Beschluss
8 B 1468/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0528.8B1468.20.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2020 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Abschnitt III der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Juli 2020 angeordnet, soweit diese sich auf Handlungspflichten im Sinne von Abfallbeseitigungspflichten bezieht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin 90% und der Antragsgegner 10%.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2020 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Abschnitt III der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Juli 2020 angeordnet, soweit diese sich auf Handlungspflichten im Sinne von Abfallbeseitigungspflichten bezieht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin 90% und der Antragsgegner 10%. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat größtenteils keinen Erfolg. Ausgehend vom fristgerecht vorgelegten Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist die Beschwerde unbegründet, soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 4807/20 - anhängigen Klage gegen Abschnitt I der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Juli 2020 begehrt (dazu I.). Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Abschnitt III des Bescheides ist der angefochtene Beschluss nur insoweit zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen, als sich die Zwangsgeldandrohung auf Handlungspflichten in Form von Abfallbeseitigungspflichten bezieht. Im Übrigen ist die Beschwerde auch insoweit unbegründet (dazu II.). I. Das Beschwerdevorbringen stellt nicht durchgreifend in Frage, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Abschnitt I der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2020 zu Recht abgelehnt hat. Die Vollziehungsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (dazu 1.). Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass die Klage gegen die Ordnungsverfügung (Abschnitt I des Bescheids) keinen Erfolg haben wird (dazu 2.). Davon ausgehend überwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Ordnungsverfügung das (wirtschaftliche) Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung (dazu 3.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung genügt entgegen der Auffassung der Antragstellerin dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss nur einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2021 ‑ 8 B 905/20 -, juris Rn. 11 f., m. w. N. Diese formalen Anforderungen sind hier erfüllt. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist sich des Ausnahmecharakters der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst geworden und hat diese hinreichend einzelfallbezogen damit begründet, die weitere Begehung einer Straftat gemäß § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (Betreiben einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung) unterbinden zu wollen. Inwieweit die Annahme, die Antragstellerin verwirkliche einen solchen Straftatbestand, zutrifft, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Belang. 2. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sind die in Abschnitt I der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Ordnungsverfügung sei insoweit inhaltlich hinreichend bestimmt i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, ist ausgehend vom Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Darüber hinaus muss der Bescheid eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung bilden. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 C 20.18 -, juris Rn. 12, m. w. N. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe lässt sich der Ordnungsverfügung hinreichend klar entnehmen, was von der Antragstellerin verlangt wird. Nach der Anordnung in Abschnitt I dürfen auf dem Grundstück Gemarkung N. -Land, Flur , Flurstücke A, B und C keine Abfälle gelagert, zwischengelagert, bereitgestellt, umgeschlagen oder behandelt werden, solange keine baurechtliche oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegt, die die zuvor genannten Tätigkeiten erlaubt, das Grundstück nicht ordnungsgemäß befestigt wurde und nicht über eine ordnungsgemäße Entwässerung verfügt. