Urteil
11 D 106/19.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0611.11D106.19NE.00
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Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen die im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 17. Mai 2019 (GV. NRW. 2018 S. 215) bekannt gemachte 27. Änderung des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region L1. , Darstellung eines „Regionalen Grünzugs“ Parkstadt Süd auf dem Gebiet der Stadt L1. vom 18. April 2019. Ausweislich der Ziffer 1.1 der Planbegründung betrifft die Änderung des Regionalplans den Bereich südlich des innerstädtischen Eisenbahnrings vom Rhein bis zur W.---------straße . Der gültige Regionalplan stelle das Gebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ und als Schienenweg und Betriebsfläche für den großräumigen Verkehr dar. Nach 1.2 der Planbegründung sollen ca. 25 ha dieser Flächen in einen großen „Regionalen Grünzug“, unterlegt mit einer Waldbereichsdarstellung, geändert werden. In Ziffer 4.2. der Planbegründung heißt es: „Die Festlegung als Regionaler Grünzug dient vorrangig der Sicherung der verbleibenden Freiflächen in diesem Bereich. Vorhandene Baurechte werden nicht eingeschränkt, vielmehr ist es raumordnerisches Ziel, den weiteren Zubau auf diesen Flächen zu steuern“. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks L. Straße 1 bis 9 in L1. (Gemarkung L1. C. , Flur 51, Flurstücke 1380 und 1382). Das ca. 4.500 qm große Grundstück, bekannt als „C1. Center“, ist mit einem Geschäfts- und Bürogebäude mit Einzelhandel, Arztpraxen, Büros, Ladenlokalen, Lagerbereichen und Gaststätten bebaut. Auf dem Grundstück befindet sich eine Stellplatzanlage mit ca. 95 Stellplätzen. Für den Grundstücksbereich besteht kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Kerngebiet (MK) ausgewiesen. Im Regionalplan Teilabschnitt L1. ist der Grundstücksbereich bisher Bestandteil eines allgemeinen Siedlungsgebereichs. Durch die 27. Änderung des Regionalplans soll der Bereich in einen „Regionalen Grünzug“ geändert werden. Die Sanierungssatzung der Stadt L1. vom 3. Juli 2013, die den Grundstücksbereich mit in ihren Geltungsbereich einzog, war auf den Normenkontrollantrag u. a. der Antragstellerin durch Urteil des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 12. November 2015 - 7 D 66/14.NE - für unwirksam erklärt worden. Darin hatte der 7. Senat festgestellt, mit dem Aussagegehalt des Regionalplans, wonach u. a. für den Bereich des Grundstücks der Antragstellerin die zeichnerische Darstellung eines allgemeinen Siedlungsbereichs vorgesehen sei, sei die Konzeption eines durchgehenden Grünzugs in der Sanierungssatzung nicht vereinbar. Die dagegen von der Stadt L1. eingelegte Revision hatte das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 10. April 2018 - 4 CN 2.17 u. a. - im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, das Oberverwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die streitgegenständliche Satzung in beachtlicher Weise abwägungsfehlerhaft und in vollem Umfang unwirksam sei. Am 21. November 2019 hat die Antragstellerin gegen die 27. Änderung des Regionalplans den Normenkontrollantrag eingereicht. Zur Begründung führt sie aus: Ihr Antrag sei statthaft. Wie sich aus Ziffer 1.2 der Planbegründung ergebe, enthalte die 27. Änderung des Regionalplans im Wesentlichen die Festlegung eines ca. 25 ha großen „Regionalen Grünzugs“, unterlegt mit Waldbereichen. Die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass die Neufestlegung eines „Regionalen Grünzugs“ ein Ziel der Raumordnung sei. Bei Zielen der Raumordnung handele es sich materiell-rechtlich um Rechtsvorschriften i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Sie sei auch antragsbefugt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe ein Eigentümer, dessen Grundstück in ein Vorranggebiet für einen „Regionalen Grünzug“ einbezogen sei, subjektiven Rechtsschutz auch gegen eine regionalplanerische Zielfestlegung unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG, ohne dass es der Darlegung bedürfe, auf dem betreffenden Grundstück in absehbarer Zeit ein der Zielsetzung widersprechendes Vorhaben errichten zu wollen. Entgegen § 8 Abs. 1 ROG sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Beim Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit habe die Regionalplanungsbehörde gegen § 9 Abs. 2 Satz 5 verstoßen. Danach sollten bei der Beteiligung elektronische Informationstechnologien „ergänzend“ genutzt werden. Mit dieser Vorgabe sei jedoch der Text