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Beschluss

2 EO 623/23

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Entscheidung des Fakultätsrats über die Umwandlung eines befristeten Beamtenverhältnisses (Professur) in ein unbefristetes Beamtenverhältnis ist in ihrer Wirkung mit einer Berufungsentscheidung vergleichbar. Es handelt sich um eine Angelegenheit, bei der die Anzahl der Hochschullehrer in dem Maße zu erhöhen ist, dass die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt (§ 40 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 1 ThürHG (juris: HSchulG TH).(Rn.35) 2. Der Betroffene hat grundsätzlich das Recht, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung des Fakultätsrats zu erfahren. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Gründe benannt und offenbart werden können.(Rn.40) 3. Die Nichtöffentlichkeit der Sitzung des Fakultätsrats und der daraus folgende Umstand, dass sich die Entscheidung des Fakultätsrats einer näheren Begründung verschließt, führt nicht dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung unmöglich wäre.(Rn.41) 4. Eine gutachterliche Tätigkeit in amtlicher Eigenschaft, d. h. in Wahrnehmung amtlicher Aufgaben führt nicht zur Ausschließung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH).(Rn.42)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. Dezember 2023 (Az.: 1 E 1214/23 Ge) geändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die Ernennung der Antragstellerin durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bis zum Ablauf des 20. Dezember 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 44.235,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung des Fakultätsrats über die Umwandlung eines befristeten Beamtenverhältnisses (Professur) in ein unbefristetes Beamtenverhältnis ist in ihrer Wirkung mit einer Berufungsentscheidung vergleichbar. Es handelt sich um eine Angelegenheit, bei der die Anzahl der Hochschullehrer in dem Maße zu erhöhen ist, dass die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt (§ 40 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 1 ThürHG (juris: HSchulG TH).(Rn.35) 2. Der Betroffene hat grundsätzlich das Recht, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung des Fakultätsrats zu erfahren. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Gründe benannt und offenbart werden können.(Rn.40) 3. Die Nichtöffentlichkeit der Sitzung des Fakultätsrats und der daraus folgende Umstand, dass sich die Entscheidung des Fakultätsrats einer näheren Begründung verschließt, führt nicht dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung unmöglich wäre.(Rn.41) 4. Eine gutachterliche Tätigkeit in amtlicher Eigenschaft, d. h. in Wahrnehmung amtlicher Aufgaben führt nicht zur Ausschließung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH).(Rn.42) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. Dezember 2023 (Az.: 1 E 1214/23 Ge) geändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die Ernennung der Antragstellerin durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bis zum Ablauf des 20. Dezember 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 44.235,24 € festgesetzt. I. Der Antrag der Antragstellerin dient zur Sicherung der Umwandlung ihres bis zum 20. Dezember 2023 befristeten Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sie begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, über ihre Ernennung durch Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor Ablauf des 20. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 21. Dezember 2017 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zur Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W 3) an der Friedrich-Schiller-Universität Jena (nachfolgend: Universität) ernannt. Sie gehört dem Historischen Institut der Universität an. Die zunächst für Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts bestimmte Professur wurde in eine Professur für Neuere Geschichte umgewandelt. Die Antragstellerin reichte am 22. Dezember 2022 einen Antrag auf Entfristung ihres Beamtenverhältnisses beim Dekan der Philosophischen Fakultät ein. Am 10. Februar 2023 legte sie einen Selbstbericht, einen Lebenslauf sowie umfassende Nachweise betreffend ihre fachliche, pädagogische und persönliche Eignung vor. Der Dekan der Philosophischen Fakultät holte zwei Gutachten externer Wissenschaftler vom 28. März 2023 und 2. April 2023 ein, die zur fachlichen Eignung der Antragstellerin Stellung nahmen und die Entfristung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin empfahlen. Zur Einschätzung der pädagogischen Eignung