Urteil
1 A 793/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1210.1A793.13.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der im Januar 1970 geborene Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der Kläger, der seit dem 1. April 2002 zunächst Tarifangestellter bei dem Bundesversicherungsamt (BVA) war, wurde am 21. Dezember 2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat z. A. ernannt. Die auf ein Jahr verkürzte Probezeit sollte am 20. Dezember 2008 ablaufen, wurde aber wegen längerer krankheitsbedingter Fehlzeiten des Klägers im Herbst und Winter 2008 am 17. Dezember 2008 zunächst um drei Monate verlängert. Vom 10. Dezember 2008 bis zum 26. Dezember 2008 wurde der Kläger auf eigene Veranlassung stationär in der T. Privatklinik in I. behandelt. Ausweislich des Berichts der dort tätigen Ärzte vom 26. Januar 2009 gab er dort u. a. an, er habe wegen des im Spätsommer 2008 aufgetretenen, insgesamt und auch seiner beruflichen Arbeit sehr hinderlichen Trockenheitsgefühls in den Augen zunächst keinen Arzt aufgesucht, um nicht krankgeschrieben zu werden, "weil er beim Bundesversicherungsamt noch als Beamter in der Probezeit sei und seine Verbeamtung nicht habe gefährden wollen". Der betriebsärztliche Dienst (Institut für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung, C. , IAS) stellte auf Grundlage einer Untersuchung des Klägers am 26. Januar 2009 fest, dass gegen die beabsichtigte Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Bedenken bestünden. Daraufhin verlängerte das BVA die Probezeit des Klägers mit Bescheid vom 17. März 2009 bis zum 20. Dezember 2010. Um den 25. Februar 2009 meldete sich der Kläger telefonisch krank, legte in der Folgezeit aber keine ärztlichen Bescheinigungen vor. Das BVA konnte ihn ausweislich eines Vermerks vom 1. April 2009 zunächst nicht erreichen. Nach dem Vermerk vom 28. April 2009 war dem BVA später durch eigene Ermittlungen bekannt geworden, dass der Kläger sich seit dem 15. April 2009 in stationärer Behandlung in der Klinik des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) in E. befand, einer psychiatrischen Fachklinik. Dieser Aufenthalt dauerte bis zum 3. Juli 2009. Unter dem 28. April 2009 bat das BVA den Sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft Bahn/See (SMD) um Begutachtung der Dienstfähigkeit des Klägers sowie für den Fall, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, um Stellungnahme zu der Frage, ob eine gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestehe. Der Kläger befinde sich derzeit in stationärer Behandlung in der Klinik des LVR in E. und es sei nicht absehbar, wie lange er dort verbleiben werde; der SMD werde gebeten, sich mit den behandelnden Ärzten in Verbindung zu setzen. Am 21. Juli 2009 untersuchte der SMD den Kläger auf seine Dienstfähigkeit. Eine abschließende Stellungnahme zu der Dienstfähigkeit des Klägers unterblieb, weil dieser noch nicht dafür gesorgt habe, dass der Entlassungsbericht der Klinik des LVR vorgelegt werde. Nach zwei weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten Ende Juli 2009 ordnete das BVA am 6. August 2009 nach einem Personalgespräch mit dem Kläger an, dieser müsse künftig ab dem ersten Tag einer Erkrankung ein ärztliches Attest vorlegen. Der Kläger nahm für die bislang angefallenen unentschuldigten Fehlzeiten nachträglich Urlaub. Vom 12. bis zum 24. August 2009 blieb der Kläger dem Dienst ohne (telefonische) Krankmeldung unentschuldigt fern. Das BVA konnte ihn ausweislich des Vermerks vom 14. August 2009 erneut nicht erreichen. Unter dem 14. August 2009 wurde er schriftlich aufgefordert, sich unverzüglich zu melden sowie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für den SMD zu unterschreiben und wieder zuzuleiten. Bis zum 19. August 2009 hatte der Kläger, der am 22. August 2009 eine Schweigepflichtentbindung für den SMD unterschrieb, sich nicht gemeldet. Am 25. August 2009 erklärte er in einem Personalgespräch, er sei krank gewesen, aber nicht länger in ärztlicher Behandlung, weil alle eingeleiteten Maßnahmen bisher erfolglos gewesen seien. Ihm wurde empfohlen, sich in ärztliche bzw. therapeutische Behandlung zu begeben. Er unterschrieb unter dem Datum 25. August 2009 eine weitere Schweigepflichtentbindung, die das BVA an den SMD weiterleitete. Der SMD stellte unter dem 28. August 2009/6. September 2009 fest, der Kläger sei gesundheitlich in der Lage, die ihm als Referent des BVA übertragenen Aufgaben zu verrichten. Zur Begründung stützte sich der SMD unter anderem auf eine telefonische Mitteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers vom 23. Juli 2009, der Kläger übe seine Tätigkeit wieder zur vollen Zufriedenheit aus. Am 26. August 2009 meldete der Kläger sich telefonisch krank und blieb dem Dienst bis zum 8. September 2009 fern, ohne ein Attest vorzulegen. Am 11. September 2009 erklärte der Kläger in einem Personalgespräch, an einer schwerwiegenden Augenerkrankung zu leiden, die nicht behandelbar sei und zur Erblindung führe; diese Erkrankung sei in der Klinik des LVR nicht ernst genommen worden. Er erklärte sich damit einverstanden, aufgrund seines labilen Zustandes nochmals psychologische bzw. psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom 16. September 2009 forderte das BVA den vom 15. bis 18. September 2009 erneut erkrankten Kläger nochmals auf, ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. Außerdem forderte es ihn im Anschluss an das Personalgespräch vom 11. September 2009 auf, sich unverzüglich psychologisch bzw. psychiatrisch behandeln zu lassen. Vom 21. September bis zum 27. Oktober 2009 war der Kläger erneut erkrankt. Unter dem 30. September 2009 bat das BVA den SMD unter Hinweis auf die seit Juli 2009 aufgetretenen Krankheitszeiten des Klägers und die Ergebnisse der Personalgespräche vom 9. und 11. September 2009 um Stellungnahme dazu, ob diese Umstände eine abweichende sozialmedizinische Beurteilung rechtfertigten. Nach dem sozialmedizinischen Gutachten des SMD vom 29. Oktober 2009 war der Kläger aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung behandlungsbedürftig und für voraussichtlich mindestens 6 Monate als dienstunfähig anzusehen. Das BVA informierte den Kläger am 19. November 2009 in einem Personalgespräch über das Ergebnis der Untersuchung und die Absicht, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Unter dem 23. November 2009 teilte das BVA dem Kläger schriftlich mit, es sei beabsichtigt, ihn aus gesundheitlichen Gründen aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, und bat, etwaige Einwendungen bis zum 8. Dezember 2009 vorzubringen. Unter dem 7. Dezember 2009 erhob der Kläger wegen der beabsichtigen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe Dienstaufsichtsbeschwerde bei dem damaligen Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Er sei nach einer längeren Erkrankung von der Personalabteilung des BVA aufgefordert worden, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das daraufhin erstellte Gutachten des SMD, der für die Untersuchung auch nicht zuständig sei, sei dem Personalreferat, ohne dass dies von seiner Zustimmung umfasst gewesen sei, vollständig übersandt worden. Es enthalte jedoch seine gesamte Krankengeschichte, die Krankengeschichte seiner Familie und die Ergebnisse von Intelligenz- und Konzentrationstests. Das Gutachten entspreche nicht dem Stand der neuesten medizinischen Erkenntnisse und sei offensichtlich fehlerhaft und ergebnisgeleitet. Es sei bislang auch nicht zurückgeschickt und zu seinen Ungunsten verwendet worden. Die zuständigen Mitarbeiter des Personalreferats sollten im Rahmen der Dienstaufsicht zu einem rechtmäßigen Verhalten angehalten werden. Er mache insoweit die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und eine Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts geltend. Er fühle sich zudem diskriminiert, weil er den Eindruck gewonnen habe, er werde gegenüber anderen Kollegen benachteiligt, die somatisch erkrankt seien. Überdies sei er unter Androhung disziplinarrechtlicher Maßnahmen mehrfach genötigt worden, eine Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben. Ihm sei nach seinem Klinikaufenthalt keine Wiedereingliederung angeboten worden. Das Anhörungsverfahren habe ursprünglich nur mündlich stattfinden sollen, danach sei ihm nur eine unangemessen kurze Zeit zur Stellungnahme gewährt worden. Er mache insoweit eine wesentliche Verletzung der Fürsorgepflicht und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend. Er bitte um die Prüfung disziplinarrechtlicher Maßnahmen gegen die betreffenden Amtsärzte und die zuständigen Mitarbeiter des Personalreferats. Sein jetziger Gesundheitszustand sei auch Ergebnis des gegen ihn gerichteten Mobbings, dessen Einzelheiten er auf Nachfrage gerne erläutern werde. Mit Beschwerden gleichen Inhalts wandte sich der Kläger unter dem 14. Dezember 2009 an seinen Wahlkreisabgeordneten und unter dem 15. Dezember 2009 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages. Im Zusammenhang mit dem Mobbingvorwurf ergänzte er dort noch jeweils, ihm sei im Jahr 2004 die Verbeamtung verweigert worden, weil in der Vorbereitungszeit „nicht genügend“ Tätigkeiten des höheren Dienstes angefallen seien. Nach der amtsärztlichen Untersuchung sei das Verbeamtungsverfahren abgebrochen worden. Ohne das Organisationsversagen