Urteil
9 A 549/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1012.9A549.18A.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 1. März 1993 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Am 7. April 2017 stellte der Kläger einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, sich bis zur Ausreise in Khatar, Provinz Mosul, aufgehalten zu haben. Er habe den Irak am 3. Juni 2015 verlassen. Er habe Angst gehabt, weil er Yezide sei. Persönlich bedroht oder verfolgt worden sei er nicht. Er habe auch Probleme mit Moslems gehabt. Ausschlaggebend für die Flucht sei der Angriff des Islamischen Staates gewesen. Alle seien geflohen und er sei mitgeflohen. Sie hätten dann vorübergehend in Kurdistan in der Nähe von Dohuk in einem Zeltlager gelebt. Von dort aus sei er über die Türkei, Bulgarien und Ungarn nach Deutschland gereist. Seine Mutter und sieben Geschwister seien auch in Deutschland. Mit Bescheid vom 9. Mai 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziff. 2) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3). Weiter forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm bei Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung die Abschiebung mit dem vorrangigen Zielstaat Irak an (Ziff. 4) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 5). Der Kläger hat am 26. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden einer - nach wie vor mit ausreichender Wahrscheinlichkeit drohenden - Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für den subsidiären Schutzstatus sowie für Abschiebungsverbote vor. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Nach vorheriger Anhörung hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Selbst wenn die damalige Gefahr durch den IS als Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG zu qualifizieren sei, stünde dies der Rückkehr des Klägers aktuell nicht entgegen. Die Lage im Irak habe sich grundlegend geändert und eine Bedrohung im Sinne einer Verfolgung durch den IS bestehe nicht mehr. Die Gewährung subsidiären Schutzes komme nicht in Betracht, weil die erforderliche verdichtete individuelle Gefahr für den Kläger nicht bestehe. Nationale Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum der Kläger als gesunder und arbeitsfähiger Mann nicht wieder eine Arbeit finden und so den Lebensunterhalt für sich erwirtschaften könnte. Auf Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 26. August 2020 die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Aufgrund der gegenwärtigen Situation in der Niniveregion, insbesondere in den angestammten Siedlungsgebieten der Yeziden, liege eine Gruppenverfolgung der Yeziden durch den IS vor. Der IS sei im Irak noch nicht besiegt bzw. fasse in seinem Kerngebiet wieder Fuß. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen warnten vor einem Wiedererstarken. Zudem lägen bei Yeziden in der Region Ninive die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vor, weil sie dort ihre elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen könnten. Die Siedlungsorte glichen einer Trümmerlandschaft, die Grundversorgung sei noch nicht wiederhergestellt. Die humanitäre Lage sei auch auf den IS als nichtstaatlichen Akteur zurückzuführen. Der irakische Staat sei weder schutzwillig noch schutzfähig. Aus den genannten Gründen lägen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vor. Ausweichmöglichkeiten in die Region Kurdistan bestünden nicht. Dort sei ein menschenwürdiges Leben für Yeziden aufgrund von Diskriminierungen und der schlechten Versorgungslage sowie überfüllten Flüchtlingslagern nicht möglich. Die Ausbreitung des Coronavirus verschlimmere die Situation. Der Kläger habe keine Familie mehr vor Ort. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, dass nach Auffassung anderer Verwaltungsgerichte, etwa des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, sowie nach verschiedenen Erkenntnisquellen eine Gruppenverfolgung von Yeziden durch den IS in der Provinz Ninive, insbesondere im Distrikt Tel Kef, nicht (mehr) hinreichend wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen nach verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ebenfalls nicht vor. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats einverstanden erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2021 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 2017 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (I.) noch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (II.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 AufenthG (III.). Auch die Abschiebungsandrohung und die Bestimmung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden (IV.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Danach kann etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) ausreichen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55 = juris Rn. 22. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG konkretisiert. Der Begriff „Religion“ umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 37.18 -, ZAR 2019, 438 = juris Rn. 12 m. w. N. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer ‑ bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr ‑ die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Im Fall der Vorverfolgung greift aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 ‑ 1 C 29.17 ‑, BVerwGE 162, 44 = juris Rn. 14 f., vom 1. Juni 2011 ‑ 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 = juris Rn. 22, und vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 20 ff.; vgl. im Einzelnen zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 32 ff. Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne droht. Eine individuelle Verfolgung macht der Kläger nicht geltend (dazu 1.). Auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden aktuellen Erkenntnisse ist auch eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Distrikt Tel Kef nicht beachtlich wahrscheinlich (dazu 2.). 