Beschluss
6 B 1324/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1005.6B1324.21.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers gegen die Ablehnung seines im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgten Antrags auf Fortführung des wegen gesundheitlicher Nichteignung (Colitis ulcerosa) abgebrochenen Bewerbungsverfahrens um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW im Jahr 2021.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers gegen die Ablehnung seines im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgten Antrags auf Fortführung des wegen gesundheitlicher Nichteignung (Colitis ulcerosa) abgebrochenen Bewerbungsverfahrens um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW im Jahr 2021. Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beschwerde ist unzulässig (1.), jedenfalls aber unbegründet (2.). 1. Dem Antragsteller fehlt mittlerweile das Rechtsschutzbedürfnis für den in erster Instanz verfolgten, auf (vorläufige) Teilnahme am Auswahlverfahren bzw. Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (Einstellung 2021) gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO. Dieses Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat sich im Beschwerdeverfahren erledigt. Dabei kann offen bleiben, ob die Erledigung schon mit dem Verstreichen des Einstellungstermins (1. September 2021), vgl. zu diesem Zeitpunkt BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, NVwZ 2010, 251 = juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2017 - 6 A 916/16 -, DVBl 2017, 1582 = juris Rn. 30, der weiteren Durchführung des Auswahlverfahrens unter anderem in Form der polizeiärztlichen Untersuchung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 2. September 2021 oder aber - wegen der gerichtsbekannten Möglichkeit, noch bis zum 30. September des jeweiligen Einstellungsjahrgangs mit der Ausbildung zu beginnen - erst mit Ablauf des 30. September 2021 eingetreten ist. Jedenfalls im letztgenannten Zeitpunkt war, worauf der Senat den Antragsteller auch hingewiesen hat, sein Ziel (vorläufig) weiter am Auswahlverfahren teilzunehmen bzw. in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Einstellungsjahrgang 2021) eingestellt zu werden, aus tatsächlichen Gründen nicht mehr zu erreichen. 2. Ungeachtet der Unzulässigkeit der Beschwerde bliebe sie auch in der Sache ohne Erfolg. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW vom 12. Mai 2021 das laufende Bewerbungsverfahren des Antragstellers um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW im Jahr 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Entscheidung des Antragsgegners, ihn vom genannten Auswahlverfahren auszuschließen, verletze ihn nach summarischer Prüfung nicht in seinem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol NRW für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II unter anderem vorgesehene gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst habe der Antragsgegner unter Rückgriff auf die Polizeidienstvorschrift "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" (PDV 300, Ausgabe 2020) rechtsfehlerfrei verneint. Gemäß Nr. 10.1.1 der Anlage zur PDV 300 schlössen „chronische oder zu Rückfällen neigende Krankheiten des Bauches oder der Geschlechtsorgane, z.B. (…) entzündliche Darmerkrankungen“ die Polizeidiensttauglichkeit aus, weshalb die Einschätzung des Antragsgegners, die beim Antragsteller vorliegende Colitis ulcerosa führe zur Polizeidienstuntauglichkeit, nicht zu beanstanden sei. Der Antragsteller könne nach den für zutreffend erachteten Darlegungen des Antragsgegners nicht zum Wechselschichtdienst herangezogen werden, weshalb er nicht uneingeschränkt im gesamten polizeilichen Verwendungsbereich dienstlich einsetzbar und damit polizeidienstuntauglich sei. Dieses Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner und diesem folgend das Verwaltungsgericht zu Unrecht die mangelnde gesundheitliche Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst (Laufbahnabschnitt II) angenommen haben. Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 6 B 1296/20 -, Schütz BeamtR ES/A II 2 Nr 25 = juris Rn. 8. Der Bewerber ist nicht nur dann (aktuell) gesundheitlich ungeeignet, wenn er über eine verminderte körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder auch eine verminderte seelische Belastbarkeit verfügt, aufgrund derer er nicht uneingeschränkt im gesamten polizeilichen Einsatzbereich verwendet werden kann, sondern auch dann, wenn die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wegen seiner individuellen Konstitution mit einem deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisiko einhergeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2020 ‑ 6 B 1296/20 -, a. a. O., Rn. 14. Darüber hinaus kann - solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt - die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 2 B 17.18 -, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr 118 = juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen. Ist die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers im Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (prognostisch) nicht gegeben, darf er nicht eingestellt und aus demselben Grund auch ein Auswahlverfahren nicht weiter durchgeführt werden. Die materielle Beweislast für die erforderliche gesundheitliche Eignung trägt der Einstellungsbewerber. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, IÖD 2017, 122 = juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - 6 A 1136/17 -, juris Rn. 41, und vom 15. Oktober 2020 - 6 B 1296/20 -, a. a. O., Rn. 18. Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass entgegen der Feststellung des Antragsgegners die für seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst erforderliche gesundheitliche Eignung gegeben ist. Ungeachtet der Frage der Tragfähigkeit der Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 12. Mai 2021 zur nicht möglichen Verwendung des Antragstellers im Wechselschichtdienst ist in Anbetracht der Ziffer 10.1.1 der Anlage 1 der PDV 300 (Ausgabe 2020) und den ergänzenden Ausführungen der Frau Dr. G. -T. im Bericht vom 15. September 2021 zumindest zweifelhaft, ob die für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst erforderliche gesundheitliche Eignung des Antragstellers vorliegt. Die Zweifel ergeben sich daraus, dass der Antragsteller ausweislich seiner eigenen Angaben unter der bei ihm diagnostizierten Colitis ulcerosa – einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung – leidet. Der Antragsgegner hat überdies auch unter Berücksichtigung des Einzelfalls (zuletzt) maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller zur Behandlung das Medikament „Azathioprin“, ein Immunsuppressivum, erhalte. Davon ausgehend ist zumindest nicht von der Hand zu weisen, dass der Antragsteller im Hinblick auf die mit der Einnahme eines derartigen Medikaments in der Regel einhergehende erhöhte Infektanfälligkeit nicht ohne Bedenken für alle – oft mit engem Körperkontakt verbundenen – Tätigkeiten im Polizeidienst eingesetzt werden könnte bzw. die Wahrnehmung solcher Aufgaben mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden wäre. Des Weiteren ergeben sich insbesondere aus der von der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS) herausgegebenen aktuellen „S 3 Leitlinie“ Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten oder der Antragsteller bis zur Pensionierung wegen krankheitsbedingter Ausfallzeiten eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird als vom Gesetzgeber erwartet. Diesbezüglich wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen von Frau Dr. G. -T. im Bericht vom 15. September 2021, Seite 4 verwiesen. Dem Antragsteller ist es hingegen bislang nicht gelungen, die vom Antragsgegner angenommenen und im Beschwerdeverfahren noch weiter substantiierten Zweifel zu entkräften. Insbesondere in Bezug auf die vom Antragsteller vorgelegten Atteste der ihn behandelnden Ärzte gilt dies schon deshalb, weil sich diese nicht konkret mit den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst auseinandersetzen. Gleiches gilt für die vom Antragsteller angeführten bisherigen beruflichen Tätigkeiten und sportlichen Aktivitäten, aufgrund derer er eine (nicht maßgebliche) subjektive Einschätzung seiner derzeitigen und in der Vergangenheit liegenden Leistungsfähigkeit abgibt. Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 24. August 2021 zitierten wissenschaftlichen Publikation im Fachjournal Gastroenterologie 2021, 160 und des Hinweises, die Colitis ulcerosa sei „ohne Weiteres medikamentös einstellbar“, ergibt sich keine abweichende Bewertung. Denn das Bestehen von Behandlungsmöglichkeiten schließt gerade die u.a. aufgrund der medikamentösen Therapie gegebenen Zweifel an der Polizeidiensttauglichkeit nicht aus. Insofern spricht viel dafür, dass die Ausführungen von Frau Dr. G. -T. im Bericht vom 15. September 2021, Seite 5 zutreffen. Die Rüge der Beschwerde, auch nach Durchführung der begehrten und vom Antragsgegner noch im Beschwerdeverfahren veranlassten polizeidienstärztlichen Untersuchung sei keine speziell auf die gesundheitliche Situation des Antragstellers bezogene Einschätzung der Polizeidiensttauglichkeit vorgenommen worden, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht nachvollziehbar. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den § 40, § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG kommt hingegen nicht in Betracht. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens war allein das Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das laufende Bewerbungsverfahren des Antragstellers um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst fortzuführen. Das Begehren war somit nicht darauf gerichtet, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen bzw. über die Einstellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).