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Beschluss

4 B 1049/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1223.4B1049.16.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.8.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.8.2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1721/16 (VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6.4.2016 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Ordnungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Das Verbot, den Beigeladenen weiter als Arbeitnehmer zu beschäftigen, finde seine Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 1 GastG. Der Beigeladene sei im Sinne dieser Bestimmung unzuverlässig, weil er in verantwortlicher Stellung wiederholt sowohl gegen gesetzliche Vorschriften zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen als auch gegen gesetzliche Vorschriften zum Nichtraucherschutz verstoßen und sich dabei – selbst polizeilichen Anordnungen gegenüber – uneinsichtig gezeigt habe. Eine Verhaltensänderung sei nicht zu erwarten. Das Beschäftigungsverbot sei auch verhältnismäßig, insbesondere erforderlich. Hinsichtlich einer von der Antragstellerin als milderes Mittel angesehenen Verpflichtung zur engmaschigen Überwachung der Tätigkeit des Beigeladenen sei zu berücksichtigen, dass sie, die Antragstellerin, in der Vergangenheit bereits mehrfach auf die ihr obliegenden Pflichten hingewiesen worden sei, ohne dass dies zu einer Verhaltensänderung des Beigeladenen geführt habe. Die auf § 5 Abs. 1 GastG gestützte Auflage, wonach der Beigeladene die Betriebsräume der Gaststätte während der Betriebszeiten nicht mehr betreten dürfe, begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Es gebe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beigeladene – auch ohne in der Gaststätte beschäftigt zu sein – in die Betriebsführung einmischen und diese maßgebend bestimmen werde. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung, da schon bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weitere Verstöße gegen Vorschriften zum Lärm- und Nichtraucherschutz zu besorgen seien. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit die Antragstellerin die dem Beigeladenen vom Verwaltungsgericht vorgehaltenen Verstöße gegen Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (NiSchG NRW) pauschal damit bestreitet, der Beigeladene habe die entsprechenden Bußgeldbescheide (Vorfälle am 14.3. und 26.9.2014) bzw. seine Verurteilung durch das Amtsgericht C. (Vorfall am 31.1.2016) nur aus wirtschaftlichen Erwägungen akzeptiert, bleibt dies ohne Erfolg. Dass der Beigeladene an den fraglichen Tagen jeweils als Verantwortlicher in der Gaststätte zugegen war und er selbst und/oder Gäste dort geraucht haben, steht aufgrund entsprechender von Außendienstmitarbeitern der Antragsgegnerin bzw. Polizeibeamten jeweils vor Ort getroffener Feststellungen, denen die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, fest. Ebenso wenig verfängt ihr weiterer Einwand, am „7./8.2.2016“ – gemeint sein dürfte der 31.1.2016 – habe es sich um eine ausschließlich private Nutzung der Gaststätte durch eine geschlossene Gesellschaft gehandelt. Dabei kann dahinstehen, ob die in § 1 Abs. 1 Satz 2 NiSchG NRW für „Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind“, geregelte Ausnahme von den gesetzlichen Rauchverboten auch insoweit eingreift, als Räume nicht generell und dauerhaft, sondern nur vorübergehend aus einem bestimmten Anlass im Einzelfall ausschließlich privat genutzt werden. Vgl. LT-Drs. 14/4834, S. 17 und LT-Drs. 16/125, S. 1, 13, 15 und 16. Denn für eine ausschließlich private Nutzung der Gaststätte am 31.1.2016 gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Grundsätzlich ist eine Gaststätte ihrer allgemeinen Zweckbestimmung nach für jedermann oder bestimmte Personenkreise frei zugänglich. Vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 1 Rn. 49. Nach den Feststellungen der vor Ort anwesenden Polizeibeamten war die Außenbeleuchtung der Gaststätte eingeschaltet und die äußere Eingangstür weit geöffnet. Dass an der nicht verschlossenen inneren Eingangstür ein Schild mit der Aufschrift „Geschlossene Gesellschaft“ angebracht war, vermag – schon wegen der sonst drohenden Gefahr einer Umgehung der gesetzlichen Rauchverbote – für sich genommen den ausschließlich privaten Charakter der Zusammenkunft nicht zu belegen. Die Antragstellerin hat, worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, zum Vorliegen einer Privatveranstaltung keine substantiierten Angaben gemacht. Dies hätte ihr oblegen, da sie sich insoweit auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Rauchverbot und zudem auf Umstände beruft, die in ihre eigene Sphäre fallen. Erfolglos verweist die Beschwerdebegründung darauf, dass bei Kontrollen an anderen Tagen niemand rauchend in der Gaststätte angetroffen worden und am 5.3.2016 durch Verschließen der Eingangstür deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die damalige Veranstaltung dem allgemeinen Publikumsverkehr nicht zugänglich gewesen sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen ausschließlich privaten Charakter gerade der Nutzung am 31.1.2016 zu belegen. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es unter der Verantwortung des Beigeladenen wiederholt zu unzumutbaren Lärmbelästigungen der Nachbarschaft durch den Gaststättenbetrieb gekommen sei. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts trifft zu. Nach aktenkundigen polizeilichen Feststellungen waren die in der Nacht vom 27. auf den 28.6.2015 durch Gäste der Außengastronomie verursachten Geräusche „über die Straße hinweg, somit auch im weiteren Umfeld, deutlich zu hören und für die direkten Anwohner eindeutig ruhestörend.“ Anlass des Polizeieinsatzes war eine Anwohnerbeschwerde wegen ruhestörenden Lärms. In den frühen Morgenstunden des 31.1.2016 musste die Polizei die Gaststätte zweimal aufsuchen. Auch diesen Einsätzen war jeweils die Beschwerde eines Anwohners wegen Ruhestörung vorausgegangen. Die Polizeibeamten konnten „bereits von außen … lautes Gegröle und Musik aus der Gaststätte“ hören, beim zweiten Einsatz „bereits außen vor der Gaststätte … lautstark[en]“ Gesang. Aufgrund dieser nach konkreten Anwohnerbeschwerden getroffenen polizeilichen Feststellungen steht nach den gegebenen Umständen– namentlich wegen der nächtlichen Stunde der Vorfälle und weil es sich nach Aktenlage um ein durch Bebauungsplan festgesetztes reines Wohngebiet handelt – auch ohne Messung der jeweils erreichten Lärmpegel außer Zweifel, dass die fraglichen Geräusche, die dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen sind, vgl. zur Zurechnung des von Gästen verursachten Lärms etwa OVG NRW, Beschluss vom 15.4.2016– 4 A 17/14 –, GewArch 2016, 350 = juris, Rn. 13 f., m. w. N., jeweils zu unzulässigen (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, § 22 Abs. 1 BImSchG) unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen der benachbarten Wohngrundstücke geführt haben. Auf die weiteren vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Ruhestörungen in der Nacht vom 24. auf den 25.7.2015, zu denen zwar Anwohnerbeschwerden, aber keine polizeilichen Feststellungen aktenkundig sind, kommt es nicht entscheidend an. Gleiches gilt für die weiteren (nur) in der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgeführten Verstöße. Denn (schon) die oben genannten Zuwiderhandlungen des Beigeladenen rechtfertigten in ihrer Gesamtheit den Schluss auf seine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 21 Abs. 1 GastG. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend auch darauf abgestellt, dass sich der Beigeladene hinsichtlich der von ihm begangenen Verstöße uneinsichtig gezeigt habe. Dies belegen nicht nur die trotz behördlicher Hinweise und Bußgeldbescheide fortgesetzten Verstöße, sondern in besonderer Weise auch das Verhalten des Beigeladenen bei dem Polizeieinsatz am 31.1.2016. Ausweislich der polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige hat er sich unkooperativ gezeigt sowie bekundet, er finde die ganze Angelegenheit lächerlich und habe kein Verständnis für ein polizeiliches Einschreiten. Darüber hinaus hat er sich dadurch polizeilichen Anordnungen widersetzt, dass er die anwesenden Gäste, nachdem diese von den Polizeibeamten zum Verlassen der Gaststätte aufgefordert worden waren, zu einer Rückkehr nach Beendigung des Polizeieinsatzes aufgefordert hat. In der Gesamtschau bietet der Beigeladene deshalb nicht die Gewähr dafür, dass er seine Tätigkeit in der Gaststätte der Antragstellerin künftig ordnungsgemäß ausübt. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, seit März 2016 sei es zu keinen Nachbarbeschwerden mehr gekommen, obwohl der Beigeladene nach wie vor in ihrem Betrieb beschäftigt sei. Dies gilt unabhängig davon, ob – das Vorbringen der Antragstellerin als wahr unterstellt – eine derartige im Wesentlichen erst nach dem Erlass der streitigen Ordnungsverfügung eingetretene Entwicklung im Rahmen des Anfechtungsprozesses überhaupt Berücksichtigung finden könnte, oder ob die Antragtellerin darauf zu verweisen wäre, bei der Antragsgegnerin die Wiedergestattung einer Beschäftigung des Beigeladenen zu beantragen. Vgl. dazu allgemein auch – ebenfalls offenlassend – BVerwG, Beschluss vom 17.12.1974 – 1 B 81.74 –, GewArch 1975, 132 (133); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.6.1993 – 14 S 2576/92 –, GewArch 1993, 388 = juris, Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 27.5.2008 – 22 ZB 07.3428 –, NVwZ-RR 2009, 19 = juris, Rn. 5. Vgl. außerdem noch Michel/Kienzle/ Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 21 Rn. 6. Denn ein seit März 2016 ordnungsgemäßes Verhalten des Beigeladenen rechtfertigte auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine positive Zuverlässigkeitsprognose. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten des Gewerbetreibenden bzw. der im Gaststättengewerbe beschäftigten Person während eines laufenden Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahrens im allgemeinen wenig bedeutsam ist, da das Wohlverhalten durch den Druck dieses Verfahrens bedingt sein kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.1974 – 1 B 81. 74 –, GewArch 1975, 132 (133), und vom 16.6.1987– 1 B 93.86 –, GewArch 1987, 351 = juris, Rn. 11 f. Mit Rücksicht darauf und in Anbetracht der von dem Beigeladenen in der Vergangenheit gezeigten Uneinsichtigkeit vermag sein – unterstellt – inzwischen ordnungsgemäßes Verhalten während eines bislang nur verhältnismäßig kurzen Zeitraums eine für ihn günstige Verhaltensprognose nicht zu tragen. Dass die Antragsgegnerin ihr danach gemäß § 21 Abs. 1 GastG eröffnetes Untersagungsermessenen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Soweit die Antragstellerin meint, als gegenüber einem Beschäftigungsverbot milderes Mittel habe sich angeboten, sie zu einer engmaschigen Überwachung der Tätigkeit des Beigeladenen zu verpflichten, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sie in der Vergangenheit mehrfach auf die ihr obliegenden Pflichten hingewiesen worden ist, ohne dass dies zu einer Verhaltensänderung des Beigeladenen geführt hat. Der Einwand der Antragstellerin, dass „der Schluss von einem erteilten und angeblich nicht befolgten Hinweis auf die Effektivität einer behördlichen Auflage unzulässig“ sei, greift nicht durch. Ein Gewerbetreibender hat sich auch ohne behördliche Hinweise, Ermahnungen oder Anordnungen ordnungsgemäß zu verhalten und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen zu einer ordnungsgemäßen Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeiten anzuhalten. Dem konnte oder wollte die Antragstellerin in Bezug auf den Beigeladenen in der Vergangenheit nicht gerecht werden. Auf die danach ungewissen Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin beschriebenen (Überwachungs-)Auflage musste sich die Antragsgegnerin nicht einlassen. Dass sie anstelle eines Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG, der nach den gegebenen Umständen in Betracht kam, zunächst zu dem milderen Mittel eines Beschäftigungsverbots gegriffen hat, ist nicht ermessensfehlerhaft. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Beschäftigungsverbot auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Antragstellerin gegebenenfalls auf die Mitarbeit des Beigeladenen, ihres Ehemanns, angewiesen und wirtschaftlich nicht in der Lage ist, an seiner Stelle eine dritte Person zu beschäftigen. Ist ein Beschäftigungsverbot wegen Unzuverlässigkeit – wie hier – zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, dann ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck von § 21 Abs. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. zur vergleichbaren Interessenlage beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 B 852/16 –, juris, Rn. 22, und bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2016 – 4 B 460/16 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N.; vgl. zum Beschäftigungsverbot nach § 21 Abs. 1 GastG auch Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 21 Rn. 4. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die ihr über das Beschäftigungsverbot hinaus erteilte Auflage, dass der Beigeladene die Gaststättenräumlichkeiten während der Betriebszeiten nicht mehr betreten darf. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine solche Auflage nach § 5 Abs. 1 GastG auch zur Verhinderung einer Umgehung des gleichzeitig ausgesprochenen Beschäftigungsverbots in Betracht kommt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.6.1993 – 14 S 2576/92 –, GewArch 1993, 388 = juris, Rn. 24 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 27.5.2008 – 22 ZB 07.3428 –, NVwZ-RR 2009, 19 = juris, Rn. 9. Konkrete Anhaltspunkte lassen befürchten, dass sich der Beigeladene – auch ohne in der Gaststätte beschäftigt zu sein – konkret und vor Ort in die Betriebsführung einmischt und diese maßgebend bestimmt. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der in der Vergangenheit zu Tage getretenen (mit-)bestimmenden Rolle des Beigeladenen bei der Führung des Betriebs, von deren Beendigung die Antragstellerin die wirtschaftliche Existenz ihres Betriebs bedroht sieht. Zudem indiziert die enge persönliche Verbindung des Beigeladenen zu der Antragstellerin, seiner Ehefrau, zugleich ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beigeladenen an dem Gaststättenbetrieb. Ohne Erfolg bleibt auch das weitere Beschwerdevorbringen, eine Nutzung des separaten Zugangs zu der im Obergeschoss über der Gaststätte befindlichen gemeinsamen Wohnung der Eheleute sei allenfalls nach „kleineren Umbaumaßnahmen“ möglich, der Beigeladene deshalb derzeit durch das Betretungsverbot gehindert, die Wohnung während der Betriebszeiten der Gaststätte zu betreten bzw. zu verlassen. Hierdurch ist die Rechtmäßigkeit des Betretungsverbots, namentlich seine