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Beschluss

20 B 1012/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0114.20B1012.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf bis zu 3.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf bis zu 3.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, unter Änderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Köln 20 K 2079/21) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. März 2021 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei hinsichtlich der unter Nr. 5 des Bescheides erfolgten Gebührenerhebung unzulässig. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Klage habe insoweit nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg, weil die Widerrufsverfügung rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen für einen Erlaubniswiderruf (Nr. 1 des Bescheides) nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG lägen vor. Der Antragsteller sei waffenrechtlich unzuverlässig. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG besäßen Personen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden. Eine missbräuchliche Verwendung sei insbesondere bei leicht erregbaren (reizbaren) oder in der Erregung unbeherrschten, jähzornigen, zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigenden Personen zu befürchten, die in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Kommunikation gezeigt hätten. Der Antragsteller sei im Verlauf der vergangenen Jahre wiederholt und auffällig aggressiv in Erscheinung getreten. Insbesondere durch den Einsatz einer Machete im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung im Straßenverkehr sei offenbar geworden, dass er einen als Waffe geeigneten Gegenstand zumindest zur Drohung mit erheblichen oder sogar tödlichen Verletzungen genutzt habe, um seine persönlichen Gefühle und Ansichten in der gegebenen Situation durchzusetzen. Darüber hinaus sei der Antragsteller nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG unzuverlässig. Er habe zumindest in zwei Fällen gröblich gegen Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c WaffG genannten Gesetze verstoßen. Der schwerwiegendste Verstoß sei die Verwendung einer Machete zur Drohung. Ferner sei der Antragsteller mit einem verbotenen Schlagring umgegangen. Er habe einen solchen als Verantwortlicher des von ihm geführten Moden- und Bekleidungsgeschäfts besessen und damit Handel getrieben. Auch gegen die mit dem Widerruf verbundenen Anordnungen unter Nrn. 2 und 3 des Bescheides zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde und Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition bestünden keine Bedenken. Der Ablehnung seines vorläufigen Rechtsschutzantrages durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Gebührenerhebung (Nr. 5 des Bescheides) setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die Beschwerdebegründung verhält sich dazu entgegen den Anforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der sonstigen Regelungen des Bescheides kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller die dargestellten Grundlagen des angegriffenen Beschlusses für die Ablehnung der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit dem Beschwerdevorbringen durchgreifend erschüttert. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht den beantragten Eilrechtsschutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung lässt sich zumindest nicht feststellen, dass die unter Nrn. 1 bis 3 des Bescheides getroffenen Anordnungen offensichtlich rechtswidrig sind. Mit Rücksicht darauf kommt es nicht in Betracht, dem Aufschubinteresse des Antragstellers wegen eines sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzeichnenden Erfolgs der Klage insoweit den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Regelungen einzuräumen. Die vor diesem Hintergrund unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Der verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheides) stellt sich bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Als Rechtsgrundlage für den Erlaubniswiderruf kommt § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem voraus, dass der Betroffene die Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Es spricht bei summarischer Prüfung Einiges dafür, dass dies beim Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs - vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 ‑ 6 C 24.06 ‑, NVwZ 2007, 1201 - gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG nicht mehr der Fall ist. Nach dieser Vorschrift besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn schuldhaft, in der Regel mindestens bedingt vorsätzlich, von Waffen oder Munition in einer Art und Weise Gebrauch gemacht wird, die vom Recht nicht gedeckt ist. Vgl. Gade in Gade, WaffG, 2. Aufl., § 5 Rn. 9; Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 5 Rn. 9, unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Oktober 1993 - 1 S 995/93 -, NJW 1994, 956. Leichtfertig ist der Umgang mit Waffen und Munition, wenn er besonders sorglos, unüberlegt und verantwortungslos ist; dabei ist in der Regel ein gesteigerter Grad an Fahrlässigkeit erforderlich, der darin zum Ausdruck kommt, dass der Täter aus besonderer Gleichgültigkeit handelt. Vgl. Gade, a. a. O., § 5 Rn. 10 f.; Heinrich, a. a. O., § 5 Rn. 10, m. w. N. In Betracht kommt eine Besorgnis missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen oder Munition unter anderem bei Personen, die jähzornig und/oder leicht erregbar bzw. reizbar sind, zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigen, z. B. auf Provokationen unbeherrscht oder in Stresssituationen unangemessen reagiert oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen offenbart haben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 20 A 2790/19 -, n. v., und 7. September 2020 ‑ 20 E 382/19 -, n. v.; Nds. OVG, Beschluss vom 10. Januar 2020 - 11 ME 365/19 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 21 ZB 13.415 -, juris, Rn. 9; Gade in Gade, WaffG, 2. Aufl., § 5 Rn. 11; Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 5 Rn. 9; Bushart in Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Aufl., § 5 WaffG Rn. 12 ff. Zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bedarf es einer Prognose, die anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen ist, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 ‑, NJW 2015, 3594, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, m. w. N. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 ‑ 6 C 1.14 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, a. a. O., m. w. N. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, a. a. O., m. w. N. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 ‑, a. a. O. Auf ein solches Risiko spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens des Antragstellers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG deuten jedoch vorliegend gewichtige Umstände hin. Nach derzeitigem Erkenntnisstand war der Antragsteller am 27. Juni 2017 im Straßenverkehr an einer Auseinandersetzung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer - dem Zeugen L. - beteiligt, hat er sich dabei aggressiv verhalten, insbesondere körperliche Gewalt gegen eine fremde Sache ausgeübt, indem er gegen das Fahrzeug des Zeugen trat bzw. schlug, und hat er dem Zeugen mittels eines Messers mit einer 25 cm langen Klinge gedroht. Das ergibt sich zunächst aus den Angaben des Zeugen gegenüber der unmittelbar hinzugezogenen Polizei. Gegenüber dieser hat er ausgesagt, er habe mit seinem Auto an einer roten Ampel gehalten, als der Antragsteller aus seinem dahinter abgestellten Fahrzeug ausgestiegen und nach vorne zu ihm - dem Zeugen - gekommen sei, an der Fahrerscheibe geklopft, stark gestikuliert und gegen das Fahrzeug des Zeugen getreten habe; nachdem der Antragsteller zu seinem Auto zurückgegangen sei, sei er - der Zeuge - ausgestiegen und hinterhergegangen; der Antragsteller habe aus seinem Auto ein in einer Scheide steckendes Messer bzw. eine Machete geholt, erhoben und sei ihm damit schreiend entgegengekommen. Diese Angaben finden sich im Wesentlichen durch die Aussagen der unbeteiligten Zeugen A., W. und S. bestätigt, die diese gegenüber der Polizei gemacht haben. Sie haben ebenfalls ausgesagt, dass der Antragsteller aus seinem Auto ausgestiegen, zum Fahrzeug des Zeugen L. gegangen sei, gegen dieses geschlagen bzw. getreten habe und anschließend, nachdem der Zeuge L. ihm hinterhergegangen sei, diesem mit einem Messer bzw. einer Machete entgegengetreten sei bzw. das Messer drohend auf diesen gerichtet habe. Diesen äußeren Geschehensablauf hat im Wesentlichen auch der Antragsteller selbst gegenüber der hinzugezogenen Polizei geschildert. Gegenüber dieser hat er selbst eingeräumt, zu dem Fahrzeug des Zeugen L. gegangen zu sein, gegen dieses getreten zu haben und anschließend, nachdem der Zeuge ausgestiegen und ihm gefolgt sei, ein Messer aus dem Auto geholt zu haben, woraufhin der Zeuge weggelaufen sei. Nach alledem hat der Antragsteller es bei dem betreffenden Vorfall nicht nur unterlassen, einem offensichtlich vermeidbaren Konflikt aus dem Weg zu gehen, sondern sogar ganz erheblich zu dessen Entstehung beigetragen, indem er sich zu dem Zeugen L. begeben und gegen dessen Fahrzeug getreten bzw. geschlagen hat. Damit hat er ersichtlich nicht so besonnen reagiert, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden muss. Wenngleich die abschließende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts in Anbetracht der vorliegend nur möglichen summarischen Prüfung und des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen, spricht bei summarischer