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Beschluss

12 A 1504/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0802.12A1504.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für auch das Berufungszulassungsverfahren auf 6.086,02 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für auch das Berufungszulassungsverfahren auf 6.086,02 € festgesetzt. Gründe Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die auf Auszahlung einer höheren Zuwendung für das Verpflichtungsjahr 2018 gerichtete Klage im Ergebnis zusammengefasst mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe - gemessen an dem in Förderrichtlinien vorgegeben Verteilungsprogramm - keinen Anspruch auf eine ungekürzte Förderung, weil die Blüh- und Schonstreifen im Verpflichtungszeitraum entgegen den Förderrichtlinien befahren worden seien. Das sei bei der Vor-Ort-Kontrolle am 31. Juli 2018 festgestellt worden. Allein der objektive Verstoß gegen die Richtlinien sei maßgeblich, weil dies der Auslegungspraxis im gesamten Land NRW und der Verwaltungspraxis entspreche. Unabhängig davon sei der Kläger auch verantwortlich i. S. d. § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Dabei komme es auf ein Verschulden nicht an. Die Nichterfüllung der Verhaltenserwartung sei im Verhältnis zur Bewilligungsbehörde der Sphäre des Klägers zuzurechnen. Es sei davon auszugehen, dass weder der Kläger noch seine Mitarbeiter die Fläche befahren hätten. Dem Kläger sei aber das Befahren der Fläche durch Dritte geläufig gewesen, weshalb er das mit der Auflage verfolgte Ziel, die Unberührtheit der Blühstreifen zu gewährleisten, von vornherein nicht habe erfüllen können. Dennoch habe er einen Antrag auf Förderung aus diesem Programm gestellt. Unter dem Aspekt der Zweckverfehlung sei es geradezu sinnwidrig, wenn die Zuwendung in voller Höhe auch für Maßnahmen ausgezahlt werde, die in ihrer Wirksamkeit von vornherein beeinträchtigt seien. 1. Diesen näher ausgeführten Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe keine Fahrspuren festgestellt, weshalb ein Verstoß gegen die einschlägige Rahmenrichtlinie ausscheide. Das stützt der Kläger auf einen - von ihm wörtlich wiedergegebenen - Auszug aus dem Urteilstatbestand, mit dem das Verwaltungsgericht seinen eigenen Klagevortrag zusammengefasst hat. Daraus lässt sich allerdings die eingangs genannte Schlussfolgerung schon deshalb nicht ableiten, weil es sich um Beteiligtenvorbringen handelt. In seiner Würdigung geht das Verwaltungsgericht entscheidungstragend davon aus, dass es zum Befahren der Fläche gekommen ist, was einen Verstoß gegen Ziff. 10.2.6. der Rahmenrichtlinie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen vom 29. Oktober 2015 darstelle. Dass auf dem Blühstreifen bei der Vor-Ort-Kontrolle am 31. August 2018 Fahrspuren festgestellt wurden, legt das Verwaltungsgericht als feststehend zugrunde, weil sich dieses Ergebnis - wie im Urteilstatbestand wörtlich wiedergegeben - aus einem handschriftlichen Vermerk zum Prüfbericht ergibt, der offenbar vom Kläger selbst bzw. seiner Vertreterin stammt. Denn dort ist angeführt: "Trotz Blockade mit Findlingen ist es uns leider nicht gelungen, ein Befahren zu verhindern" Der Kläger hat sich dahingehend im Übrigen auch bei seiner Anhörung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle geäußert. Auch diese Bekundung legt das Verwaltungsgericht zugrunde. Die zudem anhand der Bilddokumentation in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten vorgenommene Würdigung des Verwaltungsgerichts, es handle sich um Fahrspuren, greift der Kläger erfolglos mit dem pauschalen Vorbringen an, diese sei ohne erkennbare tatrichterliche Würdigung oder Beweisaufnahme erfolgt. Zum einen ist - wie dargelegt - eine Würdigung auf der Grundlage der vorliegenden Dokumentation und der Stellungnahme des Klägers dazu erkennbar erfolgt. Zum anderen kann eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung mit Blick auf den Grundsatz der freien richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) auch unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Richtigkeitszweifel nur bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist, mit Erfolg angegriffen werden. Allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 - 12 A 1975/09 -, juris Rn. 5 m. w. N., und vom 5. Oktober 2021 - 12 A 3342/20 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 10 LA 18/22 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 20 ZB 19.602 -, juris Rn. 5, 7. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Dass seine Mutmaßung, es handle sich wohl um Spuren von Reitern oder Spaziergängern mit Hund, sich auf die in der Bilddokumentation festgehaltene, vorgefundene Situation der betroffenen Parzelle beziehen kann, die gleichmäßige Spuren zeigt, legt er selbst nicht näher dar. Dafür sind Anhaltspunkte nicht gegeben, weil Trittspuren von Mensch und Tier sich davon gänzlich unterscheiden. 2. Aus entsprechenden Gründen zeigt der Kläger mit diesen Rügen auch sinngemäß keinen Verfahrensmangel durch Unterlassen weiterer Aufklärung (§ 124 Abs. 2Nr. 5 VwGO) auf. Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z. B. Beschluss vom 2. Juni 1981 - 6 C 15.81 -, juris Rn. 6 m. w. N. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger hätte demnach zur Vermeidung eines Rügeverlustes (§ 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO) einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Eine Beweisaufnahme drängte sich ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt - wie dargelegt - nicht auf. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Eine solche konkrete Frage wirft der Kläger nicht auf. Zunächst hebt er auf die "Verwaltungspraxis zur Verteilung von öffentlichen Mitteln als zweiter Säule des Europahaushalts" ab, die nicht durch das jeweilige Land bestimmt werden könne, ohne dass dies zu einer Benachteiligung der Antragsteller in den verschiedenen Bundesländern führe. Insoweit fehlt es bereits an jeglicher Darlegung, welche grundsätzlichen Fragen daraus resultieren sollen und inwieweit Unionsrecht, das die Mitgliedstaaten zur Aufstellung von eigenen Programmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ermächtigt, eine für das hier anhängige Verfahren relevante (einheitliche) Verwaltungspraxis vorgibt. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass in den Bundesländern unterschiedliche Förderprogramme bestehen. Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, das Verwaltungsgericht habe die Fläche, die in einem Naherholungsgebiet liege, als für die Förderung ungeeignet angesehen, was zum Ausschluss sämtlicher Flächen im Einzugsbereich von Siedlungsgebieten für die Agrarumweltförderung führe, zeigt er auch damit keinen generellen Klärungsbedarf, sondern - seine Prämisse unterstellt - allenfalls Richtigkeitszweifel auf. Allerdings führt die Entscheidung nicht auf diese Schlussfolgerung. Vielmehr stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass der Kläger selbst eingeräumt habe, ein Befahren der konkreten Fläche nicht verhindern zu können. So habe er auch die hohe Frequentierung des Gebiets wegen dort ansässiger Pensionspferdebetriebe und Erholungssuchender betont, weshalb von vornherein festgestanden habe, dass das mit der Förderung verfolgte Ziel nicht realisierbar gewesen sei. Daraus lässt sich nicht folgern, "sämtliche landwirtschaftlichen Nutzflächen, die im Einzugsbereich von Siedlungsgebieten liegen" seien damit nicht mehr für (geförderte) Agrarumweltmaß-nahmen zu nutzen. Letztlich folgt - schon mangels Darlegung einer klärungsfähigen grundsätzlichen Frage - die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auch nicht aus seinem Verweis auf das Prüferhandbuch NRW 2017 und die dort niedergelegten Bemerkungen. Ferner wirft dieser Aspekt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel am Entscheidungsergebnis auf, weil der Kläger schon nicht aufzeigt, dass die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle einem dort beschriebenen Beispiel zuzuordnen sind. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Frage, ob die rechtlichen Vorgaben der Rahmenrichtlinie eingehalten wurden, ebenso wie bei der Frage, ob ein Verstoß gegen diese verschuldensabhängig ist, um eine Rechtsfrage, die nicht ausschließlich der Verwaltungspraxis des Beklagten unterliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).