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Urteil

13 S 2428/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einbürgerungsanspruch kann wegen strafgerichtlicher Verurteilungen ausgeschlossen sein, solange einschlägige Eintragungen im Bundeszentralregister nicht getilgt sind. • Bei der Anwendung älterer Einbürgerungsvorschriften ist im Günstigkeitsvergleich jede Einbürgerungsvoraussetzung einzeln zu prüfen. • Eine befristete Einbürgerungszusicherung begründet grundsätzlich kein dauerhaftes Vertrauen und verbraucht Ausweisungsgründe nicht automatisch.
Entscheidungsgründe
Einbürgerung wegen nicht getilgter strafrechtlicher Verurteilungen abzuweisen • Ein Einbürgerungsanspruch kann wegen strafgerichtlicher Verurteilungen ausgeschlossen sein, solange einschlägige Eintragungen im Bundeszentralregister nicht getilgt sind. • Bei der Anwendung älterer Einbürgerungsvorschriften ist im Günstigkeitsvergleich jede Einbürgerungsvoraussetzung einzeln zu prüfen. • Eine befristete Einbürgerungszusicherung begründet grundsätzlich kein dauerhaftes Vertrauen und verbraucht Ausweisungsgründe nicht automatisch. Der Kläger, 1971 geboren, serbischer Staatsangehöriger kosovarischer Herkunft, kam 1991 nach Deutschland, heiratete 1995 eine deutsche Staatsangehörige und lebt mit ihr und zwei deutschen Kindern weiterhin in Ehegemeinschaft. Er besitzt seit 2002 eine Niederlassungserlaubnis. Im Bundeszentralregister sind mehrere Verurteilungen aus den Jahren 1993–1998 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie spätere Strafen und ein Strafbefehl 2008 wegen Betrugs eingetragen; die letzte nicht vollständig tilgungsreife Verurteilung datiert vom 14.05.1998. Der Kläger beantragte am 07.02.2003 Einbürgerung; 2003 erhielt er eine bis 2005 befristete Einbürgerungszusicherung. Landratsamt und Regierungspräsidium lehnten die Einbürgerung 2006 wegen der im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen ab; Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Neubewertung; der Beklagte legte Berufung ein. Der Senat prüfte Günstigkeitsfragen, Anwendbarkeit älterer StAG- Fassungen, die Wirkung der Zusicherung und die Verwertbarkeit der Registereintragungen. • Berufung zulässig und in der Sache erfolgreich; das Verwaltungsgericht hätte die Klage vollständig abweisen müssen. • Zu §10 StAG: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass wegen mehrfacher Verurteilungen ein Einbürgerungsanspruch gem. §10 Abs.1 Nr.5 StAG a.F. versagt werden durfte; §12a StAG a.F. eröffnet nur begrenzte Fälle der Nichtberücksichtigung, die hier nicht greifen. • Günstigkeitsvergleich nach §40c StAG: jede Einbürgerungsvoraussetzung ist einzeln zu prüfen; maßgeblich ist auch der Zeitpunkt des Antrags, aber auf Daueraufenthalt im Inland besteht der Kläger zum Verfahrenszeitpunkt nicht mehr. • Nach neuem Recht (§8 Abs.1 Nr.2 StAG n.F.) stehen strafgerichtliche Verurteilungen der Einbürgerung zwingend entgegen; vorzeitige Nichtberücksichtigung kommt nur nach §12a in Betracht und ist hier nicht gegeben. • Die Einbürgerungszusicherung von 2003 war befristet und hat mit Fristablauf grundsätzlich ihre Wirkungen verloren; sie begründet daher keinen generellen Verbrauch der Ausweisungsgründe gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde. • Verwertbarkeit der BZR-Eintragungen: Mangels Tilgung können einschlägige Verurteilungen grundsätzlich als Ausweisungsgründe vorgehalten werden; aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind Ausnahmen denkbar, hier aber nicht angebracht wegen der Häufung und Schwere der Taten sowie eines vorhandenen charakterlichen Risiko- bzw. Renitenzbildes. • Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben, was eine weitere Anspruchsvoraussetzung ausschließt. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; die Klage ist abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger wegen mehrfacher, noch nicht getilgter strafgerichtlicher Verurteilungen die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt und eine Ausnahmesituation nicht vorliegt. Die befristete Einbürgerungszusicherung von 2003 ergibt keinen rechtsverbindlichen Verbrauch der Ausweisungsgründe; zudem hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben. Wegen dieser Umstände durfte die Behörde die Einbürgerung ablehnen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.