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Beschluss

13 B 1835/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0228.13B1835.21.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. November 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. November 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der dieser von der Antragsgegnerin die vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz (als Zweitstudium) an näher bezeichneten Universitäten für den Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2021/2022 bzw. hilfsweise beschränkt auf einen vorklinischen Studienabschnitt bzw. dessen Äquivalent (Teilabschnitt) im Modellstudiengang erstrebt. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Die Beschwerde verfehlt in Teilen bereits die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Diesem Darlegungserfordernis genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 - 13 B 626/20 -, ZfWG 2021, 394 = juris, Rn. 8 f., m. w. N., und vom 9. Oktober 2017 - 13 C 32/17 -, juris, Rn. 14, und vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde in wesentlichen Teilen nicht gerecht. Auf den Seiten 6 (unten) bis 10 (zweiter Absatz) der Beschwerdebegründungsschrift gibt der Antragsteller lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen wörtlich wieder. Auf Seite 11 macht er die inhaltliche Argumentation aus der ersten Gerichtsinstanz auch zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. All diese Erwägungen sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. 2. Soweit das Beschwerdevorbringen sich im Übrigen mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (Beschwerdebegründung, Seite 6, vorletzter und letzter Absatz), greift es nicht durch. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht überdehne die Anforderungen an den Vortrag für den Antragsteller, wenn es von ihm verlange, „konkrete Fehler im Vergabeverfahren“ zu rügen, zeigt der Antragsteller schon nicht auf, weshalb es vorliegend veranlasst wäre, umfassend Unterlagen und Hintergrundinformationen zu seinem Bewerbungsverfahren einzuholen. Nach der zum Vergabeverfahren für Studienplätze im Studiengang Humanmedizin ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, BVerfGE 147, 253 = juris, Rn. 114, m. w. N., erfordert die Verwirklichung des materiellen Grundrechtsgehalts im Bereich grundrechtlicher Teilhabeansprüche – gerade in Konkurrenzsituationen – eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung, denn sie kann Einfluss auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung haben. Einer chancenoffenen Gestaltung bedürfen somit nicht nur die materiellen Auswahlmaßstäbe, sondern auch das Zulassungsverfahren selbst. Dazu gehört eine hinreichende Verfahrenstransparenz. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverfassungsgericht auf sein Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303 (357) = juris, Rn. 102, in dem es eine Beeinträchtigung der Transparenz des Zulassungswesens mit der Vielfalt der Zulassungskriterien einhergehen sah. Es schlussfolgerte, dass im Falle eines absoluten numerus clausus für Studienanfänger die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle möglichst unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien und durch ausreichend begründete, auch im Falle von Mehrfachbewerbungen einheitlich anfechtbare Bescheide erfolgen müsse. Aus diesen allgemeinen Erwägungen heraus ergibt sich indes keine gerichtliche Pflicht, anlasslos umfassend Unterlagen und Hintergrundinformationen zum Bewerbungsverfahren einzuholen. Soweit sich die erforderliche Verfahrenstransparenz nicht nur auf die materiellen Auswahlmaßstäbe, sondern auch das Zulassungsverfahren selbst bezieht und aufgrund dessen nachvollziehbar begründete Ablehnungsbescheide verlangt, hat die Stiftung für Hochschulzulassung dem Genüge getan. Aus ihren gegenüber dem Antragsteller in Bezug auf unterschiedliche Hochschulen ergangenen Ablehnungsbescheiden ergibt sich die der Ablehnung zugrundeliegende Einordnung des Antragstellers bei der Rangbildung. Im gerichtlichen Verfahren hat sie diese näher plausibilisiert. Wird – wie hier – darüber hinausgehend der Mangel an überprüfbaren Unterlagen vom abgelehnten Bewerber gerügt, würde es zwar grundsätzlich einer fairen Verfahrensgestaltung und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes widersprechen, weiteren Vortrag zum – nur vermuteten – Inhalt dieser Unterlagen vom Rechtsmittelführer zu verlangen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 = juris, Orientierungssatz 3c und Rn. 26 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 