Beschluss
18 B 1370/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1008.18B1370.21.00
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Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten in dem Verfahren 18 E 728/21 werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 1370/21 auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten in dem Verfahren 18 E 728/21 werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 1370/21 auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin bis zum Abschluss dieses Verfahrens nicht – wie erforderlich – die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 ZPO). Im Übrigen bietet die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Beschwerde in dem Verfahren 18 B 1370/21 bleibt ebenfalls erfolglos. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, bieten keinen Anlass für eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Soweit die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 20. August 2021 auf Erlass eines Hängebeschlusses mit dem Verweis auf ihre gesundheitliche und wirtschaftliche Situation erstmals eine Reiseunfähigkeit und/oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend macht, dringt sie mit diesem Vorbringen schon aus prozessualen Gründen nicht durch, da es sich hierbei um einen neuen Streitgegenstand handelt. Das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragstellerin hat mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Duldungsanspruch mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 23, keine geduldete Ausländerin ist. Die ihr von dem Antragsgegner erteilte Duldung ist jedenfalls am 5. Oktober 2021 abgelaufen. Dass ihr materiell-rechtlich ein Duldungsanspruch zusteht, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Darüber hinaus hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich seit acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aufhält (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Var. AufenthG). Mit Blick auf die (erneute) Anmeldung der Antragstellerin im Bundesgebiet am 10. Oktober 2013 ist mangels anderweitiger substantiierter Angaben der Antragstellerin davon auszugehen, dass sie im Oktober 2013 erneut in das Bundesgebiet eingereist ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt die Antragstellerin damit die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Var. AufenthG nicht, da sie sich jedenfalls in der Zeit vom 23. April 2020 bis zum 4. Juli 2021 ohne Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Antragstellerin war in diesem Zeitraum insbesondere nicht geduldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Ausländer geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 24; s. auch Beschlüsse des Senats vom 20. Januar 2021 – 18 A 3458/20 – und vom 19. April 2021 – 18 B 17/20 –. Der Antragstellerin ist in dem o.g. Zeitraum keine Duldung erteilt worden. Der Antragsgegner hat ihr unter dem 27. Mai 2020, 31. August 2020, 28. Oktober 2020, 16. Januar 2021 und 24. März 2021 lediglich Bescheinigungen über die Beantragung einer Duldung mit dem Zusatz „Bescheinigung erlischt mit Bekanntgabe des Rückführungstermins oder der ausländerbehördlichen Entscheidung über Ihren Antrag auf Duldung“ ausgestellt und sie wiederholt auf ihre Ausreisepflicht und die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 16. September 2019 hingewiesen. Auch für das Verfahren 18 B 658/20 (Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. April 2020 – 18 B 290/20 –) oder für das Verfahren bzgl. des Wiedereinsetzungsantrags in dem Verfahren 18 A 890/20 wurde ihr keine Duldung erteilt. Die Antragstellerin hat auch weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass in dem vorgenannten Zeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vorlagen. Der Status der Antragstellerin als „geduldete Ausländerin“ folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner sie wiederholt auf ihre vollziehbare Ausreisepflicht hingewiesen hat, ohne aber deren Vollstreckung zu betreiben. Geduldet ist die Antragstellerin insbesondere nicht mit Blick auf den Umstand, dass die Systematik des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt lässt, weil das Aufenthaltsgesetz davon ausgeht, dass ein ausreispflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000– 1 C 23.99 –, juris Rn. 13 und vom 25. September 1997 – 1 C 3.97 –, juris Rn. 19. Diese gesetzlich vorgegebene Konzeption „Abschiebung oder Duldung“ beruht auf dem Umstand, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abzuschieben, die Ausländerbehörde also zu dessen Abschiebung verpflichtet ist, und § 60a Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AufenthG – neben der gesetzlichen Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – abschließend die Voraussetzungen regeln, unter denen die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers (ausnahmsweise) auszusetzen ist bzw. ausgesetzt werden darf und daran anknüpfend eine Duldung erteilt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., Rn. 18 f. Nur bei Beachtung dieser Entscheidungsvorgaben kann es keinen ungeregelten Aufenthalt geben. Liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nicht vor und kommt die Behörde ihrer Pflicht zur unverzüglichen Durchsetzung der Ausreisepflicht aus § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht nach, folgt hieraus kein Rechtsanspruch des Ausländers auf Erteilung einer Duldung. Das bloße Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht erfüllt für sich alleine keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann insbesondere nicht auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung geschlossen werden. Schließlich ist auch für ein ausnahmsweise zulässiges Abweichen von der vollständigen Erfüllung der achtjährigen Aufenthaltsdauer nichts dargetan. Die Antragstellerin hat keine besonderen Integrationsleistungen, etwa in Form einer besonderen beruflichen Integration oder eines herausgehobenen sozialen Engagements, oder eine „Übererfüllung“ anderer Regelerteilungsvoraussetzungen dargelegt, die in der Lage wären, das überdeutliche Verfehlen der Regelvoraussetzung des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt achtjährigen ununterbrochenen geduldeten, gestatteten oder mit einer Aufenthaltserlaubnis erfolgten Aufenthalts zu kompensieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., juris Rn. 32. Angesichts der vom 23. April 2020 bis zum 4. Juli 2021 bestehenden „Lücke“ hält sich die Antragstellerin nämlich erst seit wenigen Monaten mit dem gesetzlich vorgegebenen Status im Bundesgebiet auf. Dass sich die 1967 geborene Antragstellerin von Januar 1970 bis November 2006 und von Oktober 2013 bis heute im Bundesgebiet aufgehalten, hier die Hauptschule besucht und diese nach ihren – im Übrigen nicht weiter belegten – Angaben mit einem Abschluss nach der 10. Klasse verlassen hat, ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen weder als besondere Integrationsleistung noch Übererfüllung anderer Regelerteilungsvoraussetzungen zu werten, die zur Kompensation der mangelnden Erfüllung der Regelvoraussetzung führen kann. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, inwiefern auch die Zeiträume, in denen der Antragstellerin seit ihrer Wiedereinreise im Oktober 2013 bis zur Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 16. September 2019 vom Antragsgegner keine (Verfahrens-)Duldung erteilt worden ist, bei der Berechnung der achtjährigen Regelaufenthaltsdauer zu berücksichtigen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.