen im Irak zählt, in denen der IS in letzter Zeit hauptsächlich aktiv ist. Zum anderen sind die meisten Opfer von IS-Angriffen ‑ wie ausgeführt ‑ derzeit nicht mehr Zivilisten, sondern vielmehr Sicherheitskräfte, Soldaten und Mitglieder der Hashd. Ob das im Oktober 2020 zwischen der irakischen Zentralregierung und der Kurdischen Regionalregierung geschlossene Sindjar-Abkommen zu einer Verbesserung der Sicherheitslage in der Region Sindjar führt, bleibt abzuwarten. Dass die Umsetzung der angestrebten politischen und administrativen Veränderungen die Sicherheitslage kurzfristig erheblich verschlechtern könnte, ist jedenfalls nicht zu erkennen, auch wenn wohl nicht auszuschließen ist, dass es dabei zu Militäraktionen kommt. Vgl. BAMF, Briefing Notes KW 13/2021 vom 29. März 2021, S. 5; AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 6. Bei dieser Bewertung der Sicherheitslage rechtfertigt schließlich auch die schlechte medizinische Versorgungslage im Distrikt Sindjar kein anderes Ergebnis. Zwar bestehen im Distrikt Sindjar erhebliche Mängel im Bereich der Gesundheitsversorgung. Zumindest auf geringem Niveau ist eine Grundversorgung jedoch gewährleistet. Im Distrikt Sindjar gibt es zwei Krankenhäuser, eines in Sindjar (Sinjar General Hospital) und eines in Sinuni (Sinoni General Hospital), das vom irakischen Gesundheitsministerium betrieben wird und in dem die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ tätig ist. Es besteht allerdings ein Mangel an Personal, Ausstattung und an speziellen Abteilungen wie etwa einer Chirurgie. Aus diesem Grund müssen Patienten für eine bessere Versorgung nach Dohuk, Tel Afar oder Mosul reisen bzw. gebracht werden. Neben den Krankenhäusern sind im Sindjar drei Gesundheitszentren in Betrieb, die eine Grundversorgung und Basismedikamente für chronische Erkrankungen anbieten. Sie sind jedoch bei Weitem nicht ausreichend, um eine Versorgung für die gesamte Bevölkerung der Region sicherzustellen. Zahlreiche Dörfer im Sindjar sind nicht an ein Gesundheitszentrum angebunden. Im Bereich der Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen erhebliche Defizite. Inzwischen gibt es aber zumindest einzelne Angebote an psychologischer Unterstützung. Die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ etwa bietet in der Klinik in Sinuni „mental healthcare“ an, einmal pro Woche auch im Sindjar-Gebirge. Die Angebote reichen indes nicht aus, den hohen und dringenden Bedarf in der Bevölkerung zu decken. Vgl. ACAPS, Iraq - The return to Sinjar, 20. November 2020, S. 3; SEM, Focus Irak. Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16. Januar 2020, S. 39 f. Neben der Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ sind, wie ausgeführt, weitere Hilfsorganisationen im Sindjar tätig und leisten humanitäre Hilfe, außerdem gibt es unterschiedliche Aufbauprojekte, die etwa vom UNDP unterstützt werden. Zu den unterschiedlichen Aufbauprojekten vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 30. Juli 2019 ‑ 9 LB 133/19 ‑, juris Rn. 112. Trotz der erheblich defizitären medizinischen Versorgungslage im Distrikt Sindjar ist die Situation nicht derart schlecht, dass im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG trotz des derzeit geringen Niveaus willkürlicher Gewalt und der sonstigen Umstände, die gegen eine absehbare relevante Erhöhung des Gewaltniveaus sprechen, eine individuelle Gefährdung von Zivilpersonen anzunehmen wäre. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich etwaige Defizite in der medizinischen Versorgungslage ohnehin nicht auszuwirken vermögen, wenn das Tötungs- und Verletzungsrisiko in quantitativer Hinsicht ‑ wie hier ‑ nicht annähernd die erforderliche Gefahrenschwelle erreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 ‑, a. a. O., juris Rn. 23. III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu 1.) und nach § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu 2.) in Bezug auf den Irak. 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen im Fall des Klägers nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Verbot der Abschiebung des Klägers ergibt sich nicht ‑ allein das kommt hier in Frage ‑ aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Bei der Auslegung dieser Norm ist ‑ wie oben ausgeführt ‑ auf die Rechtsprechung des EGMR zurückzugreifen. