Beschluss
19 B 519/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0525.19B519.21.00
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Leitsätze
Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass eine Schule einen schulpflichtigen Schüler abweichend vom generell angeordneten Wechselunterricht nur dann von seiner Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbindet und ihm ausschließlich Distanzunterricht erteilt, wenn er eine individuell erhöhte Infektionsgefahr für sich selbst oder seine in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen glaubhaft macht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass eine Schule einen schulpflichtigen Schüler abweichend vom generell angeordneten Wechselunterricht nur dann von seiner Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbindet und ihm ausschließlich Distanzunterricht erteilt, wenn er eine individuell erhöhte Infektionsgefahr für sich selbst oder seine in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen glaubhaft macht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe des Antragstellers. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, für den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch vom 12. März 2021 gegen den Ablehnungsbescheid vom 24. Februar 2021 die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht aufzuheben und ausschließlich Distanzunterricht zu erteilen (abweichend vom derzeit noch bis zum 28. Mai 2021 generell angeordneten Wechselunterricht). Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe sein Begehren, ihn vom Präsenzunterricht zu „befreien“, zu Unrecht an eine konkret belegte individuelle Risikoerhöhung für ihn oder seine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen geknüpft. Hiergegen sprächen die erheblichen Gefahren für jedermann, insbesondere die Tatsache, dass nach wie vor schwere Verläufe der Corona-Erkrankung auch ohne Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe vorkämen. Außerdem stünden die konkreten Faktoren, welche zu dem Risiko einer schweren Erkrankung führten, letztlich noch gar nicht fest, so dass ein solches Erfordernis diejenigen benachteilige, die keine Vorerkrankung hätten. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat nicht. Mit ihr beruft sich der Antragsteller, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ausschließlich auf die abstrakte Gefahrenlage, die für jeden am Präsenzunterricht teilnehmenden Schüler (zumindest an seinem Heimatort) besteht. Keine der vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung als erfüllt behaupteten sowie vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss und in seinen Beschlüssen vom 11. Dezember 2020 ‑ 18 L 2406/20 ‑ und vom 1. Dezember 2020 ‑ 18 L 2278/20 ‑, juris, Rn. 8 ff., in Betracht gezogenen Rechtsgrundlagen gewährt schulpflichtigen Schülern ‑ über die vom Antragsgegner getroffenen generellen Schutzmaßnahmen hinaus ‑ unter Berücksichtigung der aktuellen Informations- und Erkenntnislage zum Infektionsgeschehen und den generell damit verbundenen Gesundheitsgefahren einen von einer individuellen gesundheitlichen Gefährdung ihrer selbst oder ihrer in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen unabhängigen Anspruch auf Aufhebung der Pflicht zur Teilnahme am praktizierten Modell des Präsenzunterrichts und auf ausschließliche Erteilung vom Distanzunterricht. Auch dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt. Den zwischenzeitlich gestiegenen Infektionszahlen hatte der Antragsgegner durch eine vorübergehende Aussetzung des Präsenzunterrichts und die Einführung der Testpflicht Rechnung getragen. Die aktuellen rückläufigen Infektionszahlen stellen die Gefährdungseinschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Daran ändert auch der pauschale Hinweis des Antragstellers auf eine darin liegende „Benachteiligung“ von Personen ohne Vorerkrankungen nichts. Insbesondere liegt darin ersichtlich kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, sondern im Gegenteil eine mit diesem Grundrecht vereinbare Ungleichbehandlung nur derjenigen Personen, bei denen sachliche Gründe ihres Gesundheitszustands eine solche Änderung der Unterrichtsorganisation zwingend erfordern und eine Ungleichbehandlung damit rechtfertigen. Vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Dezember 2020 ‑ 9 S 4070/20 ‑, juris, Rn. 13; zur Vereinbarkeit der gestuften Rückkehr zum Präsenzunterricht mit Art. 3 Abs. 1 GG OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 13 B 250/21.NE ‑, juris, Rn. 34 ff. Macht der Antragsteller danach schon im Ansatz keine auf seinen konkreten Einzelfall bezogene Ermessensreduzierung aus individuellen Gründen seines oder seiner Angehörigen Gesundheitsschutzes geltend, vermögen seine Ausführungen zur allgemeinen Pandemielage, die er in der Beschwerdebegründung nebst beigefügter Anlagen gemacht hat, seinen geltend gemachten Anspruch nicht zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt die in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagene Streitwertanhebung auf den vollen Auffangwert in Betracht, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2021 ‑ 19 B 1959/20 ‑, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2020 - 19 E 737/20 -, juris, Rn. 5 f. m. w. N. Nach diesem Maßstab setzt der Senat ‑ wie auch bereits das Verwaltungsgericht in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss ‑ den Streitwert des Antrags für den Antragsteller auf den vollen Auffangwert fest, weil die begehrte anlassbezogene Aufhebung der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht einen beschränkten Zeitraum betrifft und der begehrte Eilrechtsschutz daher auf eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).