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Beschluss

12 A 3342/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1005.12A3342.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3) und eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein die Zustimmung zu einer Kündigung tragender besonderer Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG liege nicht vor, nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst dargelegt, dass ein besonderer Fall im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einer Frau in der Schwangerschaft allein rechtfertigt, nur dann angenommen werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen. Der Zweck des Gesetzes erfordere es, auch in den Fällen einer beabsichtigten Kündigung wegen persönlichen Verhaltens einen sehr strengen Maßstab anzulegen, insbesondere erheblich strengere Anforderungen zu stellen, als dies im Arbeitsrecht der Fall ist. Der von § 17 Abs. 2 MuSchG vorausgesetzte besondere Fall könne auch nicht mit dem des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB gleichgesetzt werden. Für die Annahme eines besonderen Falles bei verhaltensbedingten Kündigungen werden daher stets schwere Pflichtverstöße der schwangeren Arbeitnehmerin gefordert. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat gefolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - V C 31.70 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 12 A 1659/12 -, juris Rn. 3 f. m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt, es liege kein besonderer Fall im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG vor. Das ist auch im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Dabei geht das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Beklagten vom bloßen Verdacht einer Straftat aus, weil es die Straftat eines Arbeitszeitbetruges für nicht hinreichend bewiesen ansieht. Dem setzt die Klägerin nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt. Die von ihr abgegebene Einschätzung, die vorgelegten Unterlagen (Arbeitszeitkontenerfassung und schriftliche Äußerungen von drei Kolleginnen zu Arbeitsbeginn, Pausen und Arbeitsende der Beigeladenen) bewiesen einen vorsätzlichen, systematischen, fortlaufenden und dauerhaften Arbeitszeitbetrug, steht als bloße Behauptung im Raum. Die Klägerin hat sich demgegenüber mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, schriftliche Zeugnisse aus dem Kreis der Kolleginnen der Beigeladenen brächten diese in einen Loyalitätskonflikt mit dem Arbeitgeber und seien daher nicht hinreichend belastbar, nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinandersetzt. Dies war nicht entbehrlich, da die Beigeladene den Arbeitszeitbetrug durchgehend bestritten hat und die elektronischen Unterlagen aus der Arbeitszeitverwaltung nicht (ausschließlich) auf Erfassungen beruhen, die die Beigeladene selbst vorgenommen hat. Dort sind nämlich auch Eintragungen z. B. zum Pausenverhalten der Beigeladenen vorhanden, die offenbar ebenso wenig von dieser selbst stammen dürften wie die Eintragungen in den Spalten "Zeugen". Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als "nicht nachvollziehbar" rügt und geltend macht, die Annahme eines Loyalitätskonfliktes der Mitarbeiterinnen zu ihrem Arbeitgeber spreche gerade für die Richtigkeit der schriftlichen Protokolle, lässt dies die anderslautende Würdigung des Beklagten und ihm nachfolgend des Verwaltungsgerichts nicht falsch erscheinen. Die Annahme ist vielmehr nachvollziehbar und in sich schlüssig. Es führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel, dass eine andere Würdigung der vorgelegten Beweismittel möglich ist. Nach § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht vielmehr nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Da die richterliche Überzeugung als innere Einstellung einen höchstpersönlichen Charakter hat, folgt im Hinblick auf die Kontrolle der Überzeugungsbildung durch das Rechtsmittelgericht, dass dem entscheidenden Gericht jedenfalls ein gewisser Wertungsrahmen und eine Entscheidungsprärogative zustehen. Die Überzeugungsbildung kann daher nicht allein deshalb infrage stehen, weil der Rechtsmittelführer bei der Würdigung derselben Umstände möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Der Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichts findet allerdings eine letzte, zwingende Grenze in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze, Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 12 A 1975/09 -, juris Rn. 5 m. w. N. Das zeigt die Klägerin nicht auf. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht halte ihr zu Unrecht entgegen, dass eine Abmahnung hätte erfolgen können, weil eine solche entbehrlich sei, führt dies gleichfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel am Entscheidungsergebnis. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass die Klägerin arbeitsrechtlich verpflichtet gewesen sei, vor dieser Kündigung eine Abmahnung auszusprechen. Vielmehr hat es - ausgehend von seiner Feststellung, eine Straftat sei nicht bewiesen - eine Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen eines vermeintlichen Arbeitszeitbetruges auf das konkrete Arbeitsverhältnis zwischen Klägerin und Beigeladener vorgenommen und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Klägerin Möglichkeiten wie Abmahnung oder Ermahnung hätte nutzen können, um für die strikte Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen. Dem tritt die Klägerin nicht erfolgreich entgegen, indem sie weiterhin von einem bewiesenen, vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug ausgeht. Sie verkennt dabei, dass nach dem eingangs dargestellten Maßstab die Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG nur dann gerechtfertigt ist, wenn über das Vorliegen eines (schwerwiegenden) Pflichtverstoßes im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Belange des Arbeitsnehmers, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig eingestuft sind, ausnahmsweise zurücktreten lassen. Vgl. z. B. Bay. VGH, Beschluss vom 5. November 2019 - 12 ZB 19.1222 -, juris Rn. 15 m. w. N. Auch ihre hieran anknüpfenden Ausführungen zu Anzahl, Dauer und Schwere der Arbeitszeitverkürzungen zeigen neben dem möglichen Pflichtverstoß solche Umstände nicht auf. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf abhebt, das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen sei durch deren Verhalten nachhaltig zerstört. Insoweit knüpft sie allein an den - von ihr angenommenen - Pflichtverstoß an. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, von negativen Auswirkungen auf das Betriebsklima oder erzielten Arbeitsergebnissen sei bei der Klägerin nie die Rede gewesen, ist sie nämlich nicht entgegengetreten. Zudem lässt ihr Vorbringen nicht erkennen, dass sie den Standpunkt des Gerichts, es liege nur ein Verdacht einer Täuschung über die Arbeitszeit vor, nachvollzogen hat. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Diese Voraussetzungen legt die Klägerin nicht dar. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob und wann ein besonderer Fall i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG vorliegt", ist, wie mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen und oben erneut wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigt, grundsätzlich geklärt. Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf. Dieser ergibt sich auch nicht aus der in diesem Zusammenhang aufgestellten Forderung, "es sei zu klären, ob der Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur sein kann, ob der zur Begründung der Kündigung herangezogene Sachverhalt der zuständigen Behörde an sich geeignet ist, einen besonderen Fall i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG zu begründen". Abgesehen davon, dass sich eine etwa hieraus sinngemäß folgende Frage nicht ohne weiteres erschließt, ergibt sich auch ein konkreter Klärungsbedarf nicht. Es bedarf keiner Klärung, dass die der Kündigung zustimmende Behörde gehalten ist, den ihr von Seiten des Arbeitgebers, der die Zustimmung zur Kündigung erstrebt, unterbreiteten Sachverhalt gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG aufzuklären und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Der Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren auch nicht auf den Antrag der Klägerin nebst zugehörigen Unterlagen beschränkt, sondern insbesondere die Beigeladene hierzu angehört und erst auf dieser Grundlage eine Wertung der strafrechtlichen Vorwürfe vorgenommen. Sofern mit der Frage, "mit welcher Prüfungskompetenz und in welchem Prüfungsumfang die zuständige Behörde das Vorliegen eines besonderen Falles i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG zu ermitteln hat", eine weitere grundsätzliche Frage aufgeworfen werden soll, zeigt die Klägerin auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung auf. Der generelle Umfang der Amtsermittlung/Aufklärungspflicht der Behörde ist vielfach Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. Er ist namentlich daran auszurichten, auf welche notwendigen Erkenntnisse es für die Behörde bzw. das Gericht ankommt. Vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 6. September 2021 - 1 BvR 1750/21 -, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 9 B 51.20 -, juris Rn. 8. Dies gilt auch für die Überzeugungsbildung des Beklagten hinsichtlich des Vorliegens eines besonderen, die Kündigung während der Schwangerschaft rechtfertigenden Grundes i. S. d. § 17 Abs. 2 MuSchG. 3. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der erhobenen Grundsatzrüge eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und damit in der Sache einen Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügt, bleibt auch das erfolglos. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei anwaltlich vertretenen Beteiligten, die ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben, nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn 7; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 1 A 2543/18 -, juris Rn. 32, sowie Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191, m. w. N. Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass - wie im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt - die auf Weisungen vorgenommenen Aufzeichnungen von Kolleginnen der Beigeladenen zu deren tatsächlicher Arbeitszeit und zu ihrem Pausenverhalten nicht geeignet sind, den Vorwurf eines Arbeitszeitbetruges zu belegen, bestand kein Anlass für deren Vernehmung. Ungeachtet dessen ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie insoweit gehalten war, sich ggfs. durch Stellung eines Beweisantrages Gehör zu verschaffen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich mittels anwaltlicher Unterstützung in das Berufungszulassungsverfahren eingebracht hat und dem Antrag der Klägerin entgegengetreten ist. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.