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Beschluss

1 A 4103/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0608.1A4103.18.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 157.812,20 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 157.812,20 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – mit dem Schriftsatz vom 19. November 2018 fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der folgenden Begründung als unbegründet abgewiesen: Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 25. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2014 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Auch stehe dem Kläger der ferner geltend gemachte Anspruch auf Wertersatz nicht zu. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 12 Abs. 2 BBesG bzw. nunmehr § 15 Abs. 2 LBesG NRW. Nach Satz 1 beider Vorschriften regele sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Diese beamtenrechtlichen Vorschriften über die Rückgewähr zu viel gezahlter Bezüge fänden auch dann Anwendung, wenn eine den Beamten oder Richter betreffende Entlassungsverfügung unanfechtbar geworden sei, diesem aber wegen einer zuvor bewirkten aufschiebenden Wirkung Dienstbezüge noch vorläufig fortgezahlt worden seien. Die dem Kläger in der Zeit vom 9. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2009 zugeflossenen Dienstbezüge (103.559,36 Euro) seien zu viel gezahlt. Der Kläger habe nämlich ab dem 9. Januar 2007 keine Besoldungsanspruch mehr gehabt, weil er mit Ablauf des 8. Januar 2007 aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen worden sei. Dies stehe infolge des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2011 – RiZ(R) 8/10 – rechtskräftig mit auf den Entlassungszeitpunkt rückwirkender Kraft fest. Die nach diesem Zeitpunkt erfolgte faktische Weiterbeschäftigung (im Zeitraum vom 9. Januar 2007 bis zum 8. September 2008) habe den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Richterverhältnis nicht hinausgeschoben. Auf eine Entreicherung könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen, weil er nach den §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft hafte, da die Bezüge im genannten Zeitraum unter dem Vorbehalt des rückwirkenden Wegfalls des Leistungsgrundes bei rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen die Entlassung fortgezahlt worden seien. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergebe sich keine hiervon abweichende Bewertung. Der Beklagte habe insbesondere nicht treuwidrig gehandelt, indem er den Kläger mit (rechtswidriger) Disziplinarverfügung vom 5. September 2008 vorläufig des Dienstes enthoben und ihn damit an der Dienstleistung gehindert habe. Es stehe nämlich ungeachtet der gerichtlichen Aufhebung dieser Verfügung fest, dass der Kläger mit Ablauf des 8. Januar 2007 aus dem Dienstverhältnis entlassen war. Auch die Billigkeitsentscheidung sei frei von Rechtsfehlern. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, dem Kläger die auf den Zeitraum seiner faktischen, bis zum 8. September 2008 andauernden Dienstleistung entfallenden Dienstbezüge (70.613,07 Euro) zu belassen, erscheine sachgerecht. Der Beklagte sei nicht gehalten gewesen, auch von einer Rückforderung der nach diesem Zeitpunkt noch gezahlten Bezüge (32.946,29 Euro) abzusehen. Die Nichtbeschäftigung des Klägers ab dem 9. September 2008 erweise sich nämlich im Zeitpunkt der Rückabwicklung, auf den es für die Billigkeitsentscheidung ankomme, jedenfalls wegen der rückwirkenden Gestaltungswirkung der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 nicht als treuwidrig. Der Kläger habe auch keinen – von ihm auf 124.865,91 Euro bezifferten – Anspruch auf Wertersatz, den er für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 (endgültige Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge mit Ablauf des Vortags) bis zum 15. Dezember 2011 (letztinstanzliche Bestätigung der Entlassungsverfügung vom 9. November 2006 durch das Urteil des Bundesgerichtshofs von diesem Tage) verlange. Zur Begründung könne auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen in dem Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht I. vom 29. Juli 2016– 2 DGH 1/15 – und in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2017– RiZ(R) 4/16 – verwiesen werden. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch könne nicht aus dem Umstand folgen, dass der Beklagte faktisch Dienste des Klägers hätte in Anspruch nehmen können. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. a) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die erfolgte Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Beklagten, die (nur noch) in Rede stehende Summe von 32.946,29 Euro dem Kläger nicht (auch) zu belassen, könne nicht schon mit dem Argument gerechtfertigt werden, es sei nicht treuwidrig gewesen, den zu Recht entlassenen Kläger nicht zu beschäftigen. Ein Absehen von einer Rückforderung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hänge nämlich nicht davon ab, dass der Dienstherr sich zuvor treuwidrig verhalten habe, sondern sei schon dann geboten, wenn die Rückforderung selbst mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr vereinbar und damit unbillig wäre. So wäre es etwa auch ohne ein treuwidriges Vorverhalten des Dienstherrn unbillig, einem entlassenen Beamten oder Richter diejenigen Bezüge nicht zu belassen, die auf einen Zeitraum entfielen, in dem dieser aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe tatsächlich Dienstleistungen erbracht habe. Es greife daher zu kurz, die erfolgte Billigkeitsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es bei einer Betrachtung ex post möglicherweise nicht treuwidrig gewesen sei, den entlassenen Beamten nicht zu beschäftigen. Das Verwaltungsgericht hätte insoweit vielmehr die Frage stellen müssen, ob die Rückforderung hier deshalb unbillig wäre, weil der Kläger durch rechtswidrige Verfügungen an einer weiteren (faktischen) Dienstleistung gehindert worden sei. Diese Frage sei zu bejahen. Ein zu Unrecht entlassener Beamter oder Richter dürfe seine Dienstbezüge unstreitig auch dann behalten, wenn er zwischenzeitlich wegen des Sofortvollzuges der rechtswidrigen Maßnahme tatsächlich keinen Dienst geleistet habe. Das folge nicht nur aus dem (ex post) ununterbrochenen Fortbestand des Dienstverhältnisses, sondern auch aus der gesetzgeberischen, auf ein Verschulden abstellenden Wertung des § 9 BBesG. Diese Wertung müsse auch hier zum Tragen kommen und zum Belassen der noch in Rede stehenden Dienstbezüge führen. Dass der Kläger im Zeitraum vom 9. September 2008 bis zum 31. Mai 2009 nicht beschäftigt gewesen sei, beruhe nämlich auf einem Verschulden des Beklagten, und zwar auf der rechtswidrigen, gerichtlich aufgehobenen vorläufigen Dienstenthebung vom 5. September 2008 und auf der ohne Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten ergangenen und daher offensichtlich rechtswidrigen (zweiten) Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009. Dieses Vorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO an der Bewertung des Verwaltungsgerichts auf, die in Rede stehende Billigkeitsentscheidung sei auch insoweit frei von Ermessensfehlern, als dem Kläger nicht auch die auf den Zeitraum vom 9. September 2008 bis zum 31. Mai 2009 entfallenden Dienstbezüge belassen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Zahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1999– 2 C 11.99 –, juris, Rn. 32, vom 26. April 2012– 2 C 15.10 –, juris, Rn. 24, und – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 18, sowie vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris, Rn. 30; dem folgend: OVG NRW, Urteile vom 14. November 2012 – 1 A 739/11 –, juris, Rn. 47, und vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 50, sowie Beschlüsse vom 7. Februar 2013– 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6, vom 15. Oktober 2014– 1 A 2375/12 –, juris, Rn. 35, und vom 12. März 2019 – 1 A 346/19 –, juris, Rn. 14. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Vorliegen von Billigkeitsgründen mit seinem Widerspruchsbescheid (insoweit) verneint hat, als der Zahlung der Dienstbezüge tatsächlich keine Dienstleistung des Klägers gegenübergestanden hat, was – unstreitig – seit dem Ablauf des 8. September 2008 der Fall gewesen ist. Sind einem entlassenen Beamten oder Richter Dienstbezüge ohne Rechtsgrund während eines Zeitraums gezahlt worden, in dem dieser wegen der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen, die er gegen die Entlassungsverfügung eingelegt hat, tatsächlich noch Dienst geleistet hat, so ist bei der Rückforderung dieser Dienstbezüge im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG auch der Wert der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen zu berücksichtigen, also zu prüfen, ob und ggf. inwieweit sich die Bezüge als angemessene Gegenleistung für diese Dienstleistungen darstellen. Vgl. insoweit Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2021, § 34 Rn. 46, Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2021, BBesG § 12 Rn. 167 mit Fn. 226b, sowie BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 11.99 –, juris, Rn. 26 und 32 (für die Rückforderung nach Rücknahme einer Ernennung). Schon diese Prüfung muss allerdings nicht zwingend zu einer auch nur teilweisen Belassung der fraglichen Dienstbezüge führen. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 12.81 –, juris, Rn. 15 und 18 f., zur Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung solcher Bezüge, die einem entlassenen Beamten auf Widerruf, der während der aufschiebenden Wirkung seine Dienstpflichten als Referendar weiterhin erfüllt (und nicht etwa, wie der Kläger auf Seite 8 seiner Zulassungsbegründungsschrift behauptet, eigene Interessen verfolgt) hatte, gezahlt worden waren, und (zu einem vergleichbaren Fall) Nds. OVG, Beschluss vom 1. September 2014 – 5 LA 240/13 –, juris, Rn. 14 bis 18, insb. Rn. 18. Vor diesem Hintergrund ist es im Grundsatz ersichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde insoweit nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge absieht, als diesen keine Gegenleistung des entlassenen Beamten oder Richters gegenübergestanden hat. So liegt der Fall etwa, wenn der Dienstherr die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet und der Betroffene lediglich (erfolglos) um Rechtsschutz in der Hauptsache nachgesucht hat. In einem solchen Fall steht den einem Beamten oder Richter unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht ggf. zunächst noch ganz oder teilweise fortgezahlten Dienstbezügen, zu solchen Zahlungen vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2021, § 34 Rn. 47, nämlich von Anfang an keine Dienst- und Gegenleistung gegenüber. Diese Bewertung greift auch hier ein, soweit es um den Zeitraum ab dem 9. September 2008 geht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt deshalb keinen Dienst mehr getan hat, weil er hieran, wie er geltend macht, durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten gehindert worden sei. Der Kläger stützt diese Ansicht u. a. auf den Vortrag, die (zweite) ihm gegenüber ergangene Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 sei (jedenfalls) wegen fehlender Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten offensichtlich rechtwidrig. Dieses Vorbringen, das (u. a.) die letzten Tage des hier maßgeblichen Streitzeitraums (9. September 2008 bis 31. Mai 2009) betrifft, greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger die mit der Verfügung vom 22. Mai 2009 zugleich angeordnete sofortige Vollziehung der Entlassung nicht mit Rechtsmitteln angegriffen hat. Damit hat er es nämlich hingenommen, wegen dieser – wirksamen – Verfügung einstweilen keinen Dienst mehr tun zu dürfen. Ferner macht der Kläger insoweit geltend, der Beklagte habe ihn mit der Verfügung des Generalstaatsanwalts L. vom 5. September 2008, mit der dieser ihn wegen des Vorwurfs der Nichtbearbeitung einer erheblichen Anzahl von Vorgängen über lange Zeiträume vorläufig des Dienstes enthoben hatte, schon seit dem 9. September 2008 schuldhaft an einer sonst möglichen (faktischen) Ausübung des Dienstes gehindert. Diese Verfügung habe sich nämlich als rechtswidrig erwiesen. Sie sei von dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht E. mit Beschluss vom 27. November 2008 aufgehoben worden, und die dagegen eingelegte Beschwerde des Generalstaatsanwalts L. habe der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht I. mit Beschluss vom 16. April 2009 zurückgewiesen. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Es ist schon grundsätzlich nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass die Beendigung einer nur faktischen Dienstleistung auf ein ggf. schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn zurückzuführen ist, sich im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gegenüber dem Aspekt durchsetzen können sollte, dass den überzahlten Bezügen tatsächlich keine Dienstleistung mehr entsprochen hat. Zu dem Zeitpunkt der Rückabwicklung, auf den nach den o. g. Grundsätzen bei der gebotenen Bewertung abzustellen ist, bestand der von dem Kläger für sich reklamierte Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den 8. September 2008 hinaus schon deshalb nicht (mehr), weil der Kläger infolge des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2011 – RiZ(R) 8/10 – bereits mit Ablauf des 8. Januar 2007 rechtskräftig aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen war. Eine Weiterbeschäftigung über den 8. September 2008 hinaus wäre daher rückblickend nur eine faktische, nicht aber eine rechtlich gebotene Weiterbeschäftigung gewesen. Dieser Bewertung steht nicht das Argument des Klägers entgegen, ein zu Unrecht entlassener Beamter oder Richter dürfe seine Dienstbezüge unstreitig auch dann behalten, wenn er zwischenzeitlich wegen Sofortvollzuges der rechtswidrigen Entlassung tatsächlich keinen Dienst geleistet habe. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich von der hiesigen grundsätzlich und in wesentlicher Hinsicht dadurch, dass sich die Entlassung bezogen auf den Zeitpunkt der Rückabwicklung nicht als rechtmäßig, sondern als rechtswidrig erweist. Steht so fest, dass ein Beamter oder Richter zu Unrecht entlassen wurde, werden die Bezüge nämlich unabhängig davon, ob es einen Sofortvollzug gegeben hat, nicht ohne Rechtsgrund „überzahlt“, sondern aufgrund des fortbestehenden Beamten- bzw. Richterverhältnisses mit Rechtsgrund geleistet. Einer Billigkeitsentscheidung bedarf es dann von vornherein nicht, und es kann folglich auch nicht auf die von dem Kläger ins Feld geführte, angeblich einschlägige "Wertung des § 9 BBesG" ankommen. b) Ferner wendet sich der Kläger gegen die Abweisung auch des Klageantrags zu 2., mit dem er, folgt man seinen Ausführungen im Schriftsatz 16. Dezember 2014, Seite 1 (Antrag zu 2.) und Seite 10, dritter Absatz, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Juni 2009 (erfolgte Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge) bis zum 15. Dezember 2011 (rechtskräftige Bestätigung der Entlassung zum 8. Januar 2007) gegen den Beklagten einen Anspruch auf Wertersatz i. H. v. 124.865,91 Euro geltend gemacht hat. Er trägt insoweit im Kern das Folgende vor: Die einschlägige Begründung des Verwaltungsgerichts, die nur auf den Inhalt der beiden letzten, die zweite Entlassungsverfügung betreffenden dienstgerichtlichen Entscheidungen vom 29. Juli 2016 und vom 30. Oktober 2017 Bezug nehme, sei weder nachvollziehbar noch in der Sache richtig. Vom 9. Januar 2007 bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2011, mit der die Entlassung zum 8. Januar 2007 rechtskräftig bestätigt worden sei, habe zwischen ihm und dem Beklagten wegen der aufschiebenden Wirkung ein Rechtsverhältnis bestanden, aus dem er "zunächst im Wesentlichen grundsätzlich einen Anspruch auf Fortbeschäftigung in seinem Amt sowie auf Fortzahlung der Bezüge" gehabt habe. Dieses Rechtsverhältnis sei nach seinem rückwirkenden Wegfall nach den Regeln des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs rückabzuwickeln, der nicht durch die Regelung des § 12 BBesG gesperrt sei. Die gebotene Rückabwicklung habe im Sinne einer "Abschöpfung der dem Beklagten während der zunächst bestehenden Fiktion des Fortbestandes seines Dienstverhältnisses auf seine – des Klägers – Kosten zugeflossenen wirtschaftlichen Vorteile" zu erfolgen, die nicht – zirkelschlüssig – als Geltendmachung von Bezügen angesehen werden könne. Namentlich stehe ihm für die geleisteten Dienste, die der Beklagte "nicht in natura " herausgeben könne, Wertersatz in Höhe der Besoldung zu. Soweit er in dem genannten Zeitraum keine Dienste geleistet habe, sei dies allein auf ein Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Dieser habe es nämlich vorgezogen, dem Kläger "unter Hinweis auf rechtswidrige Verfügungen, die er im Hinblick auf die Fiktion des fortbestehenden Dienstverhältnisses" gemacht habe, "die Dienstausübung", zu der der Kläger "bereit und in der Lage" gewesen sei, "zu verweigern". Der Anspruch auf Dienstleistung des Klägers sei dem Beklagten "in wirtschaftlich werthaltiger Weise zugeflossen". Soweit sich dieses Vorbringen (über den Klageantrag und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehend) auf tatsächlich geleistete Dienste (und damit auf den Zeitraum vom 9. Januar 2007 bis zum 8. September 2008) bezieht, steht einem Wertersatzanspruch ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen entgegen, dass der Beklagte dem Kläger die auf diesen Zeitraum entfallenden Dienstbezüge gezahlt und im Rahmen des Rückforderungsverfahrens belassen hat. Bezogen auf den restlichen Anspruchszeitraum (vom 9. September 2008 bis zum 15. Dezember 2011) steht dem