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Urteil

10 D 3/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0401.10D3.20NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks I. 71 in T. Das circa 16.200 qm große Plangebiet liegt im Außenbereich des Stadtteils B. in circa 800 m Entfernung südwestlich der alten Ortsmitte. Es umfasst das Gelände des ehemaligen Freibades I. (im Folgenden: Freibad), dessen Nutzung Anfang der 1990er Jahre eingestellt wurde. Am nördlichen Rand des Plangebiets fließt der C. Es ist an seinen Seiten weitgehend von baumbestandenen Flächen umgeben. Nördlich des Plangebiets verläuft zwischen 135 und 150 m entfernt und höher gelegen die Straße I. von Südwesten nach Nordosten. In dem hier interessierenden Abschnitt ist sie an beiden Seiten mit Wohnhäusern bebaut. In circa 130 m Entfernung von der östlichen Ecke des Plangebiets befindet sich weiter östlich die Sportanlage K. Das Plangebiet wird durch die Straße K., die von der weiter entfernten Bundesstraße abzweigt, aus südöstlicher Richtung erschlossen. Westlich des Plangebiets verläuft eine Bahntrasse der Deutschen Bahn AG. Ein noch auf der Fläche des ehemaligen Freibades errichteter Waldkindergarten liegt östlich außerhalb des Plangebiets. Nördlich angrenzend an das Plangebiet gibt es jenseits des C1. mit seinem Ufer- und Böschungsbereich eine Magerrasenwiese, die als gesetzlich geschütztes Biotop im Biotopkataster eingetragen ist. Der C. ist bis auf den Teil seines Bettes, das auf dem ehemaligen Freibadgelände verläuft, ebenfalls als besonders geschütztes Biotop erfasst. Dasselbe gilt für den Feuchtbereich am K1. Bach, der südlich des Plangebiets in den C. mündet. Der Regionalplan E. stellt das Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ und „Regionaler Grünzug“ mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ dar. Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet „Zentrale Höhenrücken und Bachtäler“ (Nr. 2.2.2 im Landschaftsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2005). Der Landschaftsplan bestimmt für das Plangebiet das in Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen näher beschriebene Entwicklungsziel „temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Verwirklichung der Bauleitplanung“. Nachdem der Betrieb des Freibades eingestellt worden war, wurde das in größeren Teilen versiegelte Gelände sporadisch von verschiedenen Vereinen zu Freizeitzwecken genutzt. Der Beigeladene hielt die vorhandenen baulichen Anlagen, zu denen unter anderem ein Umkleidegebäude, eine Wohnung, ein Kiosk und die Räume einer Gaststätte gehörten, instand. Die Schwimmbecken wurden verfüllt. Der vormals im Bereich des Freibades über eine Länge von circa 120 m verrohrte C. wurde offengelegt und renaturiert. Mit dem am 20. Oktober 2011 bekannt gemachten Bebauungsplan der Antragsgegnerin sollte auf dem Gelände die Errichtung einer Freizeitanlage ermöglicht werden. Diesen Bebauungsplan erklärte der Senat auf Antrag des Antragstellers mit Urteil vom 31. August 2012 in dem Verfahren 10 D 84/11.NE für unwirksam. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz und Mobilität (im Folgenden: Ausschuss) stimmte in seiner Sitzung am 7. April 2014 den Vorentwürfen für eine Neufassung des Bebauungsplans für das Gebiet der Freizeitanlage B. zu. Nach Bekanntmachung im Amtsblatt vom 8. Mai 2014 wurde der Planentwurf im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 19. Mai 2014 bis zum 22. Mai 2014 öffentlich ausgelegt. Der Ausschuss beschloss am 20. Juni 2016, den Planentwurf mit der Begründung und dem Umweltbericht und den nach Einschätzung der Verwaltung wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 4. Juli 2016 bis zum 12. August 2016. Der Rat beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 6. Dezember 2018 als Satzung. Nachdem die Bezirksregierung E. (im Folgenden: Bezirksregierung) anlässlich des Verfahrens zur Genehmigung der parallel durchgeführten Änderung des Flächennutzungsplans (Änderung Nr.) die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in Bezug auf die Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Informationen als nicht ausreichend bewertet hatte, erfolgte eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 3. Juni 2019 bis zum 2. Juli 2019, die zuvor im Amtsblatt vom 24. Mai 2019 bekannt gemacht worden war. In der Bekanntmachungsanordnung waren zwei Stellungnahmen der Bezirksregierung mit den Datumsangaben „August 2016“ und „August 2018“ bezeichnet worden. Tatsächlich waren die Stellungnahmen von der Bezirksregierung im Mai 2016 und August 2016 abgegeben worden. Der Rat beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 4. Juli 2019 erneut als Satzung. Wegen eines redaktionellen Fehlers in der Bekanntmachung vom 24. Mai 2019 erfolgte nach Bekanntmachung im Amtsblatt vom 25. Juli 2019 in der Zeit vom 2. August 2019 bis zum 2. September 2019 eine weitere öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die oben erwähnten Stellungnahmen der Bezirksregierung waren in der Bekanntmachung vom 25. Juli 2019 mit den richtigen Datumsangaben bezeichnet. In seiner Sitzung am 26. September 2019 beschloss der Rat den Bebauungsplan ein weiteres Mal als Satzung. Der Durchführungsvertrag war bereits am 29. Oktober 2018 von den Vertretern des Beigeladenen und der Antragsgegnerin unterzeichnet worden. Durch Überlassungsvertrag vom 24. Juli 2017 hatte die Stadt dem Beigeladenen Rechte an der Nutzung der Grundstücke im Plangebiet eingeräumt. Die Bezirksregierung genehmigte mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 die Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Plangebiets. Der Satzungsbeschluss und die Erteilung der Genehmigung für die Änderung des Flächennutzungsplans wurden im Amtsblatt vom 27. Dezember 2019 bekannt gemacht. Der geänderte Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet im Wesentlichen als „(Bau-) Fläche eigener Art“ mit der Zweckbestimmung „Fläche für landschaftsorientierte Erholung und Freizeitspiel“ dar. Der Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan setzt die überwiegende Fläche des Plangebiets als Fläche für landschaftsorientierte Erholung und Freizeitspiel fest. Innerhalb dieser Fläche sind einzelne Flächen für Freizeitspiel gesondert abgegrenzt. Mit Nr. 4 der textlichen Festsetzungen sind diesen Einzelflächen konkrete Nutzungen zugewiesen, namentlich die Nutzung als Grillplatz, als Spielwiese, für Ballspiele auf einer Rasen-, Kunstrasen oder Beachvolleyballfläche, für Minigolf beziehungsweise als Spielwiese, für Boule, für Schach und Mühle und als Zeltwiese beziehungsweise Spielwiese. Die für die Einzelflächen zugelassenen Nutzungen sind jeweils näher beschrieben. Der Bebauungsplan sieht zudem überbaubare Grundstücksflächen vor, wobei