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Beschluss

19 A 2721/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1006.19A2721.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner der beiden Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 56/19.VB-3 ‑, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin, das Prüfungsamt zu verpflichten, die von ihr erbrachten Prüfungsleistungen in den unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Katholische Religionslehre unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, hilfsweise sie zu einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zuzulassen, verneint hat, nicht vor. 1. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht sei ihren Einwendungen zu konkreten Bewertungsfehlern der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Katholische Religionslehre zu Unrecht nicht gefolgt, soweit dies die Prüferkritik an der Verwendung des einheitlichen Ergebnisblatts und an der Formulierung des Arbeitsblatts zum Propheten Elia betreffe. a) Insoweit hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Rügen der Klägerin gingen an der Prüferkritik vorbei. Diese richte sich nicht gegen die Verwendung der Arbeitsblätter an sich, sondern hauptsächlich gegen die mangelnde Differenzierung hinsichtlich des Ergebnisblatts für alle Niveaustufen. Der integrative Ansatz der Ausbildungsschule erfordere eine Differenzierung nach den unterschiedlichen Niveaus der Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) gerade im Erfolgsteil der Bearbeitung von Aufgaben. Durch die Verwendung eines einheitlichen Ergebnisblatts sei diese Anforderung beeinträchtigt gewesen. Denn schwächere Schüler hätten auf großen Teilen des Blattes keine Eintragungen vornehmen können. Selbst bei einem Austausch mit stärkeren Schülern sei die Tätigkeit der schwächeren nicht über einen rezipierenden Ansatz hinausgegangen. Eine eigene aktive Leistung hätten die schwächeren Schüler nicht erbringen können (S. 15 f. des Urteils). Die Klägerin treffe auch nicht die Prüferkritik an der generellen Darstellung von Propheten und die fehlende Einordnung in die diesbezügliche Unterrichtsreihe. Nach der entsprechenden Klarstellung im Erörterungstermin gehe es weder um die Frage einer „Übersetzung“ an sich noch die konkrete Darstellung des Propheten Elia. Die Prüferkritik beziehe sich vielmehr auf die missverständliche Bezugnahme auf einen Propheten als (wohl allein) Überbringer freudiger Nachrichten. Dies könne in höheren Klassen zu Widersprüchen führen (S. 14 f. des Urteils). Diesen Feststellungen tritt die Klägerin bezogen auf die Gestaltung des Ergebnisblatts entgegen und ist der Auffassung, dass gerade der mündliche Austausch zwischen den Schülern unterschiedlicher Leistungsstärke den Lernzuwachs bringen sollte; leistungsschwächere Schüler seien daher beim Ausfüllen des Ergebnisblatts nicht ausgeschlossen worden. Diese hätten dort ebenfalls Eintragungen vorgenommen und das Stundenziel erreicht. Die Prüfungskommission könne nicht wissen, welche Schüler welches Arbeitsblatt bearbeitet hätten, die Ergebnisblätter habe das Prüfungsamt nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Darstellung des Propheten Elia sei es zutreffend, dass von diesem im gegebenen Kontext des Pessahfestes freudige Botschaften erwartet würden. Die auf die angeblich falsche Übersetzung bezogene Prüferkritik sei ihrerseits unrichtig, die Bewertung entsprechend rechtwidrig. b) Mit diesen Rügen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat seiner Überprüfung der Rügen der Klägerin zunächst einen zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt (S. 10 des Urteils). Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Bewertung der Überzeugungskraft der Argumente, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen. Vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, - 6 C 19.18 ‑, NJW 2019, 2871, juris, Rn. 31; Beschlüsse vom 5. März 2018 - 6 B 71.17, 6 PKH 6.17 ‑, NJW 2018, 2142, juris, Rn. 10, und vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 ‑, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 ‑, juris, Rn. 63, jeweils m. w. N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 633 ff., 874 ff. Der Bewertungsspielraum erstreckt sich jedoch nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d. h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers. Hierbei handelt es sich um Stellungnahmen