Beschluss
4 S 2315/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederherstellungsantrags der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist unbegründet; die Entlassungsverfügung der Hochschule erscheint bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
• Für die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG reicht die wertende Beurteilung des Dienstherrn über charakterliche Nichteignung; gerichtliche Prüfung ist nur eingeschränkt möglich.
• Die Verletzung wissenschaftlicher Redlichkeit, die Instrumentalisierung und Bedrängung von Studierenden sowie Manipulationsversuche bei Evaluationen können die charakterliche Nichteignung für das Professurenamt begründen.
• Eine auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützte Entlassung wegen einer schwerwiegenden Urheberrechtsverletzung ist bei hinreichendem Nachweis ebenfalls rechtmäßig und rechtfertigt die sofortige Vollziehung.
Entscheidungsgründe
Entlassung eines Professors auf Probe wegen wissenschaftlicher Unredlichkeit und mangelnder Bewährung • Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederherstellungsantrags der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist unbegründet; die Entlassungsverfügung der Hochschule erscheint bei summarischer Prüfung rechtmäßig. • Für die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG reicht die wertende Beurteilung des Dienstherrn über charakterliche Nichteignung; gerichtliche Prüfung ist nur eingeschränkt möglich. • Die Verletzung wissenschaftlicher Redlichkeit, die Instrumentalisierung und Bedrängung von Studierenden sowie Manipulationsversuche bei Evaluationen können die charakterliche Nichteignung für das Professurenamt begründen. • Eine auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützte Entlassung wegen einer schwerwiegenden Urheberrechtsverletzung ist bei hinreichendem Nachweis ebenfalls rechtmäßig und rechtfertigt die sofortige Vollziehung. Der Antragsteller war als Professor auf Probe (W2) an einer Hochschule tätig. Die Hochschule erließ am 01.08.2017 eine Entlassungsverfügung, gestützt hilfsweise auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtStG. Anlass waren insbesondere die Verwendung fremder Skripte mit Entfernung von Urheberschaftshinweisen, vermeintliche Urheberrechtsverletzungen, Beeinflussungsversuche bei Lehrveranstaltungsevaluationen sowie das Vorbereiten bzw. Einwerben von Unterstützerbriefen durch Studierende. Der Antragsteller focht die Entlassung an und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs; das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte die Beschwerde und beschränkte sich auf die vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdegründe. • Verfahrensfragen: Beschwerde war frist- und formgerecht; Prüfung beschränkt auf vorgebrachte Gründe gem. § 146 VwGO. • Formelle Rechtmäßigkeit: Entgegen der Behauptung bestehen keine normierten Beteiligungspflichten fachkundiger Gremien für die hier in Rede stehende Entlassung auf Probe; einschlägige Verfahrensregelungen des Landes werden durch § 13 LBG und § 23 BeamtStG abgedeckt. • Materielle Rechtmäßigkeit (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG): Das Verwaltungsgericht hat die Urheberrechtsverletzung substantiiert festgestellt; der Antragsteller entfernte fortgesetzt Urheberschaftshinweise und nutzte das Material in Lehrveranstaltungen, wodurch wissenschaftliche Redlichkeit und Integrität verletzt wurden; dieses Verhalten genügt als mittelschweres Dienstvergehen, das bei Lebenszeitbeamten eine Kürzung der Bezüge rechtfertigen würde. • Materielle Rechtmäßigkeit (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG): Für eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist die wertende Beurteilung des Dienstherrn über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgeblich; die Hochschule hat die charakterliche Nichteignung glaubhaft dargelegt aufgrund der Täuschung über Urheberschaft, des Beeinflussungsversuchs von Evaluationen und der Instrumentalisierung/Bedrängung von Studierenden. • Beurteilungsspielraum und Prüfung durch das Gericht: Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob gesetzliche Begriffe verkannt, unrichtige Sachverhalte zugrunde gelegt oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden; solche Fehler hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und der Senat sieht sie angesichts des Vorbringens nicht. • Fürsorgepflicht und Verhältnismäßigkeit: Persönliche Härten des Antragstellers ändern die rechtliche Bewertung nicht; gesetzliche Regelungen zur Probezeit und zur Entlassung sind abschließend und rechtfertigen trotz schwerer Folgen die Entlassung zur Klarstellung der beruflichen Perspektive. • Interessenabwägung für vorläufigen Rechtsschutz: Die schutzwürdigen Belange der Studierenden und das überwiegende Interesse an sofortiger Vollziehung wegen der Dienstpflichtverletzungen sprechen gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Gericht bestätigt, dass die Entlassungsverfügung der Hochschule bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Die angeführten formellen Beteiligungsrechte und Verfahrensmängel greifen nicht durch, und die Feststellungen zur materiellen Ungeeignetheit des Antragstellers sind tragfähig begründet. Insbesondere begründen wiederholte Verstöße gegen wissenschaftliche Redlichkeit, das gezielte Beeinflussen von Evaluationen und das Instrumentalisieren sowie Bedrängen von Studierenden dessen charakterliche Nichteignung für das Amt eines Professors in der Probezeit. Vor diesem Hintergrund besteht kein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers; daher war die sofortige Vollziehung gerechtfertigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.