Beschluss
7 B 1263/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0517.7B1263.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Dass die Rechtsverfolgung der Antragsteller in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussicht besitzt, kann auf Grundlage des maßgeblichen Beschwerdevorbringens im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. a) Auch der Senat sieht nach dem Sachstand, so wie er sich aus den Akten ergibt, keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Antragsteller in ihren Nachbarrechten als Denkmaleigentümer verletzt sein könnten. Als Erscheinungsbild eines Denkmals ist nach § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW der von außen sichtbare Teil des Denkmals geschützt, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag; das Erscheinungsbild ist von Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Zur Ermittlung des Denkmalwertes im Einzelfall ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Ein subjektives Recht des Denkmaleigentümers, die Baugenehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, setzt voraus, dass der nach diesen Maßstäben ermittelte Denkmalwert durch das angegriffene Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird. Vgl. dazu namentlich OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 - 10 A 2037/11 -, BRS 79 Nr. 210 = BauR 2012, 1781. Nach diesen Grundsätzen dürfte dem denkmalgeschützten Eigentum der Antragsteller kein Umgebungsschutz zustehen, der durch das Vorhaben der Beigeladenen erheblich beeinträchtigt wird. Der Eintragung in die Denkmalliste und ihrer Begründung vermag der Senat lediglich zu entnehmen, dass die Beziehung der beiden Torhäuser an der Straße O. zu ihrer Umgebung insoweit am Denkmalschutz teilnimmt, als die Tor-Situation „gut zu erkennen ist“ (vgl. Ziffer 1 der Eintragungsbegründung). Dass die „gute Erkennbarkeit“ der Tor-Situation aus der Perspektive eines auf der Straße O. passierenden Betrachters erheblich beeinträchtigt sein könnte, vermag der Senat anhand der vorliegenden Unterlagen nicht zu erkennen; die durch die beiden gegenüberliegenden Torhäuser gekennzeichnete Tor-Situation wird für einen Passanten auch nach Realisierung des Vorhabens weiterhin ohne weiteres gut wahrnehmbar sein. Auch das sichtbare Hervortreten des Portikus des im Eigentum der Antragsteller stehenden Torhauses dürfte hinreichend gewährleistet sein; auf die Frage, ob auch unter diesem Gesichtspunkt ein denkmalrechtlicher Umgebungsschutz anzunehmen ist, der sich aus der Eintragung in die Denkmalliste nebst Begründung allerdings nicht ergeben dürfte, sondern erst mit Blick auf die Erlaubnis der Denkmalbehörde vom 25.1.2016 erwogen werden könnte - wie der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zutreffend hervorgehoben hat -, wird es im Hauptsacheverfahren deshalb voraussichtlich nicht ankommen. Soweit der Privatgutachter Dr. E. in der von den Antragstellern beigebrachten Stellungnahme vom 28.2.2017 zu abweichenden Schlüssen kommt, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung, weil sich diese Stellungnahme - wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.4.2018 in dem Verfahren 2 K 4205/16 richtig ausgeführt hat - nicht ausreichend an den von der Rechtsprechung entwickelten und oben zusammenfassend dargestellten Maßstäben orientiert. Ob die verfahrensmäßige Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde und des Denkmalspflegeamtes beim Landschaftsverband ausreichend war, dürfte bei diesem Befund unter dem Blickwinkel des Nachbarrechtsschutzes voraussichtlich nicht entscheidungsrelevant sein. Vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 30.10.2014 - 7 A 1739/13 -, juris, Rn. 47 ff. b) Ebenso wenig ist hinreichend greifbar, dass das Vorhaben zulasten der Antragsteller gegen die Erfordernisse des Abstandsflächenrechts nach § 6 BauO NRW 2018 verstößt. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung in diesem Zusammenhang an einem nachbarrechtsrelevanten Bestimmtheitsmangel, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, leiden könnte. Die Geländehöhen, auf deren Grundlage die Berechnung der Abstandsflächen im Verhältnis zu den Antragstellern erfolgt ist, sind jedenfalls in dem nachgereichten und zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Lageplan vom 3.5.2018 ohne weiteres erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Geländehöhen nicht der hier nach § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 maßgeblichen natürlichen Geländehöhe entsprechen, sondern - wie die Antragsteller meinen - auf zu ihren Lasten nachteiligen und im Übrigen unzulässigen Geländeveränderungen beruhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der natürlichen Geländehöhe im Sinne von § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 jenes Oberflächenniveau gemeint ist, das vor der zu beurteilenden Baumaßnahme - hier also nach Abbruch des Bestandsgebäudes - vorgefunden wurde. Vgl. etwa Schöneberg, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 2 Randnummer 15. Auf die Anwendbarkeit des sogenannten Schmalseitenprivilegs nach § 6 Abs. 6 BauO NRW a. F. kommt es nicht mehr an, weil durch § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018 die Tiefe der Abstandsflächen generell nur noch 0,4 H beträgt und diese Rechtsänderung nach allgemeinen Grundsätzen zu Gunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.11.2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162 = BauR 2011, 499. c) Schließlich vermag der Senat nach summarischer Prüfung auch nicht festzustellen, dass sich mit Blick auf die Zufahrt zur Tiefgarage entlang des Grundstücks der Antragsteller eine Nachbarrechtsverletzung ergeben könnte. § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. scheidet insoweit als Prüfungsmaßstab aus, nachdem diese Vorschrift zum 1.1.2019 ersatzlos aufgehoben worden ist. Beurteilungsgrundlage ist nunmehr allein das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, vgl. Senatsurteil vom 26.4.2019 - 7 A 3284/17 -, für dessen Verletzung der Senat namentlich mit Blick auf die durch Verkehrslärm geprägte Lage des Grundstücks der Antragsteller indes keine ausreichenden Anhaltspunkte sieht. 2. Eine diese Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu Grunde legende Interessenabwägung rechtfertigt nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dabei ist ergänzend die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers, die in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dass dem hinreichend gewichtige und irreparable Nachteile der Antragsteller infolge der Vollziehung der Baugenehmigung während des Hauptsacheverfahrens gegenüberstehen könnten, ist nicht zu ersehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.