zu Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Deren Bewertung hängt davon ab, ob die vom Prüfungsteilnehmer vertretene Auffassung nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist. Dieser objektive Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von Fachfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers. Der Prüfer muss den Maßstab beachten; er darf fachlich vertretbare Antworten nicht als falsch bewerten. Ob der Prüfer diesen Maßstab beachtet, d. h. eine fachlich richtige oder doch vertretbare Bemerkung nicht als falsch bewertet hat, unterliegt verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung. Hingegen fehlt ein derartiger genereller Maßstab bei den Wertungen, die sich damit befassen, wie der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat. Sie beruhen auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers und sind als prüfungsspezifische Wertungen der gerichtlichen Kontrolle – wie oben ausgeführt – nur eingeschränkt zugänglich. Vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018, a. a. O., Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 6 A 179/17 ‑, juris, Rn. 28. Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht eine zutreffende Überprüfung der jeweiligen Rügen der Klägerin vorgenommen. Die Prüferkritik der fehlenden Differenzierung hinsichtlich des Arbeitsergebnisses für die Schüler unterschiedlicher Niveaustufen ist Teil des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Die an Beobachtungen in der konkreten Unterrichts- und Prüfungssituation anknüpfenden Bewertungen der Qualität der Unterrichtsdarstellung und deren Gewichtung durch die Prüfer sind einer gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen. Dabei ist nichts dafür ersichtlich, dass die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären. Die Vorlage einzelner Ergebnisblätter durch das Prüfungsamt war nicht erforderlich. Denn die pädagogische Bewertung des Differenzierungs- und Aktivierungspotentials des einheitlichen Ergebnisblattes ist unabhängig davon nachvollziehbar, ob es leistungsschwächeren Schülern tatsächlich gelungen ist, Eintragungen nach mündlichem Austausch mit stärkeren Schülern vorzunehmen. Mehr als bloße Rezeption wäre das, wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, nicht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch nicht, anders als die Klägerin geltend macht, der Frage nach der Richtigkeit der Übersetzung und der diesbezüglichen Prüferkritik „ausgewichen“. Nach Erläuterung und Konkretisierung der Prüferkritik im Erörterungstermin hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich diese auf die fachdidaktische Fehlerhaftigkeit einer unklaren Kontextualisierung von „Propheten“ allgemein beziehe und die mögliche Interpretation des Arbeitsblattes zu Missverständnissen in späteren Unterrichtsreihen führen könne. Dieser Sinnzusammenhang lässt sich im Übrigen schon der ursprünglichen Prüferkritik entnehmen, die sich auf die Qualität der Darstellung und damit ein Kernelement des Bewertungsspielraums bezieht. 2. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel ferner insoweit geltend, als das Verwaltungsgericht – wie schon die entsprechende Prüferkritik – nicht beachtet habe, dass es keine andere Möglichkeit als das Vorlesen gegeben habe, um einen einzelnen Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben an der konkreten Unterrichtsstunde hinreichend partizipieren zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, das Vorlesen eines Textes sei keine Förderung der Leseleistung, es stimuliere die Lesefähigkeit überhaupt nicht. Vorlesen spreche einen anderen Lernkanal an als das eigene Lesen. Irrelevant sei, dass eine solche Praxis an der Ausbildungsschule üblich sei, denn dies widerspreche den im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung vermittelten Kriterien und Vorgaben, was der Klägerin bewusst sei (S. 16 f. des Urteils). Diese Feststellungen vermag das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel zu ziehen. Der Zulassungsantrag rügt nicht substantiiert, dass die auf unter Bezugnahme auf den einschlägigen Runderlass des Kultusministeriums vom 19. Juli 1991, BASS 14-01 Nr. 1 „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)“, aktuelle Fassung abrufbar unter https://bass.schul-welt.de/280.htm, begründete Bewertung des Vorlesens des Arbeitsblatts als pädagogisch fragwürdig unzutreffend wäre. Die Rüge beschränkt sich insoweit auf den Verweis auf die