Beschluss
13 B 869/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0830.13B869.21.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht den auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. August 2020 - 6 L 414/20 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1414/20 gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 anzuordnen, abgelehnt hat. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen das Vorliegen der nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erforderlichen Voraussetzungen für die Abänderung des streitgegenständlichen Beschlusses nicht dargetan. Nach dieser Regelung kann jeder Beteiligte die Abänderung oder Aufhebung eines Beschlusses wegen veränderter (1. Alt.) oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände (2. Alt.) beantragen. Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO folgen aus einer nachträglichen Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 8 B 296/18 -, juris, Rn. 14; Haase/Huschens in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Kapitel T Rn. 148; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 80 Rn. 153; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 58. Edition, Stand: 1. Juli 2021, § 80 Rn. 200; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn.185. Unter besonderen Umständen kann auch eine beachtliche Veränderung der Prozesslage einen Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO darstellen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 ‑ 6 VR 5.07 -, juris, Rn. 11, für den Fall des Ergehens eines Urteils zu einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidungserheblichen Frage; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 28. November 2012 - 1 M 83/12 -, juris, Rn. 42, und vom 18. November 2004 - 1 M 287/04 -, NVwZ-RR 2006, 365, wonach sich die Beachtlichkeit aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit, des fairen Verfahrens oder unter Berücksichtigung des Umstands ergeben kann, wie es zu der Änderung der Prozesslage gekommen ist. Auch das Verhalten der Beteiligten im Hauptsachverfahren soll danach - etwa im Hinblick auf eine ihnen obliegende Mitwirkung bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - von Bedeutung sein. Die veränderten oder im ursprünglichen Verfahren schuldlos nicht geltend gemachten Umstände müssen die tragenden Erwägungen der abzuändernden Entscheidung betreffen und geeignet sein, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 11 VR 13.98 -, juris, Rn. 2; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 58. Edition, Stand: 1. Juli 2021, § 80 Rn. 200. Derartige Umstände hat die Antragstellerin auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht dargetan. 1. Der Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 2008 war bei Abfassung des Ausgangsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Minden am 3. August 2020 - 6 L 414/20 - bereits existent. Dass sie Einblick in den öffentlich im Handelsregister zugänglichen Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen hätte nehmen können, stellt die Antragstellerin auch nicht in Abrede. 2. Allerdings meint sie, sie sei – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgerungen bereits im Ausgangsverfahren geltend zu machen. Die Antragstellerin führt insoweit aus, die veränderten Umstände gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO seien vorliegend darin begründet, dass ihr erst mit dem Schriftsatz der Antragsgegner und der Beigeladenen vom 27. Januar 2021 in den Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5 S 31/20 und 5 S 32/20) der Gesellschaftsvertrag und die darin geregelte Gesellschaftsstruktur der Beigeladenen als Verwaltungsgesellschaft der Antragsgegner bekannt geworden seien. Maßgebend für die veränderten Umstände seien aber nicht der Inhalt des Gesellschaftsvertrags und die sich daraus ergebenden Kompetenzen der Antragsgegner als Gesellschafter. Vielmehr sei ihr erst durch die Kenntnis der dort geregelten Kompetenzen einschließlich des Krankenhaus-Entgelt-Ausschusses deutlich geworden, dass die rechtliche Stellung der Beigeladenen im Verhältnis zu den Antragsgegnern nicht die einer Verwaltungshelferin, sondern die einer Verwaltungsgesellschaft sei, über die auch die Heranziehung der Antragstellerin gemäß dem Verpflichtungsbescheid vom 24. Juli 2019 erfolgte (Bl. 26 der Beschwerdebegründung vom 7. Juni 2021). Diese Kenntnis habe sie sich unter anderem durch die Erklärung der Antragsgegner und der Beigeladenen verschafft, wonach der Gesellschaftsvertrag auch die maßgebliche Fassung für die Heranziehung der Krankenhäuser auf der Grundlage von § 17b Abs. 3 Satz 4 und 5 KHG a. F. sei (Bl. 18 der Beschwerdebegründung vom 7. Juni 2021). Damit ist für das Vorliegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände nichts Maßgebliches dargetan. a) Die Antragstellerin beschränkt sich der Sache nach darauf, die von ihr bereits zuvor vertretene Rechtsauffassung, die Beigeladene sei nicht als Verwaltungshelferin tätig geworden, weshalb ihre Heranziehung zur Kalkulation der Krankenhausentgelte rechtswidrig sei, unter Heranziehung des Gesellschaftsvertrags vom 17. Dezember 2008 und der von ihr hieraus gewonnenen Erkenntnisse argumentativ zu untermauern. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist hierin ebenso wenig zu sehen wie eine beachtliche Veränderung der Prozesslage. b) Weiter fehlt es am fehlenden Verschulden im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO. Die Antragstellerin räumt selbst ein, ihr sei schon immer bekannt gewesen, dass es sich bei der Beigeladenen um eine von den Antragsgegnern gegründete Kapitalgesellschaft handelt, deren Alleingesellschafter diese sind. Ebenso habe sie gewusst, dass sich die Antragsgegner der Beigeladenen zum Zweck ihrer Aufgabenerfüllung nach Maßgabe des § 17b Abs. 3 KHK (a. F.) bedienten. Damit aber verfügte die Antragstellerin bereits über die Informationen, die sie für ihren nunmehrigen Vortrag benötigte, bei der Beigeladenen handele es sich nicht um eine Verwaltungshelferin, sondern um eine (von ihr begrifflich nicht näher erläuterte) „Verwaltungsgesellschaft“. Dass der Senat die Rolle der Beigeladenen als die einer Verwaltungshelferin qualifiziert hat (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2021 - 13 B 1221/20 -, juris, Rn. 44 ff.; sowie Beschluss vom 17. April 2019 ‑ 13 B 1431/18 ‑, juris, Rn. 52 ff.), erschließt im vorliegenden Zusammenhang nicht, wieso ihr die nunmehr behauptete Relevanz der Gesellschaftsstruktur der Beigeladenen für ihr rechtliches Vorbringen im Ausgangsverfahren nicht hätte erkennbar sein sollen, zumal sie schon dort die Rechtsauffassung vertreten hatte, die Tätigkeit der Beigeladenen gehe über die einer Verwaltungshelferin hinaus. Gleiches gilt in Bezug auf den weiteren Einwand der Antragstellerin, ihr sei durch die Verweigerung jeglicher Aktenvorlage Einsicht in die wahre Verwaltungspraxis der Beigeladenen und der Antragsgegner verwehrt worden. c) Der Vortrag der Antragstellerin rechtfertigt auch in der Sache keine Abänderung des benannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden. Der Senat ist in seinem Beschluss vom 12. Januar 2021 -13 B 1221/20 -, juris, Rn. 55, 72, in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Minden (juris, Rn. 4, 10) davon ausgegangen, der Bescheid vom 24. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig und bei offenen Erfolgsaussichten des Klageverfahrens 6 K 1414/20 falle die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Allein die von der Antragstellerin nunmehr vorgenommene Einordnung der Beigeladenen als „Verwaltungsgesellschaft“ erscheint ohne nähere Prüfung in einem Hauptsacheverfahren nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Zudem ist auch zweifelhaft, ob der Gesellschaftsvertrag, aus denen die Antragstellerin entsprechende Folgerungen zieht, die rechtliche Stellung der Beigeladenen bei der Heranziehung der Antragstellerin widerspiegelt. Dass die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Heranziehung der ausgewählten Krankenhäuser auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation - ReprKalkV - und nicht aufgrund von Entscheidungen im Krankenhausentgeltausschuss nach dem Gesellschaftsvertrag erfolgte, hatten die Antragsgegner bereits mehrfach klargestellt (Bl. 9 der Beschwerdeerwiderung vom 9. Juli 2021). Nach der in Reaktion auf den Senatsbeschluss vom 17. April 2019 - 13 B 1431/18 -, juris, im Juli 2019 erfolgten Änderung der ReprKalkV erfolgte die Auswahl der zu verpflichtenden Krankenhäuser auch nicht mehr durch die Beigeladene, sondern ausdrücklich durch die Vertragsparteien (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ReprKalkV 2019) und die ausgewählten Krankenhäuser wurden durch die Beigeladene namens und im Auftrag der Vertragsparteien durch schriftlichen Bescheid zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichtet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ReprKalkV 2019). Schließlich dürfte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft infolge einer Einordnung der Beigeladenen als „Verwaltungsgesellschaft“ spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019, in dem sich die Antragsgegner die Entscheidung, die Antragstellerin zur Teilnahme am Entgeltverfahren zu verpflichten, zu eigen gemacht haben, geheilt worden sein. Vgl. zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide jedenfalls in Gestalt der dazu gehörigen Widerspruchsbescheide auch die von den Beteiligten vorgelegten Beschlüsse: Hamb. OVG, Beschluss vom 13. August 2021 ‑ 5 Bs 47/21 ‑; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 12 Cs 21.410 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juni 2021 - 13 S 3158/20 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 5 S 32/20 -; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2021 - 13 ME 300/21 - (Beschwerdeverfahren betreffend einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO), vgl. weiter Nds. OVG, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 ME 537/20 -, abrufbar unter https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE210000365&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint. 3. Soweit die Antragstellerin im Übrigen auf die durch Art. 5 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) vom 11. Juli 2021, BGBl. I 2754, erfolgten Neuregelungen in §§ 31 - 35 KHG verweist (Bl. 23 der Beschwerdebegründung vom 29. Juli 2021), mit denen der Gesetzgeber nunmehr umfassend eine Beleihung der Beigeladenen regelt (vgl. dazu auch BT-Drs. 19/30560, S. 81 f.), kann sie daraus zu ihren Gunsten nichts herleiten. Zwar kann eine Gesetzesänderung einen veränderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 1. Alt. VwGO darstellen. Die hier erfolgte Rechtsänderung ist aber ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung der Antragstellerin zur Teilnahme am Kalkulationsverfahren der Krankenhausentgelte die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 23. Oktober 2019 maßgeblich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2021 ‑ 13 B 1221/20 -, juris, Rn. 28. Dass die Gesetzesänderung und die Gesetzesbegründung möglicherweise Rückschlüsse zulassen, wie die Rechtsstellung der Beigeladenen in Bezug auf die Antragsgegner zu bewerten ist, genügt für die Annahme eines veränderten Umstands nicht. Fehlt es danach schon an den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kommt es auf die weiteren umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht an. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Entscheidung richtig ist; es eröffnet vielmehr nur die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach-, Rechts- oder Prozesslage angemessen Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 ‑ 1 VR 9.17 -, juris, Rn. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).