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 212 und 216; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, a. a. O., juris Rn. 23 und 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger keine Gefahr, im Irak einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Bei der Beurteilung der allgemeinen Lage im Zielstaat ist insoweit auf die Verhältnisse in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) abzustellen (dazu a)). Dort droht dem Kläger unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den IS oder auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage (dazu b)). Die Abschiebung ist auch nicht wegen der derzeitigen humanitären Verhältnisse in der Region unzulässig (dazu c)). a) Bei der Prüfung, ob Art. 3 EMRK die Abschiebung des Ausländers verbietet, ist nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 265; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 -, a. a. O., juris Rn. 26. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2020 ‑ A 11 S 2042/20 ‑ juris Rn. 28; OVG Bremen, Urteile vom 24. November 2020 ‑ 1 LB 351/20 ‑ juris Rn. 27, und vom 22. September 2020 ‑ 1 LB 258/20 ‑, juris Rn. 27. Es kann offen bleiben, ob danach auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat abzustellen ist, also auf seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird, oder ob im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ‑ anders als bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder auch bei § 60 Abs. 7 AufenthG ‑ zunächst der unmittelbare Zielort der Abschiebung im Herkunftsland maßgeblich ist. So Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 139 m. w. N. zur Rspr. des Gerichts und unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 -, a. a. O., juris Rn. 26. Denn in beiden Fällen kommt es hier letztlich auf die Verhältnisse in der ARK an. Stellt man auf die Herkunftsregion ab, wäre zwar im Ausgangspunkt die Situation im Sindjar maßgeblich. Ob diese nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Klägers verbietet, kann aber dahinstehen, weil der Kläger jedenfalls wegen der Möglichkeit, in die ARK zurückzukehren, nicht landesweit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Stellt man auf den Ort ab, an dem eine Abschiebung tatsächlich (unmittelbar) endet, ist dies ebenfalls die ARK, weil Rückführungen aus Deutschland über den internationalen Flughafen in Erbil erfolgen dürften. Dorthin gibt es Direktflüge und indirekte Verbindungen, während Abschiebungen nach Bagdad nur vereinzelt, zuletzt mit Charterflügen erfolgt sind. Vgl. AA, Lageberichte vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 27, sowie vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 26. Zudem liegt Erbil näher an der Herkunftsregion des Klägers als Bagdad. Aus dem Schreiben des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2021 zu Rückführungen in den Irak ergibt sich nichts anderes. Darin ist lediglich für Sammelrückführungen sowie die Rückführung nordirakischer Straftäter aufgeführt, dass diese ausschließlich nach Bagdad erfolgen. Die Einreise und der Aufenthalt in der ARK ist Yeziden kurdischer Volkszugehörigkeit, die nicht von dort stammen, auch möglich. Irakische Staatsangehörige können ‑ ohne Visum, aber mit gültigem Ausweispapier ‑ in die ARK einreisen und sich dort aufhalten. Sie müssen sich bei den lokalen kurdischen Sicherheitskräften (Asayish) registrieren, was aber nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls für Binnenflüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit grundsätzlich möglich ist. Vgl. EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 166 ff.; UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 2 und 4; UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019/November 2019, S. 2; U. S. Department of State (USDOS): Iraq 2020 Human Rights Report, 2021, S. 28 f.; AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 20. Ein Bürge wird ‑ anders als in der Zeit bis 2019 ‑ für die Einreise oder die Niederlassung in der Region nicht mehr benötigt. Vgl. EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 169; UNHCR: COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019/November 2019, S. 2; UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 4. Corona-bedingte Grenzschließungen, die einer Einreise des Klägers entgegenstünden, gibt es nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen derzeit nicht. Vgl. UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 2 und 4. b) In der ARK droht dem Kläger keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den IS oder auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage. Wie bereits ausgeführt, kann sich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung grundsätzlich auch aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem. Eine allgemeine Situation der Gewalt begründet allerdings nur in äußerst extremen Fällen eine solche Gefahr, nämlich dann, wenn die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv ist, dass die betreffende Person dieser Gewalt bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich ausgesetzt ist. Vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 ‑ Nr. 59166/12, J. K. u. a. ./. Schweden -, Rn. 