Beschluss
1 B 10001/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0124.1B10001.21.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antragstellerin unter Erteilung einer Duldung vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auszusetzen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antragstellerin unter Erteilung einer Duldung vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auszusetzen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sowie gegen eine Abschiebungsandrohung und hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners, im Wege der einstweiligen Anordnung eine Fiktionswirkung des Fortbestehens eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzuordnen sowie weiter hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihr gegenüber vorläufig abzusehen. Die im Jahre 1992 geborene Antragstellerin ist armenische Staatsangehörige. Sie reiste zusammen mit ihren Eltern und ihrem im Jahre 1989 geborenen Bruder im Dezember 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Die Familie gab dabei unter Einreichung von gefälschten Geburtsurkunden der Eltern falsche Namen und der Wahrheit zuwider an, dass sie aserbaidschanische Staatsangehörige seien und in Aserbaidschan als armenische Volkszugehörige verfolgt würden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 28. April 1999 den Asylantrag der Familie ab, stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz bei der Familie hinsichtlich Aserbaidschan vorlägen. Diese Feststellung entspricht nach heutigem Recht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine von dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen diese Feststellung gerichtete Klage wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2000 – 4 A 107/00 – mit der Begründung ab, der Familie drohe als armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan wegen ihrer Volkszugehörigkeit politische Verfolgung. Die damals weit überwiegend von Armeniern bewohnte Region Berg-Karabach stelle wegen der dort für die Familie zu befürchtenden existenziell unzumutbaren wirtschaftlichen Lebensbedingungen keine zumutbare Fluchtalternative dar, da die Familie nicht aus dieser Region stamme. Sie hätten zwar Aserbeidschan über Berg-Karabach verlassen, seien dort jedoch nur vorübergehend untergebracht gewesen, sodass weiterhin von der Hauptstadt Baku als dem Herkunftsort auszugehen sei. Die Familie wurde in der Folgezeit der Gemeinde O im Bereich des Antragsgegners zugewiesen und lebte dort unter den angegebenen falschen Namen. Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin am 24. Juli 2002 wegen der von dem Bundesamt getroffenen Feststellung eine Aufenthaltsbefugnis, er erteilte ihr dann am 27. September 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), die am 7. November 2008 bis zum 14. Oktober 2010 und am 13. Oktober 2010 bis zum 22. September 2012 verlängert wurde. Daneben erhielt die Antragstellerin von dem Antragsgegner unter der angegebenen falschen Identität Reiseausweise. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 8. November 2010 mit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der erteilten Begünstigung nach § 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG nicht vorliegen. Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin darauf am 25. November 2010 als unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis. Ein am 17. September 2012 ausgestellter Reiseausweis enthielt den Zusatz, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben der Antragstellerin beruhten. Die Antragstellerin und ihre Eltern bezogen….. Die Antragstellerin begann nach dem im Jahre 2013 in Flensburg abgeschlossenen Abitur ein Studium in der Fachrichtung Rechtswissenschaft an der Universität A Nach einem Vermerk des Antragsgegners vom 29. März 2017 erschien an diesem Tag die Mutter der Antragstellerin und erklärte, dass die Angaben zu den Personalien der Familie und der Staatsangehörigkeit falsch seien. Sie seien armenische Staatsangehörige und hätten nie in Aserbaidschan gelebt. Sie hätten trotz der falschen Angaben zu der Person die Wahrheit zu dem Verfolgungsschicksal gesagt. Sie hätten gemeint, dass sie sofort abgeschoben werden würden, wenn sie wahre Angaben zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit machen würden. Dies sei ihnen von allen Bekannten aus Armenien, die ebenfalls nach Deutschland gewollt hätten, so gesagt worden. Sie möchten nicht mehr unter falscher Identität leben, da sie – und insbesondere die Kinder – nicht mehr ohne nachgewiesene Personalien leben könnten. Sie – die Eltern – arbeiteten in einem Restaurant in T.. Die Tochter – die Antragstellerin – sei noch mit Hauptwohnsitz bei den Eltern gemeldet. Sie studiere Jura in A., der Sohn lebe in P. und studiere Betriebswirtschaftslehre. Er werde bei seiner zuständigen Ausländerbehörde seine Identität klären. Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin am 5. September 2017 erstmals unter ihrem richtigen Namen einen Reiseausweis. Der Antragsgegner übersandte im Januar 2018 Kopien der vorgelegten armenischen Reisepässe der Eltern und einer Geburtsurkunde an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Antragstellerin bestätigte in einer Vorsprache am 5. März 2018 die berichtigten Personalangaben, sie gab weiter an, sich an die Einreise nicht mehr erinnern zu können. Sie habe nie Zweifel über die bei dem Bundesamt angegebenen Identitäten gehabt. Ihre Eltern seien von allen Bekannten und Verwandten mit den zunächst angegebenen Namen angesprochen worden. Erst im März 2017, als sie zusammen mit ihrem Bruder über die Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft nachgedacht habe, sei sie von ihren Eltern über die Sachlage aufgeklärt worden. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin auf, einen armenischen Reisepass zu beschaffen, diesen legte die Antragstellerin am 20. September 2018 bei dem Antragsgegner vor. Nach einem Vermerk des Antragsgegners vom 2. Januar 2019 habe die Antragstellerin bei einer Vorsprache angegeben, dass sie in der Jugend Handball in einem Verein gespielt habe. Seitdem sie angefangen habe zu studieren, konzentriere sie sich voll und ganz auf das Studium. Neben ihrem Studium würde sie noch arbeiten. In Deutschland lebten noch 3 Tanten. Der Großvater väterlicherseits lebe noch in Armenien. Weiter lebe ein Onkel väterlicherseits in Armenien. Auch habe sie noch ein paar Cousins und Cousinen in Armenien. In Deutschland lebten mehr Verwandte als in Armenien. Der Antragsgegner teilte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge daraufhin mit, dass die Antragstellerin fließend und akzentfrei die deutsche Sprache beherrsche und den Gesamteindruck vermittele, dass sie sich sehr gut in die Bundesrepublik Deutschland integriert habe. Gründe, die gegen eine gute Integration sprächen, seien nicht ersichtlich. Auffällig sei jedoch, dass sämtliche Verwandte der Betroffenen den eigentlichen Nachnamen verwendeten. Dass die Betroffene keinerlei Kenntnis über eine falsche Identität gehabt habe, scheine unter diesen Gesichtspunkten zumindest fraglich und eher unglaubwürdig. Der Antragsgegner verneinte auf Anfrage des Bundesamtes mit Fax vom 18. Februar 2019 die Frage, ob für den Fall der Rücknahme des Schutzstatus die Abschiebung der Antragstellerin beabsichtigt sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm mit Bescheid vom 11. April 2019, bestandskräftig seit 17. Mai 2019, die mit Bescheid vom 28. April 1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen, zurück, stellte fest, dass die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt werden und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Anerkennung der Ausländerin sei gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden sei und die Ausländerin auch aus anderen Gründen nicht als Asylberechtigte anerkannt werden könne. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG finde Satz 1 auch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Anerkennung. Dies gelte entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz. Die Eltern der damals minderjährigen Antragstellerin hätten vorsätzlich über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht. Ihnen sei bewusst gewesen, dass der Bescheid des Bundesamtes aus dem Jahr 1999 sachlich unrichtig gewesen sei. Die vorgetäuschte Staatsangehörigkeit der Eltern sei ausschlaggebend für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes gewesen und werde im Rahmen des auszuübenden Ermessens berücksichtigt. Den Ausführungen der Antragstellerin, kein Wissen über ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit gehabt zu haben, könne nicht gefolgt werden. Sämtliche Verwandte in Deutschland würden den tatsächlichen Nachnamen verwenden. Zudem habe sie angegeben, dass noch ihr Großvater sowie ein Onkel und ein Teil der Familie in Armenien lebe, somit habe ihr die armenische Herkunft bewusst sein müssen. Aufgrund der jahrzehntelangen Täuschung über die Identität werde deutlich, dass die Antragstellerin die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht akzeptiere, insbesondere deswegen, weil die Aufklärung über die Täuschung nicht aus Unrechtsbewusstsein erfolgt sei, sondern weil es Probleme mit der Einbürgerung gegeben habe. Die Rücknahme der Begünstigung erfolge nach § 73 Abs. 2 AsylG mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 24. April 2020 mit, dass er beabsichtige, die auf Grundlage des zurückgenommenen Schutzstatus erteilten Aufenthaltstitel zurückzunehmen. Die Antragstellerin wäre folglich nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels und ausreisepflichtig. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Antragstellerin versuchte in der Folgezeit vergeblich, den Antragsgegner telefonisch zu erreichen. Die Antragstellerin teilte im September 2020 dem Antragsgegner per E-Mail mit, dass ihre Ausweise abgelaufen seien. Die Antragstellerin reichte mit anwaltlichen Schreiben vom 25. März 2021 noch ein persönlich verfasstes Schreiben vom 2. Januar 2021 an den Antragsgegner ein, das zuvor nicht zur Akte gelangt war. Darin teilte sie mit, dass sie durch den Verzicht auf die erteilte Niederlassungserlaubnis hoffe, in naher Zukunft den Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG zu erhalten, da sie wie ihr Bruder die nötigen Bedingungen dafür erfülle. Nach einem Vermerk des Antragsgegners vom 30. März 2021 habe die Antragstellerin an diesem Tag vorgesprochen. Mit einer Rücknahme der Niederlassungserlaubnis sei die Antragstellerin einverstanden. Die Antragstellerin habe erklärt, dass sie nicht lebenslang gewusst habe, dass sie mit falschem Namen in Deutschland eingereist sei. Die Täuschung sei erst aufgefallen, als sie vorgehabt habe zu heiraten, weil keine Geburtsurkunde vorgelegen habe. Ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG infrage komme, sei Teil einer gesonderten Prüfung. Als Bleibegründe habe die Antragstellerin angeführt, dass sie den größten Teil ihres Lebens in Deutschland verbracht habe und nichts Anderes kenne. Sie fühle sich in Deutschland verwurzelt und habe keine Freunde in Armenien. Sie habe auch innerhalb von Deutschland keinen Kontakt zu anderen Armeniern. Die Lüge über die Identität belaste sie sehr. Auf die Frage, ob sie bereit wäre, mittels eines erforderlichen Visums zum Zwecke eines Studiums oder zur Aufnahme einer Beschäftigung wieder einzureisen, habe sie noch keine Antwort. Dies wäre aber eine Option, wenn dies einen rechtmäßigen Aufenthalt wieder ermöglichen würde. Die Antragstellerin legte noch ein weiteres auf den 4. April 2020 datiertes Schreiben vor, das zunächst nicht zur Akte gelangt war. In diesem Schreiben führte sie aus, dass eine Rückführung nach Armenien bedeuten würde, dass alle Ihre Bemühungen in der Schulzeit und im Studium umsonst gewesen wären. Ihr Studiengang beziehe sich ausschließlich auf das deutsche Recht und ihr seien die Hände gebunden, ihren Beruf in einem anderen Land auszuüben. Mit einer Rückführung würde man ihr in gewisser Weise die Identität nehmen. Sie habe über die 22 Jahre enge Freundschaften und zwischenmenschliche Beziehungen aufgebaut, die ihr Leben bereicherten und lebenswert machten. Ihre Kindheitsfreunde aus ihrem Heimatdorf, ihrer besten Freunde in Augsburg und ihre zahlreichen Schulfreunde möchte sie nicht missen. Selbst ihre Arbeitskollegen, mit denen sie ein sehr familiäres Verhältnis habe, gehörten zu ihrem Leben dazu. Darüber hinaus habe sie 3 Tanten mütterlicherseits, die ebenfalls in Deutschland lebten. Sie hätten als Familie eine besonders enge Beziehung zueinander. In Armenien hätte sie keine berufliche Perspektive. Sie beherrsche nicht einmal die Sprache so richtig. Sie habe dort kein soziales Umfeld und keinen Bezug zu der Kultur. Die Eltern hätten sie nach westlichen Wertvorstellungen erzogen. Nach anfänglichen Schwierigkeiten fühle sie sich nun in jeglicher Hinsicht integriert und angekommen in Deutschland. In Armenien wäre sie eine Fremde. Der Antragsgegner nahm mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 14. April 2021 die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, jedoch nicht die bis November 2010 erteilten anderen Aufenthaltstitel, gemäß § 116 Abs. 1 LVwG mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung führte er aus, die Ausländerbehörde habe zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis davon ausgehen müssen, dass die Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz rechtmäßig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis seien die erforderlichen Aufenthaltszeiten erfüllt worden. Bei der Entscheidung über die Rücknahme sei berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin sich bereits seit ca. 22 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. In Anbetracht der Intensität und Dauer der von der Antragstellerin begangenen Täuschung sei das öffentliche Interesse an der Rücknahme höher zu gewichten als die persönlichen Belange. Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein. Die Antragstellerin fragte mit anwaltlichen Schreiben vom 1. September 2021 an, ob für sie nunmehr ein Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG erteilt werden solle. Dem Bruder der Antragstellerin wurde bereits im Jahre 2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG ab (Ziffer 1), drohte der Antragstellerin für den Fall, dass sie nicht die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides freiwillig verlasse die Abschiebung unter anderem nach Armenien an (Ziffer 2) und befristete für den Fall der Abschiebung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Zur Begründung führte der Antragsgegner an, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setze nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG voraus, dass sich der Ausländer ununterbrochen für mindestens 8 Jahre geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten habe. Mit Bescheid vom 14. April 2021 sei der bisherige legale Aufenthalt im Bundesgebiet für die Vergangenheit und Zukunft zurückgenommen worden. Rechtsfolge der Rücknahme für die Vergangenheit sei, dass der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet in keiner Weise berücksichtigt werden könne. Nach Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis könne der von ihr umfasste Zeitraum nicht als „geduldet“ im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG berücksichtigt werden. Die Antragstellerin sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung. Von der Voraussetzung des 8-jährigen Aufenthaltes könne abgesehen werden, wenn der Ausländer ein Verhalten wie etwa ein herausgehobenes soziales Engagement gezeigt habe, dass eine vergleichbare nachhaltige Integration in die Lebensweise der Bundesrepublik Deutschland gewährleiste. Das Engagement müsse allerdings über eine bloße Vereinsmitgliedschaft hinausgehen. Im Falle der Antragstellerin sei keine so außergewöhnliche Integrationsleistung ersichtlich, die über das im Allgemeinen von jedem Ausländer Verlangte hinausginge. Zwar habe die Antragstellerin an einer deutschen Schule das Abitur erworben und studiere Rechtswissenschaft, aber auch dieser Umstand sei in Anbetracht der Tatsache, dass viele Ausländer in Deutschland akademische Ausbildungen durchliefen, nicht außergewöhnlich. Allein ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht als ausreichende Integrationsleistung anzuerkennen. Sollte man die Zeitspanne der Aufdeckung der Identitätstäuschung bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt als Zeitraum einer faktischen Duldung ansehen, dann habe die Antragstellerin höchstens die Hälfte des notwendigen Zeitraums erfüllt. Die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration setze regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekenne. Anhaltspunkte, die der Glaubhaftigkeit eines solchen Bekenntnisses entgegenstehen könnten, könnten zum Beispiel schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 AufenthG sein. Im konkreten Fall sei zumindest das Bestehen eines Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8a, 9 AufenthG sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen ersichtlich. Ein Ausländer, der durch bewusst unrichtige oder unvollständiger Angaben einen Aufenthaltstitel erschleiche, erfülle regelmäßig den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Bei der Antragstellerin sei ein eigener Antrieb, die Täuschung aufzuklären, nur unzureichend vorhanden, da sie erst auf ausdrückliche Aufforderung der Ausländerbehörde vorgesprochen habe. Sie hätte angesichts ihrer juristischen Kenntnisse ein erhöhtes Schuldbewusstsein an den Tag legen und deutlich früher vorsprechen müssen. Gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindere oder verzögere. Diese Regelung knüpfe nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen an. Unabhängig von der Erwägung, dass es sich im Falle der Antragstellerin nicht mehr um eine andauernde Identitätstäuschung handele, sei aber zu berücksichtigen, dass sie zumindest im August 2021 noch im Schriftverkehr mit der juristischen Fakultät ihrer Universität mit ihrem anderen Namen unterschrieben und lediglich nachweislich des Schriftverkehrs eine Namensänderung vorgebracht habe, um unter einem anderen Namen weiter zu studieren. Die gesetzliche Anknüpfung an eine aktuelle Mitwirkungsleistung habe nicht zur Folge, dass zurückliegendes Fehlverhalten generell unbeachtlich sei. Denn auch der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Regelung des § 25b AufenthG keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren darstelle. In der Vergangenheit liegende falsche Angaben sollten nur bei tätiger Reue außer Betracht bleiben. Bei der Antragstellerin könne von tätiger Reue keine Rede sein. Anlass für die Aufdeckung der Identitätstäuschung sei das Begehren eines weiteren und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. die Einbürgerung. Die Aufdeckung sei nicht aus Unrechtsbewusstsein erfolgt. Wie sich aus der E-Mail der Antragstellerin an die Universität vom August 2021 ergebe, sei es naheliegend, dass die Antragstellerin auch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt weiterhin Rechtsgeschäfte unter ihrem Aliasnamen vornehme. Bemerkenswert sei auch, dass die Antragstellerin ein humanitäres Aufenthaltsrecht begehre, obwohl die Ausländerbehörde durchaus bereit gewesen wäre, eine Vorabzustimmung zur Durchführung des erforderlichen Visumverfahrens im Hinblick auf einen etwaigen Aufenthaltszweck (zum Beispiel zum Studium gemäß § 16b AufenthG) zu erteilen, dies jedoch ausdrücklich abgelehnt worden sei. Im Hinblick auf die grundsätzliche Relevanz namentlich der in § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG angeführten Täuschungshandlungen für die Beurteilung des Maßes der Integration könne aus dem Umstand, dass gegenwärtige vorsätzliche Falschangaben und Täuschungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b zwingend entgegenstünden, nicht geschlossen werden, dass zurückliegende Täuschungen und Handlungen vergleichbarer Art bei der Prüfung nach § 25b Abs. 1, etwa bei der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliege, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge (soll erteilt werden) zu einer Ermessensregelung herabstufe, von vornherein keine Berücksichtigung finden könnten. Sämtliche Integrationsleistungen der Antragstellerin, etwa der Schulabschluss sowie das Studium, basierten allein darauf, dass die Eltern bzw. auch die Antragstellerin nach Eintritt der Volljährigkeit, nahezu 2 Jahrzehnte über ihre tatsächlichen Personalien getäuscht hätten. ….. Es sei nicht glaubwürdig, dass die Antragstellerin erst im Jahre 2017 sich mit ihrer eigenen Familiengeschichte auseinandergesetzt habe. Auch eine Tante der Antragstellerin habe über ihre Identität getäuscht und sei im Jahre 2007 überführt worden. Aufgrund der langwährend begangenen Täuschung wiege diese besonders schwer und sei sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen zu ahnden, um andere Ausländer von ähnlichen Taten abzuhalten. Die den Eltern zuzurechnende Pflicht zur Angabe richtiger Personalien ändere auch nichts an dem Umstand, dass spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin eine eigene Aufdeckungspflicht bestanden habe. Die Identitätstäuschung der Eltern wiege besonders schwer, weil beide Eltern mit gefälschten Geburtsurkunden, ausgestellt auf die Alias-Personalien, eingereist seien und diese im Rahmen der Asylantragstellung vorgelegt hätten. Es sei bewusst und von vornherein geplant gewesen, über die tatsächliche Staatsangehörigkeit zu täuschen, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Eine Verwurzelung der Antragstellerin als faktische Inländerin sei nur auf Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthaltes in Betracht zu ziehen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis scheitere somit schon an der fehlenden Erteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Eine entsprechende Berücksichtigung des Voraufenthalts aufgrund Identitätstäuschung sei aufgrund der wirksamen Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nicht gegeben. Der Zeitraum von 2017 bis heute sei insofern zu berücksichtigen, als dass es sich hierbei um einen faktischen Duldungszeitraum handeln könne. Dessen Würdigung sei aber für die Entscheidung unerheblich, da die erforderliche Dauer von 8 Jahren nicht erreicht werde. Eine weitgehende Integration, die ein Absehen vom Fristerfordernis ermögliche, sei nicht ersichtlich. Hilfsweise werde im Rahmen der weitergehenden Prüfung der Rechtsgrundlage festgestellt, dass durch die schwerwiegende Täuschung über die in die Identität ein Abweichen von der Soll-Regelung des § 25b AufenthG zur Ermessensentscheidung geboten sei. Bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens komme die Ausländerbehörde nach Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem privaten Interesse der Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG unabhängig vom Erfüllen der Fristvoraussetzung abzulehnen wäre, da die Antragstellerin nicht nachhaltig integriert sei. Die Ausreisefrist könnte unter Berücksichtigung besonderer Umstände angemessen verlängert werden. Zur Begründung der Frist für das erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung führte der Antragsgegner aus, hierfür sei maßgeblich, dass die Antragstellerin nahezu 2 Jahrzehnte über die tatsächliche Herkunft und Personalien getäuscht habe und auch weiterhin im Rechtsverkehr von den falschen Personalien Gebrauch mache. Die Antragstellerin habe jedoch aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung durchaus eine Zukunftsperspektive im Bundesgebiet, sei es nach Abschluss des Studiums im Ausland oder nach Wiedereinreise ins Bundesgebiet mit dem erforderlichen Visum. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in der Zukunft die Antragstellerin andere Ausländer in ähnlich gelagerten Fällen anwaltlich vertreten könne. Der Zweck der aufenthaltsbeendenden Maßnahme werde voraussichtlich nach 30 Monaten erreicht werden. Aufgrund der beruflichen Perspektive im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass in der Zukunft ein rechtmäßiger Aufenthalt denkbar sei. Die Antragstellerin habe eine aufenthaltsrechtliche Perspektive gemäß Abschnitt 4 AufenthG zu Beschäftigungszwecken. Eine weitere Bleibeperspektive der engeren Familie sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin sei aufgrund der Rücknahmeentscheidung zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit rechtlich im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen, deshalb scheide eine Berücksichtigung des § 55 AufenthG aus. Eine Befristung der Wirkung der Abschiebung auf 18 Monate werde daher als verhältnismäßig angesehen. Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid am 8. November 2021 Widerspruch ein und führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Antragsgegner ihr außergewöhnliche Integrationsleistungen nach annähernd 23 Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit einem erfolgreichen Schulabschluss und einem Hochschulstudium absprechen könne. Es liege eine deutliche Übererfüllung der Anforderungen vor. Sie bekenne sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und habe an der Aufdeckung der Identitätstäuschung mitgewirkt. Sie sei es gewesen, die sich nach Aufdeckung der Identitätstäuschung um ein behördliches Tätigwerden und die Erlangung von Ausweisdokumenten, die ihre wahre Identität belegten, bemüht habe. Nach März 2017 sei die Akte jedoch durch den Antragsgegner ein ganzes Jahr unbearbeitet geblieben. Sie habe die Ausländerbehörde mehrfach dazu aufgefordert, tätig zu werden. Die Staatsanwaltschaft habe ein Strafverfahren gegen ihren Bruder mit der Begründung eingestellt, dass es nicht der Beschuldigte selbst gewesen sei, der die Ursache für die Angaben der falschen Personalien gesetzt habe, sondern diese hätten auf den Falschangaben seiner Eltern bei der Einreise beruht. Hätte er im weiteren Verlauf die falschen Angaben richtiggestellt, hätte er somit seine Eltern einer Straftat bezichtigen müssen. Die Antragstellerin reichte ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde O. vom 1. November 2021, ein Schreiben der Pastorin der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde vom 31. Oktober 2021, ein Schreiben der Arbeitgeberinnen der Antragstellerin sowie einer Freundin ein. Der Bürgermeister führte in dem Schreiben aus, dass die Familie sich sehr gut in O. integriert habe. Der Bruder habe sich mit einem Transportunternehmen selbstständig gemacht und mittlerweile 2 Arbeitsplätze geschaffen. Die Familie habe in O. eine neue Heimat gefunden, sie sei ein Musterbeispiel für die Integration. Die Antragstellerin hat am 8. November 2021 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei statthaft, da bis zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG der Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend galt und somit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Anwendung finde. Dies sei der Fall, wenn während der Gültigkeit eines Aufenthaltstitels entweder eine Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt werde. Ein solcher Antrag sei hier spätestens mit dem Schreiben vom 2. Januar 2021 erfolgt. In diesem habe sie den klaren Wunsch geäußert, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG erteilt zu bekommen. Dieses Schreiben sei nachweislich spätestens durch Übersendung mit anwaltlichem Schreiben vom 25. März 2021 aktenkundig geworden. Sowohl zum 2. Januar 2021 als auch zum 25. März 2021 habe die Niederlassungserlaubnis noch Bestand gehabt, sodass von einer Antragstellung im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden könne. Diese Fiktionswirkung sei erst mit Ablehnung des Antrags am 11. Oktober 2021 beendet worden, sodass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sei. Dieser Antrag sei auch begründet, weil die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG offensichtlich rechtswidrig sei. Sie erfülle bereits die erforderlichen Voraufenthaltszeiten. Mit der Aufzählung der 3 Status in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werde klargestellt, dass die Integration während eines Aufenthalts erfolgt sei, von dem die Behörde wisse und den sie in irgendeiner Art und Weise akzeptiert habe. Das sei bei einer verfahrensbezogenen Duldung der Fall, treffe aber auch auf den Zeitraum zu, der von einer mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis betroffen sei. Sinn und Zweck der Vorduldungszeiten im Rahmen des § 25b AufenthG sei die Vermutung, dass sich Antragsteller nach höchstens 8 Jahren des faktischen Aufenthalts bereits soweit integriert hätten, dass eine gewisse Aufenthaltsverfestigung gerechtfertigt sei. Auf welcher Rechtsgrundlage ein Antragsteller sich im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei deshalb für diese Erwägung unerheblich. Ein Antragsteller könne selbst mit einer Duldung die erforderlichen Aufenthaltszeiten erfüllen. Das Aufenthaltsrecht kenne jedoch keinen Status unterhalb einer Duldung. Insofern müsse im Falle der Antragstellerin die Anrechnung der Zeiten, in denen sie eine Aufenthaltserlaubnis innegehabt habe, erfolgen, selbst wenn diese zurückgenommen worden sei. Im Übrigen regele der Gesetzgeber ausdrücklich, wenn er bestimmte Zeiten als Voraufenthaltszeiten nicht berücksichtigen wolle, wie etwa in § 60b Abs. 5 AufenthG. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass sie die Voraufenthaltszeiten nicht erfülle, sei es unumstritten, dass diese Zeiten dann angerechnet würden, wenn sie zwar nicht auf einer tatsächlich erteilten Duldung, Gestaltung oder Aufenthaltserlaubnis basierten, der Antragsteller aber einen entsprechenden Anspruch gehabt habe. Dies sei in ihrem Fall problemlos gegeben. Entgegen der Behauptung des Antragsgegners seien nämlich nicht alle erteilten Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG zurückgenommen worden, sondern ausschließlich die Niederlassungserlaubnis, was bereits aus dem Tenor des Rücknahmebescheides deutlich werde. Damit lägen für sie 12 Jahren des ununterbrochenen erlaubten Aufenthalts vor. Zudem sei deswegen auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG rechtmäßig gewesen. Dass der Rücknahme vom 14. April 2021 nicht widersprochen worden sei, sei unerheblich für den Umstand, dass sie zwischen 2010 und der Rücknahme einen Anspruch auf deren Erteilung gehabt habe und die Aufenthaltszeiten deswegen im Rahmen von § 25b Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angerechnet werden müssten. Jedenfalls seien während dieser Zeit aber die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG a.F. gegeben unter Berücksichtigung der Altfallregelungen der § 102 Abs. 2 und § 104 Abs. 2 AufenthG. Auch daraus ergäben sich die erforderlichen Voraufenthaltszeiten. Jedenfalls sei aber das Ermessen des Antragsgegners hinsichtlich des Absehens von den Voraufenthaltszeiten grob fehlerhaft ausgeübt worden. Zwar erkenne dieser an, dass es sich bei den normierten Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG lediglich um Regelerteilungsvoraussetzungen handele und ansonsten Ermessen ausgeübt werden müsse. Jedoch verkürze er sein Ermessen unzulässig, indem er allein auf soziales Engagement beispielsweise im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft abstelle. Die Gesetzesbegründung und die Rechtsprechung nenne ehrenamtliches Engagement lediglich exemplarisch. Soweit der Antragsgegner angebe, das Abitur und das Studium der Rechtswissenschaft seien kein Anhaltspunkt für eine außergewöhnlich gute Integration, finde eine grob fehlerhafte Gewichtung statt, die die Realität verkenne. Sie lebe in erster Generation in der Bundesrepublik Deutschland. Sie komme nicht aus einem akademischen Haushalt. Sie habe es dennoch geschafft, den höchsten deutschen Schulabschluss zu erlangen und in einem der anspruchsvollsten Felder an einer Universität zu studieren. In ihrem Jurastudium sei sie mittlerweile, bis auf eine Klausur im öffentlichen Recht, scheinfrei und werde somit zeitnah das 1. Staatsexamen absolvieren. Sie könne dort ohne Probleme unter ihrem richtigen Namen weiter studieren. Hinsichtlich des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verkenne der Antragsgegner den erforderlichen Maßstab grundlegend. Er mache ihr hier zum Vorwurf, dass sie die durch ihre Eltern erfolgte Identitätstäuschung nicht sofort aufgedeckt habe, als sie volljährig geworden sei. Der Antragsgegner bemängele im Kern eine angeblich unzureichende Mitwirkung. Dies sei jedoch nicht der Maßstab des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dabei handele es sich um die Frage, ob Antragsteller über ein gewisses Basiswissen über die freiheitliche demokratische Grundordnung verfügten. Soweit der Antragsgegner ausführt, das Bekenntnis müsse auch im Alltag praktisch gelebt werden, sei dies höchstens dann heranzuziehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Antragsteller ihr Handeln gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richteten. Hier sei aber eine systemisch-politische Ebene gemeint und nicht ein in jeder Hinsicht regelkonformes Verhalten im Alltag. Bestätigt werde dies durch die Definition in § 4 Abs. 2 BVerfSchG, der die dafür maßgebenden Grundsätze anführt. Keinen dieser Grundsätze habe sie auch nur ansatzweise infrage gestellt, indem sie lediglich auf Vorladung der Behörde an ihrer Identitätsklärung mitgewirkt habe. Dass sie ausreichend Kenntnisse von diesen Grundsätzen habe, könne nicht zweifelhaft sein. Der Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sei nicht einschlägig. Diesbezüglich stelle der Antragsgegner zutreffend fest, dass es ausschließlich auf gegenwärtige Täuschungen ankomme. Eine vergangene Täuschung wirke sich ausschließlich dann aus, wenn diese im gegenwärtigen Verfahren verzögernd wirke. Die Identitätstäuschung werde hinsichtlich des individuellen Verschuldens der Antragstellerin stark übersteigert dargestellt. Sie habe den Ausgangspunkt der Identitätstäuschung nicht selbst gesetzt. Obwohl ihr rechtlich das Verhalten ihrer Eltern nach Meinungen in Rechtsprechung und Literatur zugerechnet werden könne, sei es nicht in gleichem Maße als verwerflich zu bewerten, soweit ein Ermessenstatbestand betroffen sei. Zum Zeitpunkt der Täuschung sei sie 6 Jahre alt gewesen und habe diese weder verstehen noch beeinflussen können. Es könne dahinstehen, wann genau sie von ihrer wahren Identität erfahren habe, denn in jedem Fall lasse ihr Verhalten „tätige Reue“ erkennen. Ein Unterlassen sei nicht in gleichem Maße verwerflich wie die aktive Täuschung. Sie habe sich in einer nahezu unlösbar wirkenden Zwangssituation befunden, die sie nicht selbst verursacht habe. Durch eine eigeninitiative Aufklärung hätte sie ihre gesamte Existenz und die ihrer Familie gefährdet. Eine solche Entscheidung zu treffen, sei einer – damals noch – Schülerin kaum zumutbar, selbst wenn sie gerade volljährig geworden sei. Dass eine so schwerwiegende Entscheidung erst nach einem Reifeprozess und erheblicher Abwägung erfolge, wäre nicht verwerflich, sondern absolut nachvollziehbar. Es sei darüber hinaus nicht gewürdigt worden, dass sie die Aufklärung eigeninitiativ betrieben habe. Die Behörde hätte ohne ihre Mitwirkung von dem Sachverhalt keine Kenntnis gehabt. Soweit der Antragsgegner allein auf die Vorsprache der Mutter im Jahre 2017 abstelle und daraus schließe, dass sie selbst eben nicht aktiv geworden sei, sei es realitätsfern anzunehmen, dass sie selbst in die Initiative nicht eingebunden gewesen sei. Soweit bei dieser Entscheidung auch mit eingeflossen sei, dass sie unter ihrem echten Namen habe leben und so gegebenenfalls auch Zugang zu den vollen staatsbürgerlichen Rechten habe erhalten wollen, so sei dies auch nicht verwerflich. Vielmehr stelle dies eine vom Gesetzgeber angelegte Brücke in die Legalität dar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Appellfunktion des geltenden Rechts die Antragstellerin erreicht habe. Dass das Recht hierfür auch Anreize schaffe, könne nicht zu ihren Lasten gewertet werden. Es sei schließlich wünschenswert, dass Antragsteller, die von ihren Eltern als Minderjährige in eine Alias-Identität gebracht würden, die Möglichkeit erhielten, ihren Aufenthalt zu legalisieren und nicht ein Leben lang unter den Fehlern der Eltern leiden zu müssen. Ebenso vorgeschoben und formalistisch sei es, ihr vorzuwerfen, sie habe im universitären Kontext in E-Mails noch ihren Aliasnamen verwendet. Sie sei nun einmal in jeder Hinsicht unter diesem Namen bekannt gewesen. Die Verwendung sei ausschließlich aus Praktikabilitätsgründen erfolgt und hätte keinerlei Auswirkungen gehabt, die in irgendeiner Form strategisch oder verwerflich wären. In der Wertung dieser Umstände durch den Antragsgegner äußere sich die ausgesprochen deutliche Missgunst des Antragsgegners ihr gegenüber, die selbst für sie sprechende Umstände umzudeuten und zu Ihren Lasten auszulegen. Von einer behördlich-neutralen Sachverhaltsauswertung sei dies weit entfernt. Auch ein überwiegendes Ausweisungsinteresse liege nicht vor. Hinsichtlich des durch den Antragsgegner behaupteten Ausschlussgrundes der § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG sei festzuhalten, dass hier eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen habe, die der Antragsgegner erneut lediglich zu ihren Lasten und ohne jede Würdigung der zu ihren Gunsten einschlägigen Sachverhalte getroffen habe. Eine Strafanzeige sei aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Selbst im Falle der Eltern sei das Verfahren gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 200 € an eine gemeinnützige Organisation eingestellt worden. Eine Geringfügigkeit im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG liege insbesondere vor, wenn das strafrechtliche Verfahren wegen Geringfügigkeit mit einer Auflage bis zu 500 € eingestellt worden sei. Nachdem ihr Verhalten unter keinem Gesichtspunkt schwerer wiege als das der Eltern, müsse davon ausgegangen werden, dass auch ihr Verhalten die Grenze der Geringfügigkeit nicht überschreite. Ihr werde keine Täuschungshandlung, sondern lediglich das Unterlassen einer Aufklärung vorgeworfen. Als Anknüpfungspunkt verbleibe lediglich § 82 AufenthG. Diese Vorschrift erfordere aber eine Aufforderung durch die Behörde. Als eine Aufforderung ergangen sei, habe sie mitgewirkt. Jedenfalls sei aber in der Bewertung des Ausweisungsinteresses stets das Bleibeinteresse einzubeziehen. Dies wiege hier aufgrund des langjährigen Aufenthaltes, der festen Verankerung und erheblichen Integration schwer. Selbst bei einem angenommenen offenen Ausgang des Verfahrens überwiege hier ihr Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag. Bei einer Folgenabwägung werde das schwerwiegende Aussetzungsinteresse überdeutlich. Im Falle einer Abschiebung wäre sie vollkommen entwurzelt. Sie habe, seit sie 6 Jahre alt sei, ihr gesamtes Leben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Die Schul- und Berufsausbildung sei daran gekoppelt. Insbesondere ihr Studium der Rechtswissenschaft sei hier verankert. Bei der Ausreise könnte sie ihr Studium nicht fortführen bzw. das Staatsexamen nicht ablegen. Gleichzeitig habe sie keinerlei Anknüpfungspunkt in Armenien. Sie könne die Sprache nicht ausreichend, sondern lediglich umgangssprachlich und könne weder in dieser Sprache lesen noch schreiben. Sie sei faktische Inländerin, weshalb ihr Bleibeinteresse besonders schwer wiege. Ihre gesamte Kernfamilie lebe in der Bundesrepublik Deutschland. Ein gleichrangiges Interesse an der sofortigen Vollziehung habe der Antragsgegner nicht darlegen können. Die Folgen einer aufschiebenden Wirkung seien überschaubar. Seit 2017 beziehe sie keine BAföG-Leistungen mehr, sondern sei abhängig beschäftigt. Lediglich höchst vorsorglich werde beantragt, rückwirkend die Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzuordnen. In der Folge wäre sodann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, um die mit Ablehnung des Antrags gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entfallende aufschiebende Wirkung anzuordnen. Die vorschnelle Beendigung des Aufenthalts würde auch in einer Gesamtschau eine unbillige Härte darstellen. Im Falle einer Ablehnung der Fortgeltung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sei neben einstweiligem Rechtsschutz hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ebenfalls das beantragte Rechtsmittel des § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Ausnahmsweise könne der Rechtsschutz nach § 80 und § 123 VwGO nebeneinander angewandt werden, wenn das Rechtsschutzziel nur durch die Kombination der beiden Rechtsschutzformen erreicht werden könne. Dies sei hier der Fall, da ansonsten die aufschiebende Wirkung nicht erreicht werden könne. Äußerst hilfsweise werde beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens abzusehen. Auch hier liege der Anordnungsanspruch in den Voraussetzungen des § 25b AufenthG und ein Anordnungsgrund in der dargestellten Folgenabwägung. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. November 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Oktober 2021 anzuordnen, 2. hilfsweise im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG aufgrund der Antragstellung der Aufenthaltserlaubnis am 2. Januar 2021 bis zur Ablehnung am 11. Oktober 2021 anzuordnen und infolgedessen aufgrund der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, 3. äußerst hilfsweise, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO den Antragsgegner zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzusehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der Bescheid vom 11. Oktober 2021 sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin habe aufgrund der jahrelangen Identitätstäuschung, die ihr überhaupt erst den Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht habe und der fehlenden Bereitschaft bei der Aufklärung der Täuschung, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie sei vollziehbar ausreisepflichtig, sodass kein Grund mehr bestehe, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet länger als notwendig zu dulden und die Aufgabenerfüllung der Ausländerbehörde im Sinne einer schnellstmöglichen Durchsetzung eine Ausreisepflicht zu beeinträchtigen. Eine Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV sei im laufenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Es sei Tatsache, dass die Ausländerbehörde in der Vergangenheit bereit gewesen wäre, eine Vorabzustimmung zur Durchführung des erforderlichen Visumverfahrens im Hinblick auf einen etwaigen Aufenthaltszweck (zum Beispiel zum Studium gemäß § 16b AufenthG) zu erteilen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt komme, mangels Rückkehrwille, keine Vorabzustimmung in Betracht. Es sei nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin erst im Jahre 2017 von ihrer wahren Identität erfahren habe. 2 Screenshots auf dem Facebook-Profil der Antragstellerin vom 10. Februar 2013 zeigten sie mit einem Bild einer Stadt, vermutlich Jerewan, und dem Hinweis, dass das die Stadt sei, wo sie herkomme, ihr schönes Jerewan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat teilweise Erfolg. Der Antrag zu 1. ist teilweise unzulässig, im Übrigen wie der Hilfsantrag zu 2. unbegründet, der Hilfsantrag zu 3. ist demgegenüber zulässig und begründet. Der Antrag zu 1. ist, soweit die Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erstrebt, nicht zulässig. Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis entfalten keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs.1 Nr. 1 AufenthG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hätte zwar nicht die Wiederherstellung einer Erlaubnis- bzw. Fiktionswirkung zur Folge, allerdings wird in diesem Fall die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht. Deshalb ist nur in den Fällen des Eintritts von Erlaubnis- bzw. Fiktionswirkungen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 4 MB 40/11 –, Seite 4 der Beschlussausfertigung). Hat die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine gesetzliche oder behördlich angeordnete Erlaubniswirkung oder Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG beendet, so kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ablehnenden Verwaltungsakt keinen rechtlichen Vorteil bringen. Denn die Ausreisepflicht ist bereits gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG von Gesetzes wegen vollziehbar. Nach dieser Vorschrift ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Ausländer noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nicht nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2020 – 8 ME 109/20 –, Rn. 9, juris). Die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Oktober 2021 konnte insbesondere nicht mehr die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beenden. Danach gilt insbesondere der bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Die im Jahre 2010 erteilte Niederlassungserlaubnis war zunächst Grundlage der mit dem Eingang des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25b AufenthG spätestens im März 2020 eingetretenen Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Diese Niederlassungserlaubnis ist jedoch durch Bescheid vom 14. April 2021 bestandskräftig zurückgenommen worden. Die auf den Erlasszeitpunkt im November 2010 zurückwirkende Rücknahme der Niederlassungserlaubnis führt dazu, dass diese erlischt und damit von Anfang an unwirksam wird (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 112 Abs. 2 LVwVfG). Die entsprechende Anwendung der Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 AufenthG auf die Fortbestandsfiktion wird grundsätzlich befürwortet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 13.12 –, Rn. 35, juris). Mit der rückwirkenden Unwirksamkeit der Niederlassungserlaubnis fällt die Grundlage weg, auf der ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auslösen könnte. Die Rücknahme lässt daher nicht nur die Niederlassungserlaubnis erlöschen, sondern auch eine auf ihrer Grundlage eingetretene Fiktionswirkung und führt zur Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG (vgl. für den Fall der Ausweisung BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 13.12 –, Rn. 35, juris). Die aus der Rücknahme folgenden Rechtswirkungen dürfen einem Antragsteller nur so lange nicht entgegengehalten werden, soweit sie nicht vollziehbar sind. Zu diesen Rechtswirkungen gehört insbesondere, dass die zuvor eingetretene Fiktionswirkung erlischt. Der Ausländer ist nur für die Dauer eines Suspensiveffekts so zu behandeln, als gälte die Fiktionswirkung fort. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels dann nicht statthaft ist, wenn die behördliche Maßnahme, durch die der bisherige Aufenthaltstitel unwirksam wird, gemäß § 84 Abs. 1 AufenthG oder auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar oder – wie vorliegend – sogar bestandskräftig ist. Mangels Suspensiveffekts ist der betroffene Ausländer in diesem Fall nicht so zu behandeln, als gälte die Fortgeltungsfiktion fort. Weil die behördliche Maßnahme, die die Ausreisepflicht begründet, vollziehbar ist, ist er gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels hat dann insofern keine weiteren Auswirkungen, die durch die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO suspendiert werden könnten. Vorläufiger Rechtsschutz ist in dem Fall der sofortigen Vollziehbarkeit oder Bestandskraft der Rücknahme des vorherigen Aufenthaltstitels deshalb gemäß § 123 VwGO zu suchen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 11 S 2891/20 –, Rn. 10 - 18, juris; anderer Ansicht OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 18 B 1083/17 –, Rn. 15, juris: Antrag nach § 80 Abs. 5 bleibt zulässiger Rechtsbehelf). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Erlass (vgl. Begründung zu Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 3 des Bescheides vom 11. Oktober 2021 hat ebenfalls keinen Erfolg, weil er mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig ist. Bei dem gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei einer Abschiebung zwingenden Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG und der ebenfalls verpflichtend vorzunehmenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt und ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat zumindest hinsichtlich des Erlasses entgegen dem Wortlaut des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.Vm. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung (vgl. dazu ausführlich Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 –, Rn. 42 - 43, juris). Dies hat zur Folge, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich statthaft ist. Der Antrag ist vorliegend trotzdem unzulässig, weil der Antragstellerin ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag fehlt. Der Antragstellerin geht es darum, im Bundesgebiet bleiben zu können und nicht einer vollziehbaren Ausreisepflicht zu unterliegen. Dieser Vorteil könnte für die Antragstellerin jedoch selbst dann nicht eintreten, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anordnen würde. Denn die Antragstellerin ist – unabhängig von einer möglichen Abschiebung und dem darauf beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbot – vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots hätte hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht keine aufenthaltsrechtlich erhebliche Verbesserung der Rechtsposition der Antragstellerin oder sonstige sie begünstigende Wirkungen zur Folge. Die Antragstellerin hat in der vorliegenden Konstellation auch kein Rechtsschutzinteresse, soweit sie die Vollziehbarkeit der Titelerteilungssperre vorläufig beseitigen möchte. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbots würde sich erst nach erfolgter Abschiebung der Antragstellerin auswirken, so dass gegenwärtig ein Rechtsschutzinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus diesem Grunde nicht ersichtlich ist (vgl. VG München, Beschluss vom 22. Februar 2021 – M 4 S 20.6589 –, Rn. 25 - 55, juris). Eine solche Abschiebung – dies ergibt sich aus der Begründung zu dem Antrag zu 3. – ist gegenwärtig jedoch nicht absehbar. Der Antragstellerin geht es gegenwärtig ersichtlich darum, die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht zu beseitigen, nicht um die Vollziehbarkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung im eigentlichen Sinn. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 11. Oktober 2021 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, weil gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG der Widerspruch gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden – dazu gehört auch der Erlass einer Abschiebungsandrohung –, keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist jedoch insoweit unbegründet, weil die Androhung der Abschiebung nach Armenien unter Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise offensichtlich rechtmäßig ist, sodass die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Die Antragstellerin ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Die Antragstellerin hat nach bestandskräftiger Rücknahme ihrer Niederlassungserlaubnis gegenwärtig keinen Aufenthaltstitel mehr. Die Abschiebungsandrohung wurde nach Maßgabe des § 59 AufenthG erlassen. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Dass der Antragsgegner hier die Frist auf 30 Tage bestimmt hat, ist nach § § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zulässig. Der Antragsgegner hat gleichzeitig auf die Möglichkeit einer Fristverlängerung hingewiesen. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung stünde gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung würde auch nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraussetzen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris). Die Ausreisepflicht ist allerdings vorliegend nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, weil der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG bzw. § 81 Abs. 4 AufenthG zu einem als erlaubt bzw. fortbestehend geltenden rechtmäßigen Aufenthalt geführt hat. Der Antrag zu 2., den Antragsgegner zu verpflichten, die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG aufgrund der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 2. Januar 2021 bis zur Ablehnung am 11. Oktober 2021 anzuordnen, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Anordnung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht. Nach der – mit Gesetz vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) eingeführten – Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die sich sonst aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ergebende Fortwirkungsgeltung anordnen. Eine unbillige Härte in diesem Sinn wird angenommen, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass – eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ZB 16.1296 –, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2016 – OVG 11 S 10.16 –, Rn. 5, juris). Vorliegend liegt jedoch gar keine verspätete Antragstellung, die den Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnen könnte, vor, sondern der vorherige Aufenthaltstitel in Form der im Jahre 2010 erteilten Niederlassungserlaubnis, der allein Grundlage für eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG sein könnte, ist mit Wirkung für die Vergangenheit erloschen. Der Antrag zu 3. ist demgegenüber zulässig und begründet. Am Vorliegen eines Anordnungsgrundes besteht kein Zweifel, da der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Ausreisepflicht der Antragstellerin gegebenenfalls auch zwangsweise durchsetzen möchte. Die Antragstellerin hat insoweit gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht für die Antragstellerin mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf eine Duldung. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Der Sicherungszweck des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann unter anderem dann statthafterweise geltend gemacht werden, wenn – wie hier – das Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft und der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, die Abschiebung vorübergehend und auf die Dauer des Verfahrens auszusetzen. Allerdings kommt eine solche Sicherung nur ausnahmsweise in Betracht. Denn ein verfahrensabhängiges Bleiberecht soll nach der gesetzlichen Wertung der § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG grundsätzlich nicht eintreten, wenn der Antrag weder eine fiktive Erlaubnis oder Duldung nach § 81 Abs. 3 AufenthG noch die Anordnung einer Fortgeltung nach § 81 Abs. 4 AufenthG zur Folge hat. Ausnahmsweise anders verhält es sich, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt. Dies gilt auch für den hier geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 4 MB 42/21 –, Rn. 34 - 35, juris), bei anderen Ansprüchen unter anderem dann, wenn der Verweis auf ein Visumverfahren unzumutbar wäre. § 25b Abs. 1 Nr. 1 AufenthG macht bereits selbst seinem Wortlaut nach den Aufenthalt in der Bundesrepublik zur Anspruchsvoraussetzung. Dies gilt auch für einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03. Januar 2022 – 4 MB 68/21 –, juris). Besteht demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus diesem Grunde, ist für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich und es besteht für diesen Zeitraum deshalb ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Antragstellerin steht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, wahrscheinlich bereits nach § 25b Abs. 1 AufenthG, zumindest jedoch nach § 25 Abs. 5 AufenthG, zu. Bei der Auslegung dieser Vorschriften ist zu berücksichtigen, dass die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Schutz des Privatlebens darstellen würde, der bei umfassender Würdigung aller vorliegenden Umstände im Falle der Antragstellerin nicht gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK damit begründet werden kann, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zu sein, etwa weil er durch eine dringende soziale Notwendigkeit gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig in Bezug auf sein legitimes Ziel wäre. Der bei dem Antragsgegner gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25b AufenthG beinhaltete zumindest hilfsweise auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Verfahrensgegenstand eines auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird. Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 43.06 –, Rn. 12, 26, juris). Aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltserlaubnis" folgt, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG – anders als die frühere Aufenthaltserlaubnis nach § 15 AuslG – für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird (sog. Trennungsprinzip vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2009 – 1 C 11.08 –, Rn. 13, juris und vom 4. September 2007 – 1 C 43/06 –, Rn. 26, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2021 – OVG 11 B 9.18 –, Rn. 19, juris). Das bedeutet aber nicht, dass die einzelnen, etwa im Rahmen des Abschnitts V geregelten Aufenthaltserlaubnisse zwangsläufig immer einen einheitlichen, unteilbaren Streitgegenstand bilden. Insbesondere dann, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach einer Anspruchsgrundlage weniger Rechte vermittelt als nach den übrigen Anspruchsgrundlagen, kann sie einen abtrennbaren eigenständigen Streitgegenstand darstellen (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 22.09 –, BVerwGE 138, 336-353, Rn. 19). Die Unterschiede in den Rechtsfolgen sind bei den § 25 Abs. 5, § 25a und § 25b dergestalt, dass hier kein einheitlicher Anspruch geltend gemacht wird und damit verschiedene Streitgegenstände vorliegen. Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG – sowohl hinsichtlich der gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden als auch hinsichtlich der Familienangehörigen – gilt § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Folge, dass sie für drei Jahre erteilt und verlängert werden kann, während der Titel nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur für zwei Jahre erteilt und verlängert werden kann. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. September 2016 – 11 S 1512/16 –, Rn. 4 - 6, juris). Die Annahme verschiedener Streitgegenstände hindert nicht daran, mit einem Antrag bei der Ausländerbehörde bzw. einer Klage bei dem Verwaltungsgericht mehrere selbstständige Begehren zusammen geltend zu machen. Ein Antrag ist dabei – sofern er nicht ausdrücklich auf ein Begehren beschränkt ist – bei sachdienlicher Auslegung in der Regel als umfassend zu verstehen und bezieht sich regelmäßig auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 22.09 –, BVerwGE 138, 336-353, Rn. 23). Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen bei der Behörde bezieht sich regelmäßig auf sämtliche in diesem Abschnitt aufgeführten Anspruchsgrundlagen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2021 – 11 S 1966/19 –, Rn. 29, juris). Danach ist der gestellte Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin neben einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zumindest hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt. Die Antragstellerin hat voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhalts) und Absatz 2 (Einreise mit dem erforderlichen Visum) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt nach Satz 2 der Vorschrift regelmäßig voraus, dass der Ausländer 1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, 2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, 3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, 4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und 5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. Nach Satz 3 der Vorschrift ist ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen für die Lebensunterhaltssicherung unter den dort genannten Voraussetzungen in der Regel unschädlich, etwa bei Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu versagen, wenn 1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder 2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 (besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse) oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 (schwer wiegendes Ausweisungsinteresse wegen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder Jugendstrafen in bestimmter Höhe) besteht. Es handelt sich bei der Antragstellerin gegenwärtig um eine Geduldete im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Geduldet ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder, wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, BVerwGE 167, 211-235, Rn. 24). Auch ein Ausländer, der sich (lediglich) im Besitz einer sogenannten Verfahrensduldung befindet, ist im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG "geduldet" (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, BVerwGE 167, 211-235, Rn. 28). Der Status der Antragstellerin als „geduldete Ausländerin“ folgt vorliegend nicht bereits aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nach Erlass des Rücknahmebescheides noch keine Maßnahmen zum Vollzug der Ausreisepflicht getroffen hat, sondern zunächst eingehend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geprüft hat. Geduldet ist die Antragstellerin insbesondere nicht mit Blick auf den Umstand, dass die Systematik des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt lässt, weil das Aufenthaltsgesetz davon ausgeht, dass ein ausreispflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 – 1 C 23.99 –, Rn. 13, juris und vom 25. September 1997 – 1 C 3.97 –, Rn. 19, juris). Liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nicht vor und setzt die Behörde die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht sofort durch, folgt hieraus kein Rechtsanspruch des Ausländers auf Erteilung einer Duldung. Das bloße Nichtbetreiben des Vollzugs der Ausreisepflicht erfüllt für sich alleine keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände (OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 18 B 1370/21 –, Rn. 16, juris). Die Antragstellerin hat jedoch – wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt – gegenwärtig einen Rechtsanspruch auf eine Duldung. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt neben der Eigenschaft als „geduldete Ausländer“ eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland voraus. Die Antragstellerin hat sich unter Berücksichtigung ihres gesamten Verhaltens nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG integriert, obwohl die nach Satz 2 regelmäßig erforderlichen rechtlich anzuerkennenden Voraufenthaltszeiten bei ihr nicht erfüllt sind. Das von der Antragstellerin in der Vergangenheit gezeigte Verhalten rechtfertigt nicht eine Ausnahme von der grundsätzlichen gesetzlichen Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen (Soll-Vorschrift). Ein Ausschlussgrund aus § 25 Abs. 2 AufenthG oder aus allgemeinen Vorschriften liegt bei der Antragstellerin nicht vor. Die Antragstellerin erfüllt zunächst nicht die im Regelfall gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Voraufenthaltszeiten, obwohl sie sich seit dem Lebensalter von 6 Jahren ununterbrochen seit nunmehr über 23 Jahren in Deutschland aufhält. Entscheidend für die zu berücksichtigenden Zeiten des Voraufenthalts ist der Zeitraum der letzten acht beziehungsweise sechs Jahre; ein abgeschlossener Zeitraum in der Vergangenheit genügt aufgrund des Wortlauts der Regelung („seit“) nicht. Der Ausländer muss sich in dieser Zeit tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten und eine Duldung (§ 60a AufenthG), Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) oder einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 AufenthG besessen haben. Der Zeitraum kann sich aus Phasen geduldeten, gestatteten und erlaubten Aufenthalts zusammensetzen. Die Erteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG liegt nicht vor, wenn der maßgebliche Zeitraum – wenn auch nur um wenige Tage – nicht erfüllt wird (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, Rn. 34 ff., juris). Zeiten, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, er aber einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel gehabt hat, stehen den Zeiten des Titelbesitzes gleich. Ebenso sind Zeiten anzurechnen, in denen der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hatte, unabhängig davon, ob fortlaufend förmliche Duldungen vorlagen. Allerdings kann eine Duldungslücke von wenigen Tagen wegen ihres Bagatellcharakters als unschädlich zu bewerten sein, ohne dass es auf deren nähere Umstände ankommt. Der geforderte geduldete, gestattete oder von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckte Voraufenthalt soll nämlich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift als Grundlage für eine gelungene Integration dienen. Diese Eignung wird bei einem Ausländer, der sich seit mehreren Jahren geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten hat, durch eine Unterbrechung von wenigen Tagen nicht in Frage gestellt. Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gewährleistet einen am Gesetzeszweck orientierten, einzelfalladäquaten Gesetzesvollzug (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, Rn. 48 ff., juris, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 11 S 2426/19 –, Rn. 36, juris; Urteil vom 23. September 2021 – 11 S 1966/19 –, Rn. 96 - 100, juris). Nach der Rücknahme eines Aufenthaltstitels – wie vorliegend der Niederlassungserlaubnis – kann der von ihm umfasste Zeitraum entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht als geduldet im Sinne des § 25b Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden (vgl. bereits zur Altfallregelung des § 104a AufenthG: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18. Juni 2010 – 3 Bs 2/10 –, Rn. 20, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 18 B 602/08 –, Rn. 1, juris). Die Duldung bedarf nach dem Aufenthaltsgesetz der Erteilung und nach ihrem Erlöschen gegebenenfalls der Erneuerung durch die Ausländerbehörde (§ 60a Abs. 2, 4 und 5 AufenthG). Die Fiktion einer Duldung für die Zeit, in der ein Ausländer eine später zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis besessen hat, ist dem Ausländerrecht fremd (OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 18 B 602/08 –, Rn. 1, juris). Ein längerer von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG wegen der Rücknahme eines Aufenthaltstitels nicht erfasster Zeitraum kann allerdings bei der Prüfung Berücksichtigung finden, ob die Nichterfüllung der Voraufenthaltszeiten deshalb unschädlich ist, weil sie durch das Vorliegen weiterer Integrationskriterien kompensiert wird. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt, dass sich der Ausländer nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass bestimmte, in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 aufgezählte Integrationsindizien erfüllt sind. Aus dieser Formulierung folgt, dass die aufgezählten Regeltatbestände jedoch nicht zwingend sämtlich (vollständig) erfüllt sein müssen, damit eine nachhaltige Integration festgestellt werden kann. Das – abschwächende – Merkmal "regelmäßig" ermöglicht es dem Rechtsanwender, auf bestimmte Mängel bei der Erfüllung der benannten Integrationskriterien flexibel zu reagieren, und (gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung) zu entscheiden, ob diese unschädlich sind, weil sie etwa Bagatellcharakter aufweisen oder durch das Vorliegen weiterer, unbenannter Integrationskriterien bzw. durch eine "Übererfüllung" von ausdrücklich genannten Kriterien kompensiert werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gewährleistet einen am Gesetzeszweck orientierten, einzelfalladäquaten Gesetzesvollzug (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, BVerwGE 167, 211-235, Rn. 49, 51). Im Vordergrund der gesetzlichen Regelung steht die Anerkennung der durch einen aktuell Geduldeten in der Vergangenheit erbrachten Integrationsleistungen, unabhängig davon, auf welcher aufenthaltsrechtlichen Grundlage diese beruhten. Zwar war die Vermeidung von Kettenduldungen ein Beweggrund für die Überlegungen zu einer neuen Bleiberechtsregelung (vgl. den Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe „Aufenthaltsrecht bei nachhaltiger Integration“ vom 23. Mai 2012, S. 12, 14 f., sowie die Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrats, Bundestags-Drucksache 17/13424 S. 1, 9). In der für die historisch-teleologische Interpretation der Regelung letztlich maßgeblichen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 18/4097) taucht diese Formulierung aber nicht mehr auf (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, BVerwGE 167, 211-235, Rn. 38). Bei der Bewertung der Frage, ob sich die Antragstellerin im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat und ob gegebenenfalls wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen greifen soll (Soll-Vorschrift), sind auch die grundrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie die menschenrechtlichen Garantien des Art. 8 EMRK auf Schutz des Privatlebens bei der Auslegung heranzuziehen. Zwar soll mit der Regelung des § 25b AufenthG gut integrierten Ausländern, die sich geduldet in der Bundesrepublik aufhalten, auch unabhängig von der Frage der Entwurzelung vom Herkunftsstaat ein mit einem Aufenthaltstitel gesicherter aufenthaltsrechtlicher Status verliehen werden. Insoweit handelt es sich um eine Wertentscheidung des Gesetzgebers, die dieser in Ausübung seines weiten Gestaltungsspielraums getroffen hat und die daher nicht das durch Art. 8 EMRK vorgegebene konventionsrechtliche Mindestmaß einfachgesetzlich normiert. Demgegenüber kann § 25 Abs. 5 AufenthG Einzelfallgerechtigkeit ermöglichen und stellt sich daher teilweise auch als einfachgesetzliche Norm dar, mit der verfassungs-, konventionsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben genügt werden soll, mithin dem insoweit als Mindestschutzstandard vorgegebenen Maßstäben Rechnung tragen soll (Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. September 2021 – 3 A 419/18 –, Rn. 16, juris). Insoweit, als der Gesetzgeber die Legalisierung eines langjährigen faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet von einer nachhaltigen Integration abhängig macht, liegt mit § 25b AufenthG eine abschließende Regelung vor, die aus systematischen Gründen einen Rückgriff auf andere humanitär begründete Aufenthaltstitel, die auf eine „Verwurzelung“ abstellen, ausschließen könnte. Soweit mit § 25 Abs. 5 AufenthG jenseits einer Aufenthaltsverfestigung durch Integration und Verwurzelung durch Integrationsleistungen und familiäre Bindungen liegende Gründe einer tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise geltend gemacht werden, kommt aber ein Rückgriff auf § 25 Abs. 5 von sich langjährig im Bundesgebiet illegal aufhältigen Ausländern, deren Aufenthalt geduldet worden ist, in Betracht (Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 4. Update Oktober 2021, I. Entstehungsgeschichte und Zweck der Regelung, Rn. 3). In Ausnahmefällen ist ein Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG nicht schon aus systematischen Gründen ausgeschlossen, sofern die fallprägenden Gesamtumstände mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art 8 EMRK dies gebieten (Bergmann/Dienelt/Röcker, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 25b Rn. 2). Es besteht aber zunächst schon bei der Auslegung des § 25b AufenthG die Verpflichtung aller an der Entscheidungsfindung beteiligten staatlichen Organe, die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Entscheidungen des EGMR im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass dem Recht auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. allgemein dazu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, Rn. 37, juris). Auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte – vorliegend das auch durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens – ist die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen. Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, die Konventionsbestimmung in die Entscheidungsfindung einzubeziehen und sich zumindest gebührend mit ihr auseinander zu setzen (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 – BVerfGE 111, 307-332, Rn. 62). Die Antragstellerin hat sich im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachhaltig in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert. Sie erfüllt zwar nicht die Voraufenthaltszeiten des Satzes 2 der Vorschrift. Eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse ergibt sich aber bei der Bewertung der durch die Antragstellerin während ihres über 23-jährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt erzielten Integrationserfolge. Diese nachhaltige Integration wird auch unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht dadurch infrage gestellt, dass der Aufenthalt der Antragstellerin nach Rücknahme der durch Täuschung erlangten Niederlassungserlaubnis für die Zeit ab 25. November 2010 nicht mehr rechtmäßig gewesen ist. Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, Rn. 33, juris und Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06 –, Rn. 29, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 -, Rn. 21, juris). Haben diese Beziehungen zu einer sogenannten Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse geführt, greift die Aufenthaltsbeendigung in das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2007 –Nr. 31753/02 - Kaya – InfAuslR 2007, 325, 326; Urteil vom 27. Oktober 2005 –Nr. 32231/02 – Keles – InfAuslR 2006, 3, 4; Urteil vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03 – Maslov – InfAuslR 2007, 221, 223). Dies kommt regelmäßig bei Ausländern der „zweiten Generation“ in Betracht, also bei denen, die im Gastland geboren und aufgewachsen sind, aber auch bei solchen Ausländern, die – wie die Antragstellerin – bereits in einem jungen Lebensalter in das Gastland eingereist sind (EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 –Nr. 32231/02 – Keles – InfAuslR 2006, 3). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. z.B. Urteil vom Urteil vom 16. Juni 2005 – Nr. 60654/00 –, Fall Sisojeva – InfAuslR 2005, 349) kann auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 –, BVerwGE 133, 72-84, Rn. 20). Eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts kann insbesondere dann einen – rechtfertigungsbedürftigen – Eingriff in das Privatleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kann danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie quasi deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 1999 – 4 L 195/98 –, Rn. 33, juris). Art. 8 EMRK verbietet die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen jedoch nicht grundsätzlich schon allein deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vielmehr haben die Vertragsstaaten nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger selbst zu entscheiden (vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 – Nr. 33743/03 –, Fall Dragan – NVwZ 2005, 1043, 1045; Entscheidung vom 16. September 2004 – Nr. 11103/03 –, Fall Ghiban – NVwZ 2005, 1046). Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 – 31/1989/191/291 – EuGRZ 1993,552; BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 2 BvR 1392/10 –, juris Rn. 19). Im Rahmen dieser Schrankenbestimmung muss eine Abwägung zwischen der Rechtsposition des Ausländers und dem Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle stattfinden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Interesse des hier aufgewachsenen bzw. früh eingereisten Ausländers an der Aufrechterhaltung der entstandenen Bindungen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen, insbesondere dem Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern sowie dem Interesse, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dabei kommt es maßgeblich auf den Grad der Verwurzelung an; je stärker der Betroffene im Aufnahmestaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Bei der Integration kommt auch der Legalität des Aufenthaltes eine Bedeutung zu. Weiter ist auf den Grad der eingetretenen Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaates abzustellen, also auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen. Insoweit ist neben der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von Gewicht, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei gerade auch die Kenntnisse der Sprache im Herkunftsland des Betroffenen bzw. dessen Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (zu allen Kriterien vgl. EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005, Keles, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18. Juni 2010 – 3 Bs 2/10 –, Rn. 23 - 24, juris). Die Dauer des Aufenthalts ist zunächst von erheblichem Gewicht. Dies gilt insbesondere, wenn die betreffende Person – wie die Antragstellerin – schon im Alter von 6 Jahren nach Deutschland gekommen ist und sich seit dieser Zeit bis in das Erwachsenenalter hinein ununterbrochen hier aufhält und die gesamte Schulzeit bis zu einem erfolgreichen Abschluss hier verbracht hat und dadurch entscheidend durch die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland geprägt worden ist. Die Legitimität des Aufenthalts der Antragstellerin ist allerdings dadurch belastet, dass ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland durch eine bewusste Täuschung ihrer Eltern begründet worden ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Dauer des Aufenthaltes bei der Bewertung nicht mehr zu berücksichtigen wäre, sondern bedeutet, dass der Aufenthaltsdauer nicht das gleiche Gewicht zukommt, als wenn der Aufenthalt formell und materiell in jeder Hinsicht unbedenklich gewesen wäre (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 –, BVerwGE 133, 72-84, Rn. 22; vgl. auch zur Ausweisung eines straffälligen Ausländers, der über 25 seiner 33 Lebensjahre in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hat, hier aufgewachsen und zur Schule gegangen ist: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06 –, Rn. 29, juris). Der Umstand, dass die eigene Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit weiter geleugnet wird, muss gegenüber der durch die Eltern als gesetzlicher Vertreter begangenen Täuschung dabei nicht zwingend ein größeres Gewicht zukommen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 –, BVerwGE 133, 72-84, Rn. 22). Der Eröffnung des Schutzbereichs des Privatlebens