Leitsatz: 1. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. 2. Weder die OVP NRW noch die zu deren Handhabung durch das Landesprüfungsamt herausgegebenen „Hinweise für Prüferinnen und Prüfer“ enthalten ein Verbot der Kenntnisnahme der Prüfer von einem vorherigen erfolglosen Prüfungsversuch, so dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein die Kenntnis vom Wiederholungsversuch nicht geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit der Prüfer zu begründen. 3. Bei einer Lehramtsprüfung gehört die Bewertung der Geeignetheit der konkreten Unterrichtsgestaltung für den fraglichen Lehrplanbereich genauso zum prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum wie die Bewertung der Authentizität eines Lernthemas – mit dem darin liegenden Wertungsvorgang von Überzeugungskraft und Qualität der Vermittlung – in Bezug auf die konkret unterrichteten Schüler. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner der beiden Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, erforderlich ist vielmehr, konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt aus Sicht des die Zulassung Begehrenden zutreffend ist und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2021 ‑ 19 A 1131/20 ‑, juris, Rn. 7, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 480/20 ‑, juris, Rn. 33, vom 15. April 2011 ‑ 12 A 2141/10 ‑, juris, Rn. 4 ff., und vom 9. Juli 1997 ‑ 12 A 2047/97 ‑, NVwZ 1998, 193, juris, Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 ‑ 8 S 2385/01 ‑, juris, Rn. 3; siehe auch Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 ‑ 1 S 396/97 ‑, NVwZ-RR 1998, 693, juris. Nach diesen Maßstäben liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht die Klage, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen vom 7. Oktober 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2017 zu verpflichten, über das Ergebnis seiner Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen nach einer Neubewertung der Unterrichtspraktischen Prüfungen, hilfsweise nach erneuter Durchführung der Unterrichtspraktischen Prüfungen, sowie nach einer Bewertung der schriftlichen Arbeiten und Durchführung des Kolloquiums durch das Landesprüfungsamt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, abgewiesen hat, nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Bewertungen der Unterrichtspraktischen Prüfungen im Fach Englisch mit „ausreichend“ (4,0) und im Fach Deutsch mit „mangelhaft“ (5,0) nicht zu beanstanden seien. Weder sei die Prüfungsentscheidung verfahrensfehlerhaft (dazu 1.) zustande gekommen noch lägen Bewertungsfehler (dazu 2.) vor. Die hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. 1. Der Kläger rügt, die in der Niederschrift der Unterrichtspraktischen Prüfungen vom 7. Oktober 2016 dokumentierte, vor Prüfungsbeginn erlangte Kenntnis der Prüfer davon, dass es sich um seine Wiederholungsprüfung gehandelt habe, sei ausreichend, die Besorgnis der Befangenheit der Prüfer zu begründen. Schon § 32 Abs. 6 Satz 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen ‑ OVP ‑ vom 10. April 2011 lege fest, dass den Mitgliedern des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Langzeitbeurteilungen erst nach Bewertung aller Prüfungsleistungen der Unterrichtspraktischen Prüfungen mitgeteilt werden solle. Auch die seitens des Landesprüfungsamts herausgegebenen „Hinweise für Prüferinnen und Prüfer“ gingen davon aus, dass Prüfer generell keine Informationen über Vorleistungen von Prüflingen erhielten. Danach solle ferner der oder die nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 OVP zu hörende Ausbildungsbeauftragte nur zu „prüfungsrelevanten Aspekten“, nicht aber zur Qualifikation des Prüflings gehört werden. Umso mehr sei verfahrensfehlerhaft, wenn die Prüfer Kenntnis von einem nicht bestandenen ersten Prüfungsversuch in der Staatsprüfung erhielten. Dieses Wissen sei sodann bei der sachlichen Bewertung der Leistung des Klägers emotional zugegen gewesen und gerade nicht ausgeblendet worden. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung einer rechtmäßigen Besetzung des Prüfungsausschusses zutreffend den Maßstab zugrunde gelegt, dass nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW die Besorgnis der Befangenheit berechtigt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht (mehr) offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 480/20 ‑, juris, Rn. 39, und vom 9. November 2020 ‑ 19 A 4189/19 ‑, juris, Rn. 9, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 19 A 254/13 ‑, DVBl. 2016, 926, juris, Rn. 121, und vom 25. September 2014 - 14 A 1872/12 ‑, DVBl. 2015, 52, juris, Rn. 58. Nach diesem Maßstab ist die vor Prüfungsbeginn erlangte und durch den Protokollvermerk „2. Prüfung“ dokumentierte Kenntnis der Prüfer davon, dass es sich um die Wiederholungsprüfung des Klägers gehandelt hat, nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der Prüfer zu begründen. Denn weder die OVP noch die zu deren Handhabung durch das Landesprüfungsamt herausgegebenen „Hinweise für Prüferinnen und Prüfer“ enthalten ein Verbot der Kenntnisnahme der Prüfer von einem vorherigen erfolglosen Prüfungsversuch. Sowohl § 32 Abs. 6 OVP als auch die internen Prüfungshinweise beziehen sich mit ihrer Regelung bzw. Maßgabe, dass den Mitgliedern des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Langzeitbeurteilungen erst nach Bewertung aller Prüfungsleistungen der Unterrichtspraktischen Prüfungen mitgeteilt werden „soll“ (§ 32 Abs. 6 Satz 3 OVP) und die Prüfer vor Beendigung der Bewertung dieser Prüfungsleistungen generell keine Informationen über die Vorleistungen der Prüflinge „erhalten“ (S. 5 der Hinweise), nur auf eine etwaige Kenntnis über Prüfungsleistungen in diesem Prüfungsdurchgang, um eine Bewertung der Schriftlichen Arbeiten, der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen und des Kolloquiums unabhängig vom Wissen über die Noten der Langzeitbeurteilungen zu ermöglichen. Eine ausdrückliche oder sinngemäße Regelung, dass die Prüfer – sei es zufällig oder gezielt – keine Kenntnis von einem etwaigen früheren (erfolglosen) Prüfungsversuch des Prüflings erhalten dürften, enthält die OVP als maßgebliche Prüfungsordnung nicht. Die in den Prüferhinweisen gegebene Maßgabe, bei der nach § 32 Abs. 6 Satz 1 OVP vorgesehenen Anhörung der oder des Ausbildungsbeauftragten sollten „keinesfalls (…) Aussagen zur Qualifikation des Prüflings getroffen werden“, bezieht sich nach ihrem Wortlaut nicht auf wertungsfreie Angaben zum Ausbildungsverlauf, die nur mittelbar Rückschlüsse auf die Qualifikation des Prüflings zulassen, und hat zudem in der OVP selbst keinen Niederschlag gefunden. Dass der Prüfungsausschuss etwaige gleichwohl getroffene Ausführungen zu ignorieren habe und sie auch nicht in der Niederschrift notieren soll (S. 8 der Hinweise), vermag vor diesem Hintergrund auch nicht zu einem Verfahrensfehler zu führen. Da es auch sonst – vergleichbar mit der hier gegebenen Prüfungssituation – keinen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz gibt, wonach ein Erstprüfer nicht mehr an einer Wiederholungsprüfung desselben Prüflings beteiligt sein darf, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1980 ‑ 17 A 2507/79 ‑, DÖV 1981, 587; VG Köln, Urteil vom 14. Februar 2008 ‑ 6 K 3675/07 ‑, juris, Rn. 40; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 777, kann nur bei Hinzutreten weiterer individueller Umstände der Vorwurf begründet sein, es bestehe bei den Prüfern aufgrund ihrer Kenntnis vom erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung durch den Kläger eine Besorgnis der Befangenheit. Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens, die Kenntnis sei bei den Prüfern emotional zugegen gewesen und gerade nicht ausgeblendet worden, nichts ersichtlich. Insofern bleibt auch die Rüge des Klägers ohne Erfolg, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, wonach er der von den Prüfern in ihrer ergänzend abgegebenen Stellungnahme vom 1. September 2017 getätigten Aussage, sie hätten intensiv darum gerungen, ihn bestehen zu lassen, nicht konkret entgegen getreten sei; vielmehr sei diese Aussage eine gänzlich pauschale und geradezu leere Phrase, der der gesamte bisherige Vortrag des Klägers entgegenstehe. Ein Verfahrensfehler ist mit dieser Rüge nach den obigen Erwägungen nicht aufgezeigt. Schließlich wendet der Kläger ein, die Protokollierung der Gründe für die Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfungen in der Niederschrift sei entgegen § 32 Abs. 10 OVP völlig unzureichend. Substantiierte Einwendungen seien ihm so nicht möglich gewesen. Im Überdenkensverfahren hätte sich der Prüfungsausschuss daher mit sämtlichen Einwendungen des Klägers auseinandersetzen müssen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht diese als zu pauschal eingestuft. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Das Zulassungsvorbringen erläutert nicht, mit welchen seiner „sämtlichen Einwendungen“ der Prüfungsausschuss eine Auseinandersetzung im Überdenkensverfahren verfahrensfehlerhaft unterlassen haben soll. Mit der diesbezüglichen eingehenden und zum Teil sehr detaillierten Bewertung des Verwaltungsgerichts (S. 13 bis 15 des Urteils) setzt sich der Zulassungsantrag nicht im Ansatz auseinander und setzt sie auch nicht in Verhältnis zu den vom Verwaltungsgericht beachteten Begründungsanforderungen, die in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellt wurden. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020, a. a. O., Rn. 27 m. w. N. 2. Auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach die Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht an Bewertungsfehlern litten, ist frei von Rechtsfehlern. Der Kläger rügt erfolglos Bewertungsfehler im Rahmen der Unterrichtspraktischen Prüfungen bezogen sowohl auf das Fach Deutsch (dazu a) als auch auf das Fach Englisch (dazu b). a) Der Kläger rügt zunächst, es sei entgegen der Prüferkritik unzutreffend, dass er das Lernziel im Fach Deutsch bezogen auf die Erzählungen der Kinder und ihre Interaktion nicht erreicht habe. Das von den Prüfern formulierte Lernziel habe nicht der aus der Stundenplanung des Klägers ersichtlichen Zielsetzung entsprochen. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung, inwiefern seitens des Prüfungsausschusses abweichende Lernziele angelegt worden sein sollen. Mit der konkreten Würdigung des Verwaltungsgerichts hierzu (S. 18 des Urteils) beschäftigt sich das Zulassungsvorbringen nicht. Die Einwendungen des Klägers wertet das Verwaltungsgericht zutreffend als substanzlos aufgestellte Gegenbehauptungen. Gleiches gilt für die Rüge des Klägers, die die Prüferkritik bestätigende Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach er keine konstruktive verbale Kritik zum Einsatz gebracht habe, sei nicht belastbar; auf den Rückmeldebögen für die Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) seien Satzanfänge formuliert gewesen, anhand derer inhaltliche Rückmeldungen mündlich möglich und vorgesehen seien. Es fehlt an Darlegungen dazu, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach es „keine konstruktive verbale Kritik gegeben“ habe (S. 19 des Urteils), in tatsächlicher Hinsicht falsch sei. Auf die vorformulierten Satzanfänge auf den Rückmeldebögen kommt es insoweit nicht an. Erfolglos bleiben auch die weiteren Rügen bezogen auf die Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch. Der Kläger rügt, die an die Prüferkritik anknüpfende Bewertung des Verwaltungsgerichts sei nicht belastbar, wonach er der Unruhe bei einigen Schülern in der Arbeitsphase nicht ausreichend begegnet sei. Es habe sich vielmehr um die letzte Stunde vor den Herbstferien gehandelt und er habe schon im Unterrichtsentwurf auf das zum Teil schwierige Sozialverhalten einiger Schüler hingewiesen. Die Unruhe habe er in geordnete Bahnen geleitet. Unzutreffend sei darüber hinaus die vom Verwaltungsgericht akzeptierte Prüferkritik, der Kläger habe die Unterrichtsstunde statt im richtigen Lehrplanbereich „Umgang mit Texten und Medien“ zu Unrecht im Bereich „Sprechen und Zuhören“ verortet. Ausweislich seiner Unterrichtsplanung sei es ihm mit dieser Stunde um eine einführende Form in das Erzählen als gesellige Praxis gegangen, die gehöre mindestens ebenso zum Bereich „Sprechen und Zuhören“. Das Vorbringen zu beiden Punkten ist nicht geeignet, die Prüferkritik in Frage zu stellen. Denn ob es dem Kläger gelungen ist, der aufgetretenen Unruhe in der Klasse wirksam zu begegnen, unterfällt dem Beurteilungsspielraum der Prüfer bei prüfungsspezifischen Wertungen. Vgl. hierzu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2021, a. a. O., Rn. 46 f. Unabhängig davon trifft das Zulassungsvorbringen, wie bereits das Verwaltungsgericht zum Klägervortrag festgestellt hat (S. 19 des Urteils), nicht den Kern der Prüferkritik bezogen auf die Unruhe auf dem Flur und hält dieser Würdigung nur bloße Gegenbehauptungen entgegen. Die bloße Behauptung und eigenständige Bewertung seines Verhaltens und dessen Erfolgs