86, und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 216 ff. und 241; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, a. a. O., juris Rn. 25. Eine solche Situation extremer allgemeiner Gewalt liegt nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen in der ARK - auch unter Berücksichtigung der yezidischen Religionszugehörigkeit des Klägers ‑ nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage in der ARK ist zwar ‑ wie im gesamten Irak ‑ volatil, sie stellt sich aber im Vergleich zu den Gebieten des Zentralirak als besser und relativ stabil dar. Gleichwohl kommt es auch in der ARK immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, vor allem militärischen Zusammenstößen, von denen auch Zivilpersonen betroffen sein können. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen sind Ziele terroristischer Attacken. Die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen in der ARK ereigneten sich in letzter Zeit im Grenzgebiet zur Türkei. Dort kommt es zu türkischen Militäroperationen, vor allem zu Luftangriffen gegen die PKK. Außerdem gibt es Berichte darüber, dass militante iranisch-kurdische Gruppierungen aus der ARK heraus Angriffe gegen den Iran durchführen und der Iran wiederum diese Gruppen in der ARK angreift. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak, 17. März 2020; S. 24 f.; EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 30; UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 26. Die Aktivitäten des IS sind in der Autonomen Kurdistan dagegen vergleichsweise gering. Der IS ist vielmehr im Zentralirak nach wie vor am aktivsten. Zu den Hauptaktionsgebieten gehören die umstrittenen Gebiete in den Provinzen Ninive, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala, wobei sich in den letzten Jahren die Aktivitäten, wie ausgeführt, südwärts verlagert haben. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak, 17. März 2020; S. 26 f.; EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 26 ff. Dennoch gibt es auch auf kurdischem Gebiet IS-Angriffe. Berichten zufolge ist der IS vor allem in der Gegend um Makhmur in der Provinz Erbil aktiv. Dort kam es im Laufe des Jahres 2020 zu mehreren Militäraktionen gegen den IS. Vgl. EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 171 und 173 f. Auch in der ARK besteht damit das Risiko von IS-Angriffen, sie sind dort aber vergleichsweise selten. Dem Senat liegen zudem keine Erkenntnisse darüber vor, dass der IS in der ARK gezielt und in großem Umfang Angriffe gerade gegen Yeziden durchführt. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist allgemein davon auszugehen, dass in der ARK Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind. Viele Angehörige von Minderheiten haben dort Zuflucht gefunden. Vgl. AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 11. Dieser Umstand ist jedenfalls auch ein Indiz dafür, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in der ARK besser darstellt als in anderen Landesteilen. So auch Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 ‑, juris Rn. 136. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es auch in der ARK zu zivilen Opfern vor allem im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen kommt. Die Anzahl an zivilen Opfern ist in der ARK aber generell ‑ abgesehen von den unmittelbaren Grenzgebieten zur Türkei und zum Iran ‑ vergleichsweise niedrig. Vgl. hierzu EASO, Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 35, 137 f., 141 f. und 151 ff. Insgesamt ist unter Berücksichtigung all dieser Umstände nicht davon auszugehen, dass in der ARK eine allgemeine Situation der Gewalt vorliegt, die ‑ nach den oben genannten Maßstäben ‑ so extrem ist, dass für den Kläger die reale Gefahr („real risk“) bestünde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. c) Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht dem Kläger auch nicht wegen der derzeitigen humanitären Verhältnisse in der ARK. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen. Zwar haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch ausschlaggebend Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Denn Art. 3 EMRK dient ‑ wie die Europäische Menschenrechtskonvention insgesamt ‑ hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Gleichwohl erfordert aber die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR eine gewisse Flexibilität, um in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. Eine Abschiebung kann danach dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 ‑ Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 74, und vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 -, a. a. O., juris Rn. 23 und 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts vor, in dem eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 10. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 ‑ Nr. 41738/10, Paposhvili ./. Belgien -, Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 -, BVerwGE 166, 113 = juris Rn. 12. Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, a. a. O., juris Rn. 12, und Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 1 B 25.18 ‑, NVwZ 2019, 61 = juris Rn. 11. In einem Fall, in dem die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder nicht überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen waren, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückgingen, hat der EGMR darauf abgestellt, ob der Ausländer die Fähigkeit besitzt, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, und hat weiter die Verletzlichkeit des Ausländers für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit berücksichtigt. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 282 f., unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland -, Rn. 254. Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die ARK nicht wegen der dortigen allgemeinen humanitären Verhältnisse eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK. Dabei kann offen bleiben, ob die derzeitigen humanitären Verhältnisse im Irak bzw. in der ARK ganz oder überwiegend auf Aktionen von Konfliktparteien beruhen. Davon dürfte nach den obigen, auf den Irak insgesamt übertragbaren Ausführungen zum Distrikt Sindjar nicht auszugehen sein. Aber selbst wenn man das vom EGMR für den Fall, in dem die schlechten humanitären Verhältnisse im Abschiebungszielstaat durch Konfliktparteien verursacht worden sind, entwickelte ‑ letztlich einen abgesenkten Maßstab darstellende ‑ Kriterium anwenden wollte, dass die betreffende Person insbesondere ihre elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigen können muss, wären die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger dies bei einer Rückkehr in die ARK gelingen würde. Die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der ARK sind zwar allgemein schwierig, begründen derzeit aber nicht generell für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (dazu aa)). Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände im Einzelfall des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass in seinem Fall eine Abschiebung wegen der humanitären Verhältnisse in der ARK zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde (dazu bb)). aa) Die humanitären Verhältnisse in der ARK begründen nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden die Annahme eines ganz außergewöhnlichen Falls mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Vielmehr bedarf es für die mit Blick auf die humanitären Bedingungen zu treffende Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. Vgl. so auch schon OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2020 ‑ 9 A 949/18.A ‑, juris Rn. 9, und vom 20. Januar 2021 ‑ 9 A 1872/19.A ‑; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 155 ff. In den vergangenen Jahren hat sich die ARK bedingt durch einen großen Zustrom an Flüchtlingen, insbesondere aus Syrien, und irakischen Binnenvertriebenen großen Herausforderungen gegenüber gesehen. Die Binnenvertriebenen bedeuteten zusätzlichen Druck für die bereits überlasteten lokalen Kapazitäten und auf dem Arbeitsmarkt. Die Situation hat zudem zu einem deutlichen Absinken des Lebensstandards im Gebiet der ARK geführt. Insbesondere in der Zeit zwischen 2014 und 2017 kam es zu einer humanitären Krise mit Engpässen bei der Versorgung der Binnenvertriebenen mit grundlegenden Diensten einschließlich Unterkunft, Lebensmittel- und Trinkwasserversorgung, sanitärer Anlagen, Abfallentsorgung, Bildungseinrichtungen und Gesundheitsversorgung. Vgl. etwa UNHCR, UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016, S. 23 ff., sowie UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 28; COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai/November 2019, S. 2. Insgesamt hat sich die humanitäre Lage allerdings im gesamten Irak und auch in der ARK seit dem Ende der militärischen Großeinsätze gegen den IS Ende 2017 stabilisiert, auch wenn nach wie vor viele Menschen, insbesondere Binnenflüchtlinge, auf humanitäre Hilfe angewiesen sind. Vgl. hierzu bereits Urteil des Senats vom 28. August 2019 ‑ 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 178 ff. m. w. N. Zu dieser Stabilisierung der Lage trägt in der ARK u. a. die stetige Abnahme der Zahl der dort untergekommenen Binnenvertriebenen bei. Vor allem seit Juni 2020 sind, wie oben ausgeführt, erhebliche Rückkehrbewegungen, gerade auch von yezidischen Binnenvertriebenen, zu verzeichnen. Von den zwischenzeitlich etwa 6 Millionen Irakern, die seit 2014 innerhalb des Irak aus ihren Heimatorten geflohen sind, sind inzwischen rund 4,7 Millionen