er Flächen mit bestehenden baulichen Anlagen, Flächen für Überdachungen inklusive Lager, Flächen für bauliche Erweiterungen und vorhandene versiegelte Flächen für Wege und Aufenthaltsbereiche unterscheidet. Einzelnen überbaubaren Flächen beziehungsweise den dort vorhandenen beziehungsweise zu erweiternden baulichen Anlagen weist er mit Nr. 3 der textlichen Festsetzungen konkrete Nutzungen zu, nämlich als Sanitärbereich inklusive Aufenthaltsraum, als überdachter Aufenthaltsbereich inklusive Lager, als Nebenräume, als Wohnung für den Hausmeister der Anlage, als Vereinshaus mit Kiosk und als Sauna mit Erweiterung. Auch diese Nutzungen sind im Einzelnen näher beschrieben. Die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen ist in Metern über Normalhöhennull angegeben. Zulässig ist maximal ein Vollgeschoss. Nr. 5 der textlichen Festsetzungen enthält Vorgaben zum maximal zulässigen Versiegelungsgrad der Flächen für Freizeitspiel. Im südwestlichen Teil des Plangebiets ist eine mit Schotterrasen zu befestigende Fläche für maximal 80 Stellplätze festgesetzt (Nr. 6 der textlichen Festsetzungen). Nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen darf die Anlage für landschaftsorientierte Erholung und Freizeitspiel nur in der Zeit von 8 Uhr bis 22 Uhr genutzt werden. Hiervon ausgenommen sind das Wohnhaus für den Hausmeister und die Zeltwiese. Die Zeltwiese darf an maximal 50 Tagen im Jahr von organisierten Gruppen von Kindern bis zum abgeschlossenen 14. Lebensjahr genutzt werden. Ab 22 Uhr muss auf der Zeltwiese eine strikte Nachtruhe durch mindestens zwei Aufsichtspersonen sichergestellt werden. Ausweislich der Planbegründung soll mit dem Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage für eine Erholungs- und Freizeitanlage geschaffen werden. Das Gelände des ehemaligen Freibades werde einer neuen, seiner räumlichen Lage angemessenen Nutzung zugeführt, ohne dass dabei in größerem Umfang neue bauliche Anlagen entstünden und weitere Flächen versiegelt würden. Den Bewohnern des Stadtteils solle dort Gelegenheit zur naturnahen Erholung gegeben werden. Die Flächen für die auf der Anlage zugelassenen Freizeitaktivitäten lägen südlich des C1., wo sich auch die vorhandenen baulichen Anlagen befänden und die sonstigen Versiegelungen des Geländes vorgenommen worden seien. Die nördlich des C1. gelegenen Flächen seien nicht Teil des Plangebiets. Die auf der Anlage im Einzelnen zugelassenen Nutzungen seien im Bebauungsplan näher bestimmt. Die dort bereits vorhandenen baulichen Anlagen sollten für die jeweils bestimmten Zwecke genutzt und dafür modernisiert werden. Lediglich die Sauna solle um ein Lager und einen Aufenthaltsraum erweitert werden. Der am westlichen Rand des Plangebiets gelegene Kiosk werde zurückgebaut. Aus schalltechnischer Sicht sei der Betrieb der Freizeitanlage entsprechend dem von dem Beigeladenen verfolgten Nutzungskonzept möglich. Die Schalltechnische Untersuchung der L. Schalltechnik GmbH vom 28. Mai 2016 (im Folgenden: Schalltechnische Untersuchung) komme zu dem Ergebnis, dass die zugelassene Nutzung die nach dem Runderlass Freizeitlärm (Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen – RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 – 8827.5 – (V Nr.) v. 23.10.2006) für ein Reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten, bei denen es sich um ausgewählte Wohngebäude südlich der Straße I. handele, nicht überschreiten würden. Die verkehrliche Erschließung der Anlage sei über die Straße K. gesichert. Ein privater Schmutzwasserkanal sei vorhanden. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 22. Mai 2014, 8. Juli 2016, 10. August 2016 und 2. Juli 2019 gegen die Planung. Er rechne, sollte die Planung umgesetzt werden, mit unzumutbaren Lärmbelästigungen auf seinem Grundstück. Die Schalltechnische Untersuchung sei fehlerhaft. Die Auswirkungen der zugelassenen Nutzungen auf artenschutzrechtliche Belange seien nicht abschließend geklärt. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei mangelhaft gewesen. Außerdem habe die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vom 24. Mai 2019 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Der Antragsteller hat am 10. Januar 2020 den Normenkontrollantrag gestellt. Mit seinen Schriftsätzen vom 24. August 2021 und 2. September 2021 trägt er vor, er habe in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 2020 auf sämtliche von ihm im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen Bezug genommen und deren rechtswidrige Zurückweisung beklagt. Damit habe er den in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB normierten Anforderungen genügt. Im Übrigen sei sowohl der Antragsgegnerin als auch der Öffentlichkeit bewusst gewesen, dass er den Bebauungsplan für rechtswidrig halte und einen Normenkontrollantrag gestellt habe. Die Antragsgegnerin habe klar zu verstehen gegeben, dass sie an einer Fehlerbehebung nicht interessiert sei. Hätte er in einem weiteren Schreiben Abwägungsfehler geltend gemacht, wäre dies ohne Wirkung geblieben, sodass ein solches zusätzliches Schreiben eine unnötige Förmelei gewesen wäre. Mit seinem Schriftsatz vom 2. März 2022 vertieft der Antragsteller seine dahingehende Argumentation und trägt im Übrigen vor, die Antragsgegnerin gehe fehlerhaft davon aus, dass es auf Mängel bei Bekanntmachungen früherer Auslegungen des Planentwurfs nicht ankomme. Die falsche Bezeichnung der Stellungnahme der Bezirksregierung von August 2016 in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vom 24. Mai 2019 begründe einen Verfahrensfehler, auf dem der Bebauungsplan beruhe. Ihm und weiteren Personen, die möglicherweise Einwendungen gegen den damals ausgelegten Planentwurf hätten erheben wollen, sei eine Stellungnahme wegen der besagten Falschbezeichnung erschwert worden. Der Durchführungsvertrag sei unwirksam. Die Regelungen des Vertrags in § 6 Satz 2 und § 6 Satz 3 widersprächen sich. Einerseits gingen die Vertragsparteien davon aus, dass das Vorhabengrundstück erschlossen sei. Andererseits sei vorgesehen, dass die Antragsgegnerin an der Straße K. etwaige Ausweichstellen für Fahrzeuge anlegen müsse. Wenn es in § 6 Satz 3 des Durchführungsvertrags heiße, solche Ausweichstellen würden an der „nördlichen Seite“ angelegt, sei der Bezugspunkt für diese Richtungsangabe unklar. Der Beigeladene verfüge zudem nicht über die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit. Schon weil unklar sei, ob sich der Beigeladene an den Kosten für die Errichtung von Ausweichstellen an der Straße K. beteiligen müsse, sei seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht hinreichend belegt. Mit Kontoauszügen, die nur die verfügbaren finanziellen Mittel zu einem konkreten Zeitpunkt wiedergäben, lasse sich eine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht belegen. Schließlich habe sich der Beigeladene zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht zur Durchführung des Vorhabens verpflichtet gehabt, denn der Durchführungsvertrag habe nach dessen § 12 erst wirksam werden sollen, wenn der Bebauungsplan in Kraft getreten sei. Der Antragsteller beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadt T. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan habe keine beachtlichen formellen Mängel. Der Planentwurf habe entsprechend der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 25. Juli 2019 letztmalig in der Zeit vom 2. August 2019 bis zum 2. September 2019 öffentlich ausgelegen. In der Bekanntmachung sei auf die Stellungnahmen der Bezirksregierung aus Mai 2016 und August 2016 hingewiesen worden. Auf etwaige Mängel früherer Bekanntmachungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung komme es nicht an. Der Bebauungsplan habe auch keine beachtlichen materiellen Mängel. Insbesondere habe der Durchführungsvertrag, dessen Regelungen hinreichend bestimmt seien, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegen. Die von dem Antragsteller diesbezüglich geäußerten Zweifel seien nicht nachvollziehbar. Die in § 6 des Durchführungsvertrags getroffenen Regelungen seien eindeutig. Soweit in § 6 Satz 2 die Erschließung des Vorhabengrundstücks angesprochen sei, seien die Vertragsparteien einvernehmlich davon ausgegangen, dass Erschließungskosten nicht entstünden, weil das Vorhabengrundstück bereits erschlossen sei. Zur Klarstellung sei in § 6 Satz 3 festgehalten, dass etwaige Ausweichstellen für die Begegnung von Fahrzeugen an der Straße K. durch die Antragsgegnerin angelegt würden. Es sei klar, dass mit der „nördlichen Seite“ die nördliche Straßenseite der in Ost-West-Richtung verlaufenden Straße K. gemeint sei. Dass der Durchführungsvertrag erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans wirksam werden sollte, sei unschädlich. Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beigeladenen gebe es nicht. Die von dem Antragsteller geltend gemachten vermeintlichen Abwägungsmängel hätten weder er noch ein Dritter ihr gegenüber innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB schriftlich gerügt. Soweit der Antragsteller insoweit auf seine Antragsschrift im Normenkontrollverfahren verweise, seien darin keine Rügen im Sinne der Vorschrift enthalten. Eine schriftliche Äußerung, die lediglich pauschal auf die im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen verweise und etwa den Zusatz enthalte, dass alle Einwendungen aufrechterhalten würden, wahre die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht, weil sie die mit dem Rügeerfordernis intendierte Anstoßwirkung verfehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakte Hefte 1 bis 11) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das subjektive Recht des Antragstellers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, das heißt auf ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse, berufen kann. Denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass der Plangeber ihn bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung mag allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, tatsächliche eine Rechtsverletzung aber offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 – 4 BN 13.13 –, juris, Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 – 4 BN 19.12 –, juris, Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen. Ausgehend hiervon kann sich der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis erfolgreich auf eine mögliche Verletzung in subjektiven Rechten wegen der von ihm befürchteten Auswirkungen der Planung auf sein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück durch von dem Betrieb der geplanten Erholungs- und Freizeitanlage ausgehende Lärmimmissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Buchstabe c BauGB) berufen. Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 4 BN 59.00 –, juris, Rn. 7. Die von dem Antragsteller geltend gemachte Rechtsverletzung scheidet nach seinem Vorbringen im Aufstellungsverfahren auch nicht offensichtlich und eindeutig aus. Er bemängelt die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung und meint insbesondere, dass die dort für die Nutzung der Erholungs- und Freizeitanlage zugrunde gelegten Annahmen teilweise, etwa was die Einhaltung der Nachtruhe angehe, nicht realistisch seien. Die Änderungen im Nutzungskonzept erklärten nicht, weshalb entgegen den Ergebnissen des im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan eingeholten Lärmgutachtens an den Wohngebäuden südlich der Straße I., zu denen auch sein eigenes Wohnhaus gehöre, die Immissionsrichtwerte für ein Reines Wohngebiet eingehalten würden. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms hätten die Gutachter nicht berücksichtigt. Zudem hätten sie außer Acht gelassen, dass auf sein Grundstück nicht nur der Lärm der geplanten Freizeitanlage sondern auch der Lärm der Sportanlage K., die erweitert werden solle, einwirke. Sie hätten auch übersehen, dass wegen der geplanten Verlängerung der Bahnlinie S1 bis zum Bahnhof in P. eine zusätzliche Lärmbelastung seines Grundstücks zu erwarten sei. Hiervon ausgehend lässt sich jedenfalls nicht von vornherein ausschließen, dass das Recht des Antragstellers auf fehlerfreie Berücksichtigung seines Interesses, von planbedingten Lärmimmissionen verschont zu bleiben, im Rahmen der Abwägung verletzt worden sein könnte. Der Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan hat keine beachtlichen formellen Fehler. Ohne Erfolg bemängelt der Antragsteller weiterhin einen Fehler bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vom 24. Mai 2019, der darin liegen soll, dass in der Bekanntmachung die als umweltbezogen eingestuften Stellungnahmen der Bezirksregierung mit den Datumsangaben „August 2016“ und „August 2018“ – tatsächlich wurden die Stellungnahmen im Mai 2016 und August 2016 abgegeben – bezeichnet waren. Eine sich auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans auswirkende fehlerhafte Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil aufgrund der korrigierten Bekanntmachung vom 25. Juli 2019 in der Zeit vom 2. August 2019 bis zum 2. September 2019 eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs stattgefunden hat. Dass diese fehlerhaft gewesen sein könnte, macht der Antragsteller nicht geltend. Im Übrigen hat der Antragsteller den Fehler der Bekanntmachung vom 24. Mai 2019 – ungeachtet dessen, ob er überhaupt nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich wäre – nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend geltend gemacht. Der Bebauungsplan hat keine beachtlichen materiellen