Beschluss
1 M 221/25 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0703.1M221.25OVG.00
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Leitsätze
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im Beschwerdeverfahren eine Erweiterung oder sonstige Antragsänderung des Streitgegenstandes um einen erstinstanzlich nicht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2024 1 M 124/24 OVG , juris Rn. 26 ff.; zustimmend: OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Oktober 2022 3 B 256/22 , juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Oktober 2021 4 MB 42/21 , juris Rn. 19; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. November 2020 3 M 208/20 , juris Rn. 7; OVG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2018 OVG 11 S 39.18 , juris Rn. 22; OVG Greifswald, Beschluss vom 4. April 2024 1 M 124/24 OVG , juris; Beschluss vom 13. Januar 2017 2 M 109/15 , juris Rn. 12). (Rn.28)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. Mai 2025 – 3 B 1317/25 SN – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.870,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im Beschwerdeverfahren eine Erweiterung oder sonstige Antragsänderung des Streitgegenstandes um einen erstinstanzlich nicht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2024 1 M 124/24 OVG , juris Rn. 26 ff.; zustimmend: OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Oktober 2022 3 B 256/22 , juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Oktober 2021 4 MB 42/21 , juris Rn. 19; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. November 2020 3 M 208/20 , juris Rn. 7; OVG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2018 OVG 11 S 39.18 , juris Rn. 22; OVG Greifswald, Beschluss vom 4. April 2024 1 M 124/24 OVG , juris; Beschluss vom 13. Januar 2017 2 M 109/15 , juris Rn. 12). (Rn.28) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. Mai 2025 – 3 B 1317/25 SN – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.870,00 EUR festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller im Rahmen des von diesem im August 2025 geplanten Rockfestivals „Z.“ gemeindeeigene Grundstücksflächen zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Erstinstanzlich hat der Antragsteller nach Maßgabe der Gründe I. des angefochtenen Beschlusse schriftsätzlich zuletzt sinngemäß beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Flurstücke x, ..., ..., ..., ... sowie ... und ..., alle Flur 1, Gemarkung Z., in der Zeit vom 12. August bis 12. September 2025 zum Zwecke der Durchführung der Versammlung „Z.“, zum Zwecke der Nutzung als Nebenflächen, vorrangig als Parkflächen zu überlassen, hilfsweise auf der Grundlage eines Nutzungsvertrags, der dem zwischen den Beteiligten im Jahre 2024 geschlossenen Nutzungsvertrag entspricht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 8. Mai 2025 – 3 B 1317/25 SN – abgelehnt. Zur Begründung hat es – die Frage eines Anordnungsanspruchs aus Art. 8 GG oder § 14 Abs. 2 KV M-V letztlich offenlassend – im Wesentlichen ausgeführt, es fehle jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Insoweit müsse eine Sachlage bestehen, die eine umgehende gerichtliche Regelung im beantragten Sinn erforderlich macht, und dieses Erfordernis müsse in der Unumgänglichkeit der Regelung zur Vermeidung schwerwiegender und für den Antragsteller unzumutbarer Nachteile bestehen. Solches sei hier nicht erkennbar. Wie der Berichterstatter im Hinweisschreiben vom 23. April 2025 herausgearbeitet habe und im Schriftsatz des Antragstellers vom 30. April 2025 unwidersprochen geblieben sei, bestehe der befürchtete Nachteil für den Antragsteller allein darin, nach dem ihm einzig vorliegenden Nutzungsvertragsangebot bis zum 4. August 2025 das Nutzungsentgelt von 7.870 Euro entrichten zu müssen. Die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung und deren Nachweises vor Veranstaltungsbeginn sowie der Entrichtung einer Kaution von 2.500 Euro bis zum 4. August 2025 bedrücke den Antragsteller dagegen offenbar ebenso wenig wie die zusätzliche Vertragsstrafenvereinbarung im Nutzungsvertrag für 2024 (und möglicherweise auch im aktuellen Angebot, dessen Seite 2 nicht vorgelegt worden sei). Der Berichterstatter habe darauf hingewiesen, dass nach der vom Antragsteller zur Glaubhaftmachung einer finanziellen Notlage vorgelegten Jahresabrechnung der Konzertagentur im Jahre 2024 für die Veranstaltung bei Produktionskosten von 322.398,79 Euro und Einnahmen von 257.740,36 Euro für eine „Restzahlung“ ein abzudeckendes Defizit von 64.658,73 Euro ausgewiesen gewesen sei, und nachgefragt, wie ggf. diese finanzielle Abdeckung bewirkt worden