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die streitbefangene Grundstücksfläche genau bezeichnet und zudem in der als Anlage beigefügten Luftbildaufnahme markiert sei; die im Tenor der Ordnungsverfügung genannten Begrifflichkeiten (Abfälle, Lagern, Zwischenlagern, Bereitstellen, Umschlagen) seien bestimmt genug. Diese Ausführungen hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen. Ausgehend von Wortlaut und Begründung der Ordnungsverfügung und unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes ist Abschnitt I der Ordnungsverfügung dahingehend zu verstehen, dass damit sowohl Unterlassens- als auch Handlungspflichten begründet werden. Ein bloßes Unterlassen wird verlangt, soweit es darum geht, nach Erlass der Verfügung keine Abfälle auf das Grundstück zu bringen, um sie dort zu lagern, zwischenzulagern, bereitzustellen oder umzuschlagen. Ein Unterlassen genügt auch, soweit es darum geht, bereits auf dem Grundstück vorhandene Abfälle nicht zu behandeln oder nicht umzuschlagen. Das Verbot, Abfälle zu lagern, zwischenzulagern oder bereitzustellen, wird jedoch ohne Weiteres auch dadurch erfüllt, dass Abfälle, die schon bei Erlass der Ordnungsverfügung auf den bezeichneten Flächen vorhanden waren oder später dorthin verbracht werden, dort verbleiben. Um solche Abfälle nicht zu lagern oder zwischenzulagern, muss die Antragstellerin sie beseitigen, und zwar weder durch Umschlagen noch durch Behandeln. Dementsprechend sieht auch die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 2021 zu Recht in der Verfügung eine „implizite[n] Räumungsverfügung“. Dass die Ordnungsverfügung insoweit Handlungspflichten in Form von Beseitigungspflichten enthält, insbesondere bezogen auf bereits vorhandene Abfälle, lässt sich auch ihrer Begründung entnehmen. Dort heißt es (S. 4 f.), die angeordneten Maßnahmen seien geeignet, um den legalen Zustand wiederherzustellen und die illegale Erweiterung des Betriebsgeländes [der genehmigten Abfallbehandlungsanlage auf dem Nachbargrundstück] auf den genehmigten Betrieb zurückzuführen. „Wiederherstellen“ und „Rückführen“ bedeuten vom Wortsinn her ein Handeln. Am deutlichsten lassen sich die angestrebten Handlungspflichten aus der Begründung für die Zwangsgeldandrohung entnehmen (S. 5 f. der Ordnungsverfügung): Danach soll das Zwangsgeld die Antragstellerin „von der weiteren illegalen Nutzung der oben aufgeführten Fläche“ abhalten und geeignet sein, „Handlungen zu erwirken, die Sie persönlich vornehmen können“. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes orientiert sich dementsprechend an der Höhe der durchschnittlichen Entsorgungskosten (20 Euro/t) für diejenigen Abfälle, die nach den Feststellungen der Bezirksregierung Düsseldorf auf der streitbefangenen Fläche bei Erlass der Ordnungsverfügung bereits vorhanden waren (etwa 250 t). Der Begriff „Stilllegungsverfügung“ auf Seite 4 der Begründung der Ordnungsverfügung als weiteres Begründungselement neben den bereits genannten steht der Annahme von Handlungspflichten nicht entgegen. Ein Grundstück, das zur Lagerung und Behandlung von Abfällen genutzt wird (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG), kann als immissionsschutzrechtliche Anlage nur dann effektiv stillgelegt werden, wenn dessen Nutzung sowohl durch Handeln (neue Abfälle dorthin verbringen, Abfälle dort behandeln oder umschlagen) als auch durch Nichthandeln (Abfälle dort liegen lassen) untersagt wird. Darin liegt keine Beseitigungsverfügung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, weil nicht die Anlage (das Grundstück) beseitigt werden soll, sondern es um die darauf lagernden Abfälle geht. Die Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf im Beschwerdeverfahren, wonach sie keine Abfallentfernung habe anordnen wollen, stehen dem dargestellten Verständnis der Ordnungsverfügung nicht entgegen. Sie finden aus den eben ausgeführten Gründen objektiv keinen hinreichenden Niederschlag in der Ordnungsverfügung. Das Verständnis durch die Antragstellerin bei Erhalt der Verfügung konnten sie nicht beeinflussen, weil sie dieser damals nicht bekannt waren. Die Ausführungen sind zudem in sich widersprüchlich. Einerseits führt die Bezirksregierung Düsseldorf