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Beschluss

10 A 1525/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0802.10A1525.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Beseitigungsverfügung vom 16. Juli 2020 betreffend ein als Schafstall genehmigtes, aber als Gartenhaus genutztes Gebäude und einen Pool auf dem Grundstück Gemarkung R., Flur 00, Flurstück 000 (Q. 001 in R.) nebst Zwangsgeldandrohung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass der Beseitigungsverfügung seien erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung verwiesen. Der Vortrag des Klägers gebe keinen Anlass, eine andere rechtliche Bewertung vorzunehmen. Die Beklagte habe zur formellen und materiellen Illegalität der baulichen Anlagen sowie insbesondere zur Frage, ob das streitgegenständliche Flurstück im Außenbereich liege, in der Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausführlich Stellung genommen. Die Androhung von Zwangsgeld sei ebenfalls rechtmäßig. Die Richtigkeit der (in Bezug genommenen) Erwägungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage. a. Der Annahme, dass die streitgegenständlichen Anlagen im Außenbereich lägen, setzt der Kläger nicht Tragfähiges entgegen. aa. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht annimmt, der Außenbereich beginne einheitlich „nach einer gedachten Linie von 32 m ab der Straße“. Von einer Linie in diesem Abstand ist weder im Urteil noch im in Bezug genommenen Bescheid die Rede, sondern davon, dass der Außenbereich ausgehend von der umliegenden Wohnbebauung in einer „Bautiefe“ von ca. 32 m ab Straßenbegrenzungslinie beginne. Auf Höhe des Grundstücks des Klägers reicht diese Wohnbebauung jedoch deutlich weniger als 32 m zurück. bb. Das Vorbringen, der „Schafstall“ sei seinerzeit formell ordnungsgemäß errichtet worden, als nach der damaligen Ortslagenabgrenzungssatzung die Fläche dem Innenbereich zuzurechnen gewesen sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger lässt mit seinen Ausführungen außer Acht, dass Bezugspunkt für den Bestandsschutz gegenüber Rechtsänderungen stets eine bauliche Anlage in ihrer jeweiligen Nutzung ist, nicht aber die Bausubstanz als solche unabhängig von etwaigen Nutzungsänderungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 ‑ 10 B 186/09 ‑, juris Rn. 3. Er räumt indes ein, dass die Nutzung als Schafstall aufgegeben wurde. Ob eine heutige Nutzung als Schafstall genehmigungsfähig wäre, wie der Kläger weiter vorträgt, geht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei, tatsächlich genutzt wird das Gebäude als Gartenhaus / Abstellraum. Auch der Kläger trägt nicht vor, dass er beabsichtigt, eine Nutzung als Schafstall (wieder) aufzunehmen. cc. Es führt auch nicht auf ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger einwendet, das Schwimmbecken habe ebenfalls bereits existiert, bevor die Ortslagenabgrenzungssatzung abgeschafft worden sei, denn zu den weiteren Voraussetzungen einer etwaigen seinerzeitigen materiellen Legalität legt der Kläger nichts dar. dd. Mit dem Verweis auf weitere „Schwimmbäder hinter den eigentlichen Wohnhäusern“ an der Straße Q. und „zahlreiche Gartenhäuser in den Gärten“ dringt der Kläger ebenfalls nicht durch; er zeigt schon nicht nachvollziehbar auf, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies zu berücksichtigen sein soll; jedenfalls legt er nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dar, weshalb solche Schwimmbäder (Pools) und Gartenhäuser vorliegend maßgeblich sein sollten. ee. Vor diesem Hintergrund führt auch der Einwand des Klägers, das Schwimmbad wäre nicht genehmigungspflichtig, wenn das Grundstück nicht dem Außenbereich zugehörig wäre, nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. b. Mit dem Verweis auf eine (fehlende) „städtebauliche Spannung“ knüpft der Kläger schon nicht an Erwägungen des angefochtenen Urteils an. c. Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange (im Sinne einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes) liege vor, setzt sich der Kläger nicht in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise auseinander. Angesichts dessen kommt es auf die vorgebrachten Einwände gegen die Annahme, das Grundstück sei auch nicht erschlossen, nicht an. e. Mit den gegen die Ermessensausübung gerichteten Einwänden stellt der Kläger das angefochtene Urteil ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Dass der in Bezug genommene Bescheid keine Ermessensausübung oder keine Begründung der Ermessensentscheidung enthalte, trifft nicht zu. Im Übrigen verfehlt die weitere Kritik an der Ermessensentscheidung die Darlegungsanforderungen. Mit den - vom Verwaltungsgericht als fehlerfrei erachteten - Ermessenserwägungen im Bescheid setzt der Kläger sich nicht substantiiert auseinander. Abgesehen davon kann die Bauaufsichtsbehörde nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, im Regelfall ordnungsgemäß damit begründen, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des „Für und Wider“ einer Beseitigungsverfügung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 ‑ 7 A 19/14 ‑, juris Rn. 27 ff. m. w. N. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 2. Der Kläger legt keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) greift nicht durch. Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 ‑ 4 B 44.19 ‑, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 ‑ 7 BN 6.11 ‑, juris Rn. 7. Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 ‑ 4 B 28.19 ‑, juris Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013 ‑ 4 BN 36.13 ‑, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2021 ‑ 18 A 3366/19 ‑, juris Rn. 71 ff. Eines förmlichen Beweisantrags ‑ der hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. Juni 2022 nicht gestellt worden ist ‑ bedarf es nur nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 ‑ 4 B 40.18 ‑, juris Rn. 11. Das wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Der Kläger zeigt das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls schon nicht in schlüssiger, nachvollziehbarer Weise auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).