Praxis von Lehrkräften der Ausbildungsschule. Mit den vom Verwaltungsgericht etwa angeführten Möglichkeiten eines kürzeren Aufgabentexts oder einer längeren Bearbeitungszeit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Der Einwand, das Vorlesen sei erforderlich gewesen, um dem Schüler die Teilnahme an der anschließenden Gruppenarbeit zu ermöglichen, geht an der Prüferkritik und der Würdigung des Verwaltungsgerichts vorbei. Unabhängig von dem sichtbaren Bemühen, dem Schüler die für die Gruppenarbeit erforderlichen Inhalte zu vermitteln, wurde die fehlende Förderung der Leseleistung bemängelt, die bereits in der Unterrichtsplanung angelegt war. Insoweit ist es für die Berechtigung der Kritik unerheblich, ob in der von der Klägerin selbst gestalteten konkreten Unterrichtssituation noch andere Möglichkeiten bestanden, den betroffenen Schüler an der nachfolgenden Gruppenarbeit und der restlichen Unterrichtsstunde partizipieren zu lassen. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor, das Verwaltungsgericht hat keinen Verfahrensfehler begangen. Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Beweisanträge stellt keinen Gehörsverstoß dar. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 ‑ 1 BvR 158/78 ‑, BVerfGE 50, 32, juris, Rn. 11; Kammerbeschluss vom 10. Februar 2009 ‑ 1 BvR 1232/07 ‑, NJW 2009, 1585, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 ‑ 5 B 48.15 ‑, juris, Rn. 10, vom 8. März 2006 ‑ 1 B 84.05 ‑, juris, Rn. 7, und vom 24. März 2000 ‑ 9 B 530.99 ‑, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 183/18.A ‑, juris, Rn. 3 f. m. w. N. Die Ablehnung aller Beweisanträge findet eine hinreichende Stütze im Prozessrecht. 1. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, Beweis zu erheben zu der Tatsache, „dass die Eintragung auf dem Arbeitsblatt der Klägerin (…), ‚Am Sedertisch bleibt immer ein Platz frei. Dort steht ein besonderer Kelch mit Wein (Elia Becher). Dieser ist für den Propheten Elia reserviert. Er soll freudige Botschaften überbringen.‘ fachlich korrekt ist, insbesondere, dass der Prophet Elia mit guten Nachrichten erwartet wird.“ Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag mit der in der Sitzungsniederschrift protokollierten Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei unerheblich, sie gehe an der Prüferkritik vorbei. Diese habe sich nicht auf die Darstellung des Propheten Elia als solchen bezogen, sondern auf das grundsätzliche Verständnis von Propheten. Diese seitens des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019 gegebene Begründung der Beweisantragsablehnung ist nicht zu beanstanden. Nach den obigen Ausführungen (siehe I.1) begegnet die nach Erläuterung und Konkretisierung der Prüferkritik im Erörterungstermin getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich diese Prüferkritik auf die fachdidaktische Fehlerhaftigkeit einer unklaren Kontextualisierung von „Propheten“ allgemein beziehe und die mögliche Interpretation des Arbeitsblattes zu Missverständnissen in späteren Unterrichtsreihen führen könne, keinen rechtlichen Bedenken. Wieso es danach auf die fachliche Richtigkeit der Bedeutung Elias als Überbringer freudiger Nachrichten ankommen soll, legt das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig dar. 2. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weiter beantragt, Beweis zu erheben durch sachverständige Zeugenvernehmung zweier Lehrkräfte der Ausbildungsschule zu der Tatsache, „1. dass es den pädagogischen Standards entspricht, dem Schüler mit Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) der (damaligen) Klasse 5c) das im Unterricht verwendete Arbeitsblatt (…) vorzulesen, weil dieser in seinem Leseverständnis so stark beeinträchtigt war, dass er mangels eigenem Leseverständnis ohne Vorlesen der Unterrichtsstunde gar nicht folgen kann, weshalb das Vorlesen von Arbeitsblättern für diesen Schüler gängige Praxis an der Ausbildungsschule war und der Klägerin so auch beigebracht wurde. 2. dass das Hörverstehen des betroffenen Schülers normal entwickelt ist (also keine Besonderheiten aufweist, die es gebieten, ihm anders als anderen Schülern ohne LRS vorzulesen (also beispielsweise langsamer oder lauter vorlesen)).“ Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag mit der in der Sitzungsniederschrift protokollierten Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache hinsichtlich der Unterrichtsmethode sei unerheblich. Sie könne als wahr unterstellt werden, ohne dass sich am Ergebnis etwas ändere. Im Seminar sei auf den Umgang mit Schülern mit LRS hingewiesen worden. Im Urteil ist hier weiter ausgeführt, die Klägerin habe im Erörterungstermin selbst angegeben, die zutreffende Lehrmethodik am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung gelernt zu haben, sich dann aber dagegen entschieden zu haben. Hinsichtlich des pädagogischen Standards sei der Beweisantrag unsubstantiiert, es handele sich um einen Ausforschungsbeweis; dass das Vorlesen pädagogischer Standard sei, sei nicht hinreichend fachlich belegt worden. Hinsichtlich des Hörverständnisses schließlich sei die Beweistatsache unerheblich, da dies nach Ablehnung des ersten Teils des Beweisantrags ohne Relevanz für den Fall sei. Die für die Ablehnung des Beweisantrags gegebene Begründung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dass die Klägerin selbst wusste, dass die Vorgehensweise des Vorlesens für Schüler mit Lese-/Rechtschreibschwäche nicht der im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung vermittelten Lehrmethodik entsprach, stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. Auf die Frage der Praxis der Ausbildungsschule kam es nicht an. Denn die Beweiserhebung zur Frage, dass diese Praxis pädagogischem Standard entsprochen hätte, hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise als unzulässigen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag abgelehnt. Die Ablehnung eines Beweisantrags als unzulässig (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) kommt in Betracht, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt. Ein solcher liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind. Eine Behauptung kann dabei nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 ‑ 6 B 54.16 ‑, NVwZ 2017, 1388, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 19 A 1178/19.A ‑, juris, Rn. 12 ff. m. w. N. Derartige Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht benennen können. Dem nachvollziehbaren und auf den einschlägigen Erlass (siehe I.2) gestützten Kritikpunkt, das Vorlesen beanspruche andere Lernkanäle als das Selbstlesen und stelle keine gezielte Förderung dar, ist sie nicht durch Nennung von Fundstellen oder Belegen für die von ihr vertretene Behauptung eines „pädagogischen Standards“ entgegengetreten. Die von ihr mit dem Zulassungsantrag zitierte Informationsquelle der Bezirksregierung Düsseldorf zur Möglichkeit von Audiohilfen, http://www.brd.nrw.de/schule/lehrkraefteausfortbildung/Lehrkraeftefortbildung/Downloads-Fortbildung/ Bezirksregierung-Duesseldorf---Info-Schrift-LRS-Erlass-2017.pdf, betrifft Prüfungssituationen, ist für den eigentlichen Unterricht daher unergiebig. Ausgehend von dieser nicht zu beanstandenden Ablehnung des ersten Teils des Beweisantrags kommt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auf Fragen des Hörverständnisses des betroffenen Schülers nicht mehr an. 3. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung schließlich beantragt, Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache, „dass es pädagogischen Standards entspricht, 1. dass die Klägerin dem Schüler mit Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) der (damaligen) Klasse 5c) das im Unterricht verwendete Arbeitsblatt (…) im Prüfungsunterricht vorgelesen hat, weil dieser in seinem Leseverständnis so stark beeinträchtigt ist, dass er mangels eigenem Leseverständnis ohne Vorlesen der Unterrichtsstunde sonst gar nicht hätte folgen können, 2. dass die Klägerin dem Schüler mit Lese-Rechtschreibschwäche (LRS), dessen Hörverstehen normal entwickelt ist, die Texte genauso vorgelesen hat wie SchülerInnen ohne LRS (also beispielsweise nicht langsamer oder lauter).“ Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag mit der in der Sitzungsniederschrift protokollierten Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache hinsichtlich des pädagogischen Standards sei mangels substantiierten Vortrags nicht maßgeblich. Auch dürfte das Beweismittel bezogen auf eine Begutachtung des Leseverständnisses des Schülers aufgrund des Zeitablaufs mittlerweile ungeeignet sein. Der zweite Teil des Beweisantrags hinsichtlich des Hörverständnisses sei ebenfalls wegen Unerheblichkeit abzulehnen. Auch insoweit findet die Beweisablehnung eine ausreichende Stütze im Prozessrecht. Das oben Gesagte gilt entsprechend (siehe II.2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).