Betrachtung dieses der betreffenden Situation ersichtlich nicht angemessene Verhalten bereits dafür, dass der Antragsteller nicht willens oder nicht in der Lage ist, Konflikte mit anderen Menschen zu vermeiden oder gegebenenfalls zumindest angemessen und insbesondere gewaltfrei zu lösen. Dies gilt erst recht in Anbetracht dessen, dass er außerdem - wie ausgeführt - ein langes Messer aus seinem Auto geholt hat und damit dem Zeugen L. derart entgegengetreten ist, dass dieser sich nachvollziehbar veranlasst gesehen hat, zu fliehen und - wie sich aus den weiteren Angaben der Zeugen gegenüber der Polizei ergibt - Dritte um Verständigung der Polizei zu bitten. Auch insoweit bleibt jedoch die abschließende Feststellung des Sachverhalts und dessen Würdigung aus den erwähnten Gründen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, zumal der Antragsteller in der Beschwerdebegründung im Hinblick auf den Einsatz des Messers geltend macht, sich seinerseits bedroht gefühlt und Angst gehabt zu haben, zusammengeschlagen zu werden. Insbesondere in Bezug auf Letzteres lässt der derzeitige Erkenntnisstand keine abschließende Beurteilung dazu zu, inwieweit die Handlungsweise des Antragstellers trotz seines vorausgegangenen, ersichtlich provokanten Verhaltens gerechtfertigt gewesen sein könnte. Liegen bereits nach dem Vorstehenden gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller nicht in der Lage oder nicht willens ist, Konflikte zu vermeiden und gegebenenfalls diese gewaltfrei zu lösen, und deutet dies auf seine Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG hin, kann vorliegend dahinstehen, ob diese Einschätzung zudem durch weitere Erkenntnisse gestützt wird. Ebenso offenbleiben kann deshalb, ob der Antragsteller ‑ wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auch wegen gröblichen oder mehrfachen Verstoßes gegen Bestimmungen des Waffengesetzes unzuverlässig nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist. Sprechen nach alledem - wie ausgeführt - gewichtige Umstände dafür, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG unzuverlässig ist, ist es ausgeschlossen, dem Aufschubinteresse des Antragstellers allein mit Rücksicht auf etwaige Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs zu geben. Die deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten erfolgende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem ‑ potentiell - waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Waffen weiter benutzen zu dürfen. Dass er darauf aus existentiellen Gründen angewiesen wäre, hat er weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Es ist ihm zuzumuten, einstweilen das von ihm als Freizeitaktivität betriebene Sportschießen nicht auszuüben. Hinsichtlich der unter Nrn. 2 und 3 des streitigen Bescheides getroffenen Folgeanordnungen fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Auch insoweit hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung jedenfalls im Ergebnis Bestand. Lässt sich - wie ausgeführt - bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht feststellen, dass der verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse offensichtlich rechtswidrig ist, gilt Entsprechendes für die daran anknüpfenden Folgeanordnungen, als deren Rechtsgrundlagen die Vorschriften § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht kommen. Bei der demnach insofern ebenfalls unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahmen. Diese dienen der tatsächlichen Umsetzung des im überwiegenden öffentlichen Interesse sofort vollziehbaren Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Die Belange des Antragstellers müssen deshalb auch insoweit gegenüber dem Schutz vor den besonderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von einem ‑ potentiell ‑ waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffenbesitzer ausgehen, zurückstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Fällen, in denen um die Erlaubnis zum Erwerb bzw. Besitz von Waffen gestritten wird, ist das Besitzinteresse in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Ausgangspunkt mit dem Auffangwert von 5.000,- Euro aus § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, in wie vielen Waffenbesitzkarten die streitigen Waffen eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Dabei hat es sein Bewenden, soweit das Besitzinteresse lediglich einer Waffe in Rede steht. Steht in demselben Verfahren das Besitzinteresse an mehreren Waffen in Streit - wie hier an insgesamt zwei -, so ist für jede weitere Waffe der Wert im Ansatz um 750,- Euro zu erhöhen. Der sich daraus ergebende Streitwert ist mit Rücksicht auf den einstweiligen Charakter des vorliegenden Verfahrens zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hinzu tritt ¼ der streitigen Gebühr (§ 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).