Mängel. Er ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Unzulässig ist auch ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Vgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 10, vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, juris, Rn. 9, und vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, juris, Rn. 33, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 – 4 BN 2.17 –, juris, Rn. 3, vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, juris, Rn. 4 f., und vom 14. August 1995 – 4 NB 21.95 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 – 2 D 14/13.NE –, juris, Rn. 153, vom 6. Juli 2012 – 10 D 47/10.NE –, juris, Rn. 43, und vom 25. Januar 2010 – 7 D 97/09.NE –, juris, Rn. 41. Danach fehlt es dem Bebauungsplan nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Er soll die planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung einer Erholungs- und Freizeitzwecken dienenden Anlage schaffen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und einer Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß (§ 1a Abs. 2 BauGB) soll dafür die bereits in Teilen bebaute und versiegelte Fläche des Geländes des ehemaligen Freibades wieder nutzbar gemacht werden. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans ist kein unüberwindlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erwarten, der seine Vollzugsunfähigkeit zur Folge hätte. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 – 10 D 21/12.NE –, juris, Rn. 165 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, juris, Rn. 56 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 18. Januar 2017 – 15 N 14.2033 –, juris, Rn. 32; Nds. OVG, Urteil vom 9. Juni 2016 – 12 KN 187/15 –, juris, Rn. 71. Diese Abschätzung ist hier erfolgt und ihr Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Der Rat hat auf die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung durch den Diplom-Umweltwissenschaftler T1. und den Dr. rer. Nat. C2. (im Folgenden: Bearbeiter) von der Biologischen Station X. aus November 2010 (im Folgenden: artenschutzrechtliche Prüfung) zurückgegriffen, die sie im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt hatten. Ergänzend dazu hat sich der Rat auf die Ergebnisse einer naturschutzfachlichen Begehung im Mai 2016 durch den Diplom-Umweltwissenschaftler T1. (im Folgenden: Folgeuntersuchung) gestützt. Die Bearbeiter haben ihren Angaben zufolge bei der artenschutzrechtlichen Prüfung die für den Untersuchungsraum zur Verfügung stehenden Messtischblätter des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) herangezogen und die über das Informationssystem des LANUV abrufbaren Listen potenziell vorkommender planungsrelevanter Arten ausgewertet. Zudem fand am 19. September 2010 in der Zeit von 13 Uhr bis 23 Uhr eine Begehung des Untersuchungsraums statt. Es wurde unter anderem der Baumbestand auf das Vorkommen von Höhlen und Altnestern kontrolliert. Bei Dämmerungseinbruch wurde unter Zuhilfenahme eines Mischdetektors überprüft, ob dort Fledermäuse leben oder jagen. Die Außenfassaden der Gebäude wurden nach Spuren abgesucht, die auf Quartiere von Fledermäusen hindeuten. Ergänzend wurden Kartierungsergebnisse der Biologischen Station X. herangezogen und ausgewertet. Potenzielle Vorkommen wurden für einen Teil der zu betrachtenden planungsrelevanten Arten wegen ihrer Seltenheit und der im Untersuchungsraum fehlenden Lebensräume ausgeschlossen. Ermittelt wurden letztlich 24 im Untersuchungsraum real und/oder potenziell vorkommende Arten, für die eine artspezifische Betrachtung erfolgte. Für die sieben im Rahmen der Begehung des Untersuchungsraums festgestellten planungsrelevanten Vogelarten (Schwarzspecht, Kleinspecht, Graureiher, Eisvogel, Mäusebussard, Sperber und Waldkauz) sei das Plangebiet als Teil eines großräumigen Reviers einzustufen, das beispielsweise zur Nahrungssuche aufgesucht werde. Hinweise wie Horste, Großhöhlen oder Tageseinstände, die auf reproduktive Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Plangebiet schließen ließen, hätten sich nicht ergeben. Da bei der Umsetzung des Bebauungsplans keine nennenswerte Inanspruchnahme von bisher unversiegelten Flächen und keine Eingriffe in den Gehölzbestand erfolgten, sei eine anlagenbedingte Beeinträchtigung dieser Arten weitgehend auszuschließen. Inwieweit es betriebsbedingt zu einer Beeinträchtigung von planungsrelevanten Arten kommen könne, hänge davon ab, inwieweit die naturschutzfachlich wertgebenden Teilflächen des Plangebiets in ihrem Nutzungsregime extensiviert und gegen mögliche visuelle und akustische Störungen, die von den Nutzungen im Plangebiet ausgingen, etwa durch puffernde Maßnahmen wie linienhafte Anpflanzungen von Gehölzen abgeschirmt würden. Zwei Fledermausarten, nämlich die Wasser- und die Zwergfledermaus, seien im Untersuchungsraum nachgewiesen worden. Die übrigen potenziell vorkommenden Fledermausarten seien in der Region deutlich seltener und dürften den Untersuchungsraum allenfalls zeitweilig nutzen. Da diese potenziell vorkommenden Fledermausarten ähnliche Habitatpräferenzen besäßen und deren Vorkommen im Untersuchungsraum eher unwahrscheinlich sei, erfolge lediglich eine artspezifische Betrachtung der beiden nachgewiesenen Arten. Die aus dieser Betrachtung abgeleiteten Vorgehensweisen und Empfehlungen könnten auf die übrigen potenziell vorkommenden Fledermausarten übertragen werden. Die Wasserfledermaus nutze vermutlich Höhlenräume im Altholzbestand im näheren Umfeld des C1. und des K1. Die Zwergfledermaus nutze vorzugsweise Spaltenquartiere an Gebäuden. Der Gebäudebestand im Plangebiet erscheine im Hinblick auf mögliche Zwischenquartiere dieser Art geeignet, auch wenn sich beim Absuchen der Gebäudefassaden keine Hinweise auf aktuell genutzte Quartiere ergeben hätten. Eine solche Nutzung sei jedoch nicht auszuschließen, sodass bei Arbeiten an dem Gebäudebestand Vermeidungs- und Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen seien. Das Vorkommen von Amphibien- und Reptilienarten sei für den Untersuchungsraum theoretisch abgeschätzt worden. Mit negativen planbedingten Auswirkungen auf vorhandene Populationen sei nicht zu rechnen. Die Bearbeiter empfehlen eine Abschirmung zum C. und zu dem im Osten außerhalb des Plangebiets gelegenen naturnahen Teich durch die Anlage von Hecken im Norden und Osten, möglichst in Form von (halb-)immergrünen Gehölzen wie Efeu, Hainbuche, Liguster, Ilex oder ähnlichen. Zum Schutz der Zwergfledermaus sollten Arbeiten an den Gebäuden möglichst im Zeitraum von November bis März unter Beachtung näher bestimmter Schutzanforderungen durchgeführt werden. Insgesamt kommen die Bearbeiter zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht verwirklicht würden. Dieses Ergebnis wird durch die anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplans in Auftrag gegebene Folgeuntersuchung, für die eine Begehung des Untersuchungsraums am 26. Mai 2016 stattgefunden hat, bestätigt. In dem darüber gefertigten Bericht heißt es, dass im Vergleich zur Vorkartierung im Jahr 2010 keine weiteren Arten im Untersuchungsraum festgestellt worden seien. Die in der artenschutzrechtlichen Prüfung getroffenen Aussagen seien nach wie vor korrekt. Diese Feststellungen und Einschätzungen sind nachvollziehbar. Die von dem Antragsteller hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch. In seinem Einwendungsschreiben vom 10. August 2016 hat er bemängelt, es habe bereits im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan keine gesicherten Erkenntnisse darüber gegeben, welche Amphibien- und Reptilienarten im Untersuchungsraum lebten. In der artenschutzrechtlichen Prüfung hätten die Bearbeiter selbst darauf hingewiesen, dass der Begehungstermin außerhalb der für Amphibien- und Reptilienarten günstigsten Erfassungszeit gelegen habe. Allerdings haben die Bearbeiter eine theoretische Abschätzung hinsichtlich des Vorkommens von Amphibien und Reptilien im Untersuchungsraum vorgenommen. Sie gehen davon aus, dass die Blindschleiche mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Grünlandbereichen und hier vor allem auf der ungemähten Magerrasenwiese vorkomme. Außerdem kämen Waldeidechse und Ringelnatter potenziell vor, wobei die Ringelnatter auch in der Nähe der Teiche zu erwarten sei. Zu den planungsrelevanten Arten zähle allerdings nur die Zauneidechse, mit deren Vorkommen nördlich des renaturierten C1. gerechnet werden könne. Vorkommen weiterer planungsrelevanter Reptilienarten wie etwa der Schlingnatter seien trotz an sich geeigneter Habitatstrukturen wegen ihrer lokalen Seltenheit, wegen fehlender Strukturen für eine Vernetzung mit anderweitig bestehenden Populationen sowie wegen der Kleinflächigkeit der vorhandenen trockenwarmen Lebensräume sicher auszuschließen. Insbesondere der weitestgehend fischfreie und ungenutzte östlich gelegene Teich mit seinen üppig ausgebildeten Wasserpflanzengesellschaften sei im Verbund mit den teils mit Feuchtwald bestockten Tälern des C1. und des K1. als bedeutsamer Lebensraum für Amphibien anzusehen. Allerdings kämen dort von den planungsrelevanten Arten nur Grünfrösche wie der Kleine Wasserfrosch potenziell vor. Da in den für Amphibien und Reptilien besonders wertgebenden Teilen des Plangebiets keine nennenswerten baulichen Maßnahmen durchgeführt und auch sonst die dortigen Nutzungen nicht intensiviert werden sollten, sei nicht damit zu rechnen, dass Populationen von geschützten Arten durch eine Umsetzung des Bebauungsplans negativ betroffen würden. Als Vermeidungsmaßnahme sollte die Renaturierung des C1. während der Winterruhe durchgeführt werden. Ausgehend hiervon ist auch ein Defizit bei der Erfassung etwaiger planungsrelevanter Amphibien- und Reptilienarten zur Beurteilung der mit der Aufstellung des Bebauungsplans aufgeworfenen naturschutzrechtlichen Fragen nicht feststellbar. Der Antragsteller trägt selbst nicht vor, dass die theoretische Abschätzung des Vorkommens von geschützten Amphibien- und Reptilienarten unter den konkreten Umständen unzureichend sein könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Teile des Untersuchungsraums, in denen die Bearbeiter ein mögliches Vorkommen der zu betrachtenden Amphibien- und Reptilienarten verortet haben, nicht zum Plangebiet gehören, wie etwa der Hang mit der Magerrasenwiese nördlich des renaturierten C1. und der östlich gelegene naturnahe Teich, der seit der Renaturierung des C1. im Nebenschluss des Baches liegt. Ausweislich der Folgeuntersuchung hat sich zwar der C. nach seiner Renaturierung auch in dem im Plangebiet gelegenen Abschnitt naturnah entwickelt, doch kann er, wie von den Bearbeitern empfohlen, durch die Anpflanzung von Hecken von den im Plangebiet für Erholungs- und Freizeitzwecke vorgesehenen Flächen abgeschirmt werden. Auch die Errichtung eines zusätzlichen Zauns wäre hier möglich. Dass einer planbedingten Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu Lasten der in diesem Bereich etwaig vorkommenden planungsrelevanten Amphibienarten nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden könnte, drängt sich daher nicht auf. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass der Folgeuntersuchung lediglich eine dreistündige Begehung des Untersuchungsraums vorausgegangen sei, ist dieser Kritik entgegenzuhalten, dass schon die artenschutzrechtliche Prüfung nicht allein auf den Ergebnissen einer Begehung des Untersuchungsraums beruhte, sondern auch auf der Auswertung der für diesen verfügbaren naturschutzfachlichen Erkenntnisse. Dass seither insoweit relevante Veränderungen eingetreten wären, die die Folgeuntersuchung hätte berücksichtigen müssen, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für ein Vorkommen zusätzlicher planungsrelevanter Arten im Untersuchungsraum sind bei der Folgeuntersuchung nicht gesehen worden. Der Antragsteller benennt solche Anhaltspunkte nicht. Soweit der Antragsteller meint, die Folgeuntersuchung sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Gebäudebestand im Plangebiet nicht erweitert werden solle, ergibt sich hieraus ebenfalls nicht, dass bei Umsetzung des Bebauungsplans Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu Lasten potenziell vorkommender Fledermausarten verwirklicht würden. Bereits in der artenschutzrechtlichen Prüfung sind Maßnahmen zum Schutz insbesondere der Zwergfledermaus während des Baubetriebs im Einzelnen beschrieben. So sollten, wenn Fledermäusen angetroffen würden, die Arbeiten unterbrochen und Fledermausexperten hinzugezogen werden. Dass eine solche Vorgehensweise ungeeignet sein könnte, etwa bei dem geplanten Abbruch der vorhandenen baulichen Anlage am nordwestlichen Rand des Plangebiets, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, ist nicht anzunehmen. Auch gehen die Bearbeiter ausdrücklich davon aus, dass die zum Schutz der tatsächlich im Untersuchungsraum vorkommenden Fledermausarten gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen auch für weitere potenziell im Untersuchungsraum vorkommende Fledermausarten genügen würden. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans ist auch kein unüberwindlicher Verstoß gegen Vorschriften zum Biotopschutz zu erwarten, der seine Vollzugsunfähigkeit zur Folge hätte. Das nördlich des renaturierten C1. liegende gesetzlich geschützte Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG liegt außerhalb des Plangebiets. Es kann und soll durch einen Zaun geschützt werden (siehe auch § 3 Nr. 7 des Überlassungsvertrags). Es spricht nichts dafür, dass diese und andere etwaig notwendig werdende Maßnahmen zum Schutz der Magerrasenwiese vor Zerstörung oder vor einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht genügen könnten. Nichts anderes gilt für den Schutz des außerhalb des Plangebiets liegenden naturnahen Teichs, der als gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ebenfalls im Biotopkataster eingetragen ist. Auch mit Blick auf den innerhalb des Plangebiets liegenden, inzwischen renaturierten Abschnitt des C1., der ebenfalls die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllen und daher ungeachtet der fehlenden Eintragung im Biotopkataster unter den gesetzlichen Biotopschutz fallen dürfte, ist eine planbedingte Verletzung der Biotopschutzvorschriften keinesfalls unvermeidbar. Schon in der artenschutzrechtlichen Prüfung ist insoweit eine Abschirmung des Bach- und Böschungsbereichs durch Bepflanzung als mögliche Schutzmaßnahme angesprochen. Auch ein Zaun könnte – wie vorstehend bereits ausgeführt – den C. von den Flächen der Freizeitanlage, die von den Besuchern genutzt werden sollen, abgrenzen. Über die insoweit erforderlichen Schutzmaßnahmen kann im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung entschieden werden. Eine Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans kann sich nicht aus den Verbotstatbeständen des Landschaftsplans ergeben. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG tritt ein Landschaftsplan, wenn er Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung für Bereiche enthält, für die ein Flächennutzungsplans eine bauliche Nutzung vorsieht, für diese Bereiche außer Kraft, sobald dafür ein Bebauungsplan in Kraft tritt. So ist es hier. Der Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. Die Zuordnung des Plangebiets zu einem Bereich für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung steht nicht im Widerspruch zu der dafür festgesetzten Nutzung als Erholungs- und Freizeitanlage (Kapitel 4.2.3 des Regionalplans). Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen des § 12 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beachtet. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit allen seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aber aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte zulässt, ist unwirksam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 3.02 – juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 11a D 116/96.NE –, juris, Rn. 21 ff. Diese Anforderungen hat der Rat bei der Aufstellung des Bebauungsplans beachtet. Der mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan identische Bebauungsplan konkretisiert das damit zugelassene Vorhaben sowohl textlich als auch zeichnerisch in hinreichender Weise. Ein von dem Beigeladenen als Vorhabenträger unterzeichneter Durchführungsvertrag zwischen ihm und der Antragsgegnerin, aus dem sich der Umfang der Durchführungsverpflichtung des Beigeladenen auch unter dem Aspekt der Erschließung sowie Umsetzungsfristen hinreichend konkret ergeben, lag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor. Dass der Durchführungsvertrag hier nach dessen § 12 Abs. 2 erst wirksam wird, wenn der Bebauungsplan in Kraft tritt (oder wenn eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB für Vorhaben erteilt wird), ist in diesem Zusammenhang unschädlich, denn diese Bestimmung ändert nichts daran, dass der Beigeladene als Vorhabenträger, wie es § 12 Abs. 1 BauGB verlangt, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – 4 BN 19.11 –, juris, Rn. 2 ff.; OVG NRW, Urteile vom 12. Dezember 2012 – 10 D 85/10.NE –, juris, Rn. 39, und vom 8. März 2012 – 10 D 17/10.NE –, juris, Rn. 46 ff., vor dem Satzungsbeschluss eine ihn bindende vertragliche Erklärung abgegeben hat, von der er sich nicht einseitig lösen kann. Auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans hat er keinen Einfluss. Das Wirksamwerden des Durchführungsvertrags mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans zu verbinden, lässt § 12 Abs. 1 BauGB nicht nur zu, sondern liegt in der Natur der Sache, denn der eine macht ohne den anderen keinen Sinn. Die von dem Antragsteller bemängelte vermeintliche Widersprüchlichkeit der Regelungen des Durchführungsvertrags zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten sieht der Senat nicht. § 6 Satz 1 des Durchführungsvertrags bestimmt, dass der Vorhabenträger die Kosten für die eigenen objektbezogenen Planungen übernimmt. § 6 Satz 2 des Durchführungsvertrags stellt fest, dass die Erschließung des Vorhabengrundstücks über die Straße K. gesichert ist. Kosten der Erschließung, die von der Antragstellerin gegebenenfalls zu übernehmen sein könnten, fallen nach den Vorstellungen der Vertragsparteien insoweit nicht an. Nach § 6 Satz 3 des Durchführungsvertrags wird die Antragsgegnerin stellenweise auf der in ihrem Eigentum stehenden nördlichen Seite – gemeint sein kann nach dem Kontext nur die nördliche Seite der Straße K. – ergänzend Ausweichstellen für die Begegnung von Fahrzeugen anlegen. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Antragsgegnerin dies auf eigene Kosten tun wird. Ausgehend davon, dass ein Ausbau der Straße K. auch ausweislich der Planbegründung nicht als zwingend erforderlich für die Sicherung der Erschließung des Vorhabengrundstücks angesehen wird – die Straße hat in der Vergangenheit der Erschließung des Freibades gedient –, begegnet es auch in Ansehung des Vorhabenbezugs keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die ergänzende Anlegung von Ausweichstellen auf eigene Kosten vornimmt, um die Erschließungssituation zu verbessern. Der Durchführungsvertrag verteilt damit auch alle anfallenden Planungs- und Erschließungskosten entsprechend § 12 Abs. 1 BauGB. Im Übrigen schließt die Vorschrift nicht aus, dass die Gemeinde jedenfalls einen Teil der im Zusammenhang mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan anfallenden Erschließungskosten übernimmt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 10 D 92/13.NE –, juris, Rn. 67. Der Beigeladene ist auch zur Durchführung des Vorhabens in der Lage. Die Antragsgegnerin hat ihm die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke im Plangebiet durch einen vor dem Satzungsbeschluss geschlossenen Überlassungsvertrag zu einer dem Bebauungsplan entsprechenden Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Rat konnte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch davon ausgehen, dass der Beigeladene zur Durchführung des Vorhabens wirtschaftlich in der Lage sein werde, und sich bei der Prüfung dieser Voraussetzung auf die von dem Beigeladenen vorgelegte Projektskizze zur Entwicklung des Freizeitgeländes B. einschließlich der Zusammenstellung der geplanten Nutzungen und Investitionen sowie auf das Kurzkonzept mit Kostenschätzung stützen. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen vorgetragen, dass der Beigeladene im Aufstellungsverfahren Kontoauszüge vorgelegt habe, die seine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen jedenfalls bestätigten. Der Bau einer Minigolf-Anlage, mit der die Umsetzung des Vorhabens beginnen solle, erscheint danach finanziell machbar. Die für die Nutzung der Minigolf-Anlage und der bereits seit Jahren betriebenen Sauna zu erzielenden Entgelte dürften zusammen mit weiteren zu erwartenden Einnahmen wie etwa Spenden und Sponsorengeldern eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage für die Umsetzung des Vorhabens in dem vorgesehen Zeitraum schaffen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere bezweifelt, dass die von dem Beigeladenen zugrunde gelegten Einnahmen aus dem Betrieb der Minigolf-Anlage tatsächlich in der angesetzten Höhe erzielt werden könnten. Der Vertreter des Beigeladenen konnte jedoch nachvollziehbar erläutern, dass die auf Gesprächen mit Betreibern anderer Minigolf-Anlagen basierenden Schätzungen auf einer eher konservativen Betrachtung sowohl hinsichtlich der Nutzungstage als auch hinsichtlich der Höhe des für die Nutzung der Minigolf-Anlage zu erhebenden Entgelts beruhten. Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Beigeladenen, ein wesentlicher Teil der für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Arbeiten könnten durch Eigenleistung der Vereinsmitglieder erbracht werden, nicht belastbar wäre, sieht der Senat nicht. Die Ernsthaftigkeit, mit der sich die Mitglieder des Beigeladenen für dessen Ziele engagieren, belegt die langjährige Pflege des ehemaligen Freibadgeländes trotz der bislang bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf eine auch bauplanungsrechtlich gesicherte dauerhafte Nutzung. Strengere Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beigeladenen beziehungsweise die insoweit von der Antragsgegnerin vorzunehmende Prüfung sind unter den konkreten Umständen, insbesondere in Ansehung der Art und des Umfangs des Vorhabens, nicht zu stellen. Sich aus anderen Vorschriften ergebende Rechtsfehler, die unabhängig von einer Rüge nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen könnten, sind nicht ersichtlich. Wegen einer der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Verletzungen von Vorschriften kann der Normenkontrollantrag selbst dann keinen Erfolg haben, wenn sie vorlägen, denn weder der Antragsteller noch Dritte, vgl. zur inter omnes-Wirkung von Rügeschreiben OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 – 10 D 25/16.NE –, juris, Rn. 132, mit weiteren Nachweisen, haben solche Rechtsverletzungen, wie es § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt, rechtzeitig geltend gemacht, sodass sie unbeachtlich geworden wären. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Januar 2020, mit dem er den Normenkontrollantrag gestellt hat, genügt den Anforderungen, die § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB an ein Rügeschreiben stellt, nicht. Die in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Verletzungen von Vorschriften sind innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend zu machen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt dabei eine Substantiierung und Konkretisierung des jeweiligen Sachverhalts, denn die Gemeinde soll dadurch in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob Anlass besteht, ein Verfahren zur Behebung des behaupteten Fehlers einzuleiten. Darüber hinaus bestimmt die schriftliche Darlegung der vermeintlichen Rechtsverstöße, welche Verletzungen von Vorschriften nach Ablauf der Rügefrist beachtlich und welche unbeachtlich sind. Das kann eine nur pauschale Rüge nicht leisten. Geht es bei der Rüge um Mängel im Abwägungsvorgang, müssen die Tatsachen, die für die öffentlichen oder privaten Belange, deren Behandlung im Aufstellungsverfahren als fehlerhaft bezeichnet wird, maßgeblich sind, konkret und substantiiert dargelegt werden. Insoweit muss die Rüge einen unmittelbaren Bezug zu der Abwägungsentscheidung des Rates herstellen, sodass eine Rüge, die etwa mit der Formulierung, alle Rügen würden aufrechterhalten, lediglich pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist, die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht wahrt, weil sie die mit der Vorschrift bezweckte Anstoßwirkung verfehlt. Ist im Rügeschreiben der geltend gemachte Abwägungsfehler den Tatsachen nach konkret bezeichnet, kann zur weiteren Substantiierung auf die Ausführungen in einem im Aufstellungsverfahren übersandten Einwendungsschreiben, das sich bei den Aufstellungsvorgängen befindet, verwiesen werden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 – 4 BN 17/19 –, juris, Rn. 6 f.; vorgehend OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 – 10 D 25/16.NE –, juris, Rn. 107 ff. Diese Anforderungen verfehlt der Schriftsatz vom 10. Januar 2020, in dem es lediglich heißt, der Antragsteller habe im Aufstellungsverfahren Einwendungen erhoben, die die Antragsgegnerin zu Unrecht zurückgewiesen habe, und die Mängel des Bebauungsplans seien nicht beseitigt worden. Bei dieser pauschalen Kritik fehlt bereits die Angabe der Vorschriften, die nach Auffassung des Antragstellers verletzt worden sind und deren Verletzung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen soll. Insbesondere stellt der Schriftsatz keinen Bezug zu der Abwägungsentscheidung des Rates her. Der Rat hat sich mit seinem Satzungsbeschluss die in der Beschlussvorlage Nr. der Verwaltung enthaltenen Abwägungsvorschläge zu Eigen gemacht. Diese Abwägungsvorschläge enthalten eine umfassende Auseinandersetzung mit den von dem Antragsteller während des Aufstellungsverfahrens erhobenen Einwendungen. Insbesondere auf die von dem Antragsteller geltend gemachten vermeintlichen Fehler bei der Beurteilung des auf die Wohnnutzungen an der Straße I. einwirkenden planbedingten Lärms gehen die Abwägungsvorschläge umfassend und ausführlich ein. Angesichts dessen genügt die hier mit dem Schriftsatz vom 10. Januar 2020 erfolgte pauschale Bezugnahme auf die eigenen Einwendungsschreiben den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB an die Konkretisierung und Substantiierung einer Rüge nicht. In diesem Zusammenhang beruft sich der Antragsteller auch ohne Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 29. März 2012 – 8 S 1300/09 –, juris, dessen zweiten Leitsatz er in seinem Schriftsatz vom 2. März 2022 nur unvollständig wiedergibt. Danach soll eine fristwahrende Rüge im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB angenommen werden können, wenn ein Rechtsmittelführer in einem Normenkontrollantrag erkläre, er habe im Aufstellungsverfahren Einwendungen erhoben, denen nicht entsprochen worden sei, und wenn er zugleich auf einen in Kopie beigefügten Schriftsatz aus dem Aufstellungsverfahren verweise, in dem er konkret und substantiiert die Verletzung einer Vorschrift im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht habe. Ob man dem folgen will, ist hier nicht von Belang, denn der Antragsteller hat – wie ausgeführt – nicht einmal konkret auf eines oder mehrere seiner Einwendungsschreiben und dort geltend gemachte vermeintliche Fehler des Bebauungsplans, die er weiterhin für gegeben ansieht, Bezug genommen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung betont hat, die Wiederholung der bereits im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen sei vorliegend jedenfalls deswegen nicht erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin deutlich gemacht habe, zu einer Fehlerbehebung nach Satzungsbeschluss ohnehin nicht bereit zu sein, ändert dies nichts an der vorstehenden Beurteilung. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin eine dahingehende Äußerung getätigt haben könnte. Aus dem Artikel im T2. Tageblatt vom 16. Juli 2020, auf den der Antragsteller Bezug nimmt, ergibt sich eine solche Äußerung nicht. Dort heißt es lediglich im Zusammenhang mit der Frage, ob nunmehr auf der Grundlage des Bebauungsplans Bauanträge bearbeitet würden, ohne Angabe einer Quelle, dass die Antragsgegnerin nicht tätig werde, bis die Rechtslage geklärt sei. Dem Artikel lässt sich nichts dafür entnehmen, wie die Antragsgegnerin verfahren wäre, wenn ihr ein Rügeschreiben, das die Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllt hätte, rechtzeitig zugegangen wäre. Unbeachtlich geworden ist damit auch eine von dem Antragsteller im Aufstellungsverfahren geltend gemachte etwaige fehlerhafte Behandlung der Lärmschutzbelange der Anwohner an der Straße I., weil auch ein solcher Fehler, egal, ob er als Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder als Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu qualifizieren ist, nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB rügebedürftig ist. Ein Mangel im Abwägungsergebnis, der stets beachtlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, juris, Rn. 21, liegt nicht vor. Ein Abwägungsergebnis ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil es einen Abwägungsfehler gegeben hat und die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung bei einer fehlerfreien Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Es ist vielmehr nur dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Um einen Fehler im Abwägungsergebnis bejahen zu können, müssen mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2012 – 4 CN 5.10 –, juris, Rn. 28, und vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2012 – 10 D 47/10.NE –, juris, Rn. 81. Eine derart unausgewogene Planung lässt sich hier im Hinblick auf die planbedingten Lärmimmissionen in der Umgebung des Plangebiets nicht feststellen. Der Rat hat seiner Abwägung insoweit die Schalltechnische Untersuchung zugrunde gelegt, die zu dem Ergebnis kommt, dass die sich aus der von dem Bebauungsplan zugelassenen Nutzung ergebenden Beurteilungspegel die nach dem Runderlass Freizeitlärm für ein Reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten, nämlich an den ausgewählten Wohngebäuden südlich der Straße I., nicht überschreiten werden. Vgl. in diesem Zusammenhang zur Zwischenwertbildung entsprechend Nr. 6.7 TA Lärm im Anwendungsbereich des Freizeitlärmerlasses OVG NRW, Urteile vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 –, juris, Rn. 52 ff., und vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 –, juris, Rn. 194 ff. Auch mit Blick auf die von dem Antragsteller mit seinen Einwendungsschreiben im Aufstellungsverfahren geltend gemachten vermeintlichen Fehler der Schalltechnischen Untersuchung drängt sich nicht auf, dass die planbedingt zu erwartenden Lärmimmissionen die Wohnnutzung an der Straße I. außer Verhältnis belasten werden. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass die Zeltwiese, deren Nutzung besonders lärmträchtig ist, nicht mehr, wie noch im Bebauungsplan vorgesehen, nördlich des nunmehr renaturierten C1. geplant ist, sondern südlich des Waldkindergartens in deutlich größerer Entfernung zu der Wohnbebauung an der Straße I. angelegt werden soll, und dass sie nur von Kindern bis zu einem Alter von vierzehn Jahren genutzt werden darf. In den Abwägungsvorschlägen hat die Verwaltung nachvollziehbar erläutert, dass die mit dem Bebauungsplan geplante Nutzung der Zeltwiese in der Nähe zu der Wohnbebauung an der Straße I. wesentlich zu der seinerzeit ermittelten planbedingten Lärmbelastung dieser Wohnbebauung beigetragen hätte und es plausibel sei, dass ihre Verlegung und die Einschränkung ihrer Nutzung insgesamt zu geringeren planbedingten Beurteilungspegeln auf den besagten Wohngrundstücken führe. Ausweislich der Schalltechnischen Untersuchung wird überdies bei einer Nutzung der Zeltwiese mit einer Schallleistung von 62 dB(A) je qm an allen maßgeblichen Immissionsorten der für Reine Wohngebiete in der Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert von 35 dB(A) eingehalten. Die Schalltechnische Untersuchung berücksichtigt dabei sowohl kurzzeitige Geräuschspitzen als auch seltene Ereignisse. Eine gastronomische Nutzung ist, hiervon geht auch der Antragsteller aus, nach den Festsetzungen des Bebauungsplans im Plangebiet ebenso wenig zulässig wie eine Nutzung der dort zugelassenen Anlagen einschließlich des Vereinsheims in der Nachtzeit. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für eine den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechende Nutzung der Zeltwiese. Weshalb die Schalltechnische Untersuchung die planbedingten zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen auf öffentlichen Verkehrsflächen für nicht abwägungsrelevant hält, erläutert sie unter Bezugnahme auf Nr. 7.4 TA Lärm. Eine Erschließung des Plangebiets über die Straße I. ist nicht vorgesehen. Dass die Befürchtung des Antragstellers, Nutzer der Freizeitanlage würden ihre Autos dort parken und sich zu Fuß auf das Gelände begeben, unbegründet sein dürfte, weil dieses von der Straße I. nicht gut zu erreichen ist, ergibt sich aus den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung, die auch auf diesen Einwand des Antragstellers eingehen. Der Lärm, der von der im Plangebiet festgesetzten Stellplatzanlage zu erwarten ist, ist in der Schalltechnischen Untersuchung bei der Ermittlung der planbedingten Lärmimmissionen berücksichtigt worden. Dass die Schalltechnische Untersuchung hier ausnahmsweise die Summe des auf die Wohngrundstücke einwirkenden Lärms aus verschiedener Lärmquellen hätte beachten müssen, liegt fern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.