sei. Hierzu sei keinerlei erläuternder Vortrag samt Glaubhaftmachung erfolgt. Damit könne das Gericht nicht einer Entscheidung zugrunde legen, dass den Antragsteller eine Zahlungspflicht in Höhe von 7.870 Euro in entscheidender Weise schwerer träfe als die im Jahre 2024 eingegangenen finanziellen Risiken, zumal der relativ geringe Posten wohl durch eine geringfügige Anpassung der Eintrittspreise abgedeckt werden könnte. Soweit der Antragsteller vorbringe, er wolle sich nicht sein „Versammlungsrecht erkaufen müssen“, sei – neben dem in der Rechtsprechung noch nicht erkennbar herausgearbeiteten Recht auf eine Unentgeltlichkeit jeglicher Flächennutzung für Versammlungszwecke – im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Zahlungen unter Vorbehalt geleistet und ggf. nachträglich zurückgefordert oder -erstritten werden könnten. Den vom Antragsteller angedeuteten Einfluss eines Nachgebens seinerseits auf die Entgeltforderungen der Folgejahre bewerte die Kammer als rein spekulativ; die Amtsverwaltung habe darauf hingewiesen, dass die Entgeltstruktur für die Bewirtschaftung gemeindlicher Flächen unter Beachtung des Äquivalenzprinzips in Entwicklung sei. Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 12. Mai 2025 mit am 25. Mai 2025 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und gleichermaßen fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Sie ist mit der im Beschwerdeschriftsatz formulierten Antragstellung unstatthaft (1.) und genügt im Übrigen inhaltlich nicht dem Darlegungserfordernis (2.). 1. Der Antragsteller hat die Beschwerde eingelegt „mit dem Antrag“ es wird der Antragsgegnerin untersagt, dem Antragsteller die Durchführung einer Versammlung „Z." auf den Flurstücken x, ..., ..., ... und ... sowie ... und ..., alle Flur 1, Gemarkung Z. in der Zeit vom 12.08.2025 bis 12.09.2025 zu untersagen, hilfsweise dem Antragsteller die Durchführung einer Versammlung „Z." auf den Flurstücken x, ..., ..., ... und ... sowie ... und ..., alle Flur 1, Gemarkung Z. in der Zeit vom 12.08.2025 bis 12.09.2025 zu gestatten auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages, der dem zwischen den Parteien im Jahre 2024 geschlossenen Nutzungsvertrag entspricht (Anlage 1). Die Beschwerde ist mit der vorgenommenen Antragsänderung unstatthaft. In der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 4. April 2024 – 1 M 124/24 OVG –, juris Rn. 26 ff.) ist geklärt, dass eine Erweiterung oder sonstige Antragsänderung des Streitgegenstandes um einen erstinstanzlich nicht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist. Im vorgenannten Beschluss hat der Senat ausgeführt: „Eine Erweiterung oder sonstige Antragsänderung des Streitgegenstandes um einen erstinstanzlich nicht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Denn im Beschwerdeverfahren ist eine Änderung des Streitgegenstandes nicht möglich. Das Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den in § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO geregelten Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Oktober 2022 – 3 B 256/22 –, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 19; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. November 2020 – 3 M 208/20 –, juris Rn. 7; OVG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – OVG 11 S 39.18 –, juris Rn. 22; OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Januar 2017 – 2 M 109/15 –, juris Rn. 12; Ausschluss jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist: VGH Mannheim, Beschluss vom 16. September 2022 – 10 S 2420/21 –, juris Rn. 15; offengelassen: OVG Weimar, Beschluss vom 11. Januar 2023 – 3 EO 7/21 –, juris Rn. 23 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17. November 2017 – 1 M 583/16 –, juris Rn. 8; für das Zulassungsverfahren verneint: OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Mai 2022 – 1 LZ 203/17 –, unveröffentlicht). Der Gegenansicht, wonach eine innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgte Antragsänderung generell statthaft ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 8 B 11235/17 –, juris Rn. 51; VGH München, Beschluss vom 4. Dezember 2006 – 11 CE 06.2649 –, juris Rn. 37) oder eine Antragsänderung ausnahmsweise statthaft ist, wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO erfüllt sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 2 B 89/22 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 18 B 1992/21 –, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2019 - 4 Bs 219/18 - Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 2 M 49/19 –, juris Rn. 8; OVG Saarlouis, Beschluss vom 31. August 2018 – 1 B 212/18 –, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 –, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 4 MB 48/22 –, juris Rn. 21 mit den weiteren Voraussetzungen, dass die Antragsänderung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten sein muss und mit ihr einer Änderung der Sachlage Rechnung getragen werden soll, die vor Ablauf der Beschwerdebegründung eingetreten ist; offengelassen: OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 3 MB 11/22 –, juris Rn. 11), folgt der Senat nicht. Denn sie berücksichtigt den Entlastungszweck des § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend. Die Vorschrift soll gerade verhindern, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit Sachverhalten befasst, die noch nicht der Prüfung durch das Verwaltungsgericht unterlagen.“ An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest; der Antragsteller hat sich auch nicht gegen diese Rechtsprechung gewandt, obwohl in der Beschwerdeerwiderung auf gleichlautende sonstige Rechtsprechung hingewiesen worden ist. Unzweifelhaft liegt mit dem im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung gestellten gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag eine Antragsänderung vor. Nach dem auch im Verwaltungsprozess zugrunde zu legenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist der Streitgegenstand identisch mit dem prozessualen Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2024 – 4 BN 14.24 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Die im erstinstanzlichen Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge bestand in der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem positiven Tun in Gestalt der Überlassung gemeindeeigener Flächen an den Antragsteller. Der im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung gestellte Antrag zielt dagegen nicht auf eine solche Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem positiven Tun, sondern auf die Untersagung einer Untersagung der Durchführung einer Versammlung, also der Sache nach als Rechtsfolge auf eine Unterlassung eines bestimmten positiven Tuns. Damit handelt es sich offensichtlich um verschiedene Streitgegenstände. Darüber hinaus unterscheiden sich die Antragstellungen in einem weiteren Punkt. Nach dem erstinstanzlichen Antrag sollten die gemeindeeigenen Flächen „zum Zwecke der Nutzung als Nebenflächen, vorrangig als Parkflächen“ überlassen werden, um die auf dem Wohngrundstück der Eheleute Y. durchzuführende eigentliche Veranstaltung zu ermöglichen. Im anwaltlich formulierten Beschwerdeantrag ist dagegen sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag davon die Rede, dass die Durchführung einer Versammlung „Z." auf den Flurstücken (Hervorhebung durch den Senat) Gegenstand ist. Zu diesem Unterschied verhält sich die Beschwerdebegründung nicht, obwohl insoweit jedenfalls entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichende Darlegungen zu fordern wären. Der Vortrag des Antragstellers, es handele sich nicht um eine Antragsänderung, die zu einer Änderung des Streitgegenstandes führe, sondern um eine Anpassung zur Erreichung des ursprünglich verfolgten Rechtsschutzzieles, die Versammlung auf den antragsgegenständlichen Grundstücken gegen den Willen des gemeindlichen Eigentümers durchführen zu können „(§ 938 ZPO entsprechend)“, geht nach alledem ersichtlich fehl. Das in diesem Sinne anwaltlich formulierte Rechtsschutzziel ist zudem unverständlich, wenn dieses darin bestehen soll, „die Versammlung … gegen den Willen des gemeindlichen Eigentümers“ (Hervorhebung durch den Senat) durchführen zu können. Nach Maßgabe des in den Gründen I. des angefochtenen Beschlusses geschilderten Sachverhalts ist der gemeindliche Eigentümer zur Überlassung an den Antragsteller bereit, dies allerdings gegen Entgeltzahlung. Insoweit bestand das erstinstanzliche Rechtsschutzziel doch wohl darin, die Versammlung unentgeltlich und nur insoweit gegen den Willen des gemeindlichen Eigentümers durchführen zu können. Anders als der erstinstanzliche Antrag zielt der Antrag im Beschwerdeverfahren auf eine versammlungsrechtliche behördliche Entscheidung („Untersagung“) durch die Antragsgegnerin, die jedoch nicht die zuständige Versammlungsbehörde ist. Auch insoweit geht der Antrag ins Leere. Betrachtet man zudem die Rechtsfolge des im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags, wirft dieser die Frage auf, ob die bloße Untersagung der Untersagung den Antragsteller positiv berechtigen würde, die gemeindeeigenen Flächen (unentgeltlich) zu nutzen. Hinzukommt, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit Blick auf das Vorliegen eines