Beschluss
7 B 286/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0416.7B286.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 27.9.2018 sei nach der allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig, da die Öffnung in der östlichen Gebäudewand des Hauses der Antragsteller in der S.-straße 16 gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 BauO NRW a.F. verstoße und auch die übrigen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a.F. vorlägen, so dass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfalle. Die Beschwerdebegründung führt nicht zur Änderung dieser angefochtenen Entscheidung. Der Senat vermag bei der allein gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen, dass die angegriffene Verfügung rechtswidrig ist. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte. In Bezug auf die Eignung der getroffenen Anordnung ist anzumerken, dass die geforderte Verschließung der Fensteröffnung einen Brandüberschlag von dem Nachbargebäude auf das Haus der Antragsteller und umgekehrt im Vergleich zur Situation bei vorhandener Fensteröffnung erschwert. Mit der Schließung der Fensteröffnung ist - je nach Vorgehensweise - auch nicht zwingend ein Substanzverlust des alten Fensters verbunden. Schließlich stellt die angeordnete Schließung mit Blick auf die Fensteröffnungen im Nachbargebäude keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Die Antragsgegnerin geht auch gegen den Eigentümer des Grundstücks S.-straße 18 vor und hat ein bauordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet. Die Schließung sämtlicher Öffnungen in beiden Gebäudeabschlusswänden ist auch bei zwei angrenzenden Gebäudeabschlusswänden notwendig, da es sich nicht um eine gemeinsame Gebäudeabschlusswand i. S. d. § 31 Abs. 2 BauO NRW a.F. handelt. Der Senat lässt offen, ob die Ausführungen der Antragsteller zum Bestandsschutz immerhin die Annahme rechtfertigen könnten, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien offen. Denn auch mit Blick auf als offen zu beurteilende Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO zu Lasten der Antragsteller aus. Aufgrund der hier in Rechnung zu stellenden Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen durch ein - jederzeit drohendes – Brandereignis, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.1.2013 ‑ 7 B 51/13 -, BRS 81 Nr. 148 = BauR 2013, 933, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnung, die vorhandene Öffnung in der Gebäudeabschlusswand in der Feuerwiderstandsklasse F 90 zu schließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der Antragsteller nach Nrn. 11 d), 13 c), 14 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610) in der Hauptsache mit 500,00 Euro. Dass die mit den erforderlichen Maßnahmen verbundenen tatsächlichen Kosten mehr als 500,00 Euro betragen, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zwar pauschal behauptet, nicht aber hinreichend dargelegt. Die Androhung des Zwangsgeldes in der Bauordnungsverfügung ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung ist der Hauptsachestreitwert zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.