der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Planunterlage der 27. Änderung des Regionalplans vom 20. Dezember 2017 nicht vereinbar. Die Behörde habe hierin ausgeführt, Stellungnahmen zur beabsichtigten Planänderung könnten innerhalb der Auslegungsfrist „vorzugsweise elektronisch“ - diese Worte seien in Fettdruck hervorgehoben gewesen - über eine Internetplattform vorgebracht werden. Darüber hinaus liege ein offenkundiger Verstoß gegen das raumordnungsrechtliche Abwägungsgebot vor. Ihre privaten Belange - ihr Eigentumsrecht und ihr Recht auf Erhalt eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs - seien bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Diese seien auch auf der Ebene der Regionalplanung von Bedeutung. Dies ergebe sich daraus, dass die im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung für nachgeordnete Planungsträger verbindlich und nicht mehr durch deren Abwägung überwindbar seien. Es könne daher nicht zulässig sein, durch raumordnerische Zielfestlegung gewichtige und schutzwürdige Eigentümerbelange auch mit Wirkung für die nachfolgende Bauleitplanung zu überwinden, ohne diese in der Abwägung zu berücksichtigen. Dies müsse umso mehr gelten, als nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum an Grundstücken zu den herausragenden, in die Abwägung einzustellenden privaten Belangen gehöre. Die Antragstellerin beantragt, die 27. Änderung des Regionalplans L1. , Teilabschnitt L1. , auf dem Gebiet der Stadt L1. vom 18. April 2019, bekannt gemacht am 17. Mai 2019, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus: Der Antrag sei bereits nicht statthaft. Die von der Antragstellerin angegriffene 27. Änderung des Regionalplans sei keine Rechtsvorschrift i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW. Der Antragstellerin fehle zudem die Antragsbefugnis. Die Verletzung einer die Antragstellerin schützenden Norm sei offensichtlich ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot liege nicht vor. Die Ausführungen der Antragstellerin zur unterbliebenen Umweltprüfung seien nicht statthaft. Bei § 8 ROG handele es sich nicht um eine individualschützende Norm. Die Prüfung der Umweltauswirkungen erfolge allein im Allgemeininteresse und diene nicht dem individuellen Schutz der Antragstellerin. Der Antragstellerin fehle überdies das Rechtsschutzbedürfnis. Der Normenkontrollantrag sei darüber hinaus unbegründet. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich gewesen, weil die Änderung des Regionalplans als geringfügig anzusehen sei. Die von der Antragstellerin gerügte Formulierung im Bekanntmachungstext stelle auch keinen Verfahrensmangel dar. Die erforderliche raumordnerische Abwägung sei ordnungsgemäß erfolgt. Denn die Belange privater Grundstückseigentümer seien schon nicht die Abwägung einzustellen gewesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthaft. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. In § 109a JustG NRW ist bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht über solche Rechtsvorschriften entscheidet, auch soweit sie nicht in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannt sind. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin richtet sich gegen eine Rechtsvorschrift in diesem Sinne. 1. Gegenstand des Antrags ist die Umwandlung der zuvor bestehenden Darstellung eines „Allgemeinen Siedlungsbereichs“ bzw. einer Bahnbetriebsfläche in einen „Regionalen Grünzug“ betreffend den in der Anlage 1 zur 27. Änderung des Regionalplans zeichnerisch dargestellten Bereich südlich des innerstädtischen Eisenbahnrings bis zur W.---------straße , in dem auch das Grundstück der Antragstellerin liegt. Indem das bestehende System „Regionaler Grünzüge“ im Geltungsbereich des Regionalplans für den Regierungsbezirk L1. , Teilabschnitt Region L1. , die - auch nach den textlichen Festsetzungen des Regionalplans (vgl. D 1.1) - als Ziel der Raumordnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG zu definieren sind, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 ‑ 4 CN 6.14 -, BVerwGE 152, 49 = juris, Rn. 9, räumlich erweitert wird, hat diese Regionalplanänderung selbst den Charakter einer Zielbestimmung. 2. In der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass in Regionalplänen enthaltene Ziele der Raumordnung Rechtsvorschriften i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 ‑ 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217 (221 f.) = juris, Rn. 27 ff. II. Der Antragstellerin fehlt indessen die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41 = juris, Rn. 12. Dieser Darlegungsobliegenheit genügt die Antragstellerin nicht. 1. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich nicht allein daraus, dass sie Eigentümerin eines im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks ist, das in den räumlichen Geltungsbereich der 27. Änderung des Regionalplans einbezogen ist. Die Einbeziehung könnte eine Antragsbefugnis nur begründen, wenn das Grundstück der Antragstellerin im Außenbereich läge. Denn nur für diesen Fall hätte die Zielfestlegung „Regionaler Grünzug“ Bindungswirkung gegenüber der Antragstellerin. a. Betrifft die Zielfestlegung „Regionaler Grünzug“ in einem Regionalplan den Außenbereich, reicht für die Antragsbefugnis die Belegenheit des Grundstücks im räumlichen Geltungsbereich dieses Plans. Vgl. i. d. S. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 ‑ 4 CN 6.14 -, BVerwGE 152, 49 = juris, Rn. 12 ff. (Denn nur) Für den Außenbereich verleihen die Vorschriften des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB den Zielen der Raumordnung rechtliche Wirkungen auch gegenüber Privaten. Vgl. i. d. S. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217 (224) = juris, Rn. 31. § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, wonach raumbedeutsame Vorhaben Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürfen, hat sich zu einer echten Raumordnungsklausel entwickelt. Mit der Festsetzung eines Ziels der Raumordnung wird bewirkt, dass der Bau eines raumbedeutsamen Vorhabens, das im Widerspruch zu diesem Ziel steht, unzulässig ist. Eine nachvollziehende Abwägung scheidet aus. Die Festlegung eines Ziels der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz beschränkt damit für ein Grundstück im Außenbereich die generell mit ihm verbundenen Nutzungsbefugnisse und wirkt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 -, BVerwGE 152, 49 = juris, Rn. 10 ff. b. Anderes gilt für den unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Dass die Ziele der Raumordnung für die Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens beachtlich sind, beruht allein auf der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat aber davon abgesehen, die Zielbindungswirkung auf den von § 34 BauGB erfassten Innenbereich zu erstrecken. Deshalb enthalten Ziele der Raumordnung insoweit keine unmittelbare Außenwirksamkeit. Vgl. i. d. S. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285 (287) = juris, Rn. 22 f. 2. Eine Antragsbefugnis resultiert entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht daraus, dass ihr die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Bindungswirkung der 27. Änderung des Regionalplans für die Stadt L1. bei einem späteren Angriff gegen einen von dieser aufzustellenden Bebauungsplan mit der Begründung entgegengehalten werden könnte, sie habe die Änderung des Regionalplans nicht (rechtzeitig) angefochten. a. § 4 Abs. 1 ROG unterwirft die öffentlichen Stellen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG) bei den in Ziffern 1 bis 3 genannten Planungen und Maßnahmen bzw. Entscheidungen bezogen auf die Ziele der Raumordnung zwar lediglich einer Beachtenspflicht. Eine Handlungspflicht der öffentlichen Stellen entsteht in Ausfüllung von § 4 Abs. 1 Satz 3 ROG durch § 1 Abs. 4 BauGB aber insoweit, als die Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen ist. Vgl. Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2018, § 4 Rn. 22 ff. § 1 Abs. 4 BauGB begründet auch eine gemeindliche Erstplanungspflicht, sobald und soweit dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 (38) = juris, Rn. 31. Das bedeutet aber nicht, dass aus der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB eine etwaige Bindungswirkung auch gegenüber privaten Grundstückseigentümern resultierte. Denn eine Sperrwirkung erzeugen die Ziele der Raumordnung erst dann, wenn sie durch einen Bebauungsplan umgesetzt worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285 (288) = juris, Rn. 24, der dann von den betroffenen Grundstückseigentümern - also im Falle der Umsetzung des Ziels „Regionaler Grünzug“ durch einen Bebauungsplan von der Antragstellerin - mit einem Normenkontrollantrag angefochten und in dessen Rahmen die Gültigkeit der Zielfestlegung überprüft werden kann, jedenfalls soweit es entscheidungserheblich darauf ankommen sollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2006 ‑ 4 BN 18.06 -, NVwZ 2007, 229 = juris, Rn. 12. b. Abgesehen davon trifft es auch nicht zu, dass die Stadt L1. infolge der 27. Änderung des Regionalplans zur Festsetzung des Grundstücks der Antragstellerin als Wald- und