würde auf Grundlage der neueren Rechtsprechung des EGMR nicht entgegenstehen, wenn die Antragstellerin nie einen Aufenthaltstitel besessen hätte, der Antragsgegner also auch die vor Erteilung der Niederlassungserlaubnis im November 2010 gegenüber der Antragstellerin erlassenen Aufenthaltstitel zurückgenommen hätte, was dann jedoch offenbar entgegen der ursprünglichen Absicht des Antragsgegners nicht geschehen ist (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 28. Juni 2011 – 1 A 141/11 –, Rn. 49, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 11 S 2359/10 –, Rn. 81, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 4 Bs 98/14 –, Rn. 19, juris; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2014 – 8 LA 192/13 –, Rn. 13, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 18 A 1478/12 –, Rn. 9, juris). Im Fall Butt ./. Norwegen hat der EGMR – wie vorliegend im Falle der Rücknahme eines gewährten Aufenthaltstitels – für die Feststellung, dass eine Aufenthaltsbeendigung den Schutzbereich des Privatlebens berühren würde, allein auf die tatsächlichen sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat abgestellt (vgl. EGMR, Urteil vom 4. Dezember 2012 – Nr. 47017/09, Ziff. 76, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-115012"]}); auf die Schwächen des ausländerrechtlichen Status der Beschwerdeführer ist er erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eingegangen. Der Gesichtspunkt der (teilweisen) Illegalität des bisherigen Aufenthalts und das hierdurch berührte legitime Interesse, den Zuzug von Ausländern zu steuern und zu begrenzen, kann mit dem gebotenen Gewicht im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden. Auf diese Weise bleibt die Möglichkeit erhalten, jedem Einzelfall gerecht zu werden. Dies könnte nicht gewährleistet werden, wenn Ausländer, deren Voraufenthalt nicht legal gewesen ist, von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ausgeschieden werden. Denn es kommt – wie der Fall eines in Deutschland geborenen Ausländers oder auch der eines im Kindesalter nach Deutschland eingereisten Migranten der zweiten Generation deutlich macht – bei einer lebensnahen Würdigung der insoweit relevanten Fallkonstellationen in Betracht, dass Ausländer, auch wenn sie sich über Jahre ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten haben, dass sie hier eine zwar nicht rechtliche, aber doch faktische Verwurzelung erreicht haben, die so gewichtig ist, dass es geboten erscheint, die Beendigung ihres weiteren Aufenthalts einer Überprüfung an den Maßstäben des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 4 Bs 98/14 –, Rn. 19, juris). Eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland sowie einer Verwurzelung der Antragstellerin folgt nicht nur, jedoch auch aus der Dauer ihres Aufenthaltes. Die mittlerweile 30-jährige Antragstellerin lebt seit über 23 Jahren hier. Sie hat ihre gesamte Schulzeit bis zum Abitur in Deutschland verbracht und ist schon in dieser Zeit durch den Schulbesuch und die Kontakte außerhalb der Familie durch die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich geprägt worden. Dies betrifft auch die sprachliche Prägung in Wort und Schrift. Die Antragstellerin hat zwar innerhalb der Familie auch die armenische Sprache erlernt und genutzt. Diese Kenntnisse beziehen sich aber auf umgangssprachliche, überwiegend mündliche Fertigkeiten. Die auch für den Berufsalltag notwendigen Inhalte sind ihr durch die Schule nur in deutscher Sprache in Wort und Schrift vermittelt worden. Sie ist dadurch sowie durch den Austausch mit Gleichaltrigen über außerschulische Themen vergleichbar geprägt worden wie eine deutsche Staatsangehörige. Diese Prägung setzte sich nach der Schulzeit fort, nachdem die Antragstellerin das Studium der Rechtswissenschaften begonnen hatte. Für das Studium sind die erworbenen Sprachkenntnisse von entscheidender Bedeutung, darüber hinaus werden in dem Studium Inhalte vermittelt, die die Antragstellerin in ihrem Geburtsland Armenien allenfalls nur sehr eingeschränkt beruflich verwenden könnte. Der Aufenthalt der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland hat nunmehr fast die dreifache Zeit des in § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Zeitraums von 8 Jahren erreicht. Die Antragstellerin sichert den für ihr Studium notwendigen Lebensunterhalt seit einiger Zeit selbstständig durch Erwerbstätigkeit. Sie pflegt Kontakte außerhalb der Familie vergleichbar einer deutschen Staatsangehörigen. Eine Prägung durch die Lebensverhältnisse in ihrem Geburtsland Armenien kann die Antragstellerin demgegenüber nur in den ersten 6 Lebensjahren erfahren haben. Diese Prägung kann jedoch wegen der eingeschränkten Erinnerungsfähigkeit an frühe Lebensjahre nicht nachhaltig sein. Eine dem Schulbesuch und dem Kontakt mit Gleichaltrigen vergleichbare Prägung konnte die Antragstellerin in Armenien nicht mehr erfahren. Eine gewisse kulturelle Prägung und ein Bewusstsein für die Herkunft wird der Antragstellerin allerdings durch ihre Familie vermittelt worden sein. Ein Einleben in die Verhältnisse ihres Geburtslandes wäre für die Antragstellerin auch wegen der zumindest vorhandenen umgangssprachlichen Kenntnisse nicht völlig unmöglich, jedoch würde dies bedeuten, dass sie ihre Schul- und noch nicht abgeschlossene, jedoch weit vorangeschrittene Hochschulbildung für die sehr lange Zeit der Nachholung entsprechender Kenntnisse in Armenien nur sehr eingeschränkt nutzen könnte. Die mangelnde Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen in ihrem Geburtsland sowie die nur eingeschränkt für eine Berufsausübung nutzbaren Sprachkenntnisse machen auch angesichts des nun erreichten Lebensalters der Antragstellerin von 30 Jahren deutlich, dass sie von ihrem Geburtsland Armenien entwurzelt ist, sodass die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts oder die Abschiebung der Antragstellerin aus der Bundesrepublik Deutschland ein Eingriff in ihr Recht auf Privatleben nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK wäre. Die nachhaltige Integration der Antragstellerin in die Lebensverhältnisse wird nicht durch die in der Vergangenheit insbesondere zunächst durch die Eltern begangenen Täuschungshandlungen über die Identität und Staatsangehörigkeit und damit über das Fluchtschicksal infrage gestellt. Es ist vorliegend auch nicht von der Regel, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu erteilen ist, bei einer Gesamtwürdigung der hier maßgebenden Umstände eine Ausnahme veranlasst (Soll-Vorschrift). Bei der Prüfung, ob die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere auch folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere von begangenen Straftaten, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers danach; die familiäre Situation, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR (GK), Urteil vom 18. Oktober 2006 – Nr. 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 26). Dass die Antragstellerin schon im Alter von 6 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist und sich seither ihr gesamtes Leben hier aufgehalten und ihre Prägung erfahren hat, ist im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens und der nach Absatz 2 gebotenen Abwägung ein gewichtiger, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechender Gesichtspunkt. Die Antragstellerin hat bereits weit überwiegend ihre – in besonderem Maße prägende Zeit – der Kindheit und Jugend in Deutschland verbracht und ist hier sozialisiert worden. Zwar genießen auch solche Ausländer keinen absoluten Schutz vor einer Beendigung ihres Aufenthalts etwa zur Verhütung von Straftaten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 –, Rn. 19, juris). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber der besonderen Härte, die eine Aufenthaltsbeendigung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25. August 2020 – 2 BvR 640/20 –, Rn. 24, juris). Es bedarf zu ihrer Rechtfertigung sehr gewichtiger Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 –, Rn. 19, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 15. November 2019 – 2 B 243/19 –, Rn. 31, juris). Insbesondere dann, wenn der Ausländer aufgrund seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen als derart im Inland verwurzelt anzusehen ist, dass sein Privatleben zumutbar nur noch hier gelebt werden kann, kann sich ein Aufenthaltsrecht im Inland ergeben und sind hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Aufenthalt gleichwohl beendet werden soll (OVG Bremen, Beschluss vom 2. März 2021 – 2 B 328/20 –, Rn. 40 - 43, juris). Diesen Grundsätzen ist auch bei der Auslegung des § 25b AufenthG und der daneben anwendbaren allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung können bei der Anwendung des § 25b AufenthG zurückliegende Identitätstäuschungen und Straftaten berücksichtigt werden, wenn sie nach Art und Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1–5 relevanten oder vergleichbarer Integrationsleistungen für die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 –, Rn. 8, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. September 2016 – 3 B 168/16 –, Rn. 6, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 9 B 1165/19 –, Rn. 28, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2021 – 8 ME 39/21 –, Rn. 11, juris). Je nach den Umständen des Einzelfalls kann zurückliegendes Fehlverhalten auch einen Ausnahmefall vom Sollanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG begründen. Bei Vorliegen eines Ausnahmefalles entscheidet die Ausländerbehörde dann nach Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 – 1 Bs 207/16 –, Rn. 30-32, juris). Die insbesondere in der Vergangenheit durch die Eltern der Antragstellerin aktiv getätigten Täuschungshandlungen wiegen schwer. Die Antragstellerin muss sich das frühere Verhalten ihrer Eltern vor Erreichen der Volljährigkeit zurechnen lassen, weil sie grundsätzlich deren aufenthaltsrechtliches Schicksal teilte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 – 1 B 74.97 –, juris). Die Tatsache, dass gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ein zwingender Ausschlussgrund nur dann vorliegt, wenn die Täuschungshandlung nach dem Wortlaut der Vorschrift noch andauert, hindert nicht grundsätzlich daran, schwerwiegende Täuschungshandlungen in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Die Bestimmung sollte keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren bedeuten. Die Regelung soll einerseits eine Umkehrmöglichkeit für Ausländer sein, die in einer Sondersituation getroffene Fehlentscheidung zu korrigieren, andererseits ein Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen dem Ausländer einerseits und den staatlichen Stellen andererseits, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden könnten (Bundestags-Drucksache 18/4097, S. 42, 44). Andererseits bedarf bei der Bewertung vergangener Täuschungshandlungen auch kein zu strenger Maßstab angewandt werden, weil dann die Absicht des Gesetzgebers, den bisherigen Versagungstatbestand einzuschränken, nicht hinreichend Rechnung getragen würde. Bei der Anwendung des Ausschlussgrundes war bereits in Bezug auf die Vorgängervorschrift des § 104 a AufenthG im Interesse des Ziels der Abschaffung der Kettenduldungen ein großzügiger Maßstab anzulegen. In § 25 b Abs. 2 AufenthG wurden nun die Versagungsgründe noch enger gefasst. Bei allen drei Versagungsgrundvarianten muss ein Verhindern oder Verzögern der Aufenthaltsbeendigung aktuell noch stattfinden. Um den begünstigten Personenkreis zu erweitern, hat der Gesetzgeber hier die Präsensformulierung bewusst in Absetzung von der restriktiveren Regelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 („hinausgezögert oder behindert hat“) gewählt, die auch ein zurückliegendes Verhalten sanktionierte (NK-AuslR/Roman Fränkel, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 25b Rn. 21). In der Gesetzesbegründung ist auch klargestellt worden, dass in der Vergangenheit liegende falsche Angaben außer Betracht bleiben sollen, wenn der Betroffene sein früheres Fehlverhalten jetzt korrigiert (NK-AuslR/Roman Fränkel, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 25b Rn. 21 m.w.N). Besonderheiten, die das Gewicht der zurückliegenden Täuschungshandlungen des Antragstellers wieder entfallen lassen könnten, etwa eine Offenbarung der wahren Identität aus freien Stücken und ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hat (vgl. dazu SaarlVG, Urteil vom 18. August 2016 – 6 L 966/16 –, Rn. 16, juris) oder – wie vorliegend – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG an andere Familienmitglieder, die in gleicher Weise über etliche Jahre über ihre Identität getäuscht oder eine durch ihre Eltern begangenen Täuschung ausgenutzt haben (vgl. Hamburger OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 – 1 Bs 207/16 –, Rn. 50, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2019 – 2 M 30/19 –, Rn. 7, juris). Bei der Bewertung der zunächst durch die Eltern der Antragstellerin als ihre gesetzliche Vertreterin begangenen Täuschungshandlungen und der