Verhältnismäßigkeit, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die der Gaststättenerlaubnis beigefügte Grundrisszeichnung und die von der Antragsgegnerin vorgelegten baugenehmigten Pläne weisen jeweils separate Zugänge zu den Gaststättenräumlichkeiten und zu dem auch ins Obergeschoss führenden Treppenhaus aus. Soweit der Zugang zum Treppenhaus ohne vorherige Umbaumaßnahmen nicht genutzt werden kann, handelt es sich mithin um einen baurechtswidrigen Zustand. Dieser ist zu beheben. Er kann dem Betretungsverbot nicht entgegengehalten werden. Erfolglos bleibt auch das Vorbringen, aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der körperlichen Behinderungen von Familienmitgliedern einerseits und der geringen Größe der Wohnung und ihrer Lage im Obergeschoss andererseits seien Familientreffen nur in den Gaststättenräumlichkeiten während der Betriebszeiten möglich. Auch hieraus folgt nicht die Unverhältnismäßigkeit des Betretungsverbots. Gemessen am Schutzzweck von § 21 Abs. 1 GastG ist es der Antragstellerin und dem Beigeladenen zumutbar, Familienangehörige erforderlichenfalls an einem anderen geeigneten Ort gemeinsam zu treffen. Da, wie ausgeführt, dem Beschäftigungsverbot selbst eine etwaige Existenzgefährdung des Betriebs nicht entgegengehalten werden kann, besteht eine zumutbare Alternative im Übrigen auch darin, die Gaststätte für die Dauer eines dort stattfindenden Familientreffens geschlossen zu halten. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend ein das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und des Beigeladenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung bejaht. Auch insoweit wendet die Beschwerde erfolglos ein, dass ohne die Mitarbeit des Beigeladenen ein wirtschaftlich tragfähiger Betrieb der Gaststätte nicht möglich und es trotz Fortbeschäftigung des Beigeladenen seit einem halben Jahr zu keinen weiteren Gesetzesverstößen gekommen sei. Selbst wenn das streitige Beschäftigungsverbot für die Antragstellerin tatsächlich ähnlich gravierende wirtschaftliche Folgen haben sollte wie ein Erlaubniswiderruf oder eine Gewerbeuntersagung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung deshalb im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene Feststellung erforderte, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist, vgl. zur Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015– 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 f., m. w. N., wäre gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern. Denn es ist zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts der Häufigkeit der Zuwiderhandlungen des Beigeladenen gegen Vorschriften zum Lärm- und Nichtraucherschutz sowie der von ihm insoweit gezeigten Uneinsichtigkeit die konkrete Gefahr besteht, dass es schon bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu weiteren erheblichen Verstöße kommt. Die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens dienen ebenso wie der gesetzliche Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Lärmeinwirkungen zur Nachtzeit der Gewährleistung wichtiger Gemeinschaftsgüter. Selbst wenn es in jüngerer Zeit zu keinen von dem Beigeladenen zu verantwortenden Gesetzesverstößen mehr gekommen sein mag, ist in Anbetracht seines in der Vergangenheit beharrlich ordnungswidrigen und uneinsichtigen Verhaltens von einer fortbestehenden Gefahr weiterer Verstöße auszugehen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es jedenfalls am 17.2.2016 – also nach der unter dem 12.2.2016 erfolgen Anhörung und mithin auch noch unter dem Eindruck des von der Antragsgegnerin eingeleiteten Untersagungsverfahrens – zumindest zu einem weiteren Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz NRW gekommen ist, der durch einen Zeugen belegt ist und dessentwegen der Beigeladene vom Amtsgericht C. verurteilt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), sind seine außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Bei einem Beschäftigungsverbot nach § 21 Abs. 1 GastG legt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2008 – 4 A 3650/06 –, Beschlussabdruck S. 2; zu § 13 Abs. 1 GVG a. F. zuvor bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 8.8.2000 – 4 B 419/00 –, Beschlussabdruck S. 2 und 5, sowie vom 12.9.2001 – 4 B 1188/01 –, Beschlussabdruck S. 3 f.; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 17.2.2012 – 22 CS 11.3014 –, juris, Rn. 13. Steht darüber hinaus – wie hier – ein Betretungsverbot in Streit, ist dieses zusätzlich und ebenfalls mit dem Auffangstreitwert zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.9.2001– 4 B 1188/01 –, Beschlussabdruck S. 4; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 27.5.2008 – 22 ZB 07.3428 –, juris, vor Rn. 1 und Rn. 12 (insoweit nicht abgedruckt in NVwZ-RR 2009, 19). Der danach sich ergebende Gesamtstreitwert von 10.000,00 EUR ist wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens zu halbieren. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.