wieder in die vom IS befreiten Gebiete zurückgekehrt. Etwa 700.000 bis 750.000 Binnenvertriebene halten sich noch in der ARK auf, wovon ein Großteil Yeziden sind. Vgl. AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 7, 19, 20; Kirkuk Now, About 900,000 IDPs, refugees still live in the Kurdistan Region, 14. Januar 2021. Die Mehrzahl der yezidischen Binnenflüchtlinge, die sich noch in der ARK aufhalten, wohnt außerhalb von Flüchtlingscamps, überwiegend in Wohnungen, aber auch in verlassenen Häusern oder Bauruinen. Es gibt in der ARK allerdings auch weiterhin Flüchtlingslager, die Binnenvertriebene aufnehmen. Die von der irakischen Zentralregierung im November 2020 angekündigte vollständige Auflösung der Flüchtlingscamps ist bisher nur in anderen Teilen des Irak (insbesondere dem Zentralirak) erfolgt, für die ARK bzw. die Lager in Gebieten, die unter der Verwaltung der kurdischen Regionalregierung stehen, ist dies nach aktuellem Stand nicht (mehr) geplant. 25 Camps, in denen derzeit rund 180.000 Menschen leben und in denen verschiedene Hilfsorganisationen tätig sind, sind in der ARK weiterhin geöffnet und sollen nach Mitteilung der dortigen Behörden auch nicht geschlossen werden. Vgl. AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 7, 20, 23; AI, Iraq 2020, S. 1, 3 f.; US Aid, Iraq - Complex Emergency, 11. März 2021, S. 2; UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, Februar 2021, S. 3; Kirkuk Now, About 900,000 IDPs, refugees still live in the Kurdistan Region, 14. Januar 2021; Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 159 f. Dem Senat liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Kapazitäten dieser Camps aktuell erschöpft wären. Vielmehr dürfte sich die Lage insoweit durch die vermehrte Rückkehr Binnenvertriebener weiter entspannen. Für bestehende Kapazitäten sprechen zudem Berichte, wonach Binnenvertriebene, die in ihre Herkunftsregion zurückgekehrt waren, sich dann aber entschieden haben, doch wieder in ein IDP-Camp zu gehen, in den Camps erneut aufgenommen wurden. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin, März 2021, S. 4. Die Lebensbedingungen in den Flüchtlingscamps sind nach wie vor generell schwierig, sie haben sich in den letzten Jahren, insbesondere seit 2018, aber verbessert. Die Art der Unterkunft ist in den einzelnen Camps sehr unterschiedlich. Teilweise sind die Bewohner in Wohngebäuden oder Wohnwagen untergebracht, teilweise aber auch nur in Notunterkünften (Zelte mit oder ohne Zementsockel). Die IDPs in den Camps haben grundsätzlich Zugang zur Grundversorgung, die von der kurdischen Regionalregierung und von Hilfsorganisationen gewährt wird. Allerdings wird in vielen Bereichen weiterer Verbesserungsbedarf gesehen, etwa bei der Unterbringung, bei der Winterhilfe (Bedarf an „non-food items“) und bei der medizinischen Versorgung und Hygiene. Lebensmittelrationen können die Bewohner der Camps ‑ wie alle Iraker ‑ über das staatliche Programm zur Verteilung von Lebensmitteln (Public Distribution System, PDS) erhalten, zudem erfolgt eine Versorgung mit Nahrungsmitteln über verschiedene Hilfsorganisationen. Vgl. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai/November 2019, S. 3 und 10; ausführlich zu den Lebensbedingungen in Flüchtlingscamps Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 ‑, juris Rn. 176 ff. Die wirtschaftliche Lage in der ARK ist ‑ wie im Irak insgesamt ‑ allgemein schwierig. Der Staat kann die Grundversorgung der Bevölkerung nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten. Die Corona-Pandemie und der Ölpreisverfall haben die wirtschaftliche und finanzielle Situation verschlechtert und zu einer prekären Lage für einen Teil der Bevölkerung beigetragen. Vgl. AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 5 und 24. Der Wohnungs- und Arbeitsmarkt in der ARK ist äußerst angespannt. Es dürfte für binnenvertriebene Yeziden bereits aus finanziellen Gründen in der Regel nicht möglich sein, unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine Wohnung in der ARK zu mieten oder zu kaufen. Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, bei einer Gastfamilie oder ‑ je nach den individuellen Umständen ‑ bei Familienangehörigen, entfernteren Verwandten oder Freunden unterzukommen. Binnenflüchtlinge, gerade Yeziden mit geringer Ausbildung und Berufserfahrung nur im Baubereich oder der Landwirtschaft, haben in der ARK Schwierigkeiten, Arbeit zu finden, mit der sie ihren Lebensunterhalt sichern können. Die Beschränkungsmaßnahmen zur Pandemiebekämpfung haben Binnenflüchtlinge besonders getroffen. Vgl. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai/November 2019, S. 2 ff.; AI, Iraq 2020, S. 4; UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2021, Februar 2021, S. 10, 63 ff.; vgl. hierzu auch Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 ‑, juris Rn. 149 ff., sowie Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 157 ff. Trotz dieser zweifelsohne schwierigen Bedingungen geht der Senat bei Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falls aber nicht davon aus, dass die humanitären Verhältnisse in der ARK derzeit generell für jeden in den Irak zurückkehrenden ‑ von dort stammenden oder dort als Binnenflüchtling Schutz suchenden ‑ Yeziden einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen. Ein Zugang zu einer Unterkunft, zu Lebensmitteln, Wasser, Gesundheitsversorgung und auch zum Arbeitsmarkt ist nicht generell ausgeschlossen, sondern vielmehr je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls möglich. So etwa auch EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 173 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 156. Es ist dabei auch nicht davon auszugehen, dass generell für jede Person der Aufenthalt in einem Flüchtlingscamp in der ARK allein wegen der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen bereits eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung darstellt. Im Einzelfall allerdings kann aufgrund individueller besonderer Umstände, etwa bei besonders verletzlichen Personen oder Personengruppen, eine solche Annahme gerechtfertigt sein. So auch Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 ‑, juris Rn. 201. Auch in dem Fall, in dem der Rückkehrer von der Möglichkeit, in einem Flüchtlingscamp unterzukommen, keinen Gebrauch macht, ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht anzunehmen, dass es generell unmöglich ist, in der ARK insbesondere die elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Die aktuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die humanitäre Lage in der ARK rechtfertigen keine andere Betrachtung. Am 3. Mai 2021 weist die WHO für Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah insgesamt für 2021 49.115 bestätigte Corona-Infektionen aus (2020: 103.662). Die Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt in Dohuk bei 178, ist damit gegenüber dem Höchstwert von 233 Mitte April 2021 wieder rückläufig, in Erbil bei lediglich 60 (Höchstwert von 174 im November 2020), in Sulaymaniyah bei 102 (Höchstwert 124 Mitte April 2021). Der Reproduktionswert R liegt bei 0,92 in Erbil, 0,94 in Sulaymaniyah und 0,88 in Dohuk. Vgl. WHO, COVID-19 Dynamic Infographic Dashboard Iraq 2020-2021. Insgesamt liegen die Zahlen damit nicht deutlich höher als zeitgleich in Deutschland oder in anderen Ländern. Die gesundheitliche Versorgung von COVID-Patienten ist grundsätzlich gewährleistet, inzwischen finden Impfungen statt und es hat auch in Flüchtlingslagern keine größeren Ausbrüche gegeben. Vgl. zum Ganzen Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 168 ff. Die Bekämpfung der Corona-Pandemie in der ARK und damit auch in den dortigen Flüchtlingslagern erfolgt durch einen Verbund von internationalen (Hilfs‑)Organisationen in Zusammenarbeit mit den dortigen Behörden: So betreuen Vertreter der internationalen Organisationen die Flüchtlingslager in der Region medizinisch, indem sie etwa über Covid-19 durch Informationsveranstaltungen, Poster und Flyer aufklären und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen (wie z. B. zum Tragen von Masken) vor Ort auffordern, für die Einrichtung von Quarantäne- bzw. Isolierstationen in den Lagern sorgen oder auch die umliegenden Krankenhäuser mit Intensivpflege-Einheiten ausstatten. Vgl. WHO, Corona Virus Disease (COVID 19), Weekly Situation Report Iraq, Week 15: 12 to 18 April 2021; UNHCR, Fact Sheet Iraq, March 2021; UNHCR, Pressemitteilung vom 16. April 2021: "UNHCR provides Intensive Care Unit supplies to Covid-19 treatment hospitals". Wenige Wochen nach Beginn der Impfkampagne im Irak waren bis zum 18. April 2021 immerhin schon mehr als 190.000 Personen mit den drei Impfstoffen von Astra Zeneca, Biontech/Pfizer oder Sinopharm geimpft, Anfang Mai 2021 waren es rund 380.000 Menschen. Weitere Lieferungen von Impfdosen in den Irak sollen in den nächsten Wochen erfolgen. Auch die Flüchtlinge in den Camps erhalten ‑ entsprechend dem nationalen irakischen Impfplan ‑ die Möglichkeit zur Impfung; ebenso wird ihnen der Zugang zu PCR-Tests sowie Krankenhäusern zur Behandlung von Covid-19 gewährt. Vgl. WHO, Corona Virus Disease (COVID 19), Weekly Situation Report Iraq, Week 15: 12 to 18 April 2021; UNHCR, Fact Sheet Iraq, March 2021; UNHCR, Pressemitteilung vom 16. April 2021: "UNHCR provides Intensive Care Unit supplies to Covid-19 treatment hospitals"; Der Spiegel, Schiitischer Kleriker löst Impfboom im Irak aus, 7. Mai 2021. Stand 4. Mai 2021 gab es seit Beginn der Pandemie nur rund 400 bestätigte COVID-19-Infektionen