des BVA wäre er längst Lebenszeitbeamter. Der Kläger beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Dezember 2009 an das BVA, den Personalrat zu beteiligen. Der SMD sei nicht zuständig für Untersuchungen der Dienstfähigkeit. Vielmehr sei ein Amtsarzt zuständig. Der Beauftragung der Knappschaft stünden datenschutzrechtliche Gründe entgegen. Die Knappschaft unterliege der Aufsicht des BVA, so dass die Geheimhaltung der Gesundheitsdaten nicht gewährleistet sei. Weiter sei es unverhältnismäßig, das gesamte Gutachten an die Behörde zu übersenden; die tragenden Gründe genügten. Er habe keine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben; die erlangten Erkenntnisse seien daher unverwertbar. Das Gutachten vom 29. Oktober 2009 sei tendenziös, unvollständig, methodisch angreifbar und berücksichtige nicht die Nebenwirkungen von Medikamenten auf bestimmte Untersuchungen. Außerdem sei der Zusammenhang zwischen seiner sehr schmerzhaften Augenerkrankung und etwaigen psychischen Auswirkungen verkannt worden. Die Prognose des Gutachtens, er sei voraussichtlich mindestens 6 Monate als dienstunfähig anzusehen, sei schon widerlegt. Er verrichte bereits seit Ende Oktober 2009 wieder seinen Dienst. Unter dem 21. Dezember 2009 teilte der Referatsleiter, Dienstvorgesetzte und Erstbeurteiler des Klägers, Regierungsdirektor Müller, der Personalabteilung des BVA mit, der Kläger sei derzeit uneingeschränkt in der Lage, die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen; der Dienstbetrieb sei nicht beeinträchtigt. Die von dem Kläger seit dem 28. Oktober 2009 erbrachten Leistungen wolle er ausdrücklich positiv würdigen, insbesondere den kontinuierlich motivierten und tatkräftigen Einsatz, das Erfahrungswissen und die umfassende Sachkunde. In einer E-Mail vom 6. Januar 2010 erklärte der Kläger seinem Vorgesetzten, Herrn B. , er wolle die Dienstaufsichtsbeschwerde – entgegen anderslautender E-Mails vom 30. Dezember 2009 – doch weiterführen. Mit E-Mail vom 4. Januar 2010 habe er das Ministerium um Fortführung der Dienstaufsichtsbeschwerde gebeten. Mit am 11. Januar 2010 dort eingegangenen Schreiben teilte der Kläger diesen Sachverhalt dem Petitionsausschuss mit und ergänzte, er werde bis zum 30. Januar zum Mobbingvorwurf Stellung nehmen, übermittle aber vorab einen Auszug aus seinem Mobbingtagebuch, das er (schon) während seiner Zeit in der Abteilung VII geführt habe. In der Folgezeit wandte sich der Kläger nach Aktenlage bis zum Ablauf der Probezeit am 20. Dezember 2010 wiederholt an den Petitionsausschuss, und zwar am 7. April 2010, am 21. Juni 2010, am 2. Juli 2010, am 19. Juli 2010 und am 11. Oktober 2010. Er bemängelte unter anderem, das BVA verwerte und erhebe rechtswidrig Daten, er werde diskriminiert, disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber den zuständigen Mitarbeitern des BVA seien unterbleiben, das Post- und Fernmeldegeheimnis werde verletzt und das Steuergeheimnis gebrochen. Die Stellungnahmen des BVA zu seinen Eingaben seien jeweils unzureichend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. September 2010 rügte der Kläger auch gegenüber dem BVA, im Zusammenhang mit den ärztlichen Untersuchungen seien Datenschutzbestimmungen verletzt worden. Die Schweigepflichtentbindungserklärung des SMD sei rechtswidrig, weil sie es ermögliche, dem Dienstherrn das ganze ärztliche Gutachten anstatt nur der tragenden Gründe zu übersenden. Das BVA hätte das Gutachten des SMD nicht entgegennehmen, nicht in die Personalakte heften und nicht mit den entsprechenden Daten "arbeiten" dürfen. Der Kläger beantragte, die Gutachten E1. vom 5. August 2009 und K. vom 29. Oktober 2009 sowie das Anschreiben des SMD an die Rentenversicherung vom 27. August 2009 bis auf die zusammenfassende Stellungnahme aus seiner Personalakte zu entfernen. Unter demselben Datum forderte der Kläger den SMD auf, die genannten Gutachten zurückzufordern. Das BVA teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. September 2010 mit, die Gutachten des SMD würden nach Rücksprache mit der Knappschaft Bahn/See künftig dort archiviert. Die vom Kläger benannten ärztlichen Gutachten seien aus der Personalakte entfernt und an den SMD zurückgesandt worden. Ein entsprechendes Übersendungsschreiben an den SMD datiert vom 24. September 2010. Der SMD teilte dem Kläger unter dem 30. September 2010 mit, abgesehen von den "Zusammenfassenden Stellungnahmen" vom 28. August 2009 und 20. Oktober 2009, die nur das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung(en) beinhalteten, seien alle medizinischen Untersuchungsunterlagen zurückgefordert worden und beim SMD unter Beachtung der besonderen datenschutzrechtlichen Vorgaben zu archivieren. Unter dem 24. September 2010 forderte das BVA den Kläger auf, sich zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung anlässlich der bevorstehenden Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bei der B. A. D. Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (B. A. D. GmbH) ärztlich untersuchen zu lassen, und richtete zugleich einen entsprechenden Untersuchungsauftrag an die B. A. D. GmbH. Mit dieser Firma hatte die Beklagte am 26. Juni/13. Juli 2009 einen "Vertrag über die arbeitsmedizinische und personalärztliche Betreuung der Beschäftigten der obersten, oberen und weiteren Bundesbehörden" geschlossen, dessen § 3 Abs. 1 Nr. 2 vorsieht, dass die B. A. D. GmbH Untersuchungen bei Übernahme in das Beamtenverhältnis nach dem Bundesbeamtengesetz durchführt. Mit Schreiben vom 8. November 2010 übersandte das BVA dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dessen Bitte eine Kopie dieses Rahmenvertrags. Am 29. November 2010 erstellten die Zeugen N. (s. o.) und Leitender Regierungsdirektor I1. (Abteilungsleiter und Zweitbeurteiler des Klägers) für den Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2010 eine Regelbeurteilung. Als Gesamtnote erhielt der Kläger die vorletzte Note bei insgesamt fünf Notenstufen. Unter dem 1. Dezember 2010 teilte der Zeuge N. der Personalabteilung des BVA mit, der Kläger habe die an ihn gestellten Anforderungen während der Probezeit nicht in vollem Umfang erfüllt. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen und Bewertungen in der Regelbeurteilung. Eine Bewährung könne er aus fachlicher Sicht nicht feststellen. Am 1. Dezember 2010 teilte das BVA dem Kläger auf dessen schriftliche Anfrage vom 30. November 2010 per E-Mail mit, dass der SMD die Personalabteilung des BVA am 22. September 2010 telefonisch über die geänderte Verfahrenspraxis hinsichtlich der Archivierung der Gutachten (jetzt: beim SMD) unterrichtet habe. Am 15. Dezember 2010 wurde der Kläger bei der B.A.D. GmbH ärztlich untersucht. Zur Vorbereitung des Arztgesprächs hatte er einen Fragebogen zugesandt erhalten, dessen Ausfüllung und Abgabe freigestellt sei. Der Fragebogen enthielt unter Ziffer 1.3. die durch Ankreuzen von "Ja" oder "Nein" zu beantwortende Frage: „Standen oder stehen sie über längere Zeit in ambulanter Behandlung, in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung?“ Der Kläger beantwortete diese Frage nicht mit "Ja", gab aber den Fragebogen ab. Ausweislich des Vermerks der Personalabteilung des BVA vom 17. Dezember 2010 hatte die B. A. D. GmbH bis dahin noch kein Untersuchungsergebnis vorgelegt; es werde davon ausgegangen, dass wegen der psychiatrischen Behandlungen des Klägers noch ergänzende medizinische Gutachten eingeholt würden. Das BVA hörte den Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 zur geplanten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe an. Es bestünden Zweifel an der fachlichen Leistungsfähigkeit, an der gesundheitlichen Eignung sowie an der Loyalität gegenüber dem Dienstherrn und an der Dienstauffassung. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 beantragte der Kläger die Mitwirkung des Personalrats bei der beabsichtigten Entlassung. Das BVA äußerte am 23. Dezember 2010 Zweifel an der Richtigkeit der am 22. Dezember 2010 eingegangenen Einschätzung der Ärztin T1. von der B. A. D. GmbH vom 15. Dezember 2010, aufgrund der Nachuntersuchung bestünden hinsichtlich einer Verbeamtung des Klägers auf Lebenszeit keine gesundheitlichen Bedenken, und bat um Veranlassung einer weitergehenden, psychiatrischen Untersuchung. Der Kläger habe 177 Fehltage während der Probezeit. Außerdem sei er nach dem Gutachten des SMD vom 23. Oktober 2009 wegen einer Erkrankung im psychiatrischen Fachgebiet behandlungsbedürftig und voraussichtlich 6 Monate dienstunfähig. Vor diesem Hintergrund sei das BVA davon ausgegangen, dass die B. A. D. GmbH angesichts der vom Kläger im Rahmen der Anamnese mitzuteilenden stationären Aufenthalte in der T. Klinik I. und der LVR-Klinik sowie der ambulanten Behandlungen durch Dr. X. und Dr. C1. während der Probezeit bereits von sich aus noch ein ergänzendes medizinisches Gutachten einholen werde. Noch unter dem 23. Dezember 2010 teilte die Ärztin T1. dem Kläger mit, sein Dienstherr zweifele ihr Gutachten an, weil diesem Kenntnisse über eine Erkrankung des Klägers vorlägen, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, weil der Kläger diese Erkrankung im Anamnesebogen nicht angegeben habe. Um diese berechtigten Zweifel auszuräumen, werde der Kläger aufgefordert, unverzüglich mit dem Arzt Dr. C2. aus C. einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. Eine Kopie dieses Schreibens übersandte die B. A. D. GmbH dem BVA vorab zur Kenntnis, und zwar am Nachmittag des 23. Dezember 2010 per Fax. Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 beantragte der Kläger erneut, im Entlassungsverfahren den örtlichen Personalrat zu beteiligen. Im Übrigen wandte er sich gegen die vom BVA genannten Gründe für die geplante Entlassung. Das Ergebnis der Regelbeurteilung trage die Entlassung nicht; außerdem werde er nach der Eröffnung der Beurteilung dagegen Widerspruch einlegen. Seine Leistungsfähigkeit sei wegen gesundheitsstörender Luftfeuchtigkeitswerte eingeschränkt gewesen. Er sei gesundheitlich geeignet. Relevante Fehlzeiten lägen seit November 2009 nicht mehr vor. Schließlich bestünden auch keine Zweifel an seiner Loyalität und Dienstauffassung. Unter dem 21. Januar 2011 teilte der Kläger dem BVA mit, er werde erst nach Akteneinsicht, die sich auf die Korrespondenz des BVA mit der B. A. D. GmbH erstrecken solle, einen Termin mit Dr. C2. vereinbaren. Es verwundere sehr, dass Frau T1. ihn im ersten Gespräch darüber unterrichtet habe, "dass sie vom Dienstherrn über (sinngemäß) die psychische Erkrankung unterrichtet sei ". Im Übrigen zweifelte er die Zuständigkeit der B.A.D. GmbH an. Außerdem erachtete er die Unterbeauftragung von Dr. C2. schon generell und auch mit Blick auf – aus Bewertungen in Internet-Foren abgeleitete – Zweifel an dessen Kompetenz für problematisch. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 informierte die Personalabteilung des BVA den örtlichen Personalrat wegen des Antrags des Klägers nach § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 4 BPersVG über dessen beabsichtigte Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis und deren Gründe. Der Vorsitzende des örtlichen Personalrats C. beim BVA teilte der Personalabteilung des BVA mit Schreiben vom 24. Januar 2011 mit, der Personalrat sehe nach eingehender Beratung in seiner Sitzung vom 24. Januar 2011 keine Möglichkeit, rechtserhebliche Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme "Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe" den Kläger betreffend zu erheben. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde vor Abgang des Entlassungsbescheides beteiligt und zeichnete unter dem 27. Januar 2011. Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 entließ der Präsident des BVA den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 31. März 2011 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung der Entlassung hieß es im Wesentlichen: Die Bewährung während der Probezeit könne nicht festgestellt werden. Es bestünden vielmehr erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen und fachlichen Eignung des Klägers sowie an seiner Loyalität und Dienstauffassung. Jeder einzelne dieser drei Gründe sei schon für sich allein geeignet, die Bewährung zu verneinen. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers ergäben sich aus der Gesamtwürdigung der von ihm veranlassten und im Ergebnis als haltlos und unbegründet erwiesenen Dienstaufsichtsbeschwerden, Petitionen und sonstigen Beschwerden gegen den Leiter und die Mitarbeiter des Personalreferats sowie auf seine dokumentierte Uneinsicht, sich während der Dienstzeit voll und uneigennützig seinen dienstlichen Aufgaben widmen zu müssen. Durch die Vielzahl der gegenüber den Mitarbeitern des Personalreferats unberechtigt erhobenen und teils verleumderischen Vorwürfen sei zudem das grundsätzliche Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Handelns des Personalreferats erschüttert. Eine Grundlage für eine künftig vertrauensvolle und normale Zusammenarbeit sei damit nicht mehr gegeben, weil zu erwarten sei, dass jegliches Verwaltungshandeln unmittelbar mit ungerechtfertigten Rechtsmitteln, Petitionen und sonstigen Beschwerden angefochten werde. Auch die Tatsache, dass der Kläger im Rahmen der "amtsärztlichen" Untersuchung bewusst und wahrheitswidrig seine sta-tionären Aufenthalte sowie ambulanten Behandlungen im psychisch-psychiatri-schen Fachgebiet während der Probezeit verschwiegen habe, belege in bezeichnender Weise die Berechtigung und Erheblichkeit der Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Dem Vorwurf des Datenmissbrauchs bzw. der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sei entgegenzuhalten, dass die Übersendung des vollständigen medizinischen Gutachtens des SMD nicht vom Personalreferat, sondern vom SMD veranlasst worden sei. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2011 Widerspruch. Zur Begründung legte er einen Schriftsatz vom 30. März 2011 vor. Darin verwies er auf seinen Vortrag im gerichtlichen Eilverfahren (s. u.), auf die Begründung in einem weiteren, eine schriftliche Ermahnung betreffenden Widerspruchsverfahren und führte im Übrigen u. a. aus: Es werde bestritten, dass "Angaben in dem Anamnesebogen angeblich nicht vollständig seien". Auf dem Anamnesebogen gebe es "keine falschen Angaben". Jemand könne nur dann etwas bewusst und wahrheitswidrig verschweigen, wenn er "zur Offenlage verpflichtet" sei. Das Schreiben der Ärztin T1. vom 23. Dezember 2010 könne sich nur so erklären, "dass diese zuvor Kontakt mit der Personalabteilung" gehabt habe. Offenbar seien hier die Angaben im Anamnesebogen abgeglichen worden. Das BVA habe mit seinem Schreiben vom 23. Dezember 2010 unzulässig fehlerhafte Informationen (Feststellungen des SMD vom 29. Oktober 2009) weitergegeben. Sachliche Gründe, das Untersuchungsergebnis der B. A. D. GmbH vom 15. Dezember 2010 anzuzweifeln, habe es nicht gegeben. Zuständig für amtsärztliche Untersuchungen im Zusammenhang mit einer Entlassung seien weder der SMD noch die B. A. D. GmbH. Zudem sei die ihm abgeforderte Schweigepflichtentbindungserklärung (am 25. August 2009 unterschriebenes Formblatt) gegenüber dem SMD nicht ordnungsgemäß, da eben nicht "das ärztliche Gutachten" übermittelt werden dürfe. Das ergebe sich auch aus dem Schreiben des BMAS vom 9. Februar 2010, in dem auf seine Petition hin festgestellt werde, der SMD hätte dem BVA nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG nur die tragenden Gründe des Gutachtens mitteilen dürfen. Der Vertrag "der Bundesfinanzdirektion Süd-West" mit der B. A. D. GmbH binde das BVA nicht; die Untersuchungszuständigkeit sei im BBG geregelt. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2011 beantragte der Kläger bei dem VG Köln, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 31. Januar 2011 wiederherzustellen (VG Köln 15 L 256/11). Mit Bescheid vom 20. April 2011 wies das BVA den Widerspruch des Klägers gegen seine Entlassung zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers, an der fachlichen Leistungsfähigkeit sowie Zweifel an der Loyalität und Dienstauffassung. Jeder dieser Gründe sei für sich allein geeignet, die Bewährung zu verneinen. Jedenfalls sei aber die Bewährung aufgrund einer Gesamtschau aller dieser Gründe zu verneinen. Die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung beruhten auf den massiven Fehlzeiten während der Probezeit (177 Tage) sowie der psychiatrischen Erkrankung, wie sie in der Stellungnahme des SMD vom 29. Oktober 2009 beschrieben sei. Sowohl der SMD als auch die B. A. D. GmbH seien für die gesundheitlichen Untersuchungen zuständig und kompetent. Außerdem beständen Zweifel an der Loyalität und Dienstauffassung des Klägers. Wegen einer Vielzahl an unberechtigten Vorwürfen gegenüber Mitarbeitern des Personalreferates und gegenüber den Vorgesetzten sei keine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger zu erwarten. Am 12. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Seine Bewährung sei in gesundheitlicher, fachlicher und charakterlicher Hinsicht gegeben. Er sei gesundheitlich geeignet. Die Prognose der Beklagten, er sei nicht vollständig genesen, sei durch nichts belegt und verfehle den zutreffenden Maßstab. Seit Jahren leide er am Sicca-Syndrom, einer Augenkrankheit, die dazu führe, dass vor allem Arbeiten am Bildschirm nur mit größten Schmerzen durchgeführt werden könnten. Wegen seiner Augenerkrankung und fehlender Fürsorge des Dienstherrn (Verbesserung der Raumluft) sei er immer wieder krankheitsbedingt ausgefallen. Zusammen mit der ungerechtfertigten Behandlung durch den Dienstherrn habe dies zu einem Suizidversuch geführt. Fachliche Mängel lägen nicht vor. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar und nicht plausibel begründet, dass nach acht Jahren beanstandungsfreier Arbeit die fachlichen Leistungen "plötzlich 'wie auf Knopfdruck' soweit zusammengebrochen sein sollen, dass sie eine Entlassung rechtfertigen". Schließlich lägen auch keine charakterlichen Mängel vor. Die Erhebung von Dienstaufsichtsbeschwerden und dergleichen sei sein gutes Recht gewesen, zumal er mit keinem Vorwurf an die Öffentlichkeit gegangen sei. Auch sein Verhalten während der ärztlichen Untersuchung am 15. Dezember 2010 rechtfertige nicht die Annahme solcher Mängel. Der Vorwurf, falsche Angaben gemacht zu haben, gehe schon deshalb ins Leere, weil nicht die B. A. D. GmbH, eine bloße Parteigutachterin, sondern ein Amtsarzt für die Untersuchung zuständig gewesen sei. Eine Verpflichtung zur Preisgabe von Daten gegenüber der B. A. D. GmbH im Fragebogen habe auch deshalb nicht bestanden, weil die Preisgabe darin freigestellt gewesen sei. Ferner könne nicht von einem Verschweigen der stationären Aufenthalte ausgegangen werden, weil diese der Beklagten bereits bekannt gewesen seien. Auf keinen Fall habe er auf eventuelle Nachfragen der Ärztin etwas geleugnet oder bewusst unwahr bestritten. Hinzu komme, dass ihm sein früherer Verfahrensbevollmächtigter, Rechtsanwalt X1. , vor dem Termin gesagt habe, "dass er nicht verpflichtet sei, von sich aus gesundheitliche Daten im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung preiszugeben, und dies damit begründet habe, dass man "die Tatsache der unzulässigen Weitergabe rechtswidrig erlangter Daten an die BAD GmbH" nur beweisen könne, "wenn man nicht noch selbst zusätzlich die bereits vorhandenen Angaben in das Verfahren" einbringe. Diesem Ratschlag sei er – juristisch insoweit überfordert – gefolgt. Außerdem sei er zu einem Verschweigen berechtigt gewesen, um sich davor zu schützen, dass die Beklagte nach der Übersendung des vollständigen Gutachtens des SMD an das BVA erneut rechtswidrig an seine Gesundheitsdaten gelangt. Ein etwaiges Verschweigen sei deswegen auch nicht schuldhaft erfolgt, zumal er einen nochmaligen Missbrauch seiner Gesundheitsdaten habe vermeiden wollen. Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, den Entlassungsbescheid des Bundesversicherungsamtes vom 31. Januar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seine Bewährung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, die B. A. D. GmbH sei für die Untersuchung des Klägers zuständig gewesen und habe über die nötige Kompetenz verfügt. Dies ergebe sich aus dem zwischen der Beklagten und dieser GmbH geschlossenen Rahmenvertrag vom 26. Juni 2009/13. Juli 2009. Objektiv habe der Kläger stationäre Aufenthalte verschwiegen. Es komme nicht darauf an, dass das BVA von den Aufenthalten gewusst habe. Das Bestreiten eines Verschuldens sei realitätsfremd, zumal der Kläger mit seinem Vortrag, zur Verweigerung von Angaben berechtigt gewesen zu sein, bestätige, vorsätzlich keine Angaben gemacht zu haben. Die Schweigepflichtentbindungserklärung, die im Übrigen zutreffend auf § 48 Abs. 2 BBG verweise, habe der SMD bereitgestellt, nicht das BVA. Der SMD habe das vollständige Gutachten übersandt, dies sei nicht vom BVA angefordert worden. Diesem sei daher kein Vorwurf zu machen, auch nicht für die Folgezeit. Jedenfalls folge aus etwaigen Verfahrensfehlern kein Beweisverwertungsverbot. Mit Beschluss vom 12. September 2011 - 15 L 256/11 – hat das Verwaltungsgericht Köln den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 31. Januar 2011 wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, die Entlassung erweise sich jedenfalls wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers als offensichtlich rechtmäßig. Die Staatsanwaltschaft C. hat mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 das Amtsgericht C. gebeten, einer beabsichtigten Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte T1. gemäß § 153 Abs. 1 StPO zuzustimmen. In der maßgeblichen Verfügung ist die Einlassung der Ärztin wiedergegeben, sie habe keine Ergebnisse aus dem Anamnesebogen, den der sie anzeigende Kläger ausgefüllt habe, an dessen Dienstherrn übermittelt. Das Verfahren ist sodann eingestellt worden. Durch das angefochtene Urteil vom 22. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei charakterlich ungeeignet, weil er im Rahmen der ärztlichen Untersuchung bewusst und wahrheitswidrig seine stationären Aufenthalte sowie ambulanten Behandlungen im psychisch-psychiatrischen Fachgebiet während der Probezeit verschwiegen habe. Dies rechtfertige es, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Die mit Senatsbeschluss vom 27. Februar 2015 zugelassene Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Der Entlassungsbescheid sei auch bei Beachtung des Beurteilungsspielraums der Beklagten rechtswidrig. Er habe sich bewährt. Zunächst sei er gesundheitlich geeignet; die Beklagte gehe insoweit von einer falschen Tatsachengrundlage aus. Seine Fehlzeiten beruhten auf einer ärztlichen Fehldiagnose, nämlich der des Sjögren-Syndroms, das zur Erblindung führen könne. Deswegen sei er stark depressiv geworden. Mit der Aufhebung der Fehldiagnose dürften seine darauf beruhenden Fehlzeiten nicht mehr als Begründung für eine spätere Dienstunfähigkeit herangezogen werden. Die Beklagte habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt. Die Stellungnahme des SMD vom 29. Oktober 2009 sei inhaltlich mangelhaft und ungeeignet, um seinen Gesundheitszustand festzustellen. Vor dem Ausbruch des Sicca-Syndroms habe er keine psychischen Probleme gehabt und keine Medikamente eingenommen; es liege "keine originäre psychiatrische Erkrankung vor". Sein Beschwerdebild habe sich deutlich gebessert, als im Juni 2010 die unteren Tränenkanäle mit "Punctum Plugs" verschlossen worden seien und Cyklosporin eingesetzt worden sei. Eine weitere deutliche Befundverbesserung sei mit Zeitverzögerung nach seiner Entlassung aus dem Dienst eingetreten. Die von der Beklagten vorgelegte Diplomarbeit des O. sei nicht geeignet, den von der Beklagten behaupteten (mittelbaren) Zusammenhang des Sicca-Syndroms mit einer psychischen Erkrankung zu belegen. Er sei auch fachlich geeignet. Die Beklagte gehe auch insoweit von einer falschen bzw. nicht hinreichenden Tatsachengrundlage aus. Sie habe sich in diesem Zusammenhang nur auf die dienstliche Beurteilung vom 29. November 2010 gestützt. Diese sei jedoch falsch. Das ergebe sich aus seiner Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs vom 12. März 2015, auf die er wegen der Einzelheiten Bezug nehme. Außerdem gehe der Zweitbeurteiler, Herr I1. , von übersteigerten Leistungsanforderungen aus. Dieser bewerte nämlich gute und sehr gute Leistungen nur als durchschnittlich. Das ergebe sich aus der einen anderen Beamten betreffenden Begründung zur Abweichung vom Beitrag eines Erstbeurteilers vom 27. Juli 2010. Der von der Beklagten behauptete erhöhte Bedarf an Korrekturen seiner – des Klägers – Entwürfe habe in Wahrheit nicht bestanden. Auch habe er bis zuletzt Leistungsprämien erhalten. Er sei schließlich auch charakterlich geeignet; mit ihrer gegenteiligen Einschätzung habe die Beklagte den rechtlichen Rahmen verkannt, innerhalb dessen sie sich bewegen dürfe. Die Beklagte dürfe ihm nicht mangelnde Loyalität vorhalten, weil sie selbst die Informationen zum angeblichen Loyalitätsverstoß (unvollständige Angaben im Anamnesebogen) nur unter Umgehung der eindeutigen Zusicherung der Vertraulichkeit und Verstoß gegen strafbewehrte Pflichten (der Ärztin) erlangt habe und diese Informationen nicht verwertet werden dürften. Eine Angabe des Aufenthaltes in E. , der aus seiner Sicht eigentlich (bei zutreffender Behandlung seiner Augenerkrankung von Anfang an) nicht notwendig gewesen sei, "hätte möglicherweise (falsche) negative Auswirkungen auf seinen Dienstherrn gehabt, die er in dieser Form nicht riskieren wollte"; er habe erst die Fehldiagnose der Klinik des LVR ausräumen wollen. Psychotherapeutische Maßnahmen könne er nicht verschwiegen haben, da er solche nie in Anspruch genommen habe. Entsprechendes gelte für den Aufenthalt in der T. -Klinik. Die medizinische Klärung sei ihm aber erst im November 2011 gelungen. Zudem verwies der Kläger erneut auf seine Motivation, entsprechend der Beratung durch Rechtsanwalt X1. aufzudecken, dass das BVA "alle – unrechtmäßig erlangten – Unterlagen hierzu" (LVR-Bericht) "an die BAD-GmbH weitergeleitet" habe. Dieses "Überführungsinteresse" habe er nur dadurch realisieren können, dass er sich "zunächst weigerte, Angaben zu den bereits der BAD GmbH vorliegenden Unterlagen zu machen"; er habe zunächst "die strafrechtliche Relevanz des Handelns der Ärztin der BAD GmbH klären" wollen und sei durch die Staatsanwaltschaft C. eindrucksvoll in seiner Annahme bestätigt worden, kein faires Verfahren erhalten zu haben. Die Ärztin T1. habe die Beklagte über seine Weigerung, Angaben über die beiden Klinikaufenthalte im Anamnesebogen zu machen, informiert. Hierin liege ein Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wie auch das nach § 153 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C. (430 Js 542/11) belege. Damit sei die Entlassung auf einen Sachverhalt gestützt, der der Beklagten unter Verstoß gegen § 203 StGB zur Kenntnis gebracht worden sei. Daraus folge ein Verwertungsverbot. Überhaupt habe es einen "regen Austausch" der ärztlichen Untersuchungsstelle mit dem Dienstherrn über Gesundheitsdaten gegeben. Sehe man in der Nichtangabe der Klinikaufenthalte einen Verstoß gegen Beamtenpflichten, so handele es sich um eine "Lappalie" bzw. um ein vereinzeltes "kleineres Fehlverhalten", die bzw. das aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Zweifel an der charakterlichen Bewährung (ohne Gesamtwürdigung) nicht erlaube. Auch habe das BVA die B. A. D. GmbH nicht über die – fachlich und methodisch falschen – Aussagen des SMD informieren und diese Aussagen ferner nicht im Entlassungsverfahren verwenden dürfen, da die Weitergabe der entsprechenden Gesundheitsdaten durch den SMD (wie schon früher ausgeführt) rechtswidrig gewesen sei und die enge Zweckbindung des § 48 Abs. 2 BBG gelte. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Kläger sei wegen seiner beeinträchtigten psychischen Gesundheit nicht geeignet für die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit. Die B. A. D. GmbH habe ihn im Dezember 2010 aufgefordert, sich bei dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Psychoanalyse und Rehabilitationswesen Dr. C2. untersuchen zu lassen. Er habe jedoch keinen Termin vereinbart und die Klärung damit vereitelt. Dies sei entsprechend § 444 ZPO zu seinen Lasten zu werten. Im Übrigen sei er auch nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen gesundheitlich ungeeignet. Im Zeitraum von Oktober 2008 bis Dezember 2010 sei er während etwa eines Drittels seiner Arbeitszeit erkrankt gewesen. Das Sicca-Syndrom könne auch mit seiner psychischen Erkrankung zusammenhängen. Die Beklagte legt dazu einen Auszug aus einer Diplomarbeit an der Medizinischen Universität H. von O. zur Behandlung der Keratokonjunktivitis sicca vor. Die Prognose der fehlenden gesundheitlichen Eignung werde ferner auf die Fehltage (rund 1/3 der Probezeit), die mangelnde Therapiebereitschaft des Klägers und das Gutachten des SMD vom 29. Oktober 2009 gestützt. Während der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren habe der Kläger gesundheitlich einen deutlich schlechteren Eindruck gemacht als während seiner aktiven Dienstzeit. Er habe angegeben, nicht arbeitsfähig zu sein. Der Kläger sei ferner persönlich bzw. charakterlich ungeeignet. Er habe nämlich seine stationären Aufenthalte wie auch seine ambulante Behandlung im psychisch-psychiatrischen Gebiet bei seiner ärztlichen Untersuchung am 15. Dezember 2010 bewusst wahrheitswidrig und rechtswidrig verschwiegen. Er dürfe daher nach Treu und Glauben nicht erwarten, vor der Aufdeckung seiner Pflichtverletzung durch eine – nur vermeintlich bestehende – Schweigepflicht geschützt zu werden. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich klarzustellen, dass mit der Ärztin der B. A. D. GmbH im Vorfeld der Untersuchung vom 15. Dezember 2010 nicht über die Krankheitsgeschichte gesprochen worden sei. Es habe weder der behauptete "rege Austausch" bestanden noch seien Unterlagen über die Begutachtung durch den SMD an die B. A. D. GmbH weitergeleitet worden. Die Beklagte sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger selbst seine Krankengeschichte offenbaren und die Ärztin aufgrund dieser Angaben von sich aus weitergehende psychiatrische fachärztliche Untersuchungen durchführen werde. Deswegen sei sie so überrascht über die Mitteilung der Ärztin gewesen, dass einer Verbeamtung des Klägers auf Lebenszeit keine Bedenken entgegenstünden. Erst daraufhin habe sich die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2010 an die Ärztin gewandt und erfahren, dass der Kläger im Rahmen der Untersuchung die Angaben über seine stationären Aufenthalte und ambulanten Behandlungen verschwiegen hatte. Der Kläger habe somit keinen Grund gehabt, für das Untersuchungsergebnis wichtige Angaben wegen eines angeblichen "Überführungsinteresses" zu verheimlichen. Das Verschweigen der notwendigen Angaben werde auch durch sein sonstiges Vorbringen nicht gerechtfertigt. Er könne untersuchungsrelevante gesundheitliche Umstände nicht deshalb verschweigen, weil er die therapeutischen Maßnahmen im Nachhinein subjektiv für unnötig erachte, weil so der Sinn und Zweck betriebs- oder amtsärztlicher Untersuchungen verfehlt werde. Er habe die stationären Aufenthalte auch nicht deshalb verschweigen dürfen, weil diese (vermutlich) auf einer Fehldiagnose beruhten. Die Frage im Anamnesebogen hebe nämlich nicht auf die Hintergründe, sondern allein auf das "Ob" solcher Behandlungen ab. Er hätte bei Offenbarung der fraglichen Behandlungen deren Hintergründe bzw. seine diesbezügliche Bewertung mit der Ärztin erörtern können. Ein "Recht zur Lüge" folge auch nicht daraus, dass die B. A. D. GmbH eine privatrechtliche Untersuchungsstelle sei. Für die in Rede stehende Eignungsuntersuchung bedürfe es keiner amtsärztlichen Untersuchung, und die B: A. D. GmbH sei durch den Vertrag vom 13. Juli 2009 ausdrücklich zum Betriebsarzt u. a. der Bundesoberbehörden wie dem BVA bestellt worden. Schließlich werde das Verschweigen auch nicht durch das Motiv des Klägers gerechtfertigt, zunächst zu klären, ob das Augenleiden auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen sei. Die wahrheitsgemäße Angabe der fraglichen Behandlungen hätte nämlich die spätere Feststellung einer Dienstbeschädigung nicht beeinflusst. Der Hinweis der B. A. D. GmbH auf die ärztliche Schweigepflicht und darauf, dass das Personalreferat nur das Untersuchungsergebnis erfahre, sei nicht mit dem BVA abgestimmt gewesen und habe nicht der Rechtslage entsprochen. Der Dienstherr müsse nämlich – gerade bei einer psychischen Erkrankung – durch den sachverständigen Arzt vollständig über die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen unterrichtet werden, weil er diese nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden müsse. Er müsse also wissen, wie schwer die Erkrankung wiegt, ob und ggf. in welchem Umfang es Rückfälle gegeben hat, welche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens aktuell bestehen und wie die Prognose ist. Der Begriff des Untersuchungsergebnisses sei daher naheliegend im Sinne der wesentlichen Erkenntnisse der Untersuchung zu verstehen. Wenn der Kläger den Begriff demgegenüber eng ausgelegt habe, dann zeige sein Verschweigen der wesentlichen Daten seiner Erkrankung, dass er den vermeintlichen Schutz dieser Erklärung ausnutzen wollte, um das dem BVA mitgeteilte Untersuchungsergebnis zu verfälschen. Das sei ihm bis zur Nachfrage des BVA vom 23. Dezember 2010 auch gelungen. Der Senat hat in der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2015 Beweis zu der Frage der fachlichen Leistung des Klägers während seiner Probezeit vom 21. Dezember 2007 bis zum 20. Dezember 2010 erhoben durch Vernehmung der Zeugen N. und I1. . Ferner hat der Senat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 3. März 2016 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C3. -N1. zu der Frage, ob bei dem Kläger bezogen auf den 20. Dezember 2010 und die Ämter der Laufbahn der besonderen Fachrichtung des höheren Dienstes "Wirtschaftsverwaltungsdienst" (ab Besoldungsgruppe A 13 h) jeweils mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, er werde aus gesundheitlichen Gründen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Wegen der Ergebnisse der Beweiserhebung wird zum einen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2015 und zum anderen auf das Fachpsychiatrische Teilgutachten der Sachverständigen vom 24. Mai 2018, deren Stellungnahmen vom 30. Mai 2018 und vom 5. September 2018 sowie das von dieser veranlasste Fachaugenärztliche Gutachten des PD Dr. T3. vom 6. März 2017 Bezug genommen. Der Kläger und die Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 18. November 2021 bzw. vom 23. November 2021 jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (22 Hefte, nämlich die Hefte 1 bis 3, 5, 5a, 6, 6a bis 6j, 7a, 7b, 8 bis 11, sowie die von der Sachverständigen mit Schreiben vom 12. September 2019 vorgelegten Unterlagen, nämlich eine Kopie der den Kläger betreffenden Krankenakte der LVR-Klinik sowie die in dem Umschlag "Medizinische Unterlagen einschl. GA PD Dr. T3. " enthaltenen Unterlagen) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Entlassungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 31. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG. Die auf dieser Grundlage verfügte Entlassung ist formell (dazu I.) und materiell (dazu II.) rechtmäßig. I. Die Entlassungsverfügung weist keine formellen Fehler auf. Der Kläger ist unter dem 17. Dezember 2010 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG schriftlich zu der beabsichtigten Entlassung angehört worden. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Mitwirkung des Personalrats beantragen könne (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Der Personalrat hat auf entsprechenden Antrag des Klägers unter dem 24. Januar 2011 Stellung genommen und ausgeführt, er sehe keine Möglichkeit, gegen die streitbefangene Maßnahme rechtserhebliche Einwendungen zu erheben, und hat damit die Maßnahme gebilligt (vgl. § 72 BPersVG). Ferner ist die Gleichstellungsbeauftragte gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 20 Abs. 1 BGleiG in der bis zum 30. April 2015 geltenden – alten – Fassung beteiligt worden und hat der Entlassung unter dem 27. Januar 2011 zugestimmt. II. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG können Beamte auf Probe – der Senat beschränkt sich auch im Folgenden auf die Wiedergabe der für den Kläger geltenden männlichen Form – im Sinne des § 6 Abs. 3 BBG entlassen werden, wenn der Entlassungsgrund der fehlenden Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist Beamter auf Probe (dazu 1.) und hat sich in der Probezeit nicht bewährt (dazu 2). 