Beschluss
7 B 485/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0509.7B485.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.3.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiege das private Interesse des Antragstellers, die Ordnungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig, die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung lägen wegen formeller und materieller Illegalität der Nutzung der im 2. Obergeschoss des rückwärtigen Anbaus gelegenen Wohnung vor, insbesondere verfüge die Wohnung nicht über einen sicheren zweiten Rettungsweg im Sinne des § 33 Abs. 1 und 2 BauO NRW. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Situation bestehe schon nahezu 10 Jahre und das Verwaltungsgericht folge einfach der Einlassung der Antragsgegnerin, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In ihrer Stellungnahme vom 19.3.2019 gelangte die Feuerwehr der Antragsgegnerin nach einer Ortsbesichtigung am 18.3.2019 zu der Einschätzung, dass u.a. wegen des brandschutztechnisch nicht abgetrennten Kellerbereichs und des fehlenden 2. Rettungsweges auch für die Bewohner der Wohnung des Antragstellers bei einem auftretenden Wohnungs- oder Kellerbrand eine konkrete Gefahr für Leib und Gesundheit bestehe. Dem ist der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht hinreichend entgegen getreten. Mit dem Fehlen der erforderlichen Rettungswege ist im Brandfall eine erhebliche Gefahr für Leben bzw. Gesundheit für die Bewohner gegeben. Dass es bislang noch nicht zu einem Brand gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine entsprechende Gefahr nicht besteht. Vgl. Senatsbeschluss vom 11.11.2014 - 7 B 1312/12‑ juris. Die Ordnungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass wegen des unzureichenden Brandschutzes die eingeräumte Frist zum Verlassen der Wohnung nicht zu beanstanden ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, er werde mit der Entscheidung der Antragsgegnerin einfach auf die Straße gesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass es der Antragsgegnerin obliegt, dem Antragsteller erforderlichenfalls zur Vermeidung von Obdachlosigkeit eine Platz in einer Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.2.2017 - 9 B 209/17 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.