13 C 8/20 -, juris, Rn. 14. Allerdings findet die Amtsermittlungspflicht, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO zeigt, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgend ein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 17, m. w. N. Ausgehend davon darf von Hochschulbewerbern zum einen erwartet werden, dass sie sich bereits vorprozessual in zumutbarer Weise um die erforderlichen Informationen bemühen, wenn sie unterstellen, dass innerhalb ihres Bewerbungsverfahrens Fehler unterlaufen sein sollten. Anhaltspunkte dafür, die Stiftung für Hochschulzulassung wolle oder könne generell vorprozessual keine Akteneinsicht (§ 28 VwVfG NRW) gewähren oder sonstige entscheidungsrelevante Auskünfte erteilen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 13 C 8/20 -, juris, Rn. 22. Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er derartige Versuche unternommen hätte, um seinen (vorprozessualen) Mitwirkungspflichten nachzukommen, die auch dazu dienen, den Streitstoff sachgerecht aufzubereiten und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Ungeachtet dessen darf im Falle eines eingelegten Rechtsmittels vom Rechtsmittelführer zum anderen erwartet werden, dass er sich mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren um die Erlangung der aus seiner Sicht rechtlich und tatsächlich relevanten Informationen bemüht und bei Erfolglosigkeit dieser Bemühungen im Beschwerdeverfahren die konkrete Relevanz für das Entscheidungsergebnis darlegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 13 C 8/20 -, juris, Rn. 20 f., m. w. N. Auch hieran fehlt es. Erstinstanzlich hat der Antragsteller unter anderem geltend gemacht, dass zu der von ihm erbetenen anonymisierten Offenlegung der vollständigen Platzvergabe auch gehöre darzulegen, ob und ggf. nach welchen Kriterien Plätze allgemein und vor allem bei gleichen Bedingungen vergeben worden seien. Damit legt er aber nicht dar, inwiefern solche Informationen für das vorliegende Entscheidungsergebnis, ihn aufgrund einer Messzahl von 3 Punkten nicht zum Zweitstudium der Humanmedizin zuzulassen, konkret relevant gewesen sein sollen. Wie die Stiftung für Hochschulzulassung ihre Plätze vergibt, hat sie anhand der gegenüber dem Antragsteller ergangenen Ablehnungsentscheidung nachvollziehbar dargelegt. Sie hat dazu näher ausgeführt, wie sie die bei der Auswahl für ein Zweitstudium nach der Anlage 1 zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2020 (VergabeVO NRW) – stellvertretend für die entsprechenden Rechtsverordnungen aller Länder (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019) – geltenden Kriterien auf ihn angewendet hat. Insofern wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller – in einem ersten Schritt – darlegt, inwiefern der Stiftung für Hochschulzulassung entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Ermittlung seiner Messzahl Fehler unterlaufen sein sollen. Sind solche in seinem eigenen Fall aber schon weder dargelegt noch sonst erkennbar, besteht kein Anlass für die vom Antragsteller verlangten Ermittlungen, die offenbar pauschal darauf abzielen, die Qualifikation der entscheidenden Sachbearbeiter, ihre Unbestechlichkeit und die Sicherheit der von der Stiftung für Hochschulzulassung verwendeten IT zu hinterfragen. Ebenso erschließt sich nicht, weshalb Unterlagen zu einem Losverfahren im Fall des Antragstellers relevant sein sollen, denn die streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidungen beruhen ersichtlich nicht auf einem Losentscheid. Allein aufgrund eines theoretisch nie gänzlich auszuschließenden Fehlerrisikos ist die ordnungsgemäße Handhabung der genannten Auswahlkriterien gegenüber allen vorrangig zu berücksichtigten Bewerbern ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit damit nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO bzw. aufgrund höherrangigen Rechts durch Beiziehung sämtlicher Bewerbungsunterlagen zu überprüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020- 13 B 1500/19 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Im Übrigen liegen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwischen dem letzten ausgewählten Bewerber und dem Antragsteller bei der Universität Hannover 311 Rangplätze; bei den anderen Universitäten fällt die Platzdifferenz noch größer aus. Angesichts dessen würden selbst etwaige vereinzelte Fehler bei der Beurteilung als vorrangig eingestufter Bewerbungen nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu einem Zulassungsanspruch des Antragstellers führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).