erstellten Studierende aus der Fachschaft Geschichte eine Stellungnahme, die sich unter anderem auf verschiedene Erfahrungsberichte einzelner Studierender stützte. Ein Gutachten des Institutsdirektors des Historischen Instituts vom 14. Juni 2023 nahm vor allem zur persönlichen Eignung der Antragstellerin Stellung; darin hält der Institutsdirektor, Professor G..., die Antragstellerin unabhängig von ihrer wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung für persönlich nicht geeignet, weiterhin eine Professur wahrzunehmen. Der Institutsrat des Historischen Instituts beriet am 21. Juni 2023 über die Entfristung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin. Ihm lagen die vorgenannten Unterlagen sowie weitere Stellungnahmen einzelner Mitglieder des Institutsrats vor. Der Institutsrat lehnte mehrheitlich eine Entfristung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin ab. In der Sitzung des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät vom 4. Juli 2023 kam eine Mehrheit für eine Antragstellung zur Entfristung der Professur nicht zustande. Zuvor hatte die Antragstellerin geltend gemacht, bei Mitgliedern des Fakultätsrats bestehe die Besorgnis der Befangenheit. Ein diesbezüglicher Beschluss wurde im Fakultätsrat nicht herbeigeführt. Neben den Unterlagen, die dem Institutsrat vorlagen, standen den Mitgliedern des Fakultätsrats weitere Stellungnahmen zur Verfügung. Der Dekan der Philosophischen Fakultät informierte die Antragstellerin mit E-Mail vom 6. Juli 2023 über das Ergebnis. Mit Schreiben vom 14. August 2023 und 4. September 2023 nahm die Antragstellerin gegenüber dem Dekan der Philosophischen Fakultät zur Ablehnung des Fakultätsrats Stellung; beide Schreiben wurden dem Fakultätsrat zur Kenntnis gegeben. Eine erneute Behandlung der Angelegenheit lehnte der Fakultätsrat in der Sitzung am 17. Oktober 2023 ab. Gegen die Ablehnung der Antragstellung zu ihrer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 Widerspruch. Zudem suchte sie am 16. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach (Az.: 1 E 1075/23 Ge), maßgeblich mit dem Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihre Ernennung im Wege der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor dem 20. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erneut zu entscheiden. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, ihr stehe ein Anordnungsanspruch wegen Verfahrensfehlern und inhaltlicher Mängel der Entscheidung des Fakultätsrats vom 4. Juli 2023 zu. So sei der Fakultätsrat nicht richtig besetzt gewesen. Der Antragsgegner habe keine rechtmäßige Zusammensetzung des Fakultätsrats nachgewiesen, er habe insbesondere nicht nachgewiesen, dass ein erweiterter Fakultätsrat eingerichtet worden sei. Die Teilnahme von 13 Hochschullehrern im Fakultätsrat sei fehlerhaft. Auch habe der Fakultätsrat über die Frage der Befangenheit einiger Mitglieder keinen Beschluss gefasst. Durch Beschluss vom 3. November 2023 (Az.: 1 E 1075/23 Ge) hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen verpflichtet, über die Ernennung der Antragstellerin durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor dem 20. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts erneut zu entscheiden. Es stelle sich als verfahrensfehlerhaft dar, dass der Fakultätsrat vor seiner Entscheidung nicht über den Ausschluss von Fakultätsratsmitgliedern beschlossen habe. So hätte der Fakultätsrat - so das Verwaltungsgericht - Professor G... als Mitglied ausschließen müssen. Eine Kausalität im Hinblick auf das Unterlassen des Fakultätsratsbeschlusses über den Ausschluss von Dr. H..., Frau M... und Professor D... lasse sich hingegen nicht feststellen. Hierüber werde der Fakultätsrat zu befinden haben. Darauf, ob ein weiterer Fehler vorliege, komme es nicht an. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ein Fall des § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG, nach dem gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 GrundO-FSU eine Erhöhung der Mitglieder des Fakultätsrats um Hochschullehrervertreter zu erfolgen habe, nicht vorliege. Denn durch die Entscheidung über die Entfristung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin seien weder Lehre, Forschung, künstlerische Forschungsvorhaben noch die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betroffen. Dies zugrunde gelegt, sei bei der hier zu treffenden Entscheidung über die Entfristung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin innerhalb des Fakultätsrats die Anzahl der Hochschullehrer nicht zu erhöhen. In der Sitzung am 21. November 2023 beschloss der Fakultätsrat in viertelparitätischer Besetzung ohne Erhöhung der Anzahl der Hochschullehrer erneut, beim Präsidenten keinen Antrag auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin zu stellen. Am 23. November 2023 hat die Antragstellerin erneut ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht eingeleitet (Az.: 1 E 1214/23 Ge) und beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihre Ernennung durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor dem 20. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts erneut zu entscheiden. Durch Beschluss vom 4. Dezember 2023 (Az.: 1 E 1214/23 Ge), der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Antragstellerin hat gegen den am 5. Dezember 2023 zugestellten Beschluss am 6. Dezember 2023 Beschwerde eingelegt und sie mit Schriftsätzen vom 8., 11., 12., 13. und 14. Dezember 2023 begründet. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. Dezember 2023 - 1 E 1214/23 Ge - den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Ernennung der Antragstellerin durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor dem 20. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit der ergänzenden Antragsschrift vom 11. Dezember 2023 beantragt die Antragstellerin darüber hinaus, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, über die Professur für „Neuere Geschichte“ und die zugehörige Stelle zu verfügen (z.B. durch Wiederbesetzung), bis über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entschieden worden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte nebst Verwaltungsvorgängen zu dem vorliegenden Verfahren (Az. der Vorinstanz 1 E 1214/23 Ge) sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts zu dem abgeschlossenen Verfahren der Antragstellerin mit dem Az. der Vorinstanz 1 E 1075/23 Ge nebst Verwaltungsvorgängen sowie auf die Personalakte der Antragstellerin Bezug genommen; die Akten waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, über die Ernennung der Antragstellerin durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bis zum Ablauf des 20. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts erneut zu entscheiden. 1. Dem Begehren der Antragstellerin, eine erneute Entscheidung des Fakultätsrats herbeizuführen, steht nicht entgegen, dass sie in der Beschwerdebegründung an anderer Stelle geltend macht, dass der Fakultätsrat bereits in seiner ersten Sitzung am 4. Juli 2023 mit positivem Ergebnis über die Frage der Entfristung entschieden habe. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 3. November 2023 (Az.: 1 E 1075/23 Ge) Bezug. 2. In den fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründungsschriften vom 8. und 12. Dezember 2023 zeigt die Antragstellerin Gründe auf, denen zufolge das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat. So hat die Antragstellerin insbesondere in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründungsschrift vom 12. Dezember 2023 - und damit innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - zutreffend gerügt, dass der Fakultätsrat in der Sitzung am 21. November 2023 nicht in der gesetzlich und grundordnungsgemäß gebotenen Zusammensetzung über den Antrag gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) entschieden hat. Sie hat dazu geltend gemacht, dass die Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag einer Entscheidung darüber gleichstehe, ob ein Professor - wie hier - weiterhin und auf Lebenszeit der Universität angehören solle, und dass sowohl § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG als auch § 25 Abs. 3 Satz 3 der Grundordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 27. Februar 2019 (Thüringer Staatsanzeiger 2019, S. 560, S. 1280 – GrundO-FSU) dafür die Erhöhung der Anzahl stimmberechtigter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anordne, was der Antragsgegner in der Sitzung des Fakultätsrats jedoch unterlassen habe. a) Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG ist die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 86 Abs. 1 Satz 3 ThürHG in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Antrag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit der Hochschule ohne erneutes Berufungsverfahren möglich. Über den Antrag entscheidet der Präsident (§ 86 Abs. 2 Satz 2 ThürHG). Dem Antrag ist eine gutachterliche Stellungnahme zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors beizufügen (§ 86 Abs. 2 Satz 3 ThürHG). Zuständige Selbstverwaltungseinheit der Hochschule ist vorliegend die Philosophische Fakultät gemäß § 38 Abs. 1 ThürHG i. V. m. §§ 18 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 GrundO-FSU. Innerhalb der Fakultät ist der Fakultätsrat (als Organ der Fakultät, § 19 Abs. 2 GrundO-FSU) berufen, darüber zu beschließen, ob ein Antrag gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG beim Präsidenten zu stellen ist, denn gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 GrundO-FSU berät und entscheidet der Fakultätsrat in den Angelegenheiten, die für die Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung sind. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GrundO-FSU gehören dazu unter anderem insbesondere die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge für Professoren und Professorinnen gemäß § 85 Abs. 2 ThürHG und Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen gemäß § 89 Abs. 5 ThürHG und damit ersichtlich auch Entscheidungen - wie vorliegend - über die Entfristung eines Professorenamts; die Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag steht einer Entscheidung darüber gleich, ob ein Professor weiterhin und auf Lebenszeit der Universität angehören soll (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Beschlussabdruck S. 10 f., Juris, Rn. 29). b) Die Antragstellerin kann auch eine erneute Entscheidung des Fakultätsrats verlangen, weil der Entscheidung des viertelparitätisch besetzten Fakultätsrats in der Sitzung vom 21. November 2023 der von der Antragstellerin gerügte Mangel anhaftet, der auch wesentlich ist. Die Antragstellerin kann eine erneute Entscheidung nur dann verlangen, wenn der ursprünglichen Entscheidung ein relevanter Mangel anhaftet. Es spricht nämlich vieles dafür, dass der ablehnende Beschluss des Fakultätsrats, der sich mittelbar auf den künftigen Status der Antragstellerin auswirkt, kein bloßes Internum des Selbstverwaltungsorgans oder der Universität darstellt, sondern als Maßnahme der öffentlichen Gewalt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterliegt und einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sein muss (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Beschlussabdruck S. 10, Juris, Rn. 27). Auch bei der Besetzung des Statusamts eines Professors an einer Universität hat sich die Entscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (vgl. auch § 84 ThürHG zu den Einstellungsvoraussetzungen und § 85 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 2 Satz 3 ThürHG zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung). Das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährt sie jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - 2 EO 292/18 - Beschlussabdruck S. 9, Juris, Rn. 29). Dabei steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Dementsprechend kann die Entscheidung über eine Berufung bzw. hier über die Umwandlung einer Professorenstelle gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - 2 EO 292/18 - Beschlussabdruck S. 9, Juris, Rn. 29 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Beschlussabdruck S. 10, Juris, Rn. 27). aa) Vorliegend ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners, insbesondere aus der Beschwerdeerwiderungsschrift vom 12. Dezember 2023 nachvollziehbar, dass an der Philosophischen Fakultät gemäß § 28 Abs. 3, § 38 Abs. 1 ThürHG, § 25 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz GrundO-FSU ein großer Fakultätsrat eingerichtet wurde, dem aus jeder der vier Statusgruppen im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 ThürHG - nämlich der Gruppe der Hochschullehrer, der Gruppe der Studierenden, der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung - im Ansatz jeweils vier Mitglieder angehören. In Selbstverwaltungseinheiten nach § 38 Abs. 1 ThürHG werden nämlich gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 ThürHG Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen jede Gruppe nach § 21 Abs. 2 ThürHG (im Ansatz) über die gleiche Anzahl von Sitzen und Stimmen verfügt. Der Antragsgegner hat im Rahmen des vorliegenden summarischen Prüfverfahrens insoweit nachvollziehbar die der Einrichtung eines großen Fakultätsrats zugrundeliegende und im Benehmen mit dem Fakultätsrat nach § 25 Abs. 3 Satz 8 GrundO-FSU zu treffende Entscheidung des Senats dargelegt (vgl. Beschwerdeerwiderung vom 12. Dezember 2023, S. 2). bb) Darüber hinaus bedurfte es vorliegend - worauf die Antragstellerin in ihrer Rüge in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 12. Dezember 2023 zutreffend hinweist und was im Übrigen auch der Antragsgegner vertritt - gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 3, Var. 3 GrundO-FSU der Erhöhung der Anzahl der stimmberechtigten Hochschullehrer. Für Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 