1. Eine erlittene oder drohende individuelle Verfolgung macht der Kläger schon nicht geltend. Auf ein persönliches Verfolgungsschicksal hat er sich zu keiner Zeit berufen. Der Kläger hat vielmehr angeführt, aus Furcht vor Übergriffen gegen die yezidische Bevölkerung, nicht nur, aber vor allem seitens des IS, geflohen zu sein. Er hat angegeben, der IS habe sein Dorf angegriffen. Der IS habe auch das Haus der Familie zerstört, wie er nach der Flucht von dort erfahren habe. Persönlich bedroht oder verfolgt worden sei er aber nicht. Der Kläger hat damit keine erlittene Einzelverfolgung durch den IS geltend gemacht. Vielmehr beruft er sich allein auf eine Verfolgung als Angehöriger der Gruppe der Yeziden (dazu sogleich unter 2.), von der er - wie jedes andere Mitglied der verfolgten Gruppe auch - wegen des gruppenspezifischen Merkmals des yezidischen Glaubens betroffen gewesen sei. Zur Abgrenzung einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit von einer Gruppenverfolgung vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Mai 2003 ‑ 1 B 234/02 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 271 = juris Rn. 3, sowie vom 22. Februar 1996 ‑ 9 B 14.96 ‑, DVBl 1996, 623 = juris. 2. Wegen seines yezidischen Glaubens ist der Kläger bei einer Rückkehr in seine insoweit maßgebliche Herkunftsregion im Irak, den Distrikt Tel Kef der Provinz Ninive (dazu a.) auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt (b.). a. Das Gericht legt zugrunde, dass Herkunftsregion des Klägers der Distrikt Tel Kef (auch Tel Kaif, Tel Kayf, Tilkaif, Tilkaef) in der Provinz Ninive ist. Der Kläger gibt an, er stamme aus Khatar/Xatar/Khatare in der Nähe von Mosul. Es ist nach den näheren Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass es sich dabei um den Ort Khatare (auch Kathare, Larg Khtarh) nördlich von Mosul und östlich des Mosul-Stausees im Distrikt Tel Kef handelt. Vgl. zu Kathare im Distrikt Tel Kef auch Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 79. Die Vorsitzende hat dem Kläger dieses yezidische Dorf in der Berufungsverhandlung auf verschiedenen Landkarten gezeigt und der Kläger hat bestätigt, dass dies sein Heimatort sei. Einen gleichnamigen Ort, der im Distrikt Mosul liegt, haben weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter benennen bzw. auf der Karte zeigen können. Auch die vom Kläger angegebene Entfernung seines Heimatortes von Mosul von 30 Autominuten (Anhörung beim Bundesamt) bzw. von 60 Autominuten (Berufungsverhandlung) passt zu der nach Google Maps bestehenden Fahrzeit zwischen Mosul und Khatare von - je nach Verkehrslage - 45 bis 60 Minuten. b. Im Distrikt Tel Kef ist der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ‑ abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms ‑ eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, NVwZ 2009, 1237 = juris Rn. 13 m. w. N. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsland die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsyG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 ‑ 1 C 15.05 ‑, BVerwGE 126, 243 = juris Rn. 24. Dabei ist es nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen dieser Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden. Diese Maßstäbe zur Feststellung einer Gruppenverfolgung sind auch dann anzuwenden, wenn den Betroffenen schwere Gefahren, insbesondere Gefahren für Leib und Leben drohen. Das Ausmaß der drohenden Gefahr ist vielmehr in die Bewertung einzubeziehen, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist. Diese Bewertung setzt als Grundlage jedoch Feststellungen zu den Merkmalen der Gruppenverfolgung voraus, die alle Möglichkeiten der Tatsachenermittlung ausschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, a. a. O., juris Rn. 19. Diese Grundsätze zur Gruppenverfolgung gelten nicht nur für die staatliche Gruppenverfolgung, sondern sind prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, a. a. O., juris Rn. 14, und vom 18. Juli 2006 ‑ 1 C 15.05 ‑, a. a. O., juris Rn. 21. Nach diesen Maßstäben ist der Senat unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Informationen zur aktuellen Lage im Irak zu der Überzeugung gelangt, dass eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Distrikt Tel Kef der Provinz Ninive derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Yeziden droht dort aktuell weder durch den irakischen Staat (dazu aa.) noch durch den IS (dazu bb.) oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte (dazu cc.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religion anknüpfende Verfolgung als Gruppe. aa. Eine systematische Verfolgung von Yeziden durch den irakischen Staat wegen deren Religionszugehörigkeit findet im Irak nicht statt. Die aktuelle Verfassung des Irak von 2005 erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Zwar ist gemäß Art. 2 Abs. 1 der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung. In Art. 2 Abs. 2 wird jedoch das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie zum Beispiel den Abfall vom Islam. Auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, zum Beispiel die Beleidigung des Propheten, gibt es nicht. Die meisten religiösen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Auf die yezidische Minderheit entfällt danach ein Sitz. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021) vom 22. Januar 2021 ‑ Lagebericht ‑, S. 11. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten ‑ so auch Yeziden ‑ im Zentralirak zwar unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet jedoch nicht statt. Vgl. UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 87 f.; AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 11 und 17; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 50 ff. (zum Distrikt Sindjar); Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 51 ff. (zum Distrikt Tel Kef). bb. Es besteht derzeit auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Distrikt Tel Kef durch den IS. (1) Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kommt dem Kläger nicht zugute. Er ist zur Überzeugung des Gerichts nicht - wie von ihm geltend gemacht - vor einer drohenden (Gruppen-)Verfolgung durch den IS aus seinem Heimatdorf Khatare im Distrikt Tel Kef geflohen. Eine solche fluchtauslösende Vorverfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft geschildert. Seine Angaben dazu, dass der IS in sein Dorf gekommen sei und er deshalb habe fliehen müssen, sind sowohl bei der Anhörung durch das Bundesamt als auch in der Berufungsverhandlung so oberflächlich und detailarm geblieben, dass nicht von tatsächlich erlebten Vorgängen auszugehen ist. Zudem war der Kläger nicht in