Grünfläche gezwungen wäre. Denn ausweislich der Ziffer 4.2 der Planbegründung werden vorhandene Baurechte nicht eingeschränkt, vielmehr sei es raumordnerisches Ziel, den weiteren Zubau dieser Flächen zu steuern. Sollte auf dem Grundstück der Antragstellerin im von der Zielfestlegung betroffenen Bereich ein Baurecht (auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB) bestehen, wird dies gerade nicht eingeschränkt mit der Folge, dass die Stadt L1. auch insoweit nicht zu einer Festsetzung einer Wald- und Grünfläche gezwungen ist. 3. Allein unter Berufung auf eine etwaige mittelbare Betroffenheit infolge der Zielfestlegung kann eine Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht begründet werden. Wer eine Zielfestlegung in einem Regionalplan als mittelbar Betroffener angreift, kann sich für die Antragsbefugnis ( nur ) auf das planungsrechtliche Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG berufen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 ‑ 4 BN 37.15 -, BauR 2016, 1004 = juris, Rn. 7. 4. Eine Antragsbefugnis ergibt sich indessen nicht aus dem von der Antragstellerin geltend gemachten Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot. Insofern gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Eine prinzipale Normenkontrolle eines Raumordnungsplans kann mithin nur erreichen, wer ein subjektives Recht darauf geltend machen kann, dass der Plangeber sein „negatives Betroffensein“ in einem privaten Interesse zu berücksichtigen hat. Das bedeutet: Wenn und soweit das Interesse des Antragstellers an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, wird es von dem durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG vermittelten Recht auf gerechte Abwägung erfasst, dessen mögliche Verletzung die Antragsbefugnis begründet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 ‑ 4 BN 37.15 -, BauR 2016, 1004 = juris, Rn. 7. Die Antragsbefugnis ist dagegen nicht gegeben, wenn eine Verletzung des durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG vermittelten Abwägungsgebots offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen, und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 ‑ 4 BN 37.15 -, BauR 2016, 1004 = juris, Rn. 8, m. w. N. In die Abwägung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind. Aus den Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter leitet sich die Befugnis des Planungsträgers zur Typisierung ab. Das Abwägungsmaterial braucht mithin nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen, es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 ‑ 4 BN 37.15 -, BauR 2016, 1004 = juris, Rn. 9, m. w. N. Gemessen daran hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass sie betreffende abwägungserhebliche Belange vom Plangeber fehlerhaft nicht in die Abwägung eingestellt worden wären. a. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Belange der Eigentums- und Gewerbeausübungsfreiheit seien nicht berücksichtigt worden. Denn die Nichtberücksichtigung dieser Belange in der Abwägung stellt kein materiell-rechtliches Abwägungsdefizit dar und begründet deshalb nicht eine Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 VwGO. Individualrechtlich geschützte Rechtspositionen sind nämlich nur dann abwägungserheblich, wenn durch die raumordnerische Festlegung eine unmittelbare Grundrechtsrelevanz ausgelöst wird. Das ist der Fall, soweit mit Festlegungen in Raumordnungsplänen private Rechtspositionen unmittelbar begründet, geändert oder aufgehoben oder die Entstehung individualrechtlich geschützter Rechtspositionen unmittelbar beeinflusst werden. Vgl. Spannowsky in: Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2018, § 11 Rn. 62. Das ist jedoch für die hier vorgetragene pauschale Verletzung der Eigentums- und Gewerbeausübungsfreiheit nicht der Fall. Denn durch die 27. Änderung des Regionalplans werden Rechtspositionen der Antragstellerin nicht unmittelbar, sondern nur - wie oben bereits dargelegt - mittelbar berührt. b. Mit dem Vorbringen der Antragstellerin, die für die Bauleitplanung aus der Anpassungspflicht in Bezug auf ihr Grundstück sich ergebenden Folgen seien bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist schon kein eigener abwägungsrelevanter Belang bezeichnet. Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB begründet grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht. Daher kann mit der Behauptung, das Anpassungsgebot sei verletzt oder nicht hinreichend berücksichtigt, nicht eine die Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründende Verletzung des Abwägungsgebots geltend gemacht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2016 ‑ 4 BN 10.16 -, ZfBR 2017, 64 = juris, Rn. 7. c. Die Darlegungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung führen auch nicht weiter. Dass ein Privater eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht isoliert aus Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung herleiten kann, liegt auf der Hand. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006 - 4 BN 18.06 -, NVwZ 2007, 229 (230) = juris, Rn. 13. § 8 ROG ist nicht individualschützend; die bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach dessen Absatz 1 durchzuführende Umweltprüfung dient vielmehr keinem anderen Zweck als der umweltvorsorgenden Vorverlagerung der projektbezogenen Umweltprüfung auf die Ebene der Raumplanung. Vgl. Spannowsky in: Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2018, § 8 Rn. 12. Fehlt eine Umweltprüfung oder ist der Umweltbericht unvollständig, kann dies (nur) einen nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 ROG beachtlichen Verfahrensfehler, vgl. Spannowsky in: Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2018, § 7 Rn. 51 a. E., nicht jedoch ein materiell-rechtliches Abwägungsdefizit darstellen. 3. Mit der Behauptung der Antragstellerin, beim Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit habe die Regionalplanungsbehörde gegen § 9 Abs. 2 Satz 5 ROG verstoßen, ist - unabhängig davon, ob mit dem Hinweis auf einen solchen Verstoß eine Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überhaupt begründet werden könnte - eine Antragsbefugnis jedenfalls nicht dargetan. a. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 5 ROG liegt bereits nicht vor. Danach sollen bei der Beteiligung elektronische Informationstechniken ergänzend genutzt werden. Dabei ist rechtlich von Bedeutung, dass die Nutzung des Internets im Beteiligungsverfahren dieses nur ergänzt, nicht aber ersetzt. Vgl. Runkel in: Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2018, § 9 Rn. 46. Entsprechendes ist im Rahmen des Beteiligungsverfahrens geschehen. Die „vorzugweise elektronisch“ abzugebende Stellungnahme war ausweislich der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 27. Änderung des Regionalplans vom 20. Dezember 2017 eine von dort vier genannten verschiedenen Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme; mithin ergänzte sie die Möglichkeiten zur schriftlichen Stellungnahme oder zu einer solchen zur Niederschrift bei der Behörde lediglich, ersetzte sie aber nicht. b. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Formulierung die Gefahr bestanden haben könnte, dass interessierte Bürgerinnen und Bürger von einer Stellungnahme abgehalten gewesen sein könnten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die öffentliche Bekanntmachung keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürgerinnen und Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten. Diese Rechtssätze sind auf § 9 Abs. 2 ROG übertragbar. Daran gemessen stellt etwa der Hinweis, es könnten „schriftliche Hinweise, Anregungen und Bedenken“ abgegeben werden, eine unzulässige Einschränkung dar. Er vermittelt den Eindruck, dass eine Beteiligung nur in dieser Form erfolgen kann. Das birgt die Gefahr, dass eine interessierte Bürgerin oder ein interessierter Bürger, die oder der zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht in der Lage ist, andere Möglichkeiten der Beteiligung, etwa eine Stellungnahme zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle, von vornherein nicht in Erwägung zieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 4 BN 55.19 -, NVwZ 2020, 1684 = juris, Rn. 5 f. Ausgehend hiervon ergibt sich aus dem Hinweis, Stellungnahmen zur beabsichtigten Planänderung könnten „vorzugsweise elektronisch“ über eine Internetplattform vorgebracht werden, keine unzulässige Einschränkung in diesem Sinne. Denn eine Stellungnahme „zur Niederschrift bei der Bezirksregierung L1. bzw. der Stadt L1. “ war - wie oben bereits ausgeführt - daneben genauso möglich wie die „vorzugsweise elektronisch“, per Email oder schriftlich möglichen Stellungnahmen. Mit Blick auf die durch Spiegelstriche vor den jeweiligen Möglichkeiten deutlich gemachte Gleichwertigkeit der vier untereinander genannten Möglichkeiten zur Stellungnahme ist die Formulierung „vorzugsweise“ auch nicht geeignet gewesen, die am Verfahren zur 27. Änderung des Regionalplans interessierte Öffentlichkeit von der Abgabe von Stellungnahmen abzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.