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Beschluss

7 B 1977/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0414.7B1977.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 4514/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5.11.2021 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, abgelehnt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, die gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin gehe zu Lasten des Antragstellers aus; nach der gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig, weil die Nutzung der Kellerräume des Vereinsheimes als Versammlungsstätte/Versammlungsraum formell illegal sei. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieses Beschlusses. Insbesondere ist die in Rede stehende Nutzung des Kellers in Art und Maß entgegen der Auffassung des Antragstellers summarischer Prüfung zufolge nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Dem stehen schon die von der Antragsgegnerin - nach Durchführung von Ortsbesichtigungen am 5.11.2021 und 26.11.2021 - dokumentierten baulichen Änderungen (Entfernung einer Trennwand, Einbau einer Toilettenanlage und Änderung der außen liegenden Kellertreppe) entgegen, auf die auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Dass es sich dabei nur um unwesentliche oder von der Genehmigung zur Erweiterung des Vereinsheims vom 5.2.1991 erfasste Veränderungen handelte, ist auch mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan. Abgesehen davon fällt aber auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige allgemeine Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bestehen akute Brandschutzmängel, weil ein erforderlicher zweiter Rettungsweg fehlt. Auch deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung der Nutzung der Räume im Keller des Gebäudes als Versammlungsstätte. Die Antragsgegnerin hat in den am 5.11.2021 und am 26.11.2021 durchgeführten Ortsterminen festgestellt, dass für die streitgegenständlichen Räume der erforderliche zweite Rettungsweg fehlt und hat dies in den Akten dokumentiert; die Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Soweit er in der Beschwerdebegründung darauf verweist, dass der Zugang über die Kellertreppe in brandtechnischer Hinsicht durch dessen Verlegung und Verbreiterung verbessert worden sei, bezieht sich dies nur auf den ersten Rettungsweg. Ausgehend von diesen Feststellungen wäre die Fortsetzung der untersagten Nutzung mit erheblichen Gefahren für Leben bzw. Gesundheit der sich in den Kellerräumen aufhaltenden Personen verbunden. Mit der Entstehung eines Brandes muss jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, belegt nicht, dass insofern keine Gefahr besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.4.2019 - 7 B 286/19 -, juris und vom 11.10.2011 - 7 B 1016/11 -, juris, sowie vom 9.5.2019 - 7 B 485/19 -, BauR 2019, 1579 m. w. N. Bei einem jederzeit möglichen Brand hätten die sich in den Räumlichkeiten aufhaltenden Personen bei Sperrung des ersten Rettungsweges (zum Beispiel durch eine massive Verrauchung) keine andere Möglichkeit, den Keller zu verlassen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes liegt im unteren Bereich des von § 60 Abs. 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens von mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro. Sie ist auch unter Berücksichtigung der Einwendung, es handele sich bei dem Antragsteller um einen gemeinnützigen eingetragenen Verein, nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.