der Lage, dieses einschneidende Ereignis zeitlich zu konkretisieren und hat sich überdies dabei beim Bundesamt in Widersprüche (März oder Mai 2015) verstrickt, während er das Datum der Ausreise aus seinem Heimatland genau benennen konnte (3. Juni 2015). Insoweit wird Bezug genommen auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Mit seinem pauschalen Vortrag, als Yeziden hätten sie ständig Angst vor der Umgebung, nicht nur vor dem IS, und könnten kein freies Leben führen, weshalb die ganze Familie geflohen sei, hat der Kläger auch in der Berufungsverhandlung nicht überzeugend eine Vorverfolgung geschildert. Zudem hat er zunächst suggeriert, er sei mit seiner Familie geflohen, weil das Haus durch den IS zerstört worden sei. Zeitlich konnte er das schon nicht eingrenzen, sondern sprach lediglich vom Jahr 2015. Auf Nachfrage hat der Kläger dann eingeräumt, das Haus sei erst nach der Flucht zerstört worden. Die Überzeugung des Gerichts, dass eine Vorverfolgung des Klägers nicht anzunehmen ist, wird durch objektive Gesichtspunkte bestätigt. Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Der Kläger hat behauptet, der Angriff auf sein Dorf sei 2015 erfolgt, wobei seine Angaben beim Bundesamt zwischen März 2015 und Mai 2015 schwankten. Die Angriffe des IS auf Mosul, Sindjar und Orte in der Ninive-Ebene sowie deren Eroberung fanden aber im Wesentlichen zwischen Juni und August 2014 statt, weshalb auch in diesem Zeitraum die großen Fluchtbewegungen einsetzten. Die Stadt Tel Kef (Tilkaif) beispielsweise wurde Anfang August 2014 vom IS besetzt. Vgl. nur EASO, Iraq, Security Situation, October 2020, 2.6.2 (S. 120); USAID, Ninewa Plains and Western Ninewa, Barriers to return and community resilience, 29. April 2020, S. 34. Darüber hinaus sprechen die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere entsprechendes Kartenmaterial, überwiegend dagegen, dass Khatare - anders als Mosul oder etwa die näher an Mosul gelegene Stadt Tel Kef (Tilkaif) - überhaupt in den Einflussbereich des IS geriet. Vgl. das vom Institute for the Study of War zusammengestellte Kartenmaterial: Tracking ISIS Since (Before) the Islamic State. http://www.understand-ingwar.org/backgrounder/tracking-isis-islamic-state (abgerufen am 11. Oktober 2021). (2) Auch wenn man eine Vorverfolgung des Klägers unterstellt, sprechen im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion erneut von einer Gruppenverfolgung durch den IS bedroht wird. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Distrikt Tel Kef nicht vor. Der Senat hält insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung in Berufungszulassungsverfahren fest und schließt sich der Rechtsprechung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 9 A 2327/18.A -, juris Rn. 11 ff., vom 5. Juni 2020 ‑ 9 A 2885/18. A -, juris Rn. 20 f., sowie vom 12. Juli 2021 - 9 A 1575/21.A - n.v.; Nds. OVG, Urteil vom 7. August 2019 - 9 LB 154/19 -, juris Rn. 51 ff., und Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 58 ff. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem jüngsten Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 58 ff., eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Distrikt Tel Kef nach ausführlicher Prüfung verneint. Es hat insoweit angenommen, die Machtverhältnisse im Irak hätten sich grundlegend geändert. Der IS habe sein Herrschaftsgebiet im Irak nahezu vollständig verloren und halte dort kein Territorium mehr. Es bestünden derzeit auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der IS in absehbarer Zeit in der Lage wäre, den Distrikt Tel Kef zu erobern und infolgedessen die dort lebenden Yeziden, wie zum damaligen Zeitpunkt (zumindest) im Sindjar, flächendeckend zu verfolgen. Auf die genaue Ermittlung der im Distrikt Tel Kef aktuell lebenden Yeziden komme es für die gebotene Relationsbetrachtung - anders als im Distrikt Sindjar - nicht an, da der Senat für den Betrachtungszeitraum ab 2018 schon keine in die Bewertung einzustellenden Vorfälle erkenne, bei denen Yeziden in Anknüpfung an ihre religiöse bzw. ethnische Zugehörigkeit zu dieser Bevölkerungsgruppe gezielt vom IS angegriffen worden seien. Der Senat schließt sich dieser Gesamtwürdigung und den zugrunde liegenden Feststellungen an. Zur wesentlichen Veränderung der Machtverhältnisse im Irak und zur Frage des möglichen Wiedererstarkens des IS wird zudem Bezug genommen auf das Senatsurteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20. A - juris Rn. 78 ff. und Rn. 181 ff., zum Distrikt Sindjar, dessen Ausführungen in weiten Teilen auch für den Distrikt Tel Kef gelten. Neuere Erkenntnisse rechtfertigen keine andere Betrachtung. Im Zeitraum von September 2020 bis Oktober 2021 gab es nach den Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) im Distrikt Tel Kef lediglich zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit Verletzten oder Toten, die ursächlich dem IS zugerechnet werden können. Keiner davon richtete sich gegen Yeziden. Ziele waren vielmehr ein Checkpoint des irakischen Militärs (5. September 2021) sowie der Mukhtar eines Dorfes (9. Oktober 2020). Danach ergibt sich in quantitativer Hinsicht nicht ansatzweise eine Verfolgungsdichte, die es rechtfertigt, von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung auszugehen. Vielmehr bestätigen diese Erkenntnisse die Annahmen des Senats in seinem Grundsatzurteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20. A - zum Sindjar, dass sich der Kampf des IS derzeit schwerpunktmäßig gegen Sicherheitskräfte richtet und weniger gegen Zivilpersonen, und dass überdies die Provinz Ninive aktuell kein Hauptziel von Anschlägen ist. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Sicherheitslage bzw. eine zunehmende Gefährdung von Yeziden durch den IS, aus denen die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte geschlossen werden könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. cc. Yeziden droht im Distrikt Tel Kef derzeit auch keine Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure, insbesondere nicht durch in der Region agierende Milizen wie die PMF oder durch die dort lebende muslimische Bevölkerung. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es aktuell zu Behinderungen oder Einschränkungen der Religionsausübungsfreiheit der Yeziden in der Provinz Ninive durch nichtstaatliche Akteure kommt. Die tatsächliche Ausübung der Religion scheint gewährleistet zu sein. So wurde beispielsweise erst kürzlich auf dem Berg Shingal ein yezidischer Schrein, der durch den IS zerstört worden war, nach seiner Wiedererrichtung geweiht. Vgl. BAMF, Briefing Notes KW 15/2021 vom 12. April 2021, S. 6. Soweit in den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln davon berichtet wird, dass religiöse Minderheiten, so auch Yeziden, im (Zentral‑)Irak unter weitreichender faktischer Diskriminierung leiden, etwa AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 17, lässt sich dieser allgemeinen Aussage nicht entnehmen, dass es sich dabei um gezielte Verfolgungsmaßnahmen handelt, die insbesondere die von § 3a AsylG vorausgesetzte Intensität aufweisen, und von wem diese Handlungen ausgehen. Berichtet wird zum Teil weiter, dass in den Jahren 2019 und 2020 die PMF, in der sich unterschiedlichste Milizen und Gruppierungen vereinen, an Erpressungen, unrechtmäßigen Festnahmen und Entführungen beteiligt gewesen sind, die sich insbesondere auch gegen Yeziden richteten, die in die Ninive-Ebene und den Sindjar zurückkehren wollten. Vgl. EASO, Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 88, sowie Iraq - What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30. September 2020, S. 7. Es erscheint allerdings bereits fraglich, ob sich derartige Vorfälle auch aktuell noch (in großem Umfang) ereignen, nachdem seit Sommer 2020 Tausende von Menschen in die Region zurückgekehrt sind. Zudem waren von diesen Übergriffen offenbar alle Rückkehrer, etwa auch Christen, betroffen. Die Übergriffe knüpften daher nicht an die yezidische Glaubenszugehörigkeit an. Dass es zu Spannungen zwischen Muslimen und Yeziden kommt und dass daraus resultierende etwaige Übergriffe, die im Übrigen offenbar gegenseitig erfolgen, im Einzelfall als Verfolgungshandlung zu qualifizieren sein können, so auch die Bewertung von EASO, Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 89, rechtfertigt nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden durch die muslimische Bevölkerung. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass derartige Vorfälle über bloße individuelle Übergriffe hinausgehen und in einer solchen Vielzahl stattfinden, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreicht wäre. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3.) Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 ‑, a. a. O., juris Rn. 20. Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Fall des Klägers nicht erfüllt. Es besteht - selbst wenn die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU dem Kläger zugutekäme - keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. 1. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach den obigen Ausführungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Anhaltspunkte dafür, dass ihm unabhängig von der von ihm (allein) geltend gemachten Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Religionszugehörigkeit im Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte, sind nicht ersichtlich. 2. Dem Kläger droht im Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG. Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des ‑ an Art. 3 EMRK orientierten ‑ Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 22, und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen. Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland -, Rn. 220 m. w. N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/). a. Hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Übergriffe durch den IS oder durch Muslime ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aus den oben ausgeführten Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich. b. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt auch nicht aus der gegenwärtigen schlechten humanitären Lage im Distrikt Tel Kef. In der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist anerkannt, dass ‑ allerdings nur - in ganz außergewöhnlichen Fällen („in very exceptional cases“) auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen. Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, a. a. O., juris Rn. 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, auch m. w. N. zur Rspr. des EGMR. Allein das Vorliegen einer tatsächlich drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen der humanitären Verhältnisse im Zielstaat ist jedoch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht ausreichend, um den Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu begründen. Anspruchsbegründende Voraussetzung ist daneben, dass diese Gefahr von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG ausgeht. Es bedarf einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 ‑, NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 11 f. m. w. N. Daher können schlechte humanitäre Verhältnisse, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, sondern allenfalls zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK führen. So auch Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 ‑, juris Rn. 66, sowie Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 102. Dies zugrunde gelegt, führt die gegenwärtige schlechte humanitäre Lage im Distrikt Tel Kef schon deshalb nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht auf einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Sie geht weder vom IS oder von in der Region tätigen Milizen als nicht- oder quasistaatlichen Akteuren aus noch beruht sie auf Handlungen oder Unterlassungen des irakischen Staates oder der Autonomen Region Kurdistan (ARK) als staatlichen Akteuren. Den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich nicht entnehmen, dass die Aktivitäten dieser Akteure in der Region der maßgebliche Grund für die schlechte humanitäre Lage sind und/oder diese Lage von ihnen derzeit zielgerichtet aufrechterhalten wird. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass staatliche Akteure den Wiederaufbau in der Region bewusst verhindern oder verzögern, um die prekären Lebensbedingungen dort aufrechtzuerhalten. Der Senat bezieht sich insoweit auf seine Ausführungen im Urteil zum Distrikt Sindjar vom 10. Mai 2021 und schließt sich den Annahmen des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Distrikt Tel Kef an. Vgl OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20. A .