bewussten Ausnutzung der Täuschungshandlungen durch die Antragstellerin nach Erreichen der Volljährigkeit ist zu berücksichtigen, dass der zuletzt durch Täuschung erlangte Aufenthaltstitel, nämlich die Niederlassungserlaubnis mit einem besonderen Aufenthaltsstatus, zurückgenommen werden konnte und auch durch den Antragsgegner bereits zurückgenommen worden ist (vgl. zur Rücknahme von durch Täuschung erlangten Aufenthaltstiteln EuGH, Urteil vom 14. März 2019 – C-557/17 –, juris). Damit ist zumindest teilweise dem Gesichtspunkt der Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Schutz vor der gezielten Herbeiführung rechtswidriger Entscheidungen durch Täuschung, Bestechung oder Bedrohung der Entscheidungsträger, im Falle der Antragstellerin Rechnung getragen. Bei der Abwägung im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist auch zu berücksichtigen, dass die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten nicht dadurch untergraben werden darf, dass statt des rechtstreuen Verhaltens der Rechtsverstoß begünstigt wird (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24-69, Rn. 64). Bei der Bewertung des eigenen Verhaltens der Antragstellerin ist in die Abwägung einzustellen, dass sie bereits im Alter von 6 Jahren nach Deutschland gekommen ist und von den Täuschungshandlungen der Eltern zunächst keine Kenntnis haben konnte und deren Bedeutungsgehalt bei Kenntnis zunächst noch nicht hätte erfassen können. Die Antragstellerin ist in die durch die Täuschung der Eltern begründete Lebenssituation ohne eigenes Zutun hineingewachsen. Die Kammer geht – wie der Antragsgegner – davon aus, dass die Antragstellerin schon längere Zeit vor Korrektur der Angaben im Jahre 2017, die auf einem Bündel von Motiven beruhte, jedoch nicht auf Angst vor einer bevorstehenden Aufdeckung, von ihrer tatsächlichen Identität und Staatsangehörigkeit Kenntnis erlangt hatte. Diese Kenntnis musste bei der Antragstellerin zwangsläufig einen Loyalitätskonflikt auslösen. Die Aufdeckung der Identitätstäuschung durch die Antragstellerin nach Erreichen der Volljährigkeit hätte nicht nur Folgen für die Antragstellerin persönlich gehabt, sondern für die gesamte hier lebende Kernfamilie, in die die Antragstellerin immer noch fest eingebunden ist. Dies lässt das Fehlverhalten der Antragstellerin zwar nicht entfallen und hätte die Rücknahme der durch Täuschung erlangten Aufenthaltstitel rechtlich nicht gehindert. Jedoch ist bei der auch wegen der Verwurzelung der Antragstellerin in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu prüfenden Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen das Fehlverhalten angemessen zu gewichten und in Beziehung zu setzen zu der Härte, die die Antragstellerin treffen würde, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen müsste. In diesem Zusammenhang macht es bei der Gewichtung einen deutlichen Unterschied, ob die Antragstellerin zu Beginn des Verfahrens selbst unter Vorlage von gefälschten Urkunden die Erteilung von Aufenthaltstiteln betrieben hat oder ob sie in eine durch Täuschung der Eltern erlangte Lage ohne eigenes Zutun hineingewachsen ist. Dem späteren Unterlassen einer aktiven Aufklärung kommt nicht das gleiche Gewicht zu wie einer von Anfang an betriebenen Täuschung zur Erlangung von Aufenthaltstiteln. Ein sonstiges gewichtiges Fehlverhalten ist der Antragstellerin nicht anzulasten, sie ist straffrei. Angesichts der geschilderten relativ strengen Voraussetzungen an ein Fehlverhalten hier geborener oder in jungem Alter zugewanderter Ausländer als Grundlage für die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts oder einer Beendigung des Aufenthalts bei einem Eingriff in das Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dürften diese Maßnahmen im Falle der Antragstellerin angesichts ihrer starken Verwurzelung in Deutschland nicht zur Verfolgung des genannten legitimen Ziels im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig sein. Sie sind nicht durch ein dringendes soziales Bedürfnis begründet und stehen angesichts des erreichten Integrationsgrades und der zu erwartenden Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in das Geburtsland nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel (vgl. zu diesem Maßstab: EGMR, Entscheidung vom 19. März 2013, Nr. 45971/08, Rn. 33, juris). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass sich die Antragstellerin gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Die Antragstellerin verweist insoweit zu Recht darauf, dass eine unzureichende Mitwirkung nicht der Maßstab des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, Zweifel an dem Bekenntnis der Antragstellerin zu den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind nicht ersichtlich. Auch weitere Ausschlussgründe liegen nicht vor. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 (besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse) oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 (schwer wiegendes Ausweisungsinteresse wegen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder Jugendstrafen in bestimmter Höhe) besteht. Die in den genannten Vorschriften genannten Ausweisungsgründe sind bei der Antragstellerin nicht ersichtlich. Grundsätzlich sollen nur Ausländer, die sich an Recht und Gesetz halten, wegen ihrer Integration begünstigt werden. Personen mit Bezügen zu extremistischen und terroristischen Organisationen oder vorsätzlichen Straftätern ist daher die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wobei Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 2 Nr. 3 bis 6 AufenthG n. F. wird ebenfalls regelmäßig keine nachhaltige Integration gegeben sein. Im Übrigen gelten im Rahmen von § 25b AufenthG auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5, so dass gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 die Titelerteilung nach § 25b in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (vgl. dazu Bundestags-Drucksache 18/4097, Seite 45). Ein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt weiter voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Danach kommt ein Ausweisungsinteresse aus spezialpräventiven Gründen wegen einer Wiederholungsgefahr in Betracht. Zum anderen kann ein Ausweisungsinteresse grundsätzlich auch allein auf Gründen der Generalprävention beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 –, Rn. 17, juris). Erforderlich ist aber insoweit, dass das Ausweisungsinteresse noch aktuell ist. Die zeitliche Begrenzung für ein generalpräventives Ausweisungsinteresse, das an ein strafrechtliches Handeln anknüpft, bilden dabei die Vorschriften der Strafverfolgungsverjährung nach den §§ 78 ff. StGB (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 –). Demzufolge ist das an die Begehung einer Straftat anknüpfende generalpräventive Ausweisungsinteresse dann nicht mehr aktuell, wenn die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Annahme eines Ausweisungsinteresses aus spezialpräventiven Gründen kommt mangels Wiederholungsgefahr nicht in Betracht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin nach Aufdeckung ihrer Identität künftig erneut entsprechende Verstöße begehen wird. Ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse kommt vorliegend nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG in Betracht. Danach wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Begehung von Straftaten stellt einen solchen Verstoß dar. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Der Begriff der Geringfügigkeit erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung insbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist jedenfalls in der Regel nicht geringfügig (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 1 C 23.03 –, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 3 B 14/21 –, Rn. 11 - 12, juris). Die Antragstellerin hielt sich aufgrund eines durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels in der Bundesrepublik Deutschland auf, sodass gemäß der Gleichstellungsklausel des § 95 Abs. 6 AufenthG, die einen Aufenthalt eines durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels dem Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gleich stellt. Allerdings ersetzt § 95 Abs. 6 AufenthG ausdrücklich nur das Fehlen des erforderlichen Aufenthaltstitels und erwähnt die weitere in § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG enthaltene Voraussetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht. Der Umstand, dass ein formell bestandskräftiger Aufenthaltstitel grundsätzlich eine vollziehbare Ausreisepflicht hindert, führt indessen nicht dazu, dass die ausdrücklich auch auf § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zielende Regelung des § 95 Abs. 6 AufenthG nicht anwendbar wäre (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 5 StR 567/11 –, BGHSt 57, 239-247, Rn. 16). Allerdings würde eine Strafbarkeit für die Zeiträume ausscheiden, in denen die Antragstellerin (fiktiv) bereits einen Anspruch auf eine Duldung, etwa wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK, gehabt hätte (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6. März 2003 – 2 BvR 397/02 –, juris). Das könnte dazu führen, dass das durch generalpräventive Gründe getragene Ausweisungsinteresse nicht mehr hinreichend aktuell wäre, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten wäre. Dies kommt auch für die auf eine Täuschung der Ausländerbehörde bei der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zielenden aktiven Handlungen in Betracht. Für die bei der Antragstellerin in Betracht kommenden Straftaten beträgt die einfache Verjährungsfrist drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB), weil die Tat mit einer Freiheitsstraße bis zu einem Jahr bedroht ist. Die absolute Verjährungsfrist beträgt sechs Jahre (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Dies könnte bedeuten, dass ein generalpräventives begründetes Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell wäre. Letztlich kann die Kammer diese Frage offenlassen, da im Falle der Antragstellerin aller Voraussicht nach eine Ausnahme von dem Regelfall (Atypik) vom Fehlen eines Ausweisungsinteresses anzunehmen sein wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, vor (vgl. auch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu dem den Ausländerbehörden darüber hinaus eingeräumten Ermessen bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 2 Kapitel 5 von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5, also auch der Regelerteilungsvoraussetzung des Fehlens eines Ausweisungsinteresses, abzusehen). Dies gilt insbesondere dann, wenn im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten ist. Die tatbestandliche Weite des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfährt durch die Anerkennung von Ausnahmefällen, in denen das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht, eine Korrektur. Daraus folgt, dass dem Gewicht des Ausweisungsinteresses maßgebliche Bedeutung zukommt (OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2018 – 1 B 32/18 –, Rn. 31 - 32, juris). Das Gewicht des Ausweisungsinteresses durch das Fehlverhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit überwiegt nicht das Recht der Antragstellerin auf Achtung ihres Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, sodass eine Ausnahme vom Regelfall geboten ist. Dazu kann auf die obigen Ausführungen zu Art. 8 Abs. 2 EMRK Bezug genommen werden. Die Kammer hat dort das der Antragstellerin angelastete Fehlverhalten gewichtet und ihren Recht auf Achtung des Privatlebens gegenübergestellt. Sollten die Antragstellerin entgegen der Annahme der Kammer dem Anwendungsbereich des § 25b AufenthG nicht unterfallen, wäre aller Voraussicht nach ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gegeben, weil die angeführten fallprägenden Gesamtumstände mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art 8 EMRK dies gebieten (vgl. dazu Bergmann/Dienelt/Röcker, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 25b Rn. 2). Die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bestehenden Ermessensspielräume nach § 25 Abs. 5 AufenthG selbst und nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stünden der Annahme eines Anordnungsanspruches unter den gegenwärtig anzunehmenden Umständen nicht entgegen. Auch insoweit hätte der Antragsgegner das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens zu beachten und im Rahmen des Art 8 Abs. 2 EMRK mit dem durch die obigen Ausführungen vorgezeichneten Ergebnis abzuwägen. Die Antragstellerin kann auch nicht mit ausschließender Wirkung auf einen möglichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Ausbildung nach § 16b AufenthG verwiesen werden. Nach dem dem Aufenthaltsgesetz zugrundeliegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen können mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden, solange das Gesetz nicht eindeutig etwas anderes bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 – 1 B 1.14 –, Rn. 5, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (Auffangwert von 5.000 €).