Beschluss
4 B 806/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0702.4B806.21.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.4.2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.4.2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (1 K 1100/21 VG Köln) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.2.2021 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, abgelehnt. Die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten Annahmen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung genüge den formalen Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und der Antragsteller erweise sich im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung als gewerberechtlich unzuverlässig, weil er wegen der im Zusammenhang mit seiner vorherigen gewerblichen Tätigkeit begangenen Straftaten und wegen seiner erheblichen Steuerrückstände nicht mehr die Gewähr dafür biete, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben, werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Dasselbe gilt für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, auch im Übrigen überwiege das Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung entspricht dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Den vom Verwaltungsgericht zutreffend und im Einklang mit höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung wiedergegebenen Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung hat der Antragsgegner entsprochen. Er hat ausgeführt, es könne nicht hingenommen werden, dass der Allgemeinheit von dem Betrieb des Antragstellers durch die Nichtabführung von Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben weiterer Schaden zugefügt werde. Die Schädigung der Allgemeinheit wiege umso schwerer, als jeder Tag, an dem die gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers hingenommen werde, die Höhe seiner Zahlungsverpflichtungen durch weitere Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben noch vergrößere. Ob die zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe diese tatsächlich rechtfertigen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die Beurteilung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.5.2016 – 4 B 1360/15 –, juris, Rn. 6. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe fälschlich angenommen, dass die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners zulasten des Antragstellers ausgehe, verfängt nicht. a) Es ist nichts Durchgreifendes dafür vorgetragen, dass eine seitens des Antragstellers vermisste Berücksichtigung seines „Gesamteindrucks“ oder seines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens zu einer zu seinen Gunsten ausfallenden Einschätzung der Zuverlässigkeit führe. Dies gilt zum einen für den Verweis auf Steuerrückstände des Antragstellers. Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt der Umstand, dass er gegen die seines Erachtens zu hohe Steuerschätzung Rechtsmittel eingelegt hat, nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob dem Antragsteller die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren der Gewerbeuntersagung noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Antragsteller Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO), besteht keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2021 – 4 B 399/21 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N. Insoweit wäre es Sache des Antragstellers gewesen konkret vorzutragen, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vollziehung der festgesetzten Steuerforderungen in einem finanzgerichtlichen Verfahren ausgesetzt worden sein könnte. Der Verweis des Antragstellers, er habe seit Anmeldung seines neuen Gewerbes keinerlei Rückstände bei Drittgläubigern verursacht, führt im Rahmen der Abwägung zu keiner günstigeren Einschätzung. Damit macht der Antragsteller nicht einmal im Ansatz geltend, dass ein verbindlicher und vom Finanzamt akzeptierter Tilgungsplan existiere, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen wäre, sowie dass er vereinbarten Ratenzahlungen (weiterhin) nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 ‒ 4 A 2461/19 ‒, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Dass der Antragsteller sich die Vereinbarung eines Sanierungskonzepts bei gerichtlicher Bestätigung seiner Steuerrückstände vorbehält, erfüllt dieses Erfordernis offensichtlich nicht. Derzeit ist vielmehr festzustellen, dass die Steuerrückstände des Antragstellers weiter anwachsen und Zahlungen bis zuletzt überwiegend oder immer verspätet erfolgten. Ausweislich der unter dem 29.1.2021 abgerufenen Erhebungsauskunft des Finanzamts X. und der vom Antragsteller selbst vorgelegten Bescheinigung des Finanzamts X. vom 28.4.2021, aus denen sich dies ergibt, sind seine Steuerrückstände bereits innerhalb dieser drei Monate von 70.127,12 Euro auf 71.672,12 Euro angestiegen. Im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu beanstanden ist zum anderen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die der Antragsteller für fehlerhaft hält, seine Unzuverlässigkeit ergebe sich aus den gewerbebezogenen Straftaten. Insofern hat das Verwaltungsgericht ausführlich die Umstände der Straftaten in seine Erwägungen einbezogen (Entscheidungsabdruck, Seite 4, erster Absatz, bis Seite 5, letzter Absatz). Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten des Gewerbetreibenden während eines laufenden Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahrens im allgemeinen wenig bedeutsam ist, weil das Wohlverhalten durch den Druck dieses Verfahrens bedingt sein kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2016 – 4 B 1049/16 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N. Hier kann der auf die strafrechtliche Verurteilung folgenden Zeit bereits deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Zuverlässigkeit des Antragstellers eingeräumt werden, weil eine straffreie Führung schon mit Blick auf die bis zum 5.11.2024 laufende Bewährungszeit in seinem Interesse liegt. Im Übrigen liegen weder die Straftaten noch die Verurteilung derart lange zurück, dass im Wege einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls die Unzuverlässigkeit des Antragstellers mittlerweile schon entfallen sein könnte. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 23.5.1995 ‒ 1 B 78.95 ‒, GewArch 1995, 377 = juris, Rn. 6. Die Gewerbeuntersagung ist auch verhältnismäßig. Ist – wie hier – ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2019 – 4 B 1231/19 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Es besteht ebenfalls kein Anhalt dafür, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ermessensfehlerhaft ausgesprochen worden sein könnte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Antragsgegners zutreffend gewürdigt, der das ihm insofern eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt hat, nur durch die Erweiterung werde umfassend sichergestellt, dass der gewerbeübergreifend unzuverlässige Antragsteller nicht nach Einstellung seines bisherigen Gewerbes auf andere Gewerbezweige ausweiche oder in leitender Funktion für andere Gewerbebetriebe tätig werde. Dass der Antragsteller eigenem Bekunden zufolge nicht beabsichtige, sich in einem anderen Gewerbe zu betätigen, steht dem nicht entgegen. Die insoweit anzunehmende Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung folgt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 17, m. w. N. Anhaltspunkte für besondere Umstände, die es ausschließen, dass der Antragsteller ein anderes Gewerbe in Zukunft ausüben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit sowohl hinsichtlich der Gewerbeuntersagung für das betriebene Gewerbe als auch hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung den Verlust der einzigen Einkommensquelle des Antragstellers als nachrangig gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse gewertet hat. Das private Interesse des Antragstellers an der weiteren gewerblichen Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG steht hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurück. Denn auch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung das private Interesse des Antragstellers, sein Gewerbe vorläufig fortführen zu können. Um aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls neben der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage feststellen zu können, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist, muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff. Das ist hier nicht nur angesichts der in den abgeurteilten Straftaten zum Ausdruck gekommenen fehlenden charakterlichen Eignung des Antragsstellers, in Zukunft ein Gewerbe zu betreiben, von der das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, sondern auch angesichts der Höhe der zuletzt sogar angestiegenen Steuerrückstände und der weiterhin ausbleibenden Zahlungen des Antragstellers hierauf, anzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).