-, juris Rn. 245 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 -, juris Rn. 100 ff. Neuere Erkenntnisse, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. c. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht dem Kläger weiter nicht wegen der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage im Irak. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich grundsätzlich auch aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem. Allerdings begründet nicht schon jede allgemeine Situation der Gewalt eine solche Gefahr. Ein Abschiebungsverbot ist nur in äußerst extremen Fällen („in the most extreme cases“) anzunehmen, nämlich dann, wenn die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv ist, dass die betreffende Person dieser Gewalt bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich ausgesetzt ist. Nur dann ist die Gefahr beachtlich wahrscheinlich („real risk that the person concerned will be subjected in the receiving country to treatment prohibited by Article 3“ of the Convention). Vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 ‑ Nr. 59166/12, J. K. u. a. ./. Schweden -, Rn. 86, und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 216 ff. und 241; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, a. a. O., juris Rn. 25. Eine solche - extreme ‑ allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit des Klägers anzunehmen wäre, liegt hier nach den nachfolgenden Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor. 3. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Es kann offen bleiben, ob die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in der insoweit maßgeblichen Herkunftsregion des Klägers, dem Distrikt Tel Kef, die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Zum Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑, juris Rn. 23 f. Denn jedenfalls ist der Kläger auch bei Vorliegen eines derartigen Konflikts keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, a. a. O. Die von dem bewaffneten Konflikt ausgehende - allgemeine - Gefahr muss sich so verdichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr wird. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist allerdings ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 17 ff. m. w. N. (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.); OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 - 9 A 670/08.A -, juris Rn. 82 ff. Für die Frage, ob eine Person in diesem Sinne durch den bewaffneten Konflikt individuell gefährdet ist, bedarf es daher zunächst einer Feststellung zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung, d. h. zum Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dies umfasst eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Erforderlich ist die Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Erst auf dieser Grundlage ist - mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung - eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden möglich. Zu dieser wertenden Gesamtbetrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a. a. O., juris Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, a. a. O., juris Rn. 18 f. und 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 ‑ 9 A 4590/18.A ‑, a. a. O., juris Rn. 34. An diesen vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Maßstäben für die Feststellungen zur Gefahrendichte ist auch nach der Entscheidung des EuGH, EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, auf die Vorlage des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs, VGH Bad.-Württ., Vorlagebeschluss vom 29. November 2019 ‑ A 11 S 2374/19 u. a. -, ZAR 2020, 261 (Leitsatz) = juris (Leitsatz und Gründe), festzuhalten. Dass die Ermittlung der (ungefähren) Anzahl an Zivilpersonen, die Opfer der willkürlichen Gewalt werden, ein aussagekräftiges Kriterium ‑ wenn auch nicht das einzige - zur Bestimmung des Gefahrenniveaus ist, stellt der EuGH nicht in Abrede. Er hat festgestellt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Kriterium, wonach die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 voraussetzt, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachten, sei der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Eine solche Feststellung könnte somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 gegeben ist. Der EuGH hat lediglich betont, diese Feststellung könne nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 sein. Insbesondere könne das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - a. a. O., Rn. 31 ff. Um festzustellen, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 vorliegt, ist daher auch nach der Rechtsprechung des EuGH eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Konkret können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ferner etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - a. a. O., Rn. 40 ff. Ausgehend von den genannten Maßstäben besteht für den Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des ‑ hier unterstellten ‑ bewaffneten Konflikts im Distrikt Tel Kef. Der Kläger weist keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände auf (dazu a.). Das Niveau willkürlicher Gewalt ist im Distrikt Tel Kef auch nicht derart hoch, dass ihm trotzdem die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht (dazu b.). a. Beim Kläger liegen keine persönlichen Umstände vor, aus denen sich eine Individualisierung der allgemeinen konfliktbedingten Gewalt ergibt. Insbesondere ist der Kläger aus den oben ausgeführten Gründen nicht wegen seiner Religionszugehörigkeit von Gewaltakten stärker betroffen als die übrige Zivilbevölkerung im Distrikt Tel Kef. Sonstige gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nicht ersichtlich. b. Die derzeitige Situation im Distrikt Tel Kef ist auch nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Da in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, wäre für diese Annahme bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Daran fehlt es hier. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 123 ff. (für Tel Kef); so auch die jüngste Einschätzung von EASO für die Provinz Ninive insgesamt, in: Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 149. Die Anzahl der konfliktbedingten zivilen Opfer und demzufolge das Tötungs- und Verletzungsrisiko infolge willkürlicher Gewalt ist im Distrikt Tel Kef quantitativ betrachtet äußerst gering. Im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2021 waren nach den Feststellungen des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, elf sicherheitsrelevante Vorfälle zu verzeichnen, bei denen es zu acht Todesopfern und zehn verletzten Zivilisten kam. Selbst bei Annahme einer hohen Dunkelziffer müsste die - nicht gesichert festzustellende - Bevölkerungszahl von Tel Kef unrealistisch gering angesetzt werden, um zu der erforderlichen Gefahrendichte zu kommen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 125. Auf ähnlich niedrigem Niveau lag das Gewaltniveau in der Zeit von September 2020 bis Oktober 2021. In diesem Zeitraum gab es nach Daten von ACLED lediglich fünf sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen Zivilisten Opfer wurden (vier Tote, ein Verletzter). Lediglich einer ereignete sich im Jahr 2021, nämlich am 18. August 2021. In vier Fällen waren die Angreifer unbekannt, nur in einem Fall ‑ dem oben bereits erwähnten Anschlag auf das Haus eines Mukhtars am 9. Oktober 2020 - agierten IS-Kämpfer. Auch bei wertender Betrachtung ist nicht anzunehmen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil zum Distrikt Sindjar verwiesen, die im Wesentlichen auch hier gelten: Die Aktivitäten des IS bewegen sich auf einem weit niedrigeren Niveau als vor Beendigung der territorialen Gebietsherrschaft im Dezember 2017. Der nur noch im Untergrund aktive IS konzentriert seine Aktivitäten zudem auf andere Regionen und richtet diese primär gegen Sicherheitskräfte, Militärangehörige oder herausgehobene Personen, wie etwa den oben erwähnten Mukhtar. Aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich keine belastbaren Hinweise dafür, dass sich die Sicherheitslage in der Region in naher Zukunft - nur in einem solchen begrenzten zeitlichen Rahmen ist eine Prognose wegen der instabilen politischen und Sicherheitslage möglich - aufgrund des Erstarkens des IS oder anderer Kräfte in rechtlich erheblichem Maße verschlechtern könnte. Etwaige Defizite in der medizinischen Versorgungslage vermögen sich bei dem hier niedrigen Tötungs- und Verletzungsrisiko nicht auszuwirken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20. A - juris Rn. 78 ff., 171 ff., 327 ff. III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu 1.) und nach § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu 2.) in Bezug auf den Irak. 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Verbot der Abschiebung des Klägers ergibt sich nicht ‑ allein das kommt hier in Frage ‑ aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Bei der Auslegung dieser Norm ist ‑ wie oben ausgeführt ‑ auf die Rechtsprechung des EGMR zurückzugreifen. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 212 und 216; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, a. a. O., juris Rn. 23 und 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger keine Gefahr, im gesamten Abschiebungszielstaat Irak einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Ob die Verhältnisse in der Herkunftsregion Tel Kef nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Klägers verbieten, kann dahinstehen. Der Kläger wäre jedenfalls wegen der Möglichkeit, in die ARK zurückzukehren, nicht landesweit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. a. Die Einreise und der Aufenthalt in der ARK ist Yeziden kurdischer Volkszugehörigkeit, die nicht von dort stammen, auch möglich. Irakische Staatsangehörige können ‑ ohne Visum, aber mit gültigem Ausweispapier ‑ in die ARK einreisen und sich dort aufhalten. Sie müssen sich bei den lokalen kurdischen Sicherheitskräften (Asayish) registrieren, was aber nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls für Binnenflüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit - und damit auch für Yeziden - grundsätzlich möglich ist. Vgl. EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 166 ff.; UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 2 und 4; UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019/November 2019, S. 2; U. S. Department of State (USDOS): Iraq 2020 Human Rights Report, 2021, S. 28 f.; AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 20. Ein Bürge wird ‑ anders als in der Zeit bis 2019 ‑ für die Einreise oder die Niederlassung in der Region nicht mehr benötigt. Vgl. EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 169; UNHCR: COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019/November 2019, S. 2; UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 4. Corona-bedingte Grenzschließungen, die einer Einreise des Klägers entgegenstünden, gibt es nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen derzeit nicht. Vgl. UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 2 und 4. b. In der ARK droht dem Kläger keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den IS oder auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage. Eine Situation extremer allgemeiner Gewalt liegt nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen in der ARK - auch unter Berücksichtigung der yezidischen Religionszugehörigkeit des Klägers ‑ nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage in der ARK ist zwar ‑ wie im gesamten Irak ‑ volatil, sie stellt sich aber im Vergleich zu den Gebieten des Zentralirak als besser und relativ stabil dar. Gleichwohl kommt es auch in der ARK immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, vor allem militärischen Zusammenstößen, von denen auch Zivilpersonen betroffen sein können. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen sind Ziele terroristischer Attacken. Die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen in der ARK ereigneten sich in letzter Zeit im Grenzgebiet zur Türkei. Dort kommt es zu türkischen Militäroperationen, vor allem zu Luftangriffen gegen die PKK. Außerdem gibt es Berichte darüber, dass militante iranisch-kurdische Gruppierungen aus der ARK heraus Angriffe gegen den Iran durchführen und der Iran wiederum diese Gruppen in der ARK angreift. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak, 17. März 2020; S. 24 f.; EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 30; UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 26. Auch in der ARK besteht das Risiko von IS-Angriffen, sie sind dort aber vergleichsweise selten. Dem Senat liegen zudem keine Erkenntnisse darüber vor, dass der IS in der ARK gezielt und in großem Umfang Angriffe gerade gegen Yeziden durchführt. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist allgemein davon auszugehen, dass in der ARK Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind. Viele Angehörige von Minderheiten haben dort Zuflucht gefunden. Vgl. AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 11. Dieser Umstand ist jedenfalls auch ein Indiz dafür, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in der ARK besser darstellt als in anderen Landesteilen. So auch Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 ‑, juris Rn. 136. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es in der ARK zu zivilen Opfern vor allem im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen kommt, wie sich auch aus den vom Kläger angeführten Erkenntnissen ergibt. Vgl. Christian Peacemaker Teams - Iraqi Kurdistan, No Return: The Civilian Impact of Turkey’s Operation Claw-Lightning, Juni 2021. Die Anzahl an zivilen Opfern ist in der ARK aber generell ‑ abgesehen von den unmittelbaren Grenzgebieten zur Türkei und zum Iran ‑ vergleichsweise niedrig. Vgl. hierzu EASO, Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 35, 137 f., 141 f. und 151 ff. Insgesamt ist unter Berücksichtigung all dieser Umstände nicht davon auszugehen, dass in der ARK eine allgemeine Situation der Gewalt vorliegt, die ‑ nach den oben genannten Maßstäben ‑ so extrem ist, dass für den Kläger die reale Gefahr („real risk“) bestünde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. c. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht dem Kläger auch nicht wegen der derzeitigen humanitären Verhältnisse in der ARK. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen. Zwar haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch ausschlaggebend Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Denn Art. 3 EMRK dient ‑ wie die Europäische Menschenrechtskonvention insgesamt ‑ hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Gleichwohl erfordert aber die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR eine gewisse Flexibilität, um in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. Eine Abschiebung kann danach dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 ‑ Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 74, und vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 -, a. a. O., juris Rn. 23 und 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts vor, in dem eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 10. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 ‑ Nr. 41738/10, Paposhvili ./. Belgien -, Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 -, BVerwGE 166, 113 = juris Rn. 12. Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, a. a. O., juris Rn. 12, und Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 1 B 25.18 ‑, NVwZ 2019, 61 = juris Rn. 11. Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die ARK nicht wegen der dortigen allgemeinen humanitären Verhältnisse eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK. Die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der ARK sind zwar allgemein schwierig. Sie begründen nach der Rechtsprechung des Senats derzeit aber nicht generell für jeden dorthin zurückkehrenden - von dort stammenden oder dort als Binnenflüchtling Schutz suchenden - Yeziden einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Vielmehr bedarf es für die mit Blick auf die humanitären Bedingungen zu treffende Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 393 ff., sowie Beschlüsse vom 29. September 2020 ‑ 9 A 949/18.A ‑, juris Rn. 9, und vom 20. Januar 2021 ‑ 9 A 1872/19.A ‑; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 155 ff. Bei der erforderlichen, im Einzelfall zu treffenden Gefahrenprognose sind ‑ neben der Bewertung der aktuellen Lage in der ARK - die die Lebensbedingungen erschwerenden sowie begünstigenden Faktoren in den Blick zu nehmen und abzuwägen. Zu den zu würdigenden individuellen Faktoren gehören dabei etwa das Alter und das Geschlecht des Rückkehrers, die familiäre Anbindung, der Bildungsstand, der Gesundheitszustand und mögliche bzw. zu erwartende Unterstützungsleistungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 9 A 2113/18.A ‑, juris Rn. 10, vom 13. August 2020 ‑ 9 A 1742/19.A ‑, juris Rn. 27, und vom 29. September 2020 ‑ 9 A 949/18.A ‑, juris Rn. 9. Ein Zugang zu einer Unterkunft, zu Lebensmitteln, Wasser, Gesundheitsversorgung und auch zum Arbeitsmarkt ist nicht generell ausgeschlossen, sondern vielmehr je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls möglich. So etwa auch EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 173 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 142 ff. Aus den vom Kläger angeführten Erkenntnisquellen zur Dürre im Irak, Der Spiegel, Panik im Paradies, 30. August 2021; ORF, Schlimmste Dürre seit Jahrzehnten in Syrien und im Irak, 23. August 2021, ergibt sich nicht, dass die Versorgung mit Lebensmitteln in der ARK derzeit generell gefährdet wäre. Die aktuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die humanitäre Lage in der ARK rechtfertigen keine andere Betrachtung. Auch insoweit bedarf es nach der Senatsrechtsprechung einer umfassenden Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei mit Blick auf die Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 und deren möglichen Folgen insbesondere das Alter, etwaige Vorerkrankungen und ein bestehender Impfschutz der betreffenden Person zu berücksichtigen sein dürften. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 416 ff. Grundlegend veränderte Pandemieentwicklungen und -folgen sind seit dem vorgenannten Senatsurteil nicht erkennbar. Nach einem Höchststand an Corona-Infektionen in Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah im Juli/August 2021 sind die Infektionszahlen dort seitdem wieder rückläufig, der Reproduktionswert R liegt derzeit bei etwa 1. Bei den rund 186.000 Menschen in Flüchtlingscamps in der ARK gab es im Jahr 2021 1571 bestätigte Infektionen, wovon 45 tödlich verliefen. Vgl. WHO, COVID-19 Dynamic Infographic Dashboard, Iraq 2020-2021, Stand 6. Oktober 2021. Binnenflüchtlinge haben inzwischen auch Zugang zu Corona-Impfungen im Rahmen des irakischen Gesundheitssystems; teilweise gibt es Impfzentren in Flüchtlingslagern. Stand 25. August 2021 hatten mehr als 13.600 Personen aus Flüchtlingscamps eine erste Impfung erhalten. Hilfsorganisationen und auch der UNHCR leisten wesentliche Unterstützung bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie und deren Folgen in der ARK, insbesondere in den dortigen Flüchtlingslagern. Vgl. UNHCR, Fact Sheet, Iraq September 2021. Dies zugrunde gelegt, gelangt der Senat bei der gebotenen individuellen Betrachtung zu der Überzeugung, dass im Fall des Klägers keine zwingend gegen eine Abschiebung sprechenden humanitären Gründe vorliegen. Es ist insbesondere zu erwarten, dass der Kläger jedenfalls in der ARK seine elementaren Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung und Hygiene wird befriedigen können. Der Kläger gehört als junger alleinstehender Mann nicht zu einer Personengruppe, die aufgrund der insgesamt schlechten Versorgungslage besonders gefährdet ist. Zu diesen Personengruppen gehören ‑ abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ‑ beispielsweise (alleinstehende) Frauen ohne Familienanschluss und Kinder, ältere Menschen, Kranke, sunnitische Araber und Turkmenen, die aus früher vom IS besetzten oder konfliktbetroffenen Gebieten stammen, und sonst Personen, denen eine Zugehörigkeit zum oder Unterstützung des IS zugeschrieben wird. Vgl. zu diesen „Risikoprofilen“ UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 6 f. und 59 ff. Alleinstehende junge Männer, die nicht gesundheitlich oder anderweitig beeinträchtigt sind, sind hingegen gerade die Personengruppe, denen grundsätzlich zugemutet werden kann, sich in der ARK niederzulassen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk im Irak verfügen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20. A -, juris Rn. 442; so etwa auch EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 175. Es ist hier schon nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nicht auf die Unterstützung durch ein (familiäres) Netzwerk zurückgreifen könnte. Sein entsprechendes pauschales Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ist nicht glaubhaft. So hat der Kläger bei der Anhörung beim Bundesamt noch angegeben, Teile der Großfamilie seien noch im Irak. Warum dies heute nicht mehr der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger ausgeführt, er habe keinen Kontakt mehr in die Heimat, habe niemanden mehr dort, seine Mutter und seine Geschwister seien alle in Deutschland. Auf Nachfragen der Vertreterin des Beklagten hat sich dann aber herausgestellt, dass eine (verheiratete) Schwester noch im Irak lebt, nämlich in der ARK. Erst auf die suggestive Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger diese widersprüchlichen Aussagen damit zu erklären versucht, die Schwester gehöre mit der Heirat - der Tradition der Yeziden entsprechend - nicht mehr zur eigenen Familie, sondern zur Familie des Mannes. Dies mag grundsätzlich zutreffen, vermag aber im Fall des Klägers schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Tochter seiner Schwester damals mit seiner Familie (seiner Mutter) nach Deutschland eingereist ist. Sie lebt nach Angaben des Klägers inzwischen wieder bei seiner Schwester und deren Mann. Dass der Kläger im Irak niemanden mehr hat, zu dem er Kontakt aufnehmen und von dem er Unterstützung erlangen könnte, ist angesichts dessen nicht glaubhaft. Im Fall des Klägers liegen auch ansonsten keine besonderen Umstände vor, die die allgemeine Lage für ihn individuell erschweren. Der Kläger ist kurdischer Volkszugehörigkeit, spricht kurdisch, ist im Irak sieben Jahre lang zur Schule gegangen und hat einen Führerschein. Gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Im Irak hat er früher als Tagelöhner auf dem Bau gearbeitet, in Deutschland ist er als festangestellter Fahrer im Paketdienst tätig. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem Kläger mit Hilfe der (Groß-)Familie, ggf. auch mit Unterstützung durch Hilfsorganisationen, gelingen wird, sich eine Existenz aufzubauen. Zudem kann er für die Übergangszeit im Fall einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms ‑ Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG), Government Assisted Repatriation Programme (GARP) ‑ sowie Hilfen aus einem Reintegrationsprogramm in Anspruch nehmen, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Unterstützung bietet in der ARK außerdem das ETTC (European Technology and Training Centre) Kurdistan Irak, das u. a. Rückkehrer in den Irak bei der beruflichen und sozialen Reintegration unterstützt. Vgl. hierzu die Informationen unter https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq. 2. Ein Verbot der Abschiebung des Klägers folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkret ist die Gefahr, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Aus den Tatbestandsmerkmalen der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer ergibt sich zudem das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefahrensituation. Diese Gefahrensituation muss landesweit drohen. Unerheblich ist allerdings, ob die Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 ‑ 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = juris Rn. 16, und vom 29. März 1996 ‑ 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 = juris Rn. 9, jeweils zu § 53 AuslG. Eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Solche sind nach den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK jedenfalls in der ARK schon nicht anzunehmen. IV. Die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, dessen Voraussetzungen im Fall des Klägers, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, nach den oben obigen Ausführungen vorliegen, und § 38 Abs. 1 AsylG. Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 5 des Bescheids) ist nicht zu beanstanden. In der hier erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung, die vor einer Abschiebung des Klägers ergangen ist, liegt auch die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots, wie sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.