1. Der Kläger fällt als Bundesbeamter in den personellen Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BBG. Diese Vorschrift betrifft Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BBG, vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2021, BBG 2009 § 34 Rn. 2, dazu, dass die Bezugnahme des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBG auf den nicht existenten "Satz 1" des § 6 Abs. 3 BBG ein redaktionelles Versehen darstellt und offenbar auf § 6 Abs. 3 Nr. 1 BBG verwiesen werden soll, also Beamte, die die Probezeit zur späteren Verwendung auf Lebenszeit ableisten. Maßgeblich ist allein, dass der Beamte im Zeitpunkt der Entlassungsentscheidung (noch) Probebeamter im statusrechtlichen Sinne ist. Der Status wird mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe begründet und gilt solange fort, bis er entweder in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt oder beendet ist. Die statusrechtliche Probezeit endet nicht automatisch mit Ablauf der gegebenenfalls kürzeren laufbahnrechtlichen Probezeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2017– 1 A 942/16 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N. Dies zugrunde gelegt, ist der Kläger seit dem 21. Dezember 2007 Beamter auf Probe. Diesen Status hatte er auch noch bei Erlass der Entlassungsverfügung am 31. Januar 2011. Das Beamtenverhältnis ist weder umgewandelt noch rechtswirksam beendet worden. 2. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG kann zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. a) Für die Feststellung der Bewährung gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG ausdrücklich ein strenger Maßstab. Vollumfänglich bewährt hat sich der Beamte auf Probe dann, wenn er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen seiner Laufbahn erfüllen kann (vgl. § 28 Abs. 2 BLV, Art. 33 Abs. 2 GG). (Nur) In diesem Fall kann seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit verantwortet werden. Bewährung liegt vor, wenn das von dem Beamten gezeigte Verhalten und dessen gesamtes Persönlichkeitsbild die positive Feststellung ermöglicht, der Beamte werde während der ganzen Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2017– 1 A 942/16 –, juris, Rn. 37. Geeignet in diesem Sinne ist, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und persönlicher Hinsicht gewachsen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013– 2 C 16.12 –, juris, Rn. 10, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 18.16 -, juris, Rn. 26, und OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2017 – 1 A 942/16 –, juris, Rn. 42; ferner etwa Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2021, BBG 2009 § 34 Rn. 16 ff. Die Entscheidung darüber, ob der Beamte sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit nach persönlicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr abgeben kann, der auch die fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn bestimmt. Eine Bewährung kann bereits bei begründeten ernsthaften Zweifeln verneint werden, ob der Beamte die persönliche Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind. Die Entscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Verwaltungsgerichte haben dabei von den Erkenntnismitteln auszugehen, die dem Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung standen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 2019– 2 A 15.17 –, juris, Rn. 53 f.; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 56; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2017 – 1 B 1416/16 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N., vom 27. September 2017 – 6 B 977/17 –, juris, Rn. 4, vom 19. September 2019 – 6 B 539/19 –, juris, Rn. 4, und vom 29. Mai 2020 – 6 B 479/20 –, juris, Rn. 4; Bay VGH, Beschluss vom 8. Februar 2021 – 6 CS 21.111 –, juris, Rn. 14; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 –, juris, Rn. 11 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 1 M 51/20 –, juris, Rn. 7; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. November 2018 – 2 MB 17/18 –, juris, Rn. 11; auch zu Folgendem: Hoffmann, A., in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht-Kommentar, Stand Juli 2021, 5.1.1 (Bewährung in der Probezeit), Rn. 8. Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung steht die Letztentscheidungsbefugnis dagegen den Verwaltungsgerichten zu. Diese haben eigenständig hierüber zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Auch für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten ist maßgeblich der Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris, Rn 24 ff., und vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris, Rn. 12 ff., 19 und 26; v.Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand Juli 2021, Rn. 366, 506 ff.; für die charakterliche Eignung in die Richtung einer Letztentscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte tendierend BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 B 75.16 –, juris, Rn. 26 ff.; dagegen die nachfolgende (erneute) Berufungsentscheidung Bay VGH, Urteil vom 9. August 2019 – 3 B 17.538 –, juris, Rn. 43. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht voraussichtlich gerecht werden wird. Grundlage und Ausgangspunkt dieser Einschätzung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG allein das Verhalten des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019– 2 A 15.17 –, juris, Rn. 55; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2017 – 1 B 1416/16 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.; Bay VGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 – 3 CS 19.655 –, juris, Rn. 28. Dabei ist einem Beamten auf Probe nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten – regelmäßigen oder (wie hier) verlängerten – Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Wenn der Dienstherr – oder das Verwaltungsgericht – nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist er zu entlassen. Ermessen besteht dann nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2017– 1 B 1416/16 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N., und vom 29. Mai 2020 – 6 B 479/20 –, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 4 S 2315/17 –, juris, Rn. 36; Hoffmann, A., in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht-Kommentar, Stand Juli 2021, 5.2 (Nichtbewährung), Rn. 18. Die Bewährung des Beamten erfordert unter dem Aspekt der charakterlichen Eignung – einem Unterfall der persönlichen Eignung – die sichere Erwartung, dass der Beamte auch abgesehen von den fachlichen Anforderungen die dienstlichen und außerdienstlichen Beamtenpflichten erfüllen wird. Für die charakterliche Eignung ist daher die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dienstlichem als auch aus außerdienstlichem Verhalten ergeben. Bloße Mutmaßungen reichen nicht aus. Geboten ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände. Schon ein einmaliges Fehlverhalten kann allerdings begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2011 – 2 B 38.15 –, juris, Rn. 9, und vom 20. Juli 2016 – 2 B 18.16 –, juris, Rn. 10 und 26; Bay VGH, Beschluss vom 8. Februar 2021 – 6 CS 21.111 –, juris, Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 –, juris, Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2020 –1 M 51/20 –, juris, Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. November 2018– 2 MB 17/18 –, juris, Rn. 11; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2021, BBG 2009 § 34 Rn. 18. Die gesundheitliche Eignung kann einem Bewerber nur dann abgesprochen werden, wenn bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Die gesundheitliche Eignung kann nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit einem allgemeinen Lebensrisiko verbunden sind. Die entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichend fundierte medizinische Tatsachenbasis voraus, die in aller Regel ein Mediziner auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen muss. Dieser muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen fundiert einschätzen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage ist unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die es dem Dienstherrn und/oder dem Verwaltungsgericht ermöglicht, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung jeweils eigenverantwortlich zu beantworten. Lassen sich gesicherte Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Probebeamten nicht treffen („non liquet“), geht dies nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des Dienstherrn. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris , Rn 21 ff. und vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris, Rn. 12, 28; Bay VGH, Urteil vom 9. August 2019 – 3 B 17.538 –, juris, Rn. 18. b) Gemessen hieran hat der Kläger sich in der Probezeit nicht vollumfänglich bewährt. Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, ist nicht zu beanstanden. Zwar begegnet die Einschätzung der Beklagten, dem Kläger fehle die gesundheitliche Eignung, erheblichen Bedenken (dazu aa)). Die Frage der gesundheitlichen Eignung kann der Senat aber ebenso offen lassen wie die im angefochtenen Bescheid ebenfalls verneinte Frage der Bewährung des Klägers in fachlicher Hinsicht, weil – jedenfalls – die selbständig tragende Erwägung der Beklagten, der Kläger habe sich in persönlicher – hier in charakterlicher Hinsicht – nicht bewährt, nicht zu beanstanden ist (dazu bb)). aa) Die Einschätzung der Beklagten, es fehle dem Kläger die gesundheitliche Eignung, begegnet erheblichen Bedenken. Insoweit dürfte es an einer hinreichend gesicherten, prognosefähigen Tatsachengrundlage zur gesundheitlichen Verfassung des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit fehlen. Dies ginge – wie oben dargelegt – zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat im Zeitpunkt ihrer Prognoseentscheidung bei Erlass der angefochtenen Bescheide nicht über eine hinreichend fundierte medizinische Tatsachenbasis zum Gesundheitszustand des Klägers am 20. Dezember 2010 (Ablauf der Probezeit) verfügt, auf deren Grundlage sie die weitere Entwicklung seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hätte prognostizieren können. Das (letzte) Gutachten des SMD ging zwar davon aus, dass der Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung mindestens für die Dauer von sechs Monaten dienstunfähig sein würde. Dieses datiert jedoch bereits vom 29. Oktober 2009 und war damit ungeachtet dessen, dass es sich auch nicht zu der gesundheitlichen Entwicklung im Prognosezeitraum bis zur gesetzlichen Altersgrenze verhält, im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit veraltet. Bei der Untersuchung des Klägers durch die B. A. D. GmbH am 15. Dezember 2010 standen die psychischen, psychologischen und/oder psychiatrischen Beschwerden des Klägers nicht im Fokus. Diese sollten – wie sich aus dem Schreiben der B. A. D. GmbH an den Kläger vom 23. Dezember 2010 ergibt – erst Gegenstand einer weiteren Untersuchung durch den Facharzt Dr. C2. aus C. sein, die jedoch nicht stattgefunden hat. Die materielle Beweislast war wohl nicht zulasten des Klägers umzukehren. Der Kläger und die Beklagte teilen sich die Verantwortung für das Fehlen einer hinreichend fundierten Tatsachenlage. Dass die Untersuchung durch den Facharzt Dr. C2. unterblieben ist, beruht zwar auf der einen Seite auf der Weigerung des Klägers, sich von diesem untersuchen zu lassen, weil er diesen aufgrund von Internetrecherchen für fachlich ungeeignet hielt. Die Beklagte hat jedoch auf der anderen Seite auch nicht ansatzweise versucht, durchzusetzen, dass diese oder eine entsprechende Untersuchung durch einen anderen Facharzt nachgeholt wird. Auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat liegen keine gesicherten Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Klägers bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit vor. Die von dem Senat bestellte Sachverständige ist in ihrem Gutachten vom 24. Mai 2018 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 5. September 2018 nach einer Auswertung der von ihr selbst eingeholten und bereits vorliegenden (fach)ärztlichen Erkenntnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Beantwortung der Beweisfrage, ob bei dem Kläger bezogen auf den 20. Dezember 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, er werde aus gesundheitlichen Gründen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen, nicht möglich sei. Die inkonsistente Datenlage lasse eine gesicherte Feststellung nicht zu, welche der nach ihrer Hypothese in Frage kommenden sechs psychiatrischen Erkrankungen vorliegt und in welchem Ausmaß dies der Fall ist. Eine weitere Aufklärung dürfte nicht möglich sein. Die von der gerichtlichen Sachverständigen vorgeschlagene mehrstufige Vorgehensweise dürfte als Beweiserhebung „ins Blaue hinein“ zu qualifizieren sein. Die Sachverständige hat insoweit erklärt, es müssten zunächst in einem ersten Schritt auf der Grundlage weiterer psychiatrischer und neuropsychologischer Untersuchungen des Klägers Daten für den Zeitraum nach dem 20. Dezember 2010 erhoben und die aktuelle Diagnose mit präziser diagnostischer Zuordnung gesichert werden. In einem zweiten Schritt könne dann ausgehend von dem Ergebnis dieser Untersuchungen auf den tatsächlichen (wohl den früheren) Krankheitszustand und die Krankheitsphasen zurückgeschlossen werden und sei es möglich, die Fragen zu beantworten, ob diese vollständig ohne Residuum abgeklungen seien, ein Residualzustand vorliege und ob es wiederholt akut zu psychischen Dekompensationen gekommen sei, die allerdings diagnostisch noch klar zugeordnet werden müssten. Schon der erste Ermittlungsschritt beruht jedoch auf der Hypothese, der Kläger leide an einer der aufgezählten Erkrankungen, nämlich Schizotypische Persönlichkeit mit akuten wahnhaften Episoden, Paranoide Schizophrenie, Schizoaffektive Störung, Somatisierungsstörung in Komorbidität zu einer wiederkehrenden depressiven Störung unterschiedlichen Ausprägungsgrades, Isolierte wahnhafte Störung im Sinne eines hypochondrischen Wahns oder Residualzustand. Wie die Sachverständige angesichts der konstatierten inkonsistenten Datenlage zu der Aussage gelangt, der Kläger leide mit Sicherheit jedenfalls an einer dieser Erkrankungen, ist anhand ihrer gutachterlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Die Sachverständige hat sich nach eigener Aussage hier bewusst kurz gefasst und dementsprechend weder Anknüpfungs- noch Befundtatsachen dargestellt oder die Grundlagen ihrer Hypothesen offengelegt. Die Sachverständige spricht im Übrigen selbst anderweit von (nur) möglichen Erkrankungen oder ausdrücklich von Hypothesen, die noch gesichert und abgeklärt werden müssten. Nur vor dieser letzten Aussage ist auch verständlich, warum der Versuch, die Beweisfrage alternativ, nämlich für jede diese Erkrankungen, zu beantworten, von vornherein unterblieben ist. Die Sachverständige hat ferner nicht erläutert, wie der im zweiten Ermittlungsschritt vorgesehene Rückschluss bezogen auf jede der aus ihrer Sicht in Betracht kommenden Erkrankungen methodisch erfolgen soll und wie sicher ein solcher Rückschluss jeweils ist. Insbesondere aber wird nicht klar, ob überhaupt und wie die danach durchzuführende Prognoseentscheidung – auf die sich die Beweisfrage in der Hauptsache bezieht – rückwirkend bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt methodisch so getroffen werden könnte, dass dem Senat eine eigenverantwortliche Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des Klägers ermöglicht würde. bb) Der vorstehend erörterten Frage der gesundheitlichen Eignung muss der Senat ebenso wenig weiter nachgehen wie der Frage der fachlichen Bewährung des Klägers. Die Beklagte hat ihre Entscheidung nämlich jedenfalls beanstandungsfrei selbständig tragend darauf gestützt, dass der Kläger sich in persönlicher– hier in charakterlicher – Hinsicht nicht bewährt habe. Anders als der Kläger meint hat der Senat diesen Begründungansatz nicht bereits im Vorfeld als unbeachtlich ausgeschieden. Der Senat hat solches weder ausdrücklich erklärt, noch folgt dies konkludent allein aus dem Umstand, dass zunächst versucht wurde, die fachliche Bewährung und die gesundheitlichen Eignung des Klägers im Beweiswege weiter aufzuklären. Die Beklagte hat im Hinblick auf die charakterliche Eignung des Klägers weder den Begriff der Bewährung noch die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt, noch hat sie dieser Wertung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Die Beklagte durfte auf der Grundlage des vom Kläger während der Probezeit gezeigten (Gesamt)Verhaltens sowohl an dessen Loyalität als auch an seiner Aufrichtigkeit zweifeln. Die Beklagte hat die Zweifel an der (auch künftigen) Loyalität des Klägers daran festgemacht, dass dieser – was zutrifft – Dienstaufsichtsbeschwerden, Petitionen und sonstige Beschwerden (u. a. bei dem Bundestagsabgeordneten des Wahlkreises) gegen den Leiter und die Mitarbeiter des Personalreferats erhoben habe. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zerstört worden. Diese Wertung ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die charakterliche Eigenschaft „Loyalität“ ist beim Beamten der Eigenschaft der Treue eng verwandt und bezeichnet wie diese die gefestigte Haltung einer inneren Verbundenheit mit den berechtigten Belangen des Dienstherrn. Nach außen tritt sie dadurch in Erscheinung, dass der Beamte die berechtigten Anliegen seines Dienstherrn unterstützt und sich seinen Kollegen und Vorgesetzen gegenüber verlässlich, beständig, berechenbar, ehrlich und rücksichtsvoll verhält. Egozentrisches Beharren auf eigenen Interessen, Unehrlichkeit oder rücksichtsloses Verhalten sind mit ihr nicht zu vereinbaren. Als charakterliche Haltung muss Loyalität sich auch in schwierigen Situationen bewähren, vor allem auch in Konflikten zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn. Sie wird allerdings nicht allein schon dadurch in Frage gestellt, dass der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn eigene – auch denen des Dienstherrn gegenläufige – Interessen, ggf. auch mit Nachdruck, verfolgt und Missstände deutlich thematisiert und deren Beseitigung anmahnt. Loyal bleibt er, wenn er auch noch in einem solchen Konfliktfall die berechtigten Interessen des Dienstherrn, etwa an einem geordneten inneren und äußeren Dienstbetrieb, achtet und wahrt. Setzt er dagegen seine eigenen Belange unter Vernachlässigung oder Verletzung der berechtigten Interessen des Dienstherrn und damit diesem gegenüber rücksichtslos durch, ist der Schluss gerechtfertigt, dass es ihm an der gebotenen Loyalität fehlt. Dies vorausgesetzt hat sich der Kläger im Zusammenhang mit der Dienstaufsichtsbeschwerde bei dem übergeordneten Bundesministerium und – insbesondere – der an den Deutschen Bundestag gerichteten Petition sowie der Beschwerde bei dem Bundestagsabgeordneten seines Wahlkreises gegenüber seinem Dienstherrn und den ihn vertretenden Kollegen und Vorgesetzten illoyal verhalten. Das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit diesen Verfahren belegt bei dessen gesamthafter Würdigung dessen stetige, mit einer deutlichen Belastungs- und Verletzungstendenz verbundene charakterliche Neigung, seinen eigenen Interessen und Belangen einen grundsätzlichen Vorrang vor den Interessen des Dienstherrn und seiner Kollegen einzuräumen. Diese Haltung begründet schon für sich einen der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegenstehenden charakterlichen Mangel. Der Vorwurf der Illoyalität trifft den Kläger nicht schon deshalb, weil er sich überhaupt dieser grundsätzlich zulässigen und für sich genommen unbedenklichen Mittel bedient hat, sondern aufgrund der Art und Weise, wie er die – ersichtlich auch der Verzögerung des Entlassungsverfahrens dienenden – Verfahren unter frühzeitiger Einschaltung externer Stellen bzw. Personen geführt hat. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Behauptungen, Anschuldigungen und rechtlichen Einschätzungen des Klägers in jeder Hinsicht zutreffen. Allerdings bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für den Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihn gegenüber körperlich erkrankten Kollegen diskriminiert. Die Beklagte hat im Gegenteil trotz des im Jahre 2009 wiederholten unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der wiederholten Missachtung dienstlicher Weisungen, ab dem ersten Tag einer Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, geduldig versucht, den Kläger wieder in den Dienstbestrieb einzugliedern und diesem bei der Bewältigung seiner persönlichen und psychischen Krise zu unterstützen. Es ist den Akten, die die entsprechenden Anschreiben und Vermerke enthalten, ferner nicht im Ansatz etwas für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers zu entnehmen, er sei unter Androhung von disziplinarrechtlichen Maßnahmen wiederholt genötigt worden, Schweigepflichtentbindungen zu unterzeichnen. Ferner drängt sich auch keineswegs die Richtigkeit der weiteren Behauptung des Klägers auf, er habe zu seiner Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis ursprünglich nur mündlich angehört werden sollen und die Einwendungsfrist sei zu kurz bemessen gewesen. Ungeachtet des Wahrheitsgehalts seiner Anschuldigungen im Einzelnen ist dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Loyalität vorzuhalten, dass der Zweck der o. g. Verfahren gewesen ist, die eigenen Interessen des Klägers gänzlich einseitig zu Lasten des Dienstherrn und der Kollegen durchzusetzen, und dass der Kläger hierbei die Absicht verfolgt hat, deren Ansehen und Ruf zu beschädigen. Indem er seine Anschuldigungen und Vorwürfe – auch bezogen auf das übergeordnete Bundesministerium – aus dem rein innerdienstlichen Bereich herausgetragen und den Dienstherrn nach außen hin unter Rechtfertigungsdruck gesetzt hat, hat er nur um seines eigenen Vorteils willen in Kauf genommen, dass deren dienstliche und persönliche Integrität in der Außenwahrnehmung (und in der Folge auch in der Innenwahrnehmung) beschädigt werden könnte, ohne dabei indes seinen eigenen Ruf und seine eigene Integrität einer Gefährdung auszusetzen. Er hat insbesondere sein eigenes wiederholtes und erhebliches Fehlverhalten während seiner Erkrankungen im Jahr 2009, das ebenfalls ein vollkommenes Desinteresse des Klägers an berechtigten Belangen des Dienstherrn offenbart, nicht thematisiert und sich auch insoweit nach außen hin ausschließlich als Opfer präsentiert. Er hat zudem die gravierenden Vorwürfe gegen seinen Dienstherrn und seine Kollegen nach außen getragen, bevor diese innerdienstlich dazu hätten Stellung nehmen und ggf. – wie dies im Fall der zu Recht als unzulässig gerügten Übersendung der ärztlichen Gutachten durch den SMD auch geschehen ist – Abhilfe hätten schaffen können. Dies gilt in besonderem Maße für die rufschädigenden Mobbingvorwürfe. Der Kläger hat, obwohl er nach eigenen Angaben schon seit Jahren ein Mobbingtagebuch geführt hat, seinem Dienstherrn gegenüber zuvor weder seinen Gesundheitszustand mit Mobbing am Arbeitsplatz in Verbindung gebracht noch überhaupt Mobbingvorwürfe erhoben oder auch nur angedeutet. Diese Vorgehensweise belegt, dass der Kläger sich den (zutreffenden oder erfundenen) Mobbingvorwurf bewusst „aufgehoben“ hat, um ihn erst bei einer für ihn günstigen Gelegenheit zur größtmöglichen Beschädigung des Dienstherrn und seiner Kollegen anzubringen. Die Beklagte durfte darüber hinaus auch deshalb (eigenständig) an der charakterlichen Eignung des Klägers zweifeln, weil dieser sich in dienstlichem Zusammenhang als unaufrichtig erwiesen hat. Sie hat diese Zweifel darauf gestützt, dass der Kläger gegenüber der mit der Untersuchung seiner Dienstfähigkeit beauftragten B. A. D. GmbH wahrheitswidrig stationäre Aufenthalte und ambulante Behandlungen im psychisch-psychiatrischen Fachgebiet während der Probezeit verschwiegen habe. Auch diese Einschätzung begegnet keinen Bedenken. Aufrichtigkeit gegenüber dem Dienstherrn ist (wesentlicher) Teil der geforderten charakterlichen Eigenschaft der Loyalität. Der Dienstherr darf erwarten, dass seine Beamten sich ihm gegenüber ehrlich verhalten und auch ihnen ungünstige Sachverhalte nicht bewusst verfälschen oder vertuschen. Diesen Anforderungen entsprach das Verhalten des Klägers beim Ausfüllen des ihm vor der Untersuchung zugesandten Fragebogens und dessen Vorlage bei der Untersuchungsstelle nicht, und zwar ungeachtet der von dem Kläger (im Nachhinein) aufgeworfenen Fragen, ob die B. A. D. GmbH für die Untersuchung seiner Dienstfähigkeit zuständig war, ob er nach seinen psychischen oder psychiatrischen Vorerkrankungen befragt werden durfte, ob in diesem Zusammenhang ein „Verwertungsverbot“ in Betracht kommen kann oder ob dem Dienstherrn die Vorerkrankungen bereits bekannt waren. Das Verhalten des Klägers belegt nämlich unabhängig von all dem schon allein für sich betrachtet, dass dieser seinen eigenen Interessen nicht nur gegenüber berechtigten Interessen des Dienstherrn, sondern auch der Wahrheit gegenüber einen grundsätzlichen Vorrang einräumt. Der Kläger hat sich nämlich unaufrichtig verhalten, indem er den Fragebogen, den ihm die von seinem Dienstherrn beauftragte B. A. D. GmbH zugesandt hatte, unter Auslassung wesentlicher, ihm ungünstiger Umstände ausgefüllt und insoweit verfälschend unvollständig abgegeben hat. Ausweislich der einleitenden Hinweise des Fragebogens war der Kläger nicht verpflichtet, diesen auszufüllen und abzugeben. Er hatte daher die freie Wahl, den Fragebogen entweder unausgefüllt zurückzureichen oder ihn insgesamt, d. h. aber auch unter Offenlegung aller Vorerkrankungen und erfolgter Behandlungen, wahrheitsgemäß auszufüllen und vorzulegen. In dieser Situation hat er sich ohne Not dafür entschieden, zwar diverse Angaben im Fragebogen zu machen, die Frage unter Ziffer 1.3 des Fragebogens, ob er über längere Zeit in ambulanter Behandlung, in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gestanden habe oder stehe, aber nicht durch Ankreuzen des "Ja"-Kästchens zu bejahen. Letzteres entsprach offensichtlich nicht der Wahrheit, wie schon die aktenkundigen Aufenthalte in der T. Klinik und – vor allem – in der psychiatrischen Fachklinik E. , aber auch die ambulanten Behandlungen durch Dr. X. und Dr. C1. verdeutlichen. Er hat damit bewusst den Eindruck zu erwecken versucht, Erkrankungen der abgefragten Art seien bei ihm nicht gegeben (gewesen), und damit eine (zunächst auch erfolgreiche) Täuschung der Ärztin der B. A. D. GmbH beabsichtigt. Zugleich hat er, wenn auch das "Nein"-Kästchen nicht angekreuzt gewesen sein sollte, in einer durchaus "link" zu nennenden Weise darauf abgezielt, sich die Verteidigungsmöglichkeit offenzuhalten, er habe doch auch nicht mit "Nein" geantwortet. Dass dieses Verhalten, wie der Kläger meint, Zweifel an seiner charakterlichen Bewährung (ohne Gesamtwürdigung) nicht erlaube, weil es eine "Lappalie" bzw. ein vereinzeltes "kleineres Fehlverhalten" sei, ist schon bei dessen isolierter Würdigung und erst recht unter Mitberücksichtigung der aufgezeigten Loyalitätsverstöße des Klägers abwegig. Sollte der Kläger, wofür sein Vortrag im Klageverfahren spricht, mit seinen wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der beauftragten Ärztin auch noch das Interesse verfolgt haben, seinen Dienstherrn durch die bewusst unvollständige Angabe eines Fehlverhaltens zu „überführen“, würde dies eindrücklich die beim Kläger bestehende einseitige Belastungstendenz und die Berechtigung der Zweifel des Dienstherrn an seiner Loyalität im Übrigen bestätigen. Dies gilt auch, wenn er von seinem früheren Prozessbevollmächtigten zu diesem Verhalten verleitet worden sein sollte. c) Die Entlassungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Steht die mangelnde Bewährung des Klägers – wie hier – endgültig fest, ist er zu entlassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Probezeit des Klägers (erneut) unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit hätte verlängert werden müssen, weil die Frage der Bewährung noch offen wäre, bestehen ersichtlich nicht. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger nach dem gezeigten erheblichen Fehlverhalten nochmals Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, sich zu bewähren und sein charakterbedingtes Verhalten zu ändern. Die von der Beklagten in der angefochtenen Entlassungsverfügung im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums getroffene Prognose, eine solche Änderungen des Verhaltens sei auch in Zukunft nicht zu erwarten, begegnet keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.