ThürHG, bei denen die Gruppe der Hochschullehrer eine Mehrheit haben muss, müssen im großen Fakultätsrat - dem viertelparitätisch jeweils vier Mitglieder angehören - neun weitere Hochschullehrer hinzukommen (§ 25 Abs. 3 Satz 3, Alt. 3 GrundO-FSU), um gegenüber den zwölf nicht-professoralen Mitgliedern (4+4+4=12) mit dann insgesamt 13 Hochschullehrern (4+9=13) über eine Mehrheit zu verfügen. So bestimmt nämlich § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG, dass „bei Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen“, die Anzahl der Hochschullehrer in dem Maße zu erhöhen ist, dass die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt. § 37 Abs. 1 ThürHG enthält eine Aufzählung, was „insbesondere“ zu den vorgenannten Angelegenheiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG zählt, darunter auch die Berufung von Hochschullehrern (gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 8 ThürHG). Dabei macht schon das Wort „insbesondere“ deutlich, dass die nachfolgende Aufzählung nicht abschließend ist. Vielmehr sind auch Sinn und Zweck der Regelung im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen. Danach ist hier unerheblich, dass Gegenstand der Sitzung des großen Fakultätsrats am 21. November 2023 nicht eine Berufungsentscheidung war (§ 85 ThürHG). Gegenstand war die Frage, ob der Fakultätsrat einen Antrag auf Umwandlung des befristeten Beamtenverhältnisses der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 86 Abs. 2 ThürHG) befürwortet; eine solche Umwandlung ist nach § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG ohne erneutes Berufungsverfahren möglich. Gleichwohl dient die Umwandlung gerade der Verstetigung des zunächst nur befristet begründeten Verhältnisses und der Verfestigung der dienstrechtlichen Stellung eines Hochschullehrers, der (zunächst) nur als Beamter auf Zeit ernannt worden war. Dementsprechend ist die Wirkung eines Beschlusses hierüber - nämlich ob ein Hochschullehrer dauerhaft in die Reihen der Hochschullehrer der Universität eintritt - mit einer Berufungsentscheidung unmittelbar vergleichbar. Um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, müssen auch in Entfristungsfällen bei der Beschlussfassung im Fakultätsrat die Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen verfügen. 3. Der Senat muss im Rahmen des vorliegenden Verfahrens den weiteren Rügen der Antragstellerin nicht mehr nachgehen. Er weist lediglich im Hinblick auf einzelne Rügen der Antragstellerin und im Hinblick auf einzelne Maßgaben in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2023 (Az.: 1 E 1075/23 Ge) und vom 4. Dezember 2023 (Az.: 1 E 1214/23 Ge) auf Folgendes hin: a) Wie der Senat bereits entschieden hat, hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung des Fakultätsrats zu erfahren. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Gründe benannt und offenbart werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 31). Denn der Fakultätsrat tagt unter anderem in Personalangelegenheiten nichtöffentlich (§ 27 Abs. 1 ThürHG, § 25 Abs. 9 Satz 1 GrundO-FSU) und entscheidet über Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung (§ 25 Abs. 2 ThürHG). Vergleichbare Vorschriften bestehen auch für das reguläre Berufungsverfahren (vgl. zur geheimen Abstimmung über Berufungsvorschläge § 9 Abs. 1 Satz 1 der Berufungsordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 23. September 2019 - BerufO-FSU; vgl. ferner § 85 Abs. 10 ThürHG zum eingeschränkten Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit diese Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder ganz oder teilweise wiedergeben). Diese Maßgaben wirken sich grundsätzlich auch auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Dokumentationspflicht aus bzw. die Obliegenheit, ob und inwieweit einem Betroffenen nähere Umstände und Unterlagen aus dem Verfahren zu offenbaren sind. Mit welchem Ergebnis das durch die Garantie der Freiheit von Wissenschaft und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Universität, das Geheimhaltungsinteresse des Fakultätsrats und der Schutz der Entscheidungsfreiheit der Mitglieder mit dem Interesse des Betroffenen, die Gründe für die Entscheidung zu erfahren, im Einzelfall abzuwägen sind, kann jedoch im vorliegenden Streitfall dahinstehen. Denn der Antragstellerin wurde in erheblichem Umfang Einblick in die Unterlagen des Verfahrens gewährt, insbesondere wurden ihr die Sitzungsprotokolle des Fakultätsrats zur Verfügung gestellt. Ungeachtet dessen führte die Nichtöffentlichkeit der Sitzung des Fakultätsrats und der daraus folgende Umstand, dass sich die Entscheidung des Fakultätsrats einer näheren Begründung verschließt, nicht dazu, dass eine Nachprüfung gänzlich unmöglich wäre. Insofern ist die Lage vergleichbar mit der ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung getroffenen Mehrheitsentscheidung von Richterwahlausschüssen. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Beschlusses infolge einer fehlenden Begründung nicht ausgeschlossen, sondern nur begrenzt und erschwert (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - Juris, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - Juris, Rn. 33 f.; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - 2 C 29/83 - Juris, Rn. 53 f.; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24/96 - Juris, Rn. 18 ff.). b) Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht angenommenen gesetzlichen Ausschluss von Herrn Professor G..._ gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 ThürHG i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) an der Sitzung des Fakultätsrats vom 21. November 2023 im Hinblick auf dessen Gutachten vom 14. Juni 2023 in seiner Funktion als Institutsleiter. Eine gutachterliche Tätigkeit in amtlicher Eigenschaft, d. h. in Wahrnehmung der amtlichen Aufgaben führt nicht zur Ausschließung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürVwVfG. In Wahrnehmung amtlicher Aufgaben erstellt ist ein Gutachten auch, wenn der Verfasser es im Rahmen seiner Tätigkeit in einer Behörde etwa für eine andere Behörde - oder etwa wie hier für ein Gremium - erstellt. Anderes gilt bei Erstellung für private Beteiligte; nur bei einer früheren privaten Tätigkeit greift der Ausschlusstatbestand nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürVwVfG. Die Differenzierung nach der amtlichen Eigenschaft des Gutachters ist gerechtfertigt, da die frühere Tätigkeit für die Behörde bei funktionaler Betrachtung in Verfolgung öffentlicher Interessen erfolgte, die Tätigkeit in privater Eigenschaft hingegen nicht. Damit soll eine frühere Tätigkeit in amtlicher Eigenschaft nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einem Ausschluss von einer weiteren Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren führen (vgl. Schoch/Schneider/Schuler-Harms, VwVfG, 3. EL August 2022, zu § 20 Rn. 59 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2022, zu § 20 Rn. 40; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13/85 - Juris, zu Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG). c) Vorsorglich verweist der Senat in diesem Zusammenhang auch auf die Maßgaben der Rechtsprechung zur Annahme einer Besorgnis der Befangenheit gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 ThürHG i. V. m. § 21 Abs. 2 ThürVwVfG, etwa im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügten Einschätzungen zu ihrer persönlichen Eignung in dem Gutachten des Institutsleiters vom 14. Juni 2023. Zwar können auch die Art der Sachbehandlung und an gelegentliche Äußerungen eines Amtsträgers die Besorgnis der Befangenheit begründen. So kann sich ein begründetes Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung aus einem persönlichen, insbesondere unsachlichen Verhalten des Amtswalters ergeben, sofern dieses den Rückschluss darauf zulässt, er sei nicht willens oder nicht in der Lage, das Verfahren allein nach sachlichen Gesichtspunkten, das heißt ausschließlich an den gesetzlichen Vorgaben orientiert zu führen. „Bösen Schein“ begründen auch etwa herabwürdigende, verletzende und diskriminierende sowie sonstige unsachliche Äußerungen gegenüber Beteiligten im Verfahren oder in dessen Vorstadium. Die Grenze zwischen (zulässiger) deutlicher Kritik und (unzulässiger) Herabwürdigung lässt sich jedoch letztlich nur im Einzelfall ziehen (vgl. Schoch/Schneider/Schuler-Harms, 3. EL August 2022, VwVfG § 21 Rn. 22 f.; 28 f.; NK-VwVfG/Martin Steinkühler, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 21, Rn. 40, 41). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass von der eigenen Auffassung etwa abweichende Ansichten und Wertungen, und zwar auch dann, wenn sich diese diametral gegenüberstehen, keineswegs für sich genommen bereits eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Dies gilt selbst für schriftliche oder mündliche Einschätzungen, die mit energischem Nachdruck formuliert werden, solange sie nicht diskriminierend sind, auf unsachlichen Erwägungen beruhen oder eine einseitige Vorfestlegung und den entgegenstehenden Willen erkennen lassen, sich auf eine Erörterung und eine ergebnisoffene Mehrheitsentscheidung einzulassen. d) Es muss im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob bei der Sitzung des Fakultätsrats am 21. November 2023 das Gutachten des Professor G...... vom 14. Juni 2023 auszugsweise verlesen wurde. Selbst wenn im Hinblick auf Professor G... - dies unterstellt und vom Senat ausdrücklich offen gelassen - von einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen wäre, stellte es keinen Verfahrensfehler dar, wenn in der Sitzung des Fakultätsrats das Gutachten vom 14. Juni 2023 verlesen wurde oder bei einer künftigen Sitzung von den Mitgliedern des Fakultätsrats zur Kenntnis genommen wird. Denn die Einbeziehung einer Stellungnahme oder wertenden Einschätzung eines - unterstellt - Befangenen wirkt sich nicht auf die unbefangene Würdigung der Mitglieder des Fakultätsrats aus, wenn diese bei ihrer Entscheidung die betreffenden Umstände kennen und dementsprechend berücksichtigen. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Hierbei kann sich die Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung zwar daraus ergeben, dass sie durch die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers oder des Verfassers des Beurteilungsbeitrags beeinflusst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 A 8/03- Juris, Rn. 25). Allerdings schlägt eine Voreingenommenheit desjenigen, der den Beurteilungsbeitrag liefert, nicht auf die Beurteilung durch, wenn der beurteilende Vorgesetzte seiner Verpflichtung zur eigenständigen Würdigung der Beurteilungsbeiträge nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 1992 - 1 WB 106/91 - Juris, Rn. 6; Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 WB 105/78 - Juris, Rn. 21). Der entscheidende Amtsträger muss sich lediglich bewusst sein, dass die Angaben von einem Verfasser stammen, der möglicherweise befangen ist, und er muss sie vor diesem Hintergrund würdigen (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2017 - 2 EO 653/16 - Beschlussabdruck S. 14 f.; Beschluss des Senats vom 28. Juli 2021 - 2 EO 48/21 - Juris, Rn. 48, zur Verwertbarkeit des Beurteilungsbeitrags eines Konkurrenten). In dieser Hinsicht bestehen maßgebliche Unterschiede zu den im ordentlichen Berufungsverfahren einzuholenden auswärtigen vergleichenden Gutachten, die in formalisierter Weise zur Grundlage der Entscheidung der Berufungskommission zu machen sind (§ 8 Abs. 3 Satz 4 BerufO-FSU). e) Auf die weiteren Rügen der Antragstellerin, etwa zu einer möglichen Befangenheit weiterer Fakultätsratsmitglieder kommt es im vorliegenden Verfahren nicht mehr an. Dies bleibt einer Prüfung und eventuellen Beschlussfassung des Fakultätsrats vorbehalten. 4. Weil die Beschwerde bereits im Hinblick auf den Hauptantrag der Antragstellerin Erfolg hat, kommt es auf die Erfolgsaussichten des im Beschwerdeverfahren ergänzend gestellten Hilfsantrags (vgl. die ergänzende Beschwerdebegründung vom 11. Dezember 2023, S. 1) nicht mehr an, der im Übrigen bereits offensichtlich unzulässig wäre. Der Hilfsantrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, über die Professur und die zugehörige Stelle zu verfügen bis über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts entschieden worden ist, wäre im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO bereits aufgrund der Einschränkungen des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO unzulässig. Das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Damit ist eine Antragsänderung oder -erweiterung (entsprechend § 91 VwGO) regelmäßig nicht vereinbar (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 - Juris, Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 1 TG 2464/07 - Juris, Rn. 3; OVG Nds., Beschluss vom 23. November 2018 - 10 ME 372/18 - Juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 18 B 1992/21 - Juris, Rn. 9; OVG SH, Beschluss vom 1. Oktober 2021 - 4 MB 42/21 - Juris, Rn. 19; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 B 225/20 - Juris, Rn. 6). Darüber hinaus könnte die Antragstellerin keinen Rechtsschutz gegen die Besetzung der in Bezug genommenen Stelle in Anspruch nehmen, bevor der Antragsgegner ein neues Verfahren zu Besetzung überhaupt eingeleitet hat. Damit würde die Antragstellerin nämlich nicht nur vorläufigen, sondern unzulässigerweise vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz begehren (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2018 - 2 EO 392/18 - Beschlussabdruck S. 4 f.). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. Da der Senat über den Hilfsantrag nicht befinden musste, ist ein eigenständiger Wertansatz für den Hilfsantrag und eine Zusammenrechnung nicht geboten (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).