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Beschluss

16 B 1059/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0825.16B1059.21.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Mai 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung dahingehend geändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1359/21 bezüglich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2021 erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung, den Führerschein im Falle der erneuten Besitzerlangung bei dem Antragsgegner abzugeben oder diesem zu übersenden, wiederhergestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Mai 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung dahingehend geändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1359/21 bezüglich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2021 erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung, den Führerschein im Falle der erneuten Besitzerlangung bei dem Antragsgegner abzugeben oder diesem zu übersenden, wiederhergestellt wird. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist begründet. Wie im Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geltend gemacht wird, ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2021, mit der die Fahrerlaubnis des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 8 FeV entzogen und angeordnet worden ist, den Führerschein im Falle der erneuten Besitzerlangung bei dem Antragsgegner abzugeben oder diesem zu übersenden, rechtswidrig ist. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich entgegen einer Anordnung der Beibringung eines Gutachtens untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2019 - 16 E 457/18 -, juris, Rn. 8 f. Wie der Beschwerdevortrag aufzeigt, dürfte die am 7. Januar 2021 erfolgte Anordnung der Vorlage eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, deren Nichterfüllung der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegt, materiell rechtswidrig sein, weil bei ihrem Erlass diese rechtfertigende, hinreichend konkrete Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers nicht vorgelegen haben dürften. Solche Bedenken gegen die körperliche bzw. geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die konkret auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für die Gutachtenanordnung ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 11 CS 20.2342 -, juris, Rn. 21 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2014 - 16 A 2711/13 -, juris, Rn. 10. Der Antragsteller hatte dem Antragsgegner vor Ergehen der Gutachtenanordnung Bescheinigungen des Facharztes für Innere Medizin und Diabetologie N. vom 12. November 2020 und vom 7. Dezember 2020 vorgelegt, wonach aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bezüglich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, L, T. B und BE bestehen. Hinsichtlich der diabetischen Nephropathie und der chronischen Niereninsuffizienz (Stadium III) sei eine spezielle medikamentöse Behandlung nicht erforderlich. Die aktuelle Medikation sei bei eingeschränkter Nierenfunktion angepasst. Vor diesem Hintergrund ist ein hinreichender Anlass zur Aufklärung der mit der Gutachtenanordnung gestellten Frage, jedenfalls soweit sie sich auf eine Nierenerkrankung und auf Diabetes sowie auf die Fahreignung bezüglich der zur Gruppe 1 (i. S. d. Nr. 1 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein) gehörenden Fahrerlaubnisklassen bezieht, nicht ersichtlich. Auch bezüglich des in der Gutachtenanordnung und in dem Arztbrief der Gemeinschaftspraxis für Innere Medizin, Nieren- und Hochdruckerkrankungen T. u. a. vom 10. Oktober 2017 erwähnten Bluthochdrucks fehlt es an näheren Erkenntnissen, dass insoweit eine Symptomatik oder eine Intensität vorliegen könnte, die eine weitere fachärztliche Begutachtung erforderlich macht (vgl. Nr. 4.2 der Anlage 4 zur FeV), obwohl der Facharzt für Innere Medizin N. Bedenken bezüglich der Kraftfahreignung hinsichtlich der Klassen der Gruppe 1 verneint hat. Entsprechendes gilt für den in der Gutachtenanordnung und in dem Arztbrief vom 10. Oktober 2017 ebenfalls genannten sekundären Hyperpara-thyreoidismus, bei dem es sich um eine Überproduktion des Parathormons durch die Schilddrüse handelt und hinsichtlich dessen Gründe für eine mögliche Beeinflussung der Kraftfahreignung der Gutachtenanordnung nicht zu entnehmen sind. Ein abweichendes Ergebnis folgt nicht aus dem Hinweis in der Gutachtenanordnung, dass die aufgeführten Erkrankungen bzw. Mängel nicht nur für sich gesehen, sondern auch hinsichtlich ihres Zusammenwirkens die Kraftfahreignung einschränken oder ausschließen können. Zwar sind, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, nach Nr. 3.6 der – in der Anlage 4a zur FeV in Bezug genommenen – Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung bei Begleiterkrankungen zu Nierenerkrankungen (darunter Bluthochdruck und koronare Herzkrankheit) insbesondere mögliche Wechselwirkungen zwischen den einschlägigen Erkrankungen zu beachten. Hier fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine fahreignungsrelevante Wechselwirkung zwischen den Erkrankungen des Antragstellers, hinsichtlich derer nach dem Vorgenannten nicht ersichtlich ist, dass sie seine Fahreignung – jedenfalls hinsichtlich der Erlaubnisklassen der Gruppe 1 –beseitigen bzw. beschränken. Es kann dahinstehen, ob aus den in dem Arztbrief vom 10. Oktober 2017 genannten Diagnosen hinsichtlich des Herzens des Antragstellers bei Erlass der Gutachten-anordnung noch ein konkreter medizinischer Aufklärungsbedarf bestand. Insoweit ist schon nicht erkennbar bzw. in der Gutachtenanordnung dargelegt, dass ein solcher nicht nötigenfalls mittels einer Begutachtung durch einen Kardiologen ausgeräumt werden konnte. Vgl. auch BayVGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2017 - 11 CS 17.312 -, juris, Rn. 19 bis 21, und vom 8. Juni 2021 - 11 CS 20.2342 -, juris, Rn. 21 bis 23. Jedenfalls führt die zu weite Fragestellung in der Gutachtenanordnung zu ihrer Rechtswidrigkeit insgesamt. In einer solchen Konstellation kann dem Adressaten nicht angesonnen werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde. Ihm kann insbesondere nicht zugemutet werden, dem Gutachter verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachtenauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellungen zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften. Es gilt auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2020 - 16 B 830/19 -, und vom 4. Juni 2020 - 16 B 672/20 -, juris, Rn. 19 f.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 8. März 2013 - 10 S 54/13 -, juris, Rn. 14, und vom 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 - juris, Rn. 46 f.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Stra-ßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 42c. Daher ist die aufschiebende Wirkung der Klage auch insoweit anzuordnen, als die Fahrerlaubnis des Antragstellers bezüglich der zur Gruppe 2 gehörenden Erlaubnisklassen C1 171 und C1E entzogen wurde, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob auch insoweit ein hinreichender Anlass für die Gutachtenanordnung (hinsichtlich aller dort genannter Diagnosen) fehlte. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Bescheinigung des Facharztes N. vom 7. Dezember 2020 Bedenken bezüglich der Fahreignung des Antragstellers zwar nur bezüglich zur Gruppe 1 gehörender Klassen verneinte, es jedoch in der Gutachten-anordnung heißt, Herr N. halte den Antragsteller – hinsichtlich der diabetischen Nephropathie und der chronischen Niereninsuffizienz (Stadium III) – bezüglich der "Gruppe II" für fahrgeeignet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).