in ihrem Schriftsatz vom 16. April 2021 aus, die Anordnung in Abschnitt I der Ordnungsverfügung verpflichte die Antragstellerin nicht, die auf den Flächen bereits befindlichen Abfälle zu entfernen; dies würde im Rahmen einer separaten Ordnungsverfügung erfolgen. Andererseits macht sie geltend, mit der Anordnung werde der Antragstellerin jegliche Nutzung des in der Anordnung bezeichneten Grundstücks zum Zwecke der Abfalllagerung untersagt. Für eine solche Nutzung genügt es aber bereits, die nach den Feststellungen der Bezirksregierung Düsseldorf schon vorhandenen Abfälle auf dem Grundstück zu belassen. Die Frage, ob und wie die Beseitigungspflicht durchgesetzt werden kann, betrifft die Vollstreckung, nicht aber Inhalt und Bestimmtheit der angeordneten Maßnahmen. b) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Regelungen in Abschnitt I der angegriffenen Ordnungsverfügung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sind, werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG als Ermächtigungsgrundlage angesehen. Es hat angenommen, dass die Antragstellerin, die Inhaberin einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Oktober 2010 für die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen auf dem angrenzenden Gelände (Gemarkung N. -Land, Flur , Flurstücke D und E) ist, diese Anlage ohne Genehmigung auf die streitigen Flächen ausgedehnt hat, indem sie dort Abfälle lagert und behandelt. Aufgrund der räumlichen Situation (benachbarte Grundstücke) ist es weiter von einer Einheit der Flächen für die genehmigte Anlage und der streitbefangenen Flächen i. S. v. § 1 Abs. 2 und 3 der 4. BImSchV ausgegangen (Beschlussabdruck, S. 4). Mit der zuletzt genannten Annahme setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander und genügt insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sie greift vielmehr nur die ergänzende, im Konjunktiv formulierte Erwägung des Verwaltungsgericht an, die streitbefangene Fläche könnte auch als eigene genehmigungsbedürftige Anlage gesehen werden. Im Übrigen spricht nach dem gegenwärtigen Sach- und Rechtsstand bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass die Antragstellerin durch die Nutzung der streitbefangenen Fläche zum Lagern und Behandeln von Bodenmaterialien ihre immissionsschutzrechtlich genehmigte Abfallbehandlungs- und ‑lagerungsanlage für Bauschutt und Böden ausgedehnt und damit wesentlich geändert hat i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 BImSchG. Vgl. zur Erweiterung eines Anlagenbetriebs auf benachbarte Flächen OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 8 A 1692/14 -, juris Rn. 11 ff. Die Antragstellerin hat die Lage ihrer genehmigten, seit Anfang des Jahres 2016 mit einer bis zum 31. Dezember 2021 gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG verlängerten Frist vorübergehend nicht betriebenen Anlage, zu der ausweislich der Genehmigung vom 20. Oktober 2010 auch Lagerflächen für Boden und Recyclingmaterial als Betriebseinheit Nr. 1.2 gehören, durch Einbeziehung der Nachbarflächen für die Lagerung und Behandlung von Bodenmaterial geändert (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Der Begründung der Ordnungsverfügung ist zu entnehmen, dass auch die Bezirksregierung Düsseldorf von einer illegalen Erweiterung des Betriebsgeländes der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage der Antragstellerin auf ein Nachbargrundstück ausging (S. 3 unten, S. 4 unten). Durch diese Änderung können nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Denn nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Bezirksregierung Düsseldorf in ihrem Schriftsatz vom 31. August 2020 kann der Umgang mit Abfällen auf unbefestigten und nicht an den Kanal angeschlossenen Flächen wie den streitbefangenen mit Gefahren für das Grundwasser verbunden sein. Handelt es sich aber um eine Erweiterung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung des streitbefangenen Areals bei isolierter Betrachtung ebenfalls einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 8 A 1692/14 -, juris Rn. 11, 47. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung Düsseldorf jegliche Nutzung des Nachbargrundstücks für den Betrieb der genehmigten Anlage untersagt hat, soweit es um Abfälle geht, und in der Begründung der Ordnungsverfügung keine Ausführungen dazu gemacht hat, ob und ggf. in welchem Umfang diese Nutzung bei isolierter Betrachtung zulässig wäre. Auf die Tragfähigkeit der mit Schriftsatz der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. September 2020 nachgereichten Abschätzung der Lagermengen und den ausdrücklich lediglich als hilfsweise gekennzeichneten Vortrag im Beschwerdeverfahren, dass die Mengenschwelle nach Ziffer 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV überschritten sei, kommt es daher hier nicht an. bb) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich auf der in Rede stehenden Fläche nicht Mutterboden, sondern Abfall befunden habe. Die Antragstellerin trägt vor, das Material als Mutterboden erworben zu haben. Sie rügt zudem, die Bezirksregierung Düsseldorf habe keine ausreichenden Feststellungen zur Abfalleigenschaft der gelagerten Materialien getroffen und betreibe Risikovorsorge „ins Blaue hinein“. Dieses Vorbringen lässt sich nicht mit dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der darin enthaltenen fotografischen Dokumentation der Bezirksregierung Düsseldorf von Februar, März und Mai 2020 in Einklang bringen. Danach spricht Überwiegendes dafür, dass sich bei Erlass der Ordnungsverfügung Abfälle in Form von Bodenaushub auf dem Grundstück befanden. Am 15. Mai 2020 hat eine Mitarbeiterin der Bezirksregierung Düsseldorf nach einer unangekündigten Vor-Ort-Besichtigung vermerkt, auf dem streitbefangenen Gelände (ehemaliges „L. -Gelände“) seien mineralische Abfälle gesiebt bzw. klassiert worden; außerdem hätten sich dort mehrere Schüttkegel mineralischer Abfälle befunden. Die dazu angefertigten Fotos bestätigen diese Feststellungen. Der Vortrag der Antragstellerin, dabei handele es sich um Mutterboden, der zum besseren Weiterverkauf gesiebt worden sei, ist nicht mit allen Fotos der Haufwerke in Einklang zu bringen. Mutterboden enthält typischerweise keine nennenswerten Mengen an größeren mineralischen oder sonstigen Stücken (anders aber die Fotos vom 19. Februar 2020 auf Blatt 43 und 48 der Beiakte 1), er besteht auch – anders als auf den Fotos vom 15. Mai 2020 auf Blatt 70 der Beiakte 1 zu sehen – nicht überwiegend aus Steinen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Rechnungen für die Anlieferung u. a. gesiebten Mutterbodens belegen zum einen nicht, dass gerade die beanstandeten Haufwerke trotz des gegenteiligen optischen Eindrucks auf den Fotos aus gesiebtem Mutterboden bestanden, und erklären zum anderen nicht, warum dieses Material noch einmal gesiebt worden ist. Das allgemein gehaltene Vorbringen der Antragstellerin, ein erneutes Sieben könne erforderlich sein, weil es „denkbar“ sei, dass gleichwohl noch Wurzelstücke und Baumreste enthalten seien, der Mutterboden durch Witterungseinflüsse verklumpt sei oder das Material bereits verklumpt geliefert worden sei, wirft vielmehr Zweifel an der Aussagekraft der Rechnungen für die Einordnung als gesiebten Mutterboden auf. cc) Soweit in Abschnitt I der Ordnungsverfügung der Antragstellerin bestimmte Tätigkeiten untersagt sind, „solange keine baurechtliche oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegt, die die zuvor genannten Tätigkeiten erlaubt, das Grundstück nicht ordnungsgemäß befestigt wurde und nicht über eine ordnungsgemäße Entwässerung verfügt“, und die Beteiligten darin eine auflösende Bedingung sehen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt sein könnte. Vgl. zur einer Stilllegungsverfügung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG mit der auflösenden Bedingung, „bis von der zuständigen Behörde die für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderliche Genehmigung nach § 15 BImSchG erteilt ist“, BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 7 C 22.91 -, juris. Konkrete Handlungspflichten für die Antragstellerin werden damit nicht begründet. Vielmehr kann sich die Sach- und Rechtslage durch die Erteilung einer Genehmigung maßgeblich ändern, vgl. zur nachträglichen Erteilung der erforderlichen Genehmigung Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Aug. 2020, § 20 BImSchG Rn. 54, so