Kläger ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch – zu diesem Anspruch allgemein etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 48.82 –, juris, Rn. 12 ff.; ferner Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2011, Rn. 1235 ff., und Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 29 Rn. 27 ff. – jedenfalls deshalb – offensichtlich – nicht zu, weil es bereits an einer ggf. auszugleichenden Vermögensverschiebung fehlt. Allgemein zum Tatbestandsmerkmal Vermögensverschiebung vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2019 – 9 A 2622/18 –, juris, Rn. 40, und vom 27. Februar 1992 – 13 A 1860/90 –, juris, Rn. 22 f., m. w. N.; ferner Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2011, Rn. 1241, und Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 29 Rn. 30. Wie bereits das Verwaltungsgericht (UA Seite 10, vorletzter Absatz) und auch der Beklagte (Zulassungserwiderungsschrift vom 4. Dezember 2018, Seite 4 unten) unwidersprochen ausgeführt haben, hat der Beklagte nicht schon dadurch tatsächlich eine (geldwerte) Leistung erhalten, dass er die bloße, d. h. nicht in Anspruch genommene Möglichkeit gehabt hat, faktisch Dienste des entlassenen Klägers in Anspruch zu nehmen. Der Kläger musste sich in dem fraglichen Zeitraum im Übrigen auch nicht einmal für eine etwaige Heranziehung zur Dienstleistung bereithalten. Das ergibt sich bei der insoweit gebotenen Sicht ex ante klar aus dem Verhalten des Beklagten. Dieser hat den Kläger nämlich während des in Rede stehenden Zeitraums durchgängig mit wirksamen (von dem Beklagten für rechtmäßig gehaltenen, jeweils in gerichtlichen Verfahren verteidigten) Verfügungen vom Dienst ferngehalten. Dies ist zunächst durch die Disziplinarverfügung vom 5. September 2008 geschehen, mit der er den Kläger vorläufig des Dienstes enthoben hatte. Unmittelbar nach deren rechtskräftiger gerichtlicher Aufhebung im April 2009 hat er den Kläger sodann erneut unter – nun nicht einmal angegriffener (s. o.) – Anordnung der Vollziehung mit Verfügung vom 22. Mai 2009 entlassen, hinsichtlich derer das gerichtliche Verfahren erst am 30. Oktober 2017 abgeschlossen worden ist. Zudem war dem Kläger jederzeit die durchgängig zum Ausdruck gebrachte, am 15. Dezember 2011 rechtskräftig bestätigte (Urteil des Bundesgerichtshofs von diesem Tage mit dem Aktenzeichen RiZ(R) 8/10) Einschätzung des Beklagten bekannt, er habe unzureichende fachliche Leistungen gezeigt und sich nicht bewährt. Bei einer solchen Einschätzung wäre es, wie der Kläger ohne weiteres erkennen konnte, aus der Sicht des Beklagten unsinnig gewesen, den Kläger noch Dienst tun zu lassen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger ferner noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. a) Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Rechtsfrage auf, "ob wirtschaftlich werthaltige Zuflüsse (z. B. Dienstleistungen), die ein Dienstherr aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen eine Entlassungsverfügung von dem entlassenen Beamten auf dessen Kosten erhalten hat, im Wege des Wertersatzes herauszugeben sind, wenn die aufschiebende Wirkung entfällt und ein Ausgleich über ein Absehen von der Rückforderung von Bezügen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (bzw. der einschlägigen Länderregelungen) nicht möglich ist." Diese Frage ist nicht im vorstehenden Sinne entscheidungserheblich. In dem Umfang, in dem dem Beklagten "wirtschaftlich werthaltige Zuflüsse" nach dem oben Gesagten in der hier allein in Betracht kommenden Gestalt von Dienstleistungen nur zugeflossen sind, sind dem Kläger nämlich Dienstbezüge gezahlt und im Rückforderungsverfahren vollständig belassen worden. b) Ferner erachtet der Kläger die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam, "wie es sich auf die Rückabwicklung eines fiktiven Dienstverhältnisses nach dessen rückwirkenden Wegfall auswirkt, wenn der Dienstherr im Zeitraum der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die zunächst bestehende Fiktion des Dienstverhältnisses weitere rechtswidrige Verfügungen erlässt." Diese Frage ist in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig. Sie lässt schon nicht erkennen, auf welche Aspekte des Streitfalls (Billigkeitsentscheidung, Wertersatz) sie sich beziehen soll, und zielt angesichts ihrer Allgemeinheit unzulässig auf eine rechtsgutachterliche Äußerung des Senats ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.