in der Unterrichtssituation kann die Prüferbewertung jedoch nicht erschüttern. Auch gehört es zum prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum, die Frage der Geeignetheit der konkreten Unterrichtsgestaltung für den fraglichen Lehrplanbereich zu bewerten. Diese Bewertung und deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht (S. 20 des Urteils) stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage, sondern setzt ihr nur eine eigenständige Bewertung entgegen. b) Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Bewertung im Fach Englisch könne ebenfalls keinen Bestand haben. Insoweit sei zu rügen, dass sowohl das Stundenthema als auch die als Lernschwerpunkt vorgesehene Sprachstruktur zu Unrecht als „nicht authentisch“ bewertet worden seien. Vom Beurteilungsspielraum sei diese Bewertung nicht umfasst, sie sei aber auch unzutreffend. Das zum Gegenstand der Stunde gemachte „Picknick im Herbst“ sei durchaus authentisch, ein solches Naturerlebnis sei gerade für Kinder im Grundschulalter nicht auf die Sommerzeit beschränkt. Fehlerhaft sei daher auch die Kritik, der von ihm ausgewählte Lernschwerpunkt der „Einpacksituation“ sei nicht authentisch. All dem sei ausreichend entgegen getreten worden. Mit dieser Rüge zielt der Kläger auf eine dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum unterfallende Kritik der Prüfer. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Bewertung der Überzeugungskraft der Argumente, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 ‑ 19 A 2721/19 ‑, juris, Rn. 10 m. w. N. Die Authentizität eines Lernthemas in Bezug auf die konkret unterrichteten Schüler zu bewerten, gehört mit dem darin liegenden Wertungsvorgang von Überzeugungskraft und Qualität der Vermittlung des Lernthemas zum Bewertungsspielraum. Hierzu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt (S. 21 f. des Urteils). Soweit der Kläger geltend macht, er sei der Prüferkritik ausreichend entgegen getreten, wonach es durch das „Wettspiel“ zu Unruhe in der Klasse gekommen sei, ist das Vorbringen nicht geeignet, die Prüferkritik in Frage zu stellen. Auf die obigen Ausführungen zur Unruhe in der Unterrichtssituation wird verwiesen. Der Kläger bestreitet ferner ohne Erfolg, dass die konkrete Gestaltung der Lernaufgaben nicht geeignet gewesen sei, die Schüler länger als nur wenige Minuten zur Einübung der neuen Satzstrukturen im Partnergespräch zu motivieren. Er bleibe dabei, dass die Lernzeit von nahezu allen Schülern effektiv genutzt worden sei. Gleiches gelte hinsichtlich der Prüferkritik an der Eignung der gewählten Lernaufgabe, den Spracherwerb für die zu erlernenden neuen Strukturen sicherzustellen. Nur wenigen Schülern sei dies nicht gelungen. Auch könne entgegen der Prüferkritik an der Art und Weise der Durchführung der Reflexionsphase diese durchaus in deutscher Sprache erfolgen. Dieser Kritik sei er substantiiert entgegen getreten. Insoweit werde bestritten, dass die in deutscher Sprache durchgeführte Reflexionsphase in der konkreten Unterrichtspraktischen Prüfung nicht angezeigt gewesen sei. Mit seinen nur kursorisch begründeten Einwendungen vermag der Kläger die eingehende Befassung und Würdigung durch das Verwaltungsgericht (S. 22 ff. des Urteils) hinsichtlich dieser einzelnen Punkte nicht in Zweifel zu ziehen. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren oder im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Dies leistet der Zulassungsantrag nicht. Unspezifisch und unsubstantiiert ist schließlich die Rüge des Klägers, die vorgebrachte Kritik an seiner Stellungnahme zum Verlauf der Unterrichtspraktischen Prüfungen sei nicht gerechtfertigt. Es sei vielmehr naheliegend, dass seine eigene Selbstreflexion hinsichtlich seiner Leistung weniger kritisch ausfalle als von den Prüfern gewünscht. Durch diesen pauschalen Verweis vermag das Zulassungsvorbringen die vom Verwaltungsgericht konkret bewertete und an einzelnen Beispielen verdeutlichte Prüferkritik an der „unkritischen Haltung“ des Klägers (S. 26 des Urteils) nicht in Zweifel zu ziehen. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Das Zulassungsvorbringen, wonach es für die Entscheidung überwiegend auf die Bewertung und Beurteilung fachdidaktischer und pädagogischer Fähigkeiten und Fertigkeiten ankomme, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).