dass ein Weiterbetrieb der Anlage dann zulässig sein kann. Ob es sich dabei um eine bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung handeln müsste, hängt von der Art und dem Umfang des insgesamt zur Genehmigung gestellten Anlagenbetriebs ab. 3. Ausgehend von der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung fällt die Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners zugunsten des Antragsgegners aus. Die Antragstellerin stellt letztlich selbst nicht in Frage, dass das in Rede stehende Grundstück, solange es an einer hinreichenden Befestigung und Entwässerung fehlt, für die mit der angegriffenen Ordnungsverfügung untersagten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht geeignet ist. Der Umgang mit Abfällen auf solchen Flächen kann, worauf die Bezirksregierung zu Recht hingewiesen hat, insbesondere Gefahren für das Grundwasser hervorrufen. Bei dieser Sachlage besteht das von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorausgesetzte besondere öffentliche Vollziehungsinteresse an einer zeitnahen Gefahrenabwehr. II. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Abschnitt III der Ordnungsverfügung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustizG NRW), hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus, soweit sich die Androhung auf Handlungspflichten im Sinne von Beseitigungspflichten bezieht. Insoweit ist die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig, weil der Antragstellerin entgegen § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW keine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung gesetzt worden ist. Die Vorgabe „nach Zustellung dieser Verfügung“ bestimmt keine Frist im Sinne eines konkreten Zeitraums, weil zumindest ein Fristende fehlt. Siehe zur Frage, ob mit Blick auf die gesetzliche Formulierung in den §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 64 Satz 1 VwVG NRW, wonach eine angemessene Frist „in der Androhung“ zu bestimmen ist, eine gänzlich neue Zwangsgeldandrohung mit Fristsetzung erfolgen muss oder ob es genügt, nachträglich nur eine neue Frist zu setzen, OVG NRW, Urteil vom 20. September 2018 - 4 A 1396/16 -, juris Rn. 39 f., m. w. N. Soweit die Zwangsgeldandrohung im Übrigen Unterlassungspflichten begründet, ist sie aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW ist für solche Fälle keine Fristsetzung erforderlich. Die Zwangsgeldandrohung ist auch hinreichend bestimmt i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW und dahingehend zu verstehen, dass ein Verstoß gegen eine einzelne der in Abschnitt I der Verfügung getroffenen Anordnungen genügt. Dies ergibt sich daraus, dass die dort aufgeführten Handlungen alternativ („oder“) untersagt worden sind. Ausgehend davon und mit der ergänzenden Erwägung, dass das von den Regelungen der Ordnungsverfügung erfasste Verhalten auch unter Berücksichtigung der im Vollstreckungsrecht anzulegenden gesteigerten Bestimmtheitsanforderungen eindeutig entweder dem Bereich der Unterlassungs- oder der Handlungspflichten zuzuordnen ist, sieht der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Vollziehbarkeit wie aus dem Tenor ersichtlich teilweise aufrecht zu erhalten. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben. Sollte die Bezirksregierung Düsseldorf die Unterlassungspflichten der Ordnungsverfügung vollstrecken wollen, müssten die vorgehaltenen Verstöße im Einzelnen dokumentiert werden. Da das Gelände nach den Angaben der Antragstellerin im Schriftsatz vom 14. April 2021 mittlerweile vollständig geräumt sein soll, wäre insbesondere zu prüfen, inwieweit vorhandene Erdaufschüttungen auf Kanalarbeiten zurückzuführen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei bewertet der Senat das Unterliegen des Antragsgegners hinsichtlich eines Teils der Zwangsgeldandrohung mit 10 % des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin am gesamten Streitgegenstand. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der sich daraus ergebende Streitwert von 5.000 Euro wird wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Das angedrohte Zwangsgeld bleibt bei der Berechnung des Streitwertes außer Betracht (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).