unter IDPs in Flüchtlingslagern in Dohuk (218), Erbil (96) und Sulaymaniyah (90). Vgl. WHO, COVID-19 Dynamic Infographic Dashboard Iraq 2020-2021. Die Lebensmittelversorgung ist pandemiebedingt teilweise schwieriger geworden, insbesondere für IDPs. Auch hat der Lockdown im Jahr 2020 zur eingeschränkten Präsenz von Hilfsorganisationen in den Flüchtlingslagern geführt. Nach dem neuerlichen jüngsten Lockdown ist der Reiseverkehr zwar wieder eingeschränkt, die Grenzen sind für Helfer aber offen. Auch haben alle Iraker Zugang zu dem staatlichen Lebensmittelprogramm und sind Hilfsorganisationen wie das World Food Programme (WFP) weiterhin unterstützend tätig. So war etwa in Erbil auch nur bei 1 % der Haushalte die Lebensmittelversorgung nicht sicher. Vgl. EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 170 f.; WFP, Iraq, Emergency Dashboard, März 2021; AI, Iraq 2020, S. 4; UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 4. Nach Mitteilung des UNHCR von Ende März 2021 funktionieren die meisten Grundversorgungsleistungen in den Flüchtlingslagern weiterhin ‑ wenn auch mit eingeschränkter Kapazität. Vgl. UNHCR, Pressemitteilung vom 16. April 2021: "UNHCR provides Intensive Care Unit supplies to Covid-19 treatment hospitals". Nach einem Bericht des WFP aus März 2021 sind auch Flüchtlingshaushalte, die zuvor aus Lagern in der Provinz Dohuk in ihre Herkunftsregion Sindjar zurückgegangen waren, von dort aber nach einiger Zeit wieder in die Provinz Dohuk zurückgekehrt sind, in den Lagern wieder aufgenommen und dort auch in das monatliche Nahrungsmittelunterstützungsprogramm des WFP wieder integriert worden. Vgl. WFP Iraq, Country Brief, March 2021. Den Zugang zum Arbeitsmarkt hat die Corona-Pandemie erschwert, aber nicht grundsätzlich für jeden unmöglich gemacht. Vgl. UNHCR, The impact of COVID-19 on daily-wage work and the refugee households that rely on it in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), März 2021. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse zur aktuellen Pandemielage im Irak geht der Senat nicht davon aus, dass diese generell einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründet. Auch insoweit bedarf es einer umfassenden Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei mit Blick auf die Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 und deren mögliche Folgen insbesondere das Alter, etwaige Vorerkrankungen und ein bestehender Impfschutz der betreffenden Person zu berücksichtigen sein dürften. Im Übrigen sind bei der erforderlichen, im Einzelfall zu treffenden Gefahrenprognose ‑ neben der Bewertung der aktuellen Lage in der ARK - die die Lebensbedingungen erschwerenden sowie begünstigenden Faktoren in den Blick zu nehmen und abzuwägen. Zu den zu würdigenden individuellen Faktoren gehören dabei etwa das Alter und das Geschlecht des Rückkehrers, die familiäre Anbindung, der Bildungsstand, der Gesundheitszustand und mögliche bzw. zu erwartende Unterstützungsleistungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 9 A 2113/18.A ‑, juris Rn. 10, vom 13. August 2020 ‑ 9 A 1742/19.A ‑, juris Rn. 27, und vom 29. September 2020 ‑ 9 A 949/18.A ‑, juris Rn. 9. bb) Bei der gebotenen individuellen Betrachtung gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass im Fall des Klägers keine zwingend gegen eine Abschiebung sprechenden humanitären Gründe vorliegen. Es ist insbesondere zu erwarten, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die ARK seine elementaren Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung und Hygiene wird befriedigen können. Der Kläger gehört als junger alleinstehender Mann nicht zu einer Personengruppe, die aufgrund der insgesamt schlechten Versorgungslage besonders gefährdet ist. Zu diesen Personengruppen gehören ‑ abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ‑ beispielsweise (alleinstehende) Frauen ohne Familienanschluss und Kinder, ältere Menschen, Kranke, sunnitische Araber und Turkmenen, die aus früher vom IS besetzten oder konfliktbetroffenen Gebieten stammen, und sonst Personen, denen eine Zugehörigkeit zum oder Unterstützung des IS zugeschrieben wird. Vgl. zu diesen „Risikoprofilen“ UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 6 f. und 59 ff. Alleinstehende junge Männer, die nicht gesundheitlich oder anderweitig beeinträchtigt sind, sind hingegen gerade die Personengruppe, denen grundsätzlich zugemutet werden kann, sich in der ARK niederzulassen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk im Irak verfügen. So etwa auch EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 175. Von Letzterem ist im Fall des Klägers nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auszugehen. Das fehlende familiäre und soziale Netzwerk in der ARK ist zwar ein Aspekt, der die dortigen