Beschluss
6 B 949/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1105.6B949.24.00
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Leitsätze
Mangels Rechtsschutzbedürfnisses und hinreichender Begründung unzulässige Beschwerde mit dem Ziel, über einen Monat nach Verstreichen des Einstellungstermins vorläufig als Kommissaranwärter in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt zu werden.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels Rechtsschutzbedürfnisses und hinreichender Begründung unzulässige Beschwerde mit dem Ziel, über einen Monat nach Verstreichen des Einstellungstermins vorläufig als Kommissaranwärter in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt zu werden. Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt (1.) und des Weiteren die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt (2.). 1. Dem Antragsteller fehlt mittlerweile das Rechtsschutzbedürfnis für den mit der Beschwerde (sinngemäß) weiterverfolgten, auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Einstellungsjahr 2024 gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO. Dieses Rechtsschutzbegehren hat sich bereits vor Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 2.10.2024 erledigt. Dabei kann offenbleiben, ob die Erledigung schon mit dem Verstreichen des Einstellungstermins (1.9.2024), vgl. zu diesem Zeitpunkt BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 2 C 31.08 -, NVwZ 2010, 251 = juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2017 - 6 A 916/16 -, DVBl 2017, 1582 = juris Rn. 30, oder aber - wegen der gerichtsbekannten Möglichkeit, noch bis zum 30. September des jeweiligen Einstellungsjahres mit der Ausbildung zu beginnen - erst mit Ablauf des 30.9.2024 eingetreten ist. Ebenfalls offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 5.10.2021 - 6 B 1324/21 -, juris Rn. 3 ff. Jedenfalls im letztgenannten Zeitpunkt war, worauf der Senat den Antragsteller auch hingewiesen hat, sein Ziel, in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 (Einstellungsjahrgang 2024) eingestellt zu werden, aus tatsächlichen Gründen nicht mehr zu erreichen. Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Seines Erachtens sei nicht ersichtlich, warum ein Beginn der Ausbildung und Beamtentätigkeit jetzt nicht mehr möglich sein solle. Es gebe auch andere Fälle, in denen sich der Dienstantritt eines neu eingestellten Beamten kurzfristig um ein bis zwei Wochen etwa krankheitsbedingt verzögere. Dieses Argument übersieht, dass derartigen Verzögerungen bereits durch die Möglichkeit einer Einstellung bis Ende des Monats September des angestrebten Einstellungsjahres Rechnung getragen wird. Dass der Antragsgegner einen Beginn der Ausbildung nicht mehr zulässt, wenn bereits mehr als ein Monat versäumt worden ist, begegnet keinen Bedenken. Darüber hinaus ist der Antragsteller nicht wegen einer kurzfristigen Erkrankung nicht fristgerecht eingestellt worden, sondern weil bei ihm anlässlich der Einstellungsuntersuchung Ende August 2024 wegen des nicht ausgeräumten Verdachts, dass er regelmäßig Cannabis konsumiert, amtsärztlich die Polizeidienstunfähigkeit festgestellt worden ist. 2. Der Antragsteller legt auch entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die Gründe dar, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und setzt sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Unerheblich für die Beschwerdeentscheidung ist zunächst die allein erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt, indem es ihm eine Erwiderung auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.9.2024 vor einer Entscheidung über seinen Antrag nicht ermöglicht habe. Der Schriftsatz des Antragsgegners sei seinem Prozessbevollmächtigten erst an diesem Tag, einem Freitag, um 13.53 Uhr und damit nach Büroschluss zugegangen. Die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 30.9.2024 um 9.00 Uhr habe der Prozessbevollmächtigte daher nicht einhalten und erst um 12.18 Uhr einen Schriftsatz übersenden können. Mit einer solchen Gehörsrüge kann eine Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO von vornherein nicht erfolgreich geführt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der behauptete Gehörsverstoß gegeben ist. Die das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren, sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das hat namentlich Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) "geheilt" würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.2.2021 - 1 B 2015/20 -, juris Rn. 12, und vom 14.2.2019- 1 B 830/18 -, juris Rn. 10 f., m. w. N. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit der Beschwerde bestreitet, dass der Antragsteller anlässlich der Einstellungsuntersuchung angegeben habe, mit dem Konsum von Cannabisprodukten fortzufahren, und zum Beleg dieser Behauptung mit Schriftsatz vom 17.10.2024 eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 2.10.2024 vorgelegt hat, genügt dieses Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen, die § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an eine Beschwerdebegründung stellt. Danach ist eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses erforderlich. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2022 - 6 B 1157/22 -, Schütz BeamtR ES/A II 4.1 Nr 47 = juris Rn. 5 ff. m. w. N. Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es geht an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel des Antragsgegners an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers als berechtigt angesehen, weil das bei dessen Einstellungsuntersuchung am 29.8.2024 durchgeführte Drogenscreening eindeutig ein positives Ergebnis für THC ergeben habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller bereits bei der polizeiärztlichen Untersuchung vom 8.5.2024 angegeben, vor ca. sechs Wochen Cannabis konsumiert zu haben. Bei der Einstellungsuntersuchung habe er angegeben, Gelegenheitskonsument zu sein. Die Entnahme einer Blutprobe zur genaueren Quantifizierung des Cannabiskonsums habe der Antragsteller jedoch abgelehnt, obwohl er darüber aufgeklärt worden sei, dass die Blutuntersuchung bei Unterschreitung der festgelegten Grenzwerte zu dem Ergebnis führen könne, dass er polizeidiensttauglich sei. Die insoweit vom Antragsgegner durchzuführende individuelle Prüfung habe der Antragsteller, dem im Zusammenhang mit der Feststellung der gesundheitlichen Eignung eine Mitwirkungsobliegenheit zukomme, durch die Verweigerung der Blutentnahme verhindert. Auf das weitere Argument des Antragsgegners, der Antragsteller habe anlässlich der Einstellungsuntersuchung erklärt, auch künftig regelmäßig Cannabis konsumieren zu wollen, hat das Verwaltungsgericht demgegenüber nicht abgestellt. Die angefochtene Entscheidung wird schließlich auch nicht durch die eidesstattlichen Angaben des Antragstellers zu den Hintergründen der Verweigerung der Blutuntersuchung anlässlich der Einstellungsuntersuchung in Zweifel gezogen. Diesen Angaben fehlt bereits jeglicher Bezugspunkt in der Beschwerdebegründung, deren Inhalt aufgrund des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO für den zur Entscheidung über die Beschwerde vorgebrachten Prozessstoff maßgeblich ist. Unabhängig davon verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, eine Blutuntersuchung anlässlich der Einstellungsuntersuchung hätte nach seiner Einschätzung ohnehin eine Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte belegt, wohingegen er seit dem 29.8.2024 abstinent sei. Die Behauptung der Abstinenz zumal erst seit ganz kurzer Zeit ist nicht geeignet, die begründeten Zweifel an der Eignung des Antragstellers auszuräumen; sie bestärkt diese vielmehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.