diesbezüglichen Anordnungsgrundes nichts dazu vorträgt, dass von Seiten der Antragsgegnerin die augenscheinlich befürchtete Untersagung angedroht worden wäre; dies erscheint dem Senat auch für den Fall, dass kein Nutzungsvertrag nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin zustande käme, jedenfalls nicht zwangsläufig. So erscheint denkbar, dass sich die Antragsgegnerin auf die Durchsetzung etwaiger Ansprüche nach Durchführung der Veranstaltung beschränkte. Zu alledem verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht, obwohl insoweit jedenfalls entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichende Darlegungen zu fordern wären. Offenbar hat der Antragsteller insoweit auch eher die zuständige Versammlungsbehörde im Blick, wenn er vorträgt, er befinde sich in „Koordinierungsgesprächen" mit der Versammlungsbehörde, die sich bislang nicht dazu geäußert habe, ob sie die Versammlung mit einer Auflage versieht, sich nicht auf den hier verfahrensgegenständlichen Grundstücken zu versammeln, ausgeschlossen erscheine das nicht nach vorläufigen Äußerungen von Vertretern der Versammlungsbehörde, die auf die Eigentümerstellung der Gemeinde verwiesen hätten. Warum dies den Beschwerdeantrag bzw. einen entsprechenden Anordnungsgrund im Verhältnis zur Antragsgegnerin rechtfertigen können sollte, bleibt indes ebenfalls offen. Ist nach alledem der im Beschwerdeverfahren gestellte Hauptantrag unstatthaft, ist der Senat an einer Entscheidung über diesen gehindert; folglich ist auch eine Entscheidung über den Hilfsantrag gesperrt, da der Eintritt der Bedingung für diese Entscheidung mangels Bescheidung des Hauptantrags offenbleiben muss. Im Übrigen enthält auch der Hilfsantrag gegenüber der erstinstanzlichen Antragstellung veränderte Formulierungen, hinsichtlich derer auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens offenbleibt, ob die Anträge sachlich identisch sind. Auch insoweit gilt jedenfalls, dass die Antragsgegnerin – wie hilfsweise beantragt – keine Versammlung „gestatten“ kann, weil sie nicht die zuständige Versammlungsbehörde ist. 2. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers genügt im Übrigen – unabhängig von der offenen Frage, ob der Antragsteller die erstinstanzliche Antragstellung hilfsweise aufrecht erhalten wollte und ob angesichts der unzulässigen Antragsänderung hierüber überhaupt noch zu entscheiden wäre – nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 u. Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, Rn. 6, juris Rn. 6 m. w. N. u. Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (OVG Bautzen, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Senats vom 7. September 2010 – 1 M 210/09 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 30. August 2022 – 1 M 441/22 OVG –; Beschluss vom 3. April 2025 – 1 M 491/23 OVG –, juris Rn. 13; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 11. März 2020 – 3 M 770/19 OVG –). Diesem Maßstab wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht sei rechtsirrtümlich der Auffassung, ein Anordnungsgrund sei nicht dargetan. Gegen die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts bringt der Antragsteller vor, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei abwegig. Selbstverständlich verlange die Gemeinde nicht nur die Zahlung in Höhe von 7.870,00 Euro sowie die Nachweise einer Haftpflichtversicherung und die Hinterlegung einer Kaution, sondern zuvor den Abschluss eines Nutzungsvertrages, der die Rechtsgrundlage der Zahlungen sowie des Eingangs der Versicherungsverpflichtung und der Kautionszahlung darstellte. Würde die Antragstellerin diesen Vertrag abschließen, stände dieser Vertrag der vom Verwaltungsgericht angenommenen und behaupteten Rückforderung entgegen (venire contra factum proprium). Nur wenn dieser „abgepresste“ Vertrag – so die Formulierung des Antragstellers – abgeschlossen werde, sei die Antragsgegnerin bereit, die Versammlung zuzulassen. Schon gar nicht wäre der Antragsteller in der Lage, Kosten für eine Haftpflichtversicherung im Wege des Schadensersatzes weiterzureichen an die Gemeinde, wenn sie sich zum Abschluss dieser Versicherung vertraglich verpflichten würde. Mangels jeglicher substantieller Ausführungen des Antragstellers zu der hinsichtlich der Verneinung eines Anordnungsgrundes maßgeblichen Erwägung des Verwaltungsgerichts, es könne seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, dass den Antragsteller eine Zahlungspflicht in Höhe von 7.870 Euro in entscheidender Weise schwerer träfe als die im Jahre 2024 eingegangenen finanziellen Risiken, zumal der relativ geringe Posten wohl durch eine geringfügige