Lebensbedingungen für den Kläger, etwa was den Zugang zu einer privaten Unterkunft oder zum Arbeitsmarkt betrifft, voraussichtlich erschwert. Abgesehen davon liegen im Fall des Klägers aber keine besonderen Umstände vor, die die allgemeine Lage für ihn individuell erschweren. Der Kläger ist kurdischer Volkszugehörigkeit, spricht kurdisch und verfügt über einen Schulabschluss nach zwölf Schuljahren. Gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Diese Voraussetzungen sprechen dafür, dass es ihm, zunächst ggf. mit Unterstützung durch Hilfsorganisationen, voraussichtlich gelingen wird, sich eine Existenz aufzubauen. Zudem kann er für die Übergangszeit im Fall einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms ‑ Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG), Government Assisted Repatriation Programme (GARP) ‑ sowie Hilfen aus einem Reintegrationsprogramm in Anspruch nehmen, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Unterstützung bietet in der ARK außerdem das ETTC (European Technology and Training Centre) Kurdistan Irak, das u. a. Rückkehrer in den Irak bei der beruflichen und sozialen Reintegration unterstützt. Vgl. hierzu die Informationen unter https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq. 2. Ein Verbot der Abschiebung des Klägers folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das ist hier weder aus individuellen, in der Person des Klägers liegenden Gründen (dazu a)) noch wegen der allgemeinen Lebensverhältnisse im Irak (dazu b)) anzunehmen. a) Dem Kläger droht im Irak keine individuelle Gefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gefahren für Leib, Leben und Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind existenzielle Gefahren wie Tötung, Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‑ 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 307 f. m. w. N. Konkret ist die Gefahr, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Aus den Tatbestandsmerkmalen der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer ergibt sich zudem das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefahrensituation. Diese Gefahrensituation muss landesweit drohen. Unerheblich ist allerdings, ob die Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 ‑ 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = juris Rn. 16, und vom 29. März 1996 ‑ 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 = juris Rn. 9, jeweils zu § 53 AuslG. Eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Das gilt nach den oben gemachten Ausführungen insbesondere im Hinblick auf etwaige Übergriffe durch den IS. b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner Gefahren. Allgemeine Gefahren, insbesondere auch die die Bevölkerung insgesamt treffenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage im Zielstaat der Abschiebung, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 ‑ 10 C 13.12. -, BVerwGE 147, 8 = juris Rn. 12 f., vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 -, a. a. O., juris Rn. 38, und vom 29. September 2011 ‑ 10 C 23.10 -, NVwZ 2012, 244 = juris Rn. 21 f. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stellt an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 ‑ 1 B 42.18 -, juris Rn. 13; so auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‑ 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 315. Dies zugrunde gelegt ist der Kläger, für den nach den oben gemachten Ausführungen schon kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK besteht, bei einer Rückkehr in den Irak jedenfalls in der ARK wegen der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen auch keiner extremen Gefahrenlage ausgesetzt, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen würde. IV. Die unter Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, dessen Voraussetzungen im Fall des Klägers, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, nach den oben unter Ziff. I. bis III. gemachten Ausführungen vorliegen, und § 38 Abs. 1 AsylG. Auch das auf 6 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheids) ist nicht zu beanstanden. In der hier erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung, die vor einer Abschiebung des Klägers ergangen ist, liegt auch die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, BVerwGE 162, 382 = juris Rn. 20 ff., und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, BVerwGE 159, 270 = juris Rn. 42, wie sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Das Bundesamt hat insoweit namentlich berücksichtigt, dass die Eltern sowie mehrere Geschwister des Klägers „dauerhaft in Deutschland leben“, und hat daher eine vergleichsweise kurze Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verfügt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.