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Beschluss

18 B 1992/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0126.18B1992.21.00
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Leitsätze

Eine Antragsänderung ist in von § 146 Abs. 4 VwGO geregelten Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Antragsänderung ist in von § 146 Abs. 4 VwGO geregelten Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin, die nach ihrer am 14. Dezember 2021 erfolgten Abschiebung ihr erstinstanzliches Begehren (BA Bl. 2), „dem Antragsgegner zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin durchzuführen, hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, zehn Tage vor Abschiebung den Abschiebungstermin den Prozessbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen“, nicht mehr weiterverfolgt, sondern stattdessen mit der Beschwerde erstmals beantragt, „Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin eine Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.", hat mit ihrem nunmehrigen Antrag schon aus prozessualen Gründen keinen Erfolg. Denn das der Sache nach auf einen Folgenbeseitigungsanspruch gestützte Begehren weicht inhaltlich von einem Abschiebungsschutzantrag ab, da der Folgenbeseitigungsanspruch voraussetzt, dass durch einen hoheitlichen Eingriff ‑ hier die Abschiebungsmaßnahme - ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Damit knüpft er nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands. Vgl. hierzu die st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 18 B 1395/21 -, vom 16. Dezember 2020 - 18 B 1801/20 -, und vom 22. Oktober 2014 ‑ 18 B 104/14 ‑, juris, m. w. N. Das Begehren betrifft damit einen neuen Streitgegenstand. Das Beschwerdeverfahren dient jedoch ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 18 B 1183/20 -, juris, Rn. 59 f., m. w. N. Der Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss des Sächsischen OVG vom 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris, führt zu keiner gegenteiligen Bewertung. Dort wird zwar - ohne nähere Begründung - (wohl) angenommen, eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren von einem Abschiebungsschutzantrag zu einem Folgenbeseitigungsantrag sei zulässig. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Der Senat hält vor dem Hintergrund des alleinigen Zwecks des Beschwerdeverfahrens- Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung - an seiner mit der überwiegenden Rechtsprechung im Einklang stehenden Auffassung fest, dass eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig ist. In diesem Sinne auch etwa Nds. OVG, Beschluss vom 23. November 2018 - 10 ME 372/18 -, juris Rn. 5 m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.