Anpassung der Eintrittspreise abgedeckt werden könnte, genügt das Beschwerdevorbringen insoweit offensichtlich nicht dem Darlegungserfordernis. Soweit der Antragsteller nunmehr auch auf geforderte Nachweise einer Haftpflichtversicherung und die Hinterlegung einer Kaution verweist, hat er dies zum einen nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts erstinstanzlich nicht geltend gemacht, zum anderen würde die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Verneinung des Anordnungsgrundes auch insoweit Geltung beanspruchen. Soweit der Antragsteller den Umstand eines „abgepressten“ Nutzungsvertrages anführt und im Übrigen geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne er nach Abschluss desselben das Entgelt wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nicht zurückfordern, ist schon nicht dargelegt, inwieweit diese Umstände im Hinblick auf die wirtschaftliche Betrachtung des Verwaltungsgerichts geeignet sein könnten, zu einer von der verwaltungsgerichtlichen abweichenden Beurteilung des Vorliegens schwerwiegender und für den Antragsteller unzumutbarer Nachteile zu gelangen. Der Abschluss des Nutzungsvertrages würde jedenfalls die Durchführung der Veranstaltung gerade nicht gefährden, das Gegenteil wäre der Fall. Die Rüge, der einmal abgeschlossene Vertrag könne nicht rückabgewickelt werden, genügt aber auch im Übrigen nicht dem Darlegungserfordernis. Zunächst erscheint es bereits widersprüchlich, wenn der Antragsteller einerseits geltend macht, der Nutzungsvertrag werde ihm (unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG) von der Antragsgegnerin (rechtswidrig) „abgepresst“, dies andererseits aber nicht rückabgewickelt werden könne. Ersichtlich hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass im Falle einer etwaigen im anhängigen Hauptsacheverfahren – etwa wegen eines versammlungsrechtlich privilegierten Zugriffs auf öffentliche Grünflächen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 65 ff. sowie 82 f.) mit entsprechender Bindung der Antragsgegnerin unter dem Blickwinkel versammlungsrechtlicher Vorwirkung, die sich auf die Ausübung von behördlichen Entscheidungsspielräumen auswirken kann (vgl. jurisPR-BVerwG 5/2025 Anm. 3) – gerichtlich festgestellten Pflicht der Antragsgegnerin zu einer unentgeltlichen Überlassung der streitgegenständlichen Flächen auch vom Antragsteller geleistete Zahlungen rückabzuwickeln sein könnten. In diesem Sinne hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt: Wenn ein derartiges rechtskräftiges Urteil vorliege, sei die Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts hieran gebunden. Ein zwischenzeitlicher (ggf. notgedrungen erfolgter) Vertragsabschluss änderte nichts an der rechtsstaatlichen Bindung der Antragsgegnerin an rechtskräftige Urteile, zumal sich das aktuelle Verfahren exakt auf den hier streitigen Nutzungszeitraum beziehe. Die Antragsgegnerin erkläre nur der Vollständigkeit halber ausdrücklich, sie unmittelbar bindende rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen selbstverständlich zu befolgen und umzusetzen. Hierzu hat sich der Antragsteller nicht geäußert. Im Übrigen begehrt der Antragsteller mit seinem sinngemäßen Eilantrag auf unentgeltliche vorläufige Überlassung der gemeindlichen Flurstücke eine nur ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache, die besonderen Voraussetzungen unterliegt (vgl. dazu nur Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 123 Rn. 11). Insbesondere liegt hier – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – keine intensive und irreversible Grundrechtsverletzung vor. Unabhängig davon merkt der Senat an, dass eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten auch dahingehend möglich erscheint, dass der Antragsteller ohne Abschluss des Nutzungsvertrags den Betrag von 7.870,00 Euro zusätzlich zur geforderten Kaution hinterlegt (ggf. durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft), die Haftpflichtversicherung nachweist und die Beteiligten übereinstimmend erklären, dass der Betrag an die Antragsgegnerin jedenfalls als Nutzungsentschädigung auszukehren ist, wenn nicht im Hauptsacheverfahren rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass die Antragsgegnerin zur unentgeltlichen Überlassung der Flächen verpflichtet war. Die von Antragstellerseite geforderte Korrektur einer möglicherweise bestehenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Unentgeltlichkeit der Flächennutzung für Versammlungszwecke betrifft die Frage des Anordnungsanspruchs und